{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"IX ZR 89/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO §§ 29, 30; StGB § 266a Beitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungs- träger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGHZ 149, 100 ff). KO §§ 30, 102 Abs. 2; StGB § 266a Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten. KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2 Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vor- liegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zah- lungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleiten- den Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursan- trags vollständig befriedigt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 89/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nKO §§ 29, 30; StGB § 266a\n\nBeitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungs-\nträger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als\nsie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGHZ 149, 100 ff).\n\nKO §§ 30, 102 Abs. 2; StGB § 266a\n\nDie mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann\nhinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.\n\nKO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2\n\nKennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vor-\nliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zah-\nlungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleiten-\nden Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser\nGläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursan-\ntrags vollständig befriedigt wird.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 - OLG Frankfurt a.M.\n LG Darmstadt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n28. Februar 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der G. \n\nS. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Diese kam seit\n\nJuni 1998 ihren Beitragsverpflichtungen gegenüber der verklagten Sozialversi-\n\ncherungsträgerin nicht nach. Ein von dieser am 8. September 1998 veranlaßter\n\nPfändungsversuch bei der GmbH blieb mangels pfändbarer Gegenstände er-\n\nfolglos. Mit Schreiben vom 23. September 1998 beantragte die Beklagte unter\n\nBerufung darauf, daß die GmbH zahlungsunfähig sei, die Eröffnung des Kon-\n\nkursverfahrens wegen Beitragsrückständen in Höhe von 85.143,08 DM für die\n\nMonate Juni bis August 1998.\n\nAm 23. Dezember 1998 überwies der Geschäftsführer der GmbH an die\n\nBeklagte zur Tilgung sämtlicher Beitragsrückstände 144.048,79 DM. Mit\n\nSchreiben vom selben Tage erklärte daraufhin die Beklagte ihren Konkursan-\n\ntrag für erledigt. Zwei Wochen vorher hatte das Finanzamt O. a. M. \n\nwegen Steuerschulden in Höhe von fast 600.000 DM die Eröffnung des Kon-\n\nkursverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt. Aufgrund dieses An-\n\ntrags wurde das Konkursverfahren am 30. Dezember 1998 eröffnet.\n\nDer Kläger ficht die an die Beklagte geleistete Zahlung aufgrund des\n\n§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO an. Das Landgericht hat der Rückzahlungsklage stattge-\n\ngeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die\n\nvom Senat zugelassene Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Anfechtungsvoraussetzungen\n\nseien nicht erfüllt. Auf den von der Beklagten selbst gestellten Konkursantrag\n\nvom 23. September 1998 könne der Kläger den Rückgewähranspruch nicht\n\nstützen, weil die Beklagte diesen Antrag für erledigt erklärt und er deshalb nicht\n\nzur Eröffnung des Konkursverfahrens geführt habe.\n\nDer Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür, daß die Beklagte\n\ndie Zahlung in Kenntnis einer Zahlungseinstellung der GmbH entgegenge-\n\nnommen habe, nicht erbracht. Aus dem fruchtlosen Pfändungsversuch lasse\n\nsich eine solche Kenntnis schon deshalb nicht herleiten, weil der Geschäftsfüh-\n\nrer der GmbH dabei gegenüber dem Vollziehungsbeamten erklärt habe, eine\n\nZahlungseinstellung liege nicht vor, und zugleich Zahlungen auf die rückstän-\n\ndigen Beiträge binnen wenigen Tagen zugesagt habe. Daß die GmbH diese\n\nZahlungszusage sodann nicht eingehalten habe, hätte an einem momentanen\n\nfinanziellen Engpaß liegen können. Auch der Umstand, daß es sich bei den\n\nBeitragsrückständen um strafbewehrte Forderungen (§ 266a StGB) handele,\n\nreiche nicht aus, um eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu begründen.\n\nDenn es gebe keinen Erfahrungssatz, daß ein Schuldner, der mit Sozialversi-\n\ncherungsbeiträgen über einige Monate in Rückstand gekommen sei, bis zum\n\nAusgleich dieser Beiträge seine übrigen Gläubiger nicht befriedige. Daß die\n\nBeklagte ihren eigenen Konkursantrag auf Zahlungsunfähigkeit der GmbH ge-\n\nstützt habe, rechtfertige ebenfalls nicht den sicheren Schluß auf positive\n\nKenntnis einer Zahlungseinstellung. Konkursanträge würden häufig - nach der\n\nBehauptung der Beklagten auch von dieser selbst - aufgrund der bloßen Ver-\n\nmutung oder Befürchtung, der Schuldner könne zahlungsunfähig sein, gestellt,\n\num den Schuldner auf diese Weise - für den Fall einer irrigen Annahme der\n\nZahlungsunfähigkeit oder als Druckmittel - zu einer alsbaldigen Zahlung zu\n\nveranlassen. Im Gegenteil sei der Umstand, daß der Geschäftsführer der\n\nGmbH letztlich nicht nur die dem ersten Konkursantrag zugrundeliegenden,\n\nsondern die gesamten Beitragsrückstände abgedeckt habe, geeignet, eine\n\nVermutung der Zahlungseinstellung auszuräumen.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision: Bis zum 23. Dezember 1998 sei die\n\nGmbH mit den gesamten Beiträgen seit 1. Juni 1998 in Rückstand geraten.\n\nEine halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen mache oh-\n\nne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft. Sogar nach\n\ndem Zahlungsversprechen des Geschäftsführers \n\nder GmbH \n\nvom\n\n18. September 1998 sei diese mehr als drei Monatsbeiträge schuldig geblie-\n\nben. Eine bloße Zahlungsstockung liege nicht mehr vor, wenn der Gemein-\n\nschuldner mit einem wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten länger als etwa\n\neinen Monat in Rückstand gerate. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstel-\n\nlung wirke grundsätzlich fort. Sie könne nur dadurch beseitigt werden, daß die\n\nZahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen würden. Dies stehe zur Be-\n\nweislast der Beklagten. Ein Gläubiger wie die Beklagte, der selbst davon aus-\n\ngehe, der Schuldner sei zahlungsunfähig, könne sich - falls die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit tatsächlich vorliege - nicht darauf berufen, diese habe ihm den Umstän-\n\nden nach nicht bekannt sein müssen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht unterstellt, daß der Geschäftsführer der GmbH die\n\nangefochtene Zahlung für diese und aus ihrem Vermögen geleistet habe. Dann\n\nist die Zahlung aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten gemäß § 30\n\nNr. 1 Fall 2 KO anfechtbar.\n\n1. Durch die Zahlung hat die Beklagte wegen ihrer fälligen Beitragsfor-\n\nderungen - nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt -\n\nBefriedigung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erlangt. Dadurch\n\nwurden die Konkursgläubiger, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung,\n\nauch insoweit benachteiligt, als die Zahlung auf die von den Arbeitnehmern zu\n\nentrichtenden Beitragsanteile zu verrechnen war (vgl. BGHZ 149, 100, 104 ff;\n\nSenatsurt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160; OLG\n\nFrankfurt ZIP 2002, 1852, 1856 f). Entsprechendes hat der Senat bereits für\n\ndie vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnanteile der Arbeitnehmer angenom-\n\nmen, die zunächst nicht, sondern erst in der kritischen Zeit an das Finanzamt\n\nabgeführt wurden (Beschl. v. 18. November 1993 - IX ZR 20/93 - zu OLG Köln\n\nNJW-RR 1993, 928, 929; ebenso OLG Schleswig ZInsO 2003, 129, 130 und\n\n187 f). An dieser Auffassung hält er fest.\n\na) Die vom Oberlandesgericht Dresden (ZIP 2003, 360, 364) dagegen\n\n- ohne konkrete Beziehung zu einem anfechtungsrechtlichen Streitgegen-\n\nstand - erhobenen Bedenken sind unbegründet. Aus Strafvorschriften, insbe-\n\nsondere aus § 266a Abs. 1 StGB, ist allgemein kein Vorrang gegenüber dem\n\nGleichbehandlungsgrundsatz in der Insolvenz abzuleiten. Dieser gilt - von den\n\ninzwischen auslaufenden Vorschriften des § 59 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und\n\n§ 61 Abs. 1 KO sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 17 Abs. 3 GesO ab-\n\ngesehen - gleichermaßen für private wie hoheitliche Gläubiger. Auch der\n\nRechtsgrund der Konkursforderung - sei er vertraglich, deliktisch, aus einem\n\ndinglichen Rechtsverhältnis abgeleitet oder hoheitlich - begründet in der Insol-\n\nvenz des Schuldners grundsätzlich keine Besserstellung gegenüber anderen\n\nAnsprüchen. Insbesondere sind die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners in\n\ngleicher Weise geschädigt, wenn sie ihren eigenen Lohn nicht erhalten, wie\n\nwenn die für sie zu entrichtenden Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsbeiträ-\n\nge nicht geleistet werden. Ferner führen aufgedeckte Straftaten nicht selten\n\nzum Konkurs des Straftäters; in solchen Konkursverfahren erlangt kein Opfer\n\nallein wegen der Art seiner Schädigung einen Vorrang.\n\nDem steht das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n\n28. Mai 2002 (5 StR 16/02, ZVI 2002, 312, 313 f; vgl. auch Richter NZI 2002,\n\n121, 126) nicht entgegen. Es befaßt sich mit der Pflicht von Arbeitgebern im\n\nVorfeld ihrer Insolvenz und lehnt ein Treuhandverhältnis zwischen diesen Ar-\n\nbeitgebern und ihren Arbeitnehmern hinsichtlich der einbehaltenen Lohnanteile\n\nsogar ausdrücklich ab. Wenn der 5. Strafsenat im Anschluß an den VI. Zivilse-\n\nnat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 134, 304, 309) sodann annimmt, die Pflicht\n\ndes Arbeitgebers zur Abführung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitneh-\n\nmerbeiträge gehe der Bezahlung anderer Verbindlichkeiten vor, besagt diese\n\nGewichtung persönlicher Schuldnerpflichten nicht, daß der Sozialversiche-\n\nrungsträger auch im Falle einer anschließenden Insolvenz des Arbeitgebers\n\nderartige Beiträge behalten darf. Insbesondere kann beiden Entscheidungen\n\ndie Annahme eines Vorrangverhältnisses des § 266a StGB gegenüber § 30\n\nNr. 1 Fall 2 KO um so weniger entnommen werden, als in ihnen darüber nicht\n\nzu befinden war.\n\nFür eine Sonderstellung der Sozialkassen im Konkurs des Arbeitgebers\n\n- sogar gegenüber Gläubigern mit älteren Forderungen - geben auch die Ge-\n\nsetzgebungsmaterialien nichts her. § 266a Abs. 1 StGB soll das Beitragsauf-\n\nkommen der Sozialversicherungsträger gegenüber \"untreueähnlichen Hand-\n\nlungen von Arbeitgebern\" schützen (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs\n\nder Bundesregierung zum 2. WiKG, BT-Drucks. 10/318, S. 25 zu Nr. 5; Be-\n\nschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bun-\n\ndestages zum 2. WiKG, BT-Drucks. 10/5058, S. 31 zu Art. 1 Nr. 5). Die Geset-\n\nzesbegründung stellt auf den aktiv tätigen Arbeitgeber ab und will \"auch Gefah-\n\nren für die Personen, mit denen der Täter in wirtschaftlicher Beziehung steht\",\n\nverringern. Denn \"ein solcher Täter kann unter Umständen auf diese Weise ...\n\nandere Personen, die ihm Kredite gewähren, über seine Kreditwürdigkeit täu-\n\nschen. Außerdem können auf diese Weise gesetzestreue Mitbewerber be-\n\nnachteiligt werden\" (amtl. Begründung der Bundesregierung, aaO S. 26). Eine\n\nEinschränkung des konkursrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte\n\ndemgegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daß eine\n\nSonderstellung der Sozialversicherungsträger gerade im Konkurs des Arbeit-\n\ngebers nicht beabsichtigt war, ergibt sich vielmehr aus § 266a Abs. 6 StGB.\n\nNach dieser Vorschrift kann das Gericht von einer Bestrafung unter bestimmten\n\nweiteren Voraussetzungen absehen, wenn dem Arbeitgeber trotz ernsthafter\n\nBemühungen die fristgemäße Zahlung nicht möglich war. Mit dieser Regelung\n\nwollte der Gesetzgeber erklärtermaßen solchen Betriebsinhabern entgegen-\n\nkommen, denen es zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht möglich ist, ihren\n\nVerpflichtungen vollständig nachzukommen, ohne daß sie deswegen bereits\n\nKonkurs anmelden müßten: Reichen ihre Mittel zunächst nur aus, die Arbeit-\n\nnehmer netto voll zu entlohnen, sollen sie nicht einen Betrieb schließen müs-\n\nsen, um zugleich die Sozialabgaben an die Einzugsstelle entrichten zu können\n\n(amtl. Begründung der Bundesregierung, aaO S. 26).\n\nb) Der Vortrag der Parteien ergibt auch nicht, daß die Gemeinschuldne-\n\nrin die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund ei-\n\nnes Treuhandverhältnisses abgeführt hat, welches allgemeinen zivilrechtlichen\n\nRegeln entspricht. Das Arbeitsverhältnis als solches begründet weder kraft\n\nRechtsgeschäfts noch kraft eines tatsächlichen Treueverhältnisses für den Ar-\n\nbeitgeber die Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer wahrzu-\n\nnehmen (BGHSt 6, 314, 317 f; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum\n\n2. WiKG, aaO S. 27 m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall hat nach Darstellung der Beklagten der Ge-\n\nschäftsführer der GmbH das Geld aus seinem Privatvermögen aufgebracht;\n\ndaran hatten weder die Beklagte noch die Arbeitnehmer der GmbH eine Treu-\n\ngeberstellung. Gemäß der Behauptung des Klägers dagegen hat der Ge-\n\nschäftsführer 145.000 DM auf seinen eigenen Gesellschaftsanteil an die GmbH\n\neingezahlt; sofort anschließend sind vom selben Konto die geschuldeten Bei-\n\nträge in Höhe von 144.048,79 DM an die Beklagte gezahlt worden. An dem\n\nallgemeinen Konto der GmbH wurde ebenfalls kein Treuhandverhältnis zugun-\n\nsten Dritter begründet. Ein solches entsteht - entgegen der Auffassung der Re-\n\nvisionserwiderung - nicht ohne weiteres mit einer Lohnauszahlung an die Ar-\n\nbeitnehmer (zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. außer BGHZ 149, 100,\n\n105 ff auch Senatsurt. v. 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, z.V.b. in BGHZ, und v.\n\n24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, z.V.b.).\n\n2. Im Zeitpunkt der Zahlung hatte die GmbH ihre Zahlungen im allge-\n\nmeinen eingestellt. Eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 102 Abs. 2 KO\n\nkann auch vorliegen, wenn der Schuldner noch einzelne - sei es auch be-\n\nträchtliche - Zahlungen erbringt, sofern daneben wesentliche fällige und ein-\n\ngeforderte Schulden unerfüllt bleiben (Senatsurt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR\n\n230/90, ZIP 1991, 1014, 1015; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000,\n\n1016, 1017, \n\njeweils m.w.N.). Als der Geschäftsführer der GmbH am\n\n23. Dezember 1998 die hier angefochtene Zahlung von 144.048,79 DM leiste-\n\nte, konnte die GmbH unstreitig fällige Steuerschulden von 597.858,89 DM nicht\n\nmehr entrichten. Damit blieb jedenfalls ein wesentlicher Teil ihrer Schulden un-\n\nerfüllt.\n\n3. Die Zahlungseinstellung war dem zuständigen Sachbearbeiter der\n\nBeklagten sogar auf der Grundlage ihres eigenen tatsächlichen Vortrags im\n\nSinne von § 30 Nr. 1 Fall 2 KO bekannt.\n\na) Dieser Sachbearbeiter kannte alle für die Zahlungseinstellung der\n\nGmbH maßgeblichen Tatsachen: Wegen eigener Beitragsforderungen von\n\n61.442,65 DM für die Zeit ab 1. Juni 1998 hatte die Beklagte bei der GmbH\n\nfruchtlos vollstreckt. Deren Geschäftsführer hatte zwar das Vorliegen einer\n\nZahlungseinstellung geleugnet und Teilzahlungen bis zum 18. September 1998\n\nangekündigt. Diese blieben aber aus, so daß die Beklagte mit Schreiben vom\n\n23. September 1998 - wegen Forderungen von inzwischen 85.143,08 DM - ei-\n\nnen Konkursantrag gegen die GmbH stellte und diesen ausdrücklich auf Zah-\n\nlungsunfähigkeit stützte. Sie fügte hinzu, daß \"nicht zu erwarten ist, daß sich in\n\nder Finanzlage des Arbeitgebers etwas ändern wird\" (S. 2 des Konkursantrags\n\nder Beklagten vom 23. September 1998 als Anlage 2 zur Klageschrift). Nach\n\nder hier angefochtenen Zahlung vom 23. Dezember 1998 beantragte die Be-\n\nklagte, die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens der\n\nSchuldnerin aufzuerlegen, und begründete dies mit dem Hinweis, daß \"der An-\n\ntragsgrund erst im nachhinein beseitigt wurde\" (Schriftsatz der Beklagten vom\n\n23. Dezember 1998 an das Konkursgericht O. als Anlage 2 zur Klage-\n\nschrift).\n\nDie Grenze von einer noch unschädlichen Zahlungsstockung zur Zah-\n\nlungseinstellung war schon auf der Grundlage des § 102 Abs. 2 KO über-\n\nschritten, wenn der Schuldner wesentliche Verbindlichkeiten nicht innerhalb\n\neines Monats zu tilgen vermochte (Senatsurt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94,\n\nWM 1995, 1113, 1114 f). Demzufolge scheidet im vorliegenden Fall eine bloße\n\nZahlungsstockung aus, nachdem die GmbH - entgegen ihr Ankündigung - auch\n\nim Oktober 1998 keine Zahlungen geleistet hatte.\n\nBeitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern haben im\n\nallgemeinen eine erhebliche Bedeutung für die Zahlungsfähigkeit des Schuld-\n\nners. Denn erfahrungsgemäß sind Unternehmer schon wegen der Strafandro-\n\nhung des § 266a StGB bestrebt, solche Beitragsrückstände zu vermeiden. Die\n\nmindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann\n\ndeshalb bereits hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten (OLG\n\nCelle ZInsO 2002, 979, 980 und 983; OLG Köln KTS 2000, 441 f; Heidelberger\n\nKommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 14 Rn. 13 m.w.N.). Im vorliegenden\n\nFalle war die GmbH im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung mit sechs Mo-\n\nnatsbeiträgen in Rückstand geraten. Zudem waren die Rückstände ständig an-\n\ngewachsen.\n\nb) Allerdings macht die Beklagte geltend, sie habe zwar ihren eigenen\n\nKonkursantrag auf Zahlungsunfähigkeit der GmbH gestützt. Es sei jedoch mitt-\n\nlerweile nicht unüblich, daß im Geschäftsleben oftmals nur noch unter dem\n\nDruck eines Konkursantrages Zahlungen geleistet würden und daraufhin die\n\nentsprechenden Anträge wieder zurückgenommen werden könnten. Beispiels-\n\nweise habe die AOK F. in den ersten drei Monaten des Jahres\n\n1999 insgesamt 597 Insolvenzanträge gestellt, von denen 382 nach Zahlung\n\nwieder zurückgenommen worden seien. Dies belege, daß die betroffenen\n\nSchuldner nicht zahlungsunfähig gewesen seien. Konkursanträge würden häu-\n\nfig bereits aufgrund fehlgeschlagener Vollstreckungsversuche und der daran\n\nanknüpfenden Vermutung des Gläubigers von einer Zahlungsunfähigkeit des\n\nSchuldners gestellt, um auf diese Weise - sollte die Vermutung unzutreffend\n\nsein - den Schuldner zu rascher Zahlung zu veranlassen. So habe sie, die Be-\n\nklagte, auch in diesem Falle den Antrag auf Konkurseröffnung lediglich als\n\nDruckmittel eingesetzt, um die Gemeinschuldnerin zur Zahlung zu bewegen.\n\nDie Stellung des Konkursantrages sage daher nichts über eine Kenntnis der\n\nBeklagten hinsichtlich der Zahlungseinstellung aus.\n\nDer Konkursgläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners\n\ni.S.v. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO schon, wenn er die zugrundeliegenden Tatsachen\n\nkennt, an die jedermann mit seiner Verkehrserfahrung verständigerweise die\n\nErwartung knüpft, daß der Schuldner wesentliche Zahlungen so gut wie sicher\n\nnicht wird erbringen können (Senatsurt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94,\n\nWM 1995, 1113, 1116). Daß ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Gläubi-\n\nger, der alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsa-\n\nchen kennt, die daraus zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht,\n\nschließt seine Kenntnis im Rechtssinne nicht aus. Die Beklagte meint, wenn sie\n\nselbst ihre geltend gemachten Forderungen erfüllt erhalte, brauche sie nicht\n\nvon einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen. Dies trifft jedoch\n\nnicht zu. Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem\n\nbetroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich\n\nnicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger\n\nin vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (BGHZ 149, 178, 189 f).\n\nIV.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563\n\nZPO n.F.). Denn die Beklagte behauptet sinngemäß, daß der Geschäftsführer\n\nG. S. die angefochtene Zahlung an sie durch Bareinzahlung unmit-\n\ntelbar aus eigenem Vermögen entrichtet habe. Trifft dies zu, dann hätte die\n\nZahlung eines Dritten nicht die Gläubiger der GmbH benachteiligt.\n\nDie Frage, aus wessen Vermögen die Zahlung von 144.048,79 DM ge-\n\nflossen ist, wird nicht bereits durch die vorgelegten Urkunden abschließend\n\ngeklärt. Zwar hat der Kläger den Einzahlungsbeleg eingereicht, der die S. \n\nGmbH als Einzahlerin ausweist und als Verwendungszweck die Betriebsnum-\n\nmer der Beklagten für diese GmbH nennt. Ferner ist im Kassenbuch der GmbH\n\nfür den 23. Dezember 1998 ein Eingang von 145.000 DM als \"Bareinlage\n\nG. S. \" und sofort anschließend ein Zahlungsausgang \n\nin Höhe von\n\n144.048,79 DM an die Beklagte verbucht. Außerdem hat der Geschäftsführer\n\nG. S. mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 1999 unter anderem\n\neine Einlage von 145.000 DM in die GmbH für den 23. Dezember 1998 zu den\n\nKonkursakten angemeldet. Die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und\n\nRichtigkeit insbesondere des Einzahlungsbelegs spricht für die Behauptung\n\ndes Klägers, daß das Geld aus dem Vermögen der GmbH abgeflossen ist.\n\nDemgegenüber will die Beklagte die Angaben auf dem Beleg über die\n\nBareinzahlung lediglich als Bezeichnung des Verwendungszwecks betrachten.\n\nDer angebotene Beweis zur Erschütterung der Anscheinsvermutung kann ihr\n\nnicht abgeschnitten werden.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Bergmann \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\n(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/ix-zr-89-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/ix-zr-89-02","retrieved":"2026-07-10 14:32:27.465452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-10/ix-zr-89-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2 Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vor- liegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zah- lungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleiten- den Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursan- trags vollständig befriedigt wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n28. 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