{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__72-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZR 72/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 72/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar \n\n2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n42.109,84 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-\n\ngründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nEs kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht § 547 Nr. 6 ZPO dadurch \n\nverletzt hat, dass es nicht ausgeführt hat, worin die schuldhafte Pflichtverlet-\n\nzung des Beklagten zu 2 wegen des Verlustes von Gewährleistungsansprü-\n\nchen zu sehen ist. Es stellt keine ausreichende Begründung einer NZB dar, \n\nwenn der Beschwerdeführer lediglich Rechtsfehler des Berufungsurteils rügt, \n\nohne einen Zulassungsgrund darzulegen (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 544 \n\nRn. 19; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 544 Rn. 9). \n\nDas gilt auch für die Rüge absoluter Revisionsgründe (Musielak/Ball, aaO \n\n§ 544 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband aaO; \n\nThomas/Putzo/ \n\nReichhold, ZPO 26. Aufl. § 543 Rn. 5; BAG NJW 2001, 3142; a.A. Zöller/ \n\nGummer, ZPO 25. Aufl. § 543 Rn. 15 b). \n\nAuch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß \n\nArt. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob allein die Tat-\n\nsache, dass im Streitfall rechtliche Ausführungen zur schuldhaften Pflichtverlet-\n\nzung fehlen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen \n\nkann. Jedenfalls führt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n\ndann nicht zur Zulassung der Revision, wenn sich das Berufungsurteil trotz der \n\nGehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis als richtig darstellt (BGH, Urt. \n\nv. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, WM 2004, 46, 47, 48). Das Berufungsgericht \n\nhat im Ergebnis richtig entschieden. Aufgrund der unangegriffenen Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts steht fest, dass der Beklagte zu 2 im Besprechungster-\n\nmin vom 19. Februar 1992 nichts unternommen hat, um die Klägerin schnellst-\n\nmöglichst zur genauen Feststellung und Benennung des Einzugstermins zu \n\nveranlassen oder gegebenenfalls unverzüglich vorsorglich verjährungsunter-\n\nbrechende Maßnahmen anzuraten und einzuleiten. Die Klägerin hatte ihn \n\n- nach seinen eigenen Bekundungen - bereits am 19. Februar 1992 davon in \n\nKenntnis gesetzt hatte, dass sie Ende Februar/Anfang März 1987 in die Woh-\n\nnung eingezogen war, so dass der Ablauf der Verjährungsfrist unmittelbar \n\ndrohte. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__72-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-72-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__72-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__72-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-72-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__72-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:35.272352+00:00"}}