{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__64-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"IX ZR 64/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 132 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Veranlaßt ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläu- biger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenz- verwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 64/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. März 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nInsO § 132 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2\n\nVeranlaßt ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläu-\n\nbiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des\n\nUnternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den\n\nunter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu\n\nzahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist\n\ndie Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und\n\nanfechtbar.\n\nBGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser\n\nund Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 21. März 2001 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie O. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) errichtete in Saudi-\n\nArabien eine industrielle Anlage. Die Beklagte sollte diese für die Schuldnerin\n\nin Betrieb nehmen und das Personal einweisen. Bevor es dazu kam, stellte die\n\nSchuldnerin am 14. April 2000 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über ihr Vermögen. Der Kläger wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter\n\nbestellt. Das Insolvenzgericht ordnete an, daß Verfügungen der Schuldnerin\n\nnur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind\n\n(§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO); außerdem ermächtigte es diesen, mit rechtlicher\n\nWirkung für die Schuldnerin zu handeln. Später fragte die Schuldnerin bei der\n\nBeklagten an, zu welchen Bedingungen sie ihren Auftrag erfülle. Die Beklagte\n\nverlangte neben der vereinbarten Vergütung für diesen Auftrag in Höhe von\n\n29.000 DM zusätzlich die Begleichung einer Forderung von 41.760 DM, die\n\naus der Zeit vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters stammte.\n\nDieser war zwar zur Bezahlung der Kosten für die Inbetriebnahme bereit,\n\nlehnte es aber ab, die Altforderung zu begleichen, weil dies eine Gläubigerbe-\n\nnachteiligung darstelle und eine gleichwohl erfolgte Zahlung anfechtbar sei.\n\nDie Beklagte bestand auf der Bezahlung. Daraufhin überwies der vorläufige\n\nInsolvenzverwalter die geforderte Summe, hinsichtlich der Altforderung jedoch\n\n\"unter Vorbehalt der Rückforderung und der Anfechtung\". Die Beklagte erfüllte\n\nanschließend den Auftrag.\n\nNach der Insolvenzeröffnung hat der nunmehr zum endgültigen Insol-\n\nvenzverwalter bestellte Kläger - gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzan-\n\nfechtung - den Betrag von 41.760 DM mit der Klage geltend gemacht. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil\n\nin ZIP 2002, 676 mit ablehnender Anm. v. Tetzlaff EWiR 2003, 437 abgedruckt\n\nist) hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt der Kläger\n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bezahlung der Altforderung sei\n\nnicht anfechtbar. Da § 55 Abs. 2 InsO auf den vorliegenden Fall zumindest\n\nentsprechend anwendbar sei, habe der Kläger der Beklagten die Stellung einer\n\nMassegläubigerin verschafft. Er habe für die Schuldnerin eine neue Verbind-\n\nlichkeit begründet, welche die Bezahlung der Altforderung als zusätzliche Ge-\n\ngenleistung mitumschlossen habe. Die Beklagte habe für die Erbringung der\n\nLeistung als zusätzliche Vergütung die Bezahlung der Altforderung verlangen\n\ndürfen. Umgekehrt sei der Kläger zu diesem Entgegenkommen berechtigt ge-\n\nwesen, weil er das weitere Tätigwerden der Beklagten im Gesamtinteresse der\n\nMasse für erforderlich und nützlich erachtet habe und dieses Tätigwerden ohne\n\nein Eingehen auf die Forderung der Beklagten nicht erreichbar gewesen sei.\n\nDaß die Beklagte eine Zwangslage des Klägers ausgenutzt habe und der Vor-\n\nteil für die Masse, den der Kläger sich von dem weiteren Tätigwerden der Be-\n\nklagten erhofft habe, möglicherweise nicht eingetreten sei, habe keine Bedeu-\n\ntung.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. Allerdings war die Tilgung der Altforderung - also die dingliche Verfü-\n\ngung - möglicherweise nicht gemäß § 130 InsO anfechtbar.\n\na) Dies folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dar-\n\naus, daß der Kläger etwa rechtswirksam eine Masseschuld begründet hätte.\n\nDie Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar\n\nnoch entsprechend anwendbar. Sie setzt für die Begründung derartiger Ver-\n\nbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren voraus, daß entweder ein allgemeines\n\nVerfügungsverbot erlassen ist oder der Insolvenzverwalter - jedenfalls in Ver-\n\nbindung mit dem Erlaß eines besonderen Verfügungsverbots - vom Insolvenz-\n\ngericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Ver-\n\npflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (BGH, Urt. v.\n\n18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, NJW 2002, 3326, 3327, z.V.b. in BGHZ 151,\n\n353). Weder das eine noch das andere war hier der Fall. Die statt dessen er-\n\nteilte umfassende Ermächtigung, \"mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin\n\nzu handeln\", war unzulässig (BGH, aaO S. 3329). Daß die Absprache, der Be-\n\nklagten die Altforderung voll zu bezahlen, von einem vorläufigen Verwalter mit\n\nbegleitendem Zustimmungsvorbehalt getroffen worden ist, rechtfertigt keine\n\nanaloge Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO (vgl. BGH, aaO S. 3328).\n\nb) Die Bezahlung der Altforderung der Beklagten hat die Insolvenz-\n\nmasse auch verringert und dadurch die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Mög-\n\nlicherweise war aber diese Erfüllungshandlung deswegen nicht gemäß § 130\n\nInsO anfechtbar, weil der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter ihr zuge-\n\nstimmt hat (vgl. Kirchhof, in: MünchKomm-InsO § 129 Rn. 46). Der Gesetzge-\n\nber hat gewollt, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Schuldner weiter\n\nam Rechtsverkehr teilnehmen und daß insbesondere ein erhaltungswürdiges\n\nSchuldnerunternehmen fortgeführt werden kann. Nicht zuletzt zu diesen Zwek-\n\nken wurde die Einrichtung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustim-\n\nmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) geschaffen. Der Zustimmungs-\n\nvorbehalt soll zwar die künftige Insolvenzmasse schützen, aber nicht zugleich\n\ndas Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Insolvenzbeständigkeit von Zustim-\n\nmungen eines derart ausgestatteten vorläufigen Verwalters erschüttern (vgl.\n\nauch Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl.\n\nRn. 14.96 ff und in EWiR 2002, 351, 352). Stimmt der vorläufige Insolvenzver-\n\nwalter einer Verfügung des Schuldners zu, darf der Geschäftspartner also\n\nmöglicherweise darauf vertrauen, daß eine bloß mittelbare - im Zeitpunkt der\n\nVerfügung vielleicht noch nicht erkennbare oder sogar noch gar nicht vorlie-\n\ngende - Gläubigerbenachteiligung nicht zur Anfechtbarkeit führt.\n\nLetztlich braucht der Senat diese Frage ebensowenig abschließend zu\n\nprüfen wie diejenige, ob die Tilgung der Altschulden wegen Insolvenzzweck-\n\nwidrigkeit nichtig war (vgl. BGHZ 118, 374, 379 f). Denn anfechtbar war jeden-\n\nfalls die kausale Abrede, die der Zahlung zugrunde lag. Darauf bezieht sich der\n\nZustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO nicht.\n\n2. Der Kläger hat die von ihm mit der Beklagten getroffene Abrede, wo-\n\nnach er, falls die Beklagte die ausstehende Leistung erbringe, neben der dafür\n\ngeschuldeten Vergütung auch die Altforderung bezahle, wirksam nach § 132\n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO angefochten.\n\na) Die Abrede war ein \"Rechtsgeschäft des Schuldners\". Da das Insol-\n\nvenzgericht der Schuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat-\n\nte, war die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der\n\nSchuldnerin bei dieser verblieben (§ 22 InsO). Der Kläger konnte mit Wirkung\n\nfür die Schuldnerin nur handeln, wenn er in deren Namen und mit entspre-\n\nchender Vollmacht auftrat. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung können auch\n\nRechtshandlungen vorläufiger Insolvenzverwalter anfechtbar sein (vgl. OLG\n\nStuttgart ZIP 2002, 1900, 1901 m.w.N.; OLG Celle ZIP 2003, 412, 413 f). Das\n\nVorliegen jener Voraussetzungen ist im Streitfall von niemandem angezweifelt\n\nworden.\n\nb) Das Rechtsgeschäft wurde nach dem Eröffnungsantrag abgeschlos-\n\nsen, und die Beklagte hatte davon auch Kenntnis, weil der Kläger sich ihr ge-\n\ngenüber als vorläufiger Insolvenzverwalter bezeichnete.\n\nc) Die Abrede, auch die Altforderung von 41.750 DM zu bezahlen, hat\n\ndie Insolvenzgläubiger, wie im Rahmen des § 132 InsO vorausgesetzt, unmit-\n\ntelbar benachteiligt. Denn die Altforderung war für sich eine reine Insolvenzfor-\n\nderung, auf die im Insolvenzverfahren allenfalls eine Quote entfallen wäre.\n\naa) Zwar hat das Berufungsgericht davon gesprochen, die vorherige Be-\n\nzahlung der Altforderung der Beklagten sei als \"zusätzliche Gegenleistung\" für\n\ndas von ihr versprochene Tätigwerden vereinbart worden. Damit hat das Be-\n\nrufungsgericht - im Zusammenhang mit der verfehlten Anwendung des § 55\n\nAbs. 2 InsO - jedoch erkennbar nur zum Ausdruck gebracht, daß die Verpflich-\n\ntung zur Bezahlung der Altforderung zu einer \"neu begründeten Verbindlich-\n\nkeit\" geworden sei. Das schließt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung\n\nnicht aus. Eine solche liegt bei einem Austausch von Leistung und Gegenlei-\n\nstung vielmehr dann vor, wenn die an den Schuldner erbrachte Gegenleistung\n\nobjektiv nicht gleichwertig ist. Daß der objektive Wert der von der Beklagten in\n\nSaudi-Arabien zu erbringenden Leistung mehr als 29.000 DM betragen habe,\n\nist weder festgestellt noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Diese\n\nhat vielmehr selbst vorgetragen, es seien \"mindestens 10 namhafte Fachfirmen\n\nin Deutschland in der Lage gewesen ..., die Anlage ... in Betrieb zu nehmen\".\n\nNicht behauptet hat die Beklagte, daß diese Unternehmen mehr als 29.000 DM\n\nfür diese Leistung verlangt hätten. Allerdings war die von der Beklagten über-\n\nnommene Tätigkeit wohl so eilbedürftig, daß der Kläger tatsächliche Schwie-\n\nrigkeiten gehabt hätte, in der zur Verfügung stehenden Zeit einen anderen zur\n\nLeistung bereiten Unternehmer zu finden. Das machte die Leistung der Be-\n\nklagten jedoch objektiv nicht wertvoller, sondern belegt nur die Notlage des\n\nKlägers, die von der Beklagten - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts -\n\nausgenutzt worden ist. Soweit die Beklagte Leistungen erbracht hat, die durch\n\nden mit der Schuldnerin ursprünglich vereinbarten Betrag von 29.000 DM nicht\n\nabgegolten waren, sind sie durch den arabischen Geschäftspartner der Schuld-\n\nnerin direkt bezahlt worden.\n\nbb) Der Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist im Rah-\n\nmen des § 132 Abs. 1 InsO ausschließlich mit Bezug auf das Wertverhältnis\n\nzwischen den konkret ausgetauschten Leistungen zu beurteilen. Zu berück-\n\nsichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die anzufechtende Rechtshand-\n\nlung selbst anknüpfen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 175). Erhält der\n\nSchuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine\n\nvollwertige Gegenleistung, liegt keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung\n\nvor (vgl. BGHZ 118, 171, 173; 128, 184, 187; 129, 236, 240 f; BGH, Urt. v.\n\n13. März 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854; v. 10. Dezember 1998\n\n- IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146, 147). Erhält er etwas, das zwar keine Gegenlei-\n\nstung darstellt, sich aber in anderer Weise als - zumindest gleichwertiger -\n\nVorteil erweist, kommt es darauf an, ob der Vorteil unmittelbar mit dem Vermö-\n\ngensopfer zusammenhängt. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn das Ver-\n\nmögensopfer gezielt eingesetzt wird, um den Vorteil zu erreichen. Vielmehr\n\nmuß sich der Vorteil unmittelbar in einer - den anderweitigen Nachteil zumin-\n\ndest ausgleichenden - Mehrung des Schuldnervermögens niederschlagen.\n\nIst beispielsweise der Betrieb des Schuldners nur mit Zustimmung eines\n\nLieferanten günstig zu verwerten und macht dieser seine Einwilligung davon\n\nabhängig, daß ihm der Schuldner ausstehende Schulden bezahlt, so benach-\n\nteiligt diese Schuldtilgung die anderen Insolvenzgläubiger nicht, wenn der\n\nBetrieb ohne die \"erkaufte\" Einwilligung weniger wert gewesen wäre als den\n\ntatsächlich erzielten Kaufpreis abzüglich der Tilgungsleistung (BGH, Urt. v.\n\n24. November 1959 - VIII ZR 220/57, WM 1960, 377, 379). Hier schlägt sich\n\nder Vorteil unmittelbar und gegenständlich in einer Mehrung des Schuldner-\n\nvermögens nieder. Umgekehrt entfällt die gläubigerbenachteiligende Wirkung\n\nder Bezahlung der Schulden aus Stromlieferungen nicht deshalb, weil sonst die\n\n- berechtigte - Einstellung der Stromversorgung in dem Betrieb des Schuldners\n\nzu einem Produktionsausfall geführt hätte (BGH, Urt. v. 25. September 1952\n\n- IV ZR 13/52, BB 1952, 868). Daß ein Subunternehmer sich gegen Bewilligung\n\neiner Sicherheit für ausstehende Forderungen verpflichtet, die ihm übertrage-\n\nnen Arbeiten gegen Entgelt weiterzuführen, gleicht den Verlust der Sicherheit\n\nfür die Insolvenzgläubiger des Hauptunternehmers nicht aus (BGH, Beschl. v.\n\n28. Juni 1984 - IX ZR 21/84, WM 1984, 1194, 1195). Des weiteren ist der Ab-\n\nschluß eines Vertrages, durch den einem Beteiligten für den Fall seiner Insol-\n\nvenz Vermögensnachteile auferlegt werden, die über die gesetzlichen Folgen\n\nhinausgehen und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten sind, gläu-\n\nbigerbenachteiligend, selbst wenn der Beteiligte bei ungestörter Durchführung\n\ndes Vertrages wirtschaftliche Vorteile erzielt hätte (BGH, Urt. v. 11. November\n\n1993 - IX ZR 257/92, ZIP 1994, 40, 42, insofern in BGHZ 124, 76 nicht abge-\n\ndruckt). Die durch den Schuldner fortgesetzte Nutzung von gemieteten Räu-\n\nmen gleicht nicht die Beitreibung älterer Mietforderungen durch den Vermieter\n\naus (OLG Frankfurt HRR 1936 Nr. 480 a.E.).\n\ncc) Diese enge Abgrenzung danach, ob sich der Vorteil unmittelbar in\n\neiner Mehrung des Schuldnervermögens niederschlägt, ist nicht nur aus Grün-\n\nden der Rechtsklarheit, sondern auch deshalb geboten, weil nur so verhindert\n\nwerden kann, daß der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par condicio\n\ncreditorum) ausgehöhlt wird.\n\nDie bestmögliche und gemeinschaftliche, d.h. gleichmäßige und anteili-\n\nge Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist gemäß § 1 InsO der Hauptzweck\n\ndes \n\nInsolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 25. April 2002 - IX ZR 313/99,\n\nNJW 2002, 2783, 2785, z.V.b. in BGHZ 150, 353 ff; Ganter, in: MünchKomm-\n\nInsO, § 1 Rn. 20, 51 f; Kirchhof, in: HK-InsO, § 1 Rn. 4; ders. ZInsO 2000, 297,\n\n299; Uhlenbruck, § 1 InsO Rn. 7). Die Erhaltung des Unternehmens des\n\nSchuldners ist demgegenüber lediglich ein Weg zur Gläubigerbefriedigung\n\n(Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu § 1, BT-Drucks.\n\n12/7302 S. 155; dazu Kirchhof, in: HK-InsO, § 1 Rn. 6; Schmerbach, in: FK-\n\nInsO, 3. Aufl. § 1 Rn. 27; Prütting, in: Kübler/Prütting, § 1 InsO Rn. 24; ders., in:\n\nKölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 221, 240 Rn. 60; Braun/Kießner,\n\nInsO § 1 Rn. 3). Die Gewährung eines Sondervorteils an einen Gläubiger, der\n\ndavon eine betriebsnotwendige Leistung an den Schuldner abhängig macht,\n\nmag zwar der Fortführung des Schuldnerunternehmens dienen, für den\n\nSchuldner also von Vorteil sein, kann aber gleichwohl dem Grundsatz der\n\nGläubigergleichbehandlung zuwiderlaufen. Dieser gebietet, daß alle Insol-\n\nvenzgläubiger an einem derartigen Vorteil teilhaben. Könnte dagegen ein\n\nGläubiger die Erbringung einer vor Antragstellung verabredeten Leistung, die\n\nÜbernahme eines neuen, für das Unternehmen des Schuldners betriebsnot-\n\nwendigen Auftrages oder die Ausreichung eines neuen Kredits - ohne eine\n\nAnfechtung fürchten zu müssen - insolvenzbeständig davon abhängig machen,\n\ndaß sonstige Altforderungen aus der vor der Stellung des Insolvenzantrags\n\nbestehenden Geschäftsverbindung befriedigt werden, wäre einer Erpressung\n\ndurch marktstarke, etwa mit einer Monopolstellung ausgestattete Geschäfts-\n\npartner des Schuldners Tür und Tor geöffnet (zutreffend Tetzlaff EWiR 2002,\n\n487, 488; Fritsche DZWIR 2002, 324; vgl. ferner Wittig DB 1999, 197, 200).\n\nSelbst wenn das Vorgehen des Gläubigers, der eine weitere Kooperation mit\n\ndem Insolvenzverwalter von der Gewährung von Sondervorteilen abhängig\n\nmacht, im Einzelfall nicht als verwerflich erscheinen sollte, führte der krasse\n\nVerstoß gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung dazu, daß an-\n\nderen Gläubigern, denen der Insolvenzverwalter neue Aufträge erteilen will,\n\nkaum begreiflich zu machen wäre, weshalb gerade sie auf eine bevorzugte Be-\n\nhandlung verzichten sollten. Der Nachahmungseffekt, der von dem ersten\n\nNachgeben ausginge, führte letztlich dazu, daß Gläubiger, mit denen der Insol-\n\nvenzverwalter neue Geschäfte abschließt, auch bezüglich ihrer Altforderungen\n\nzu einer privilegierten Klasse würden. Hinzu kommt, daß der Insolvenzverwal-\n\nter in dem Zeitpunkt, in dem die Bevorzugung des Gläubigers stattfindet, selten\n\nzuverlässig abschätzen kann, ob sich das Nachgeben für die Masse wirklich\n\nlohnt.\n\ndd) Hiernach ist es entgegen der Meinung der Revision unerheblich,\n\ndaß erst die - von der Bezahlung der Altforderung abhängig gemachte - Bereit-\n\nschaft der Beklagten, den neuen Auftrag auszuführen, es der Schuldnerin er-\n\nmöglicht hat, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem saudischen\n\nGeschäftspartner zu erfüllen. Ob die Leistung der Beklagten letztlich zum Zu-\n\nfluß des der Schuldnerin zustehenden restlichen Werklohns von 300.000 DM\n\ngeführt hat - was die Beklagte behauptet, der Kläger indessen bestritten hat -,\n\nbedurfte keiner Aufklärung. Denn falls dieser Mittelzufluß stattgefunden haben\n\nsollte, handelte es sich um einen Vorteil, der nicht unmittelbar mit der ange-\n\nfochtenen Rechtshandlung zusammenhing. Für den Erwerb der fälligen Werk-\n\nlohnforderung - der als Vermögensvorteil verbleibt, falls das Geld nicht geflos-\n\nsen sein sollte - gilt das gleiche. Ebenso unerheblich ist es, ob die Insolvenz-\n\nmasse höheren Schadensersatzansprüchen des saudischen Auftraggebers\n\n- als Insolvenzforderungen - ausgesetzt gewesen wäre, wenn die Beklagte die\n\nAnlage nicht für die Schuldnerin in Betrieb genommen hätte.\n\nd) Ein Wertungswiderspruch - wie er möglicherweise vorläge, wenn eine\n\nmit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommene Verfü-\n\ngung wegen mittelbarer Gläubigerbenachteiligung (§ 130 InsO) anfechtbar wä-\n\nre (vgl. oben 1 b) - ist nicht zu befürchten, soweit es um eine unmittelbare\n\nGläubigerbenachteiligung geht (§ 132 InsO). Denn die Beteiligten können in\n\nder Regel sofort erkennen, ob ein Geschäft unmittelbar gläubigerbenachteili-\n\ngend wirkt.\n\ne) Eine Anfechtung scheidet allerdings ausnahmsweise aus, wenn der\n\nspätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrau-\n\nenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolgedessen nach\n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehba-\n\nres Recht errungen zu haben (BGHZ 118, 374, 381 f).\n\nDie Revisionserwiderung hat um Überprüfung gebeten, ob die Beklagte\n\nihre Leistungen nicht in dem berechtigten Vertrauen erbracht hat, sie werde als\n\nMassegläubigerin befriedigt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten ist\n\nindes nicht erkennbar. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger - wie die Beklagte\n\nbehauptet hat - sie von seiner umfassenden Ermächtigung durch das Insol-\n\nvenzgericht in Kenntnis gesetzt hatte. Dahinstehen kann auch, ob ein etwaiger\n\nRechtsirrtum der Beklagten, die umfassende Ermächtigung sei zulässig, ent-\n\nschuldbar ist. Eine Vertrauenslage scheidet hier schon deshalb aus, weil der\n\nKläger lediglich widerstrebend und unter dem Vorbehalt der Anfechtung auf\n\ndas Ansinnen der Beklagten eingegangen ist.\n\n3. Die Anfechtung des Kausalgeschäfts hat zur Folge, daß die Beklagte\n\nsich so behandeln lassen muß (§ 143 InsO), als habe die Schuldnerin ihr auf\n\neine bloße Insolvenzforderung eine volle Befriedigung gewährt. Da dies nach\n\ndem Eröffnungsantrag und in Kenntnis der Beklagten von diesem geschehen\n\nist, ist deshalb der Rechtsgrund für die Zahlung wirksam angefochten. Die Be-\n\nklagte hat das Erhaltene zurückzugewähren. Die Rechtsfolgen für ihre Gegen-\n\nleistung regelt § 144 InsO.\n\nKirchhof\n\nGanter\n\n Raebel\n\n Kayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/ix-zr-64-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/ix-zr-64-02","retrieved":"2026-07-10 14:09:59.495928+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-13/ix-zr-64-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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März 2001 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/132","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"132","label":"§ 132 InsO","mentions":4},{"id":"InsO/55","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"55","label":"§ 55 InsO","mentions":4},{"id":"InsO/1","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"1","label":"§ 1 InsO","mentions":3},{"id":"InsO/130","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"130","label":"§ 130 InsO","mentions":3},{"id":"InsO/21","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"21","label":"§ 21 InsO","mentions":3},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/22","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"22","label":"§ 22 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/143","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"143","label":"§ 143 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/144","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"144","label":"§ 144 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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