{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"IX ZR 62/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 328 a) Wer einen anderen allein auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, haftet ihm bei einem Fehler grundsätzlich nur für den aus- gebliebenen Steuervorteil und nicht für einen ausgebliebenen Unternehmens- erfolg. b) In den Schutzbereich von (vor-)vertraglichen Pflichten zur richtigen Darstellung der Vorteile und Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung werden in der Regel nachträglich auch Dritte einbezogen, sobald der Hinweisgeber erfährt, daß sie in Abstimmung mit dem Erstinteressenten möglicherweise an seiner Stelle in das Anlagevorhaben eintreten werden. Solchen Dritten gegenüber kann der Hinweisgeber auch für Fehler und Versäumnisse aus der Unterrichtung des Erstinteressenten haften, die für die Entschlußbildung der Dritten fortwirken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 62/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB §§ 675, 328\n\na) Wer einen anderen allein auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen\nBeteiligung hinweist, haftet ihm bei einem Fehler grundsätzlich nur für den aus-\ngebliebenen Steuervorteil und nicht für einen ausgebliebenen Unternehmens-\nerfolg.\n\nb) In den Schutzbereich von (vor-)vertraglichen Pflichten zur richtigen Darstellung\nder Vorteile und Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung werden in der Regel\nnachträglich auch Dritte einbezogen, sobald der Hinweisgeber erfährt, daß sie\nin Abstimmung mit dem Erstinteressenten möglicherweise an seiner Stelle in\ndas Anlagevorhaben eintreten werden. Solchen Dritten gegenüber kann der\nHinweisgeber auch für Fehler und Versäumnisse aus der Unterrichtung des\nErstinteressenten haften, die für die Entschlußbildung der Dritten fortwirken.\n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Wiesbaden\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser\n\nund Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten (vormalige Beklagte zu 2) wird das\n\nUrteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 7. Februar 2002 einschließlich des Kostenpunktes in-\n\nsoweit aufgehoben, als es zum Nachteil dieser Beklagten ergan-\n\ngen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Ehemann der Klägerin zu 1, Dr. K. , gründete 1992 zusammen mit\n\nder S. GmbH die SI. GmbH (im fol-\n\ngenden: SI. GmbH oder Inhaberin), an welcher sich die Kläger noch\n\nim Gründungsjahr mit stillen Einlagen von 700.000 DM und 200.000 DM betei-\n\nligten. Beide Gesellschaften kamen nach längeren Verhandlungen zustande,\n\ndie Dr. K. mit dem Geschäftsführer der Beklagten und der Geschäftsführung\n\nder S. GmbH geführt hatte. Die Beklagte, eine Steuerberatungsgesell-\n\nschaft, besorgte vor und während dieser Verhandlungen auch die Buchhaltung\n\nder S. GmbH.\n\nDie Kläger erreichten mit ihren stillen Beteiligungen die für 1992 ange-\n\nstrebten steuerlichen Verluste durch Anlaufkosten der SI. GmbH nur\n\nzu einem geringen Teil. Die kaufmännischen Ziele der Unternehmung erfüllten\n\nsich gleichfalls nicht. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der\n\nSI. GmbH wurde 1995 mangels Masse abgelehnt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte wegen unrichtiger Darstellung des\n\nSteuersachverhaltes verurteilt, den Klägern ihre verlorenen stillen Einlagen zu\n\nersetzen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - zu-\n\ngelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Die Verurteilung der Beklagten kann mit den\n\nbisherigen Feststellungen des Berufungsurteils nicht bestehen bleiben.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin\n\nzu 1, Dr. K. , nach den von der Beklagten durch ihren Geschäftsführer im Zu-\n\nge der Gründungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen davon habe aus-\n\ngehen dürfen, eine stille Beteiligung an der SI. GmbH werde noch im\n\nBeteiligungsjahr zu steuerlichen Verlusten in Höhe der erörterten Einlage von\n\n900.000 DM führen. Ohne die Aussicht auf diese Steuervorteile wäre es zu der\n\nstillen Gesellschaft der Kläger mit der SI. GmbH nicht gekommen.\n\nNach Annahme des Berufungsgerichts haftet die Beklagte deshalb den\n\nKlägern aus einem mit Dr. K. eingegangenen Auskunftsvertrag auch wegen\n\ndes Verlusts der stillen Einlagen. Die Kläger seien als Dritte in den Schutzbe-\n\nreich dieses Vertrages einbezogen worden. Die Beklagte habe seit September\n\n1992 gewußt, daß sich anstelle von Dr. K. womöglich die Kläger in gleicher\n\nForm und Höhe an der SI. GmbH beteiligen würden, so daß sich ihre\n\nSteuerauskunft gegenüber Dr. K. auf die Anlageentscheidung der Kläger\n\nhabe auswirken können. Die Unrichtigkeit der Steuerauskunft ergebe sich aus\n\nder abweichenden Beurteilung des Finanzamtes, welche auch die Beklagte\n\nnicht mehr angreife. Darauf, daß die vermeintlichen Steuervorteile der Kläger\n\nnicht Ursache für den Verlust ihres stillen Beteiligungskapitals gewesen seien,\n\nkomme es rechtlich nicht an.\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\ndie Begrenzung der Rechtsberaterhaftung nach dem Schutzzweck der verletz-\n\nten Pflicht nicht hinreichend beachtet habe. Dabei kann offen bleiben, ob im\n\nStreitfall zwischen Dr. K. und der Beklagten durch schlüssiges Verhalten ein\n\nAuskunftsvertrag zustande gekommen \n\nist (vgl. dazu allgemein Zugehör\n\nNJW 2000, 1601, 1606 m.w.N.). Die Beklagte hat durch ihren Geschäftsführer,\n\nder für sie handelte und Dr. K. persönlich bekannt war, im besonderen Maße\n\nVertrauen für sich in Anspruch genommen und dabei die Eingehung der stillen\n\nGesellschaft zwischen den Klägern und der Inhaberin erheblich beeinflußt, so\n\ndaß zumindest ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu den Klägern bestanden\n\nhat (vgl. jetzt § 311 Abs. 3 BGB). Denn sie hat mit ihren Erklärungen den Be-\n\nweggrund für die Anlageentscheidung in der Vorstellung der Kläger geschaffen.\n\n1. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis ver-\n\nantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfol-\n\ngen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch für das Vertragsrecht und\n\nfür den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, daß eine Pflicht-\n\nverletzung nur zum Ersatz der Schäden führen kann, deren Vermeidung die\n\nverletzte Pflicht bezweckt. Bei Kapitalanlagen folgt daraus, daß jemand, der\n\nnicht Partner des Anlagegeschäfts ist und dem Anlageinteressenten nur hin-\n\nsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes Auf-\n\nklärung schuldet, im Falle eines Fehlers lediglich für die Risiken einzustehen\n\nbraucht, für deren Einschätzung die geschuldete Aufklärung maßgeblich war\n\n(vgl. BGHZ 116, 209, 213; BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96,\n\nNJW 1998, 982, 983; v. 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, WM 2001, 297,\n\n298; v. 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441). Zur Verletzung von\n\nAufklärungs- und Auskunftspflichten durch die Beklagte über die Steuerfragen\n\nhinaus hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nnichts festgestellt. Der Ersatz des verlorenen Anlagekapitals kann dann von den\n\nKlägern auf der Grundlage der revisionsrechtlichen Beurteilung (§ 559 ZPO)\n\nnicht verlangt werden.\n\nWenn das Berufungsgericht es für die Verpflichtung der Beklagten zum\n\nErsatz der verlorenen stillen Beteiligungen hat genügen lassen, daß die Kläger\n\nvon der Darstellung des Steuersachverhaltes durch die Beklagte bewogen wor-\n\nden sind, die stille Gesellschaft mit der SI. GmbH einzugehen, so\n\nsteht dies, ebenso wie die Auffassung der Revisionserwiderung, in Widerspruch\n\nzu der eingangs angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die\n\nHaftung bei inhaltlich beschränkter Anlageberatung. Im Falle eines Auskunfts-\n\nvertrages oder einer vorvertraglichen Hinweispflicht gilt nichts anderes. Denn es\n\nkommt in der durch Beschränkung des Pflichtenkreises gekennzeichneten Fall-\n\ngruppe nicht darauf an, daß erwartete Steuervorteile durch Verlustzuweisungen\n\nund das allgemeine Beteiligungswagnis in der Anlageentscheidung zusammen-\n\ngeflossen sind. Vielmehr ist entscheidend, daß der Steuervorteil und der wirt-\n\nschaftliche Anlageerfolg unabhängig voneinander erreicht oder verfehlt wurden.\n\nJeder Schaden muß daher hier der haftungsbegründenden Pflichtverletzung\n\ngetrennt zugerechnet werden.\n\nVon diesen Grundsätzen abzugehen bietet der Streitfall keinen Anlaß.\n\nEine andere Betrachtung vermöchte vorliegend um so weniger einzuleuchten,\n\nals gerade infolge des Zusammenbruchs der SI. GmbH das steuerli-\n\nche Ergebnis des Jahres 1992, auf welches die Kläger nach der Darstellung der\n\nBeklagten vertrauen durften, sich im Wege von Verlustrückträgen aus den Jah-\n\nren 1993/94 (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG a.F.) unter Umständen doch noch errei-\n\nchen lassen könnte.\n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde\n\nals richtig dar (§ 561 ZPO). Ein Steuerberater ist allerdings ebenso wie ein\n\nRechtsanwalt verpflichtet, trotz eingeschränkten Mandates auch vor anderweiti-\n\ngen Gefahren, die ihm bekannt oder offenkundig sind, zu warnen, wenn Grund\n\nzu der Annahme besteht, daß sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile\n\nnicht bewußt ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 374/97, WM 1998, 2246,\n\n2247, zur Anwaltshaftung; ähnlich BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 422/99,\n\nz.V.b., zur Notarhaftung). Diese erweiterte Warnpflicht kann auch auf die (vor-)\n\nvertragliche Haftung für steuerliche Hinweise eines Rechtsberaters zu Anlage-\n\nvorhaben übertragen werden.\n\nDie Kläger haben in den Vorinstanzen die Beklagte auch mit der Be-\n\nhauptung in Anspruch genommen, ihr Geschäftsführer habe in Kenntnis unrea-\n\nlistischer Erwartungen über die Entwicklung der SI. GmbH gehandelt.\n\nIm Kern geht es darum, daß der Geschäftsführer der Beklagten und damit die\n\nBeklagte selbst nicht nur falsche Erwartungen über die Marktchancen der\n\nSI. GmbH geteilt, sondern einen wesentlichen Wissensvorsprung vor\n\nDr. K. und den Klägern über die mangelnde technisch-wirtschaftliche Lei-\n\nstungskraft des Dienstvertragspartners S. GmbH besessen haben soll.\n\nSolche Gelegenheitserkenntnisse hätte die Beklagte auch als bloße steuerliche\n\nHinweisgeberin Dr. K. und den Klägern nicht vorenthalten dürfen, wenn ihr\n\nsich Rückwirkungen davon auf das Beteiligungsinteresse an der SI. \n\nGmbH aufdrängen mußten.\n\nDas Berufungsgericht hat diesen streitigen Sachvortrag der Kläger, an-\n\nders als das Landgericht, bisher nur unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen\n\nHaftung des Geschäftsführers der Beklagten aus vorsätzlich unerlaubter Hand-\n\nlung gewürdigt und diese verneint. Seine knappen Ausführungen dazu genügen\n\nfür die Annahme einer Vertragsverletzung nicht.\n\nIII.\n\nDie Sache ist im gegenwärtigen Stand entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non nicht zugunsten der Beklagten spruchreif.\n\n1. Die Verletzung einer vertraglichen Warnpflicht (II. 2.) durch die Beklag-\n\nte kann derzeit nicht verneint werden, weil die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht ausreichen. Rechtsgründe\n\nstehen nicht entgegen. Soll die erweiterterte Warnpflicht durch den Steuerbe-\n\nrater über nichtsteuerliche Risiken einer Anlage gerade dazu dienen, einen un-\n\nwissenden Interessenten vor einem drohenden kaufmännischen Mißerfolg zu\n\nschützen, kommt eine Haftungsbegrenzung des Steuerberaters auf die ausge-\n\nbliebenen Steuervorteile der Anlage nicht mehr in Betracht.\n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Aufklä-\n\nrungspflichten der Beklagten aus ihrem Rechtsverhältnis mit Dr. K. Schutz-\n\nwirkung zugunsten der Kläger entfalteten. Diese Drittbezogenheit beschränkt\n\nsich bei Übernahme einer wirtschaftlichen Beratung oder einer erweiterten\n\nWarnpflicht der Beklagten im Rahmen der Darstellung des Steuersachverhaltes\n\nauch nicht auf die erteilten steuerlichen Hinweise. Für die Klägerin zu 1 ist das\n\nschon infolge der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann eindeutig (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050 f).\n\nUnerheblich ist, ob eine Schutzwirkung des Rechtsverhältnisses zwi-\n\nschen der Beklagten und Dr. K. zugunsten der Kläger von Anfang an be-\n\nstand. Auch das Berufungsgericht hat eine solche Erstreckung erst vom Sep-\n\ntember 1992 an bejaht, als die Kläger, wie die Beklagte wußte, als Übernehmer\n\neiner stillen Beteiligung an der SI. GmbH anstelle des Dr. K. in\n\nBetracht kamen. Ein vollständiger Vertragsbeitritt der Kläger, den die Revision\n\nverneinen möchte, war nicht erforderlich, um sie nachträglich in die vertragliche\n\nHaftung bei Verletzung anlegerschützender Aufklärungspflichten durch die Be-\n\nklagte einzubeziehen (vgl. Zugehör, aaO 1603).\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß eine solche nachträgliche Schutz-\n\nerstreckung dann hätte problematisch sein können, wenn dadurch das Haf-\n\ntungsrisiko der Beklagten vervielfältigt worden wäre. Das ist hier jedoch nicht\n\nder Fall. Das Haftungsrisiko der Beklagten hat sich durch den Eintritt der Kläger\n\nin das Anlagevorhaben anstelle von Dr. K. nach Art und Höhe nicht verän-\n\ndert. Anders als die Revision meint, haftet die Beklagte den Klägern gegenüber\n\nauch nicht nur für solche Fehler und Versäumnisse, die ihr erst für die Zeit nach\n\nder Schutzerstreckung vorzuwerfen sind. Das mag grundsätzlich so sein, liegt\n\nhier aber anders. Denn die Beklagte war auch verpflichtet, in der Zeit vor\n\nSchutzerstreckung von ihr bereits gegenüber Dr. K. pflichtwidrig hervorge-\n\nrufene oder aufrecht erhaltene Fehlvorstellungen, die fortwirkten, nach Erstrek-\n\nkung zum Schutz der Kläger jederzeit durch weitere Aufklärung auszuräumen.\n\nIV.\n\nDie Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n\n(§ 562 Abs. 1, § 563 ZPO). Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte vertrag-\n\nliche Warnpflichten verletzt hat, wird sich das Berufungsgericht mit den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts (vgl. LGU 10 f) auseinandersetzen müssen. Sollten\n\ndiese Feststellungen zutreffen, so können der Beklagten die Beteiligungsverlu-\n\nste der Kläger auch aus anderem Grund haftungsrechtlich nicht angelastet wer-\n\nden. Denn die Beklagte hätte dann keine erweiterte Warnpflicht zu der tech-\n\nnisch-wirtschaftlichen Leistungskraft des Dienstvertragspartners S. \n\nGmbH verletzt, weil Dr. K. im Rahmen der Vorgespräche in alle maßgeben-\n\nden Umstände eingeweiht worden sein soll. Dem ist jedoch die Berufung der\n\nKläger (Berufungsbegründung S. 25 ff = GA IV 896 ff) in erheblicher Weise ent-\n\ngegengetreten. Es ist danach nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte hinsicht-\n\nlich der nach dem Klägervorbringen noch nicht ausgereiften technischen Fähig-\n\nkeiten der S. GmbH, die für die geplante Chipkartenproduktion der SI. \n\n GmbH eingesetzt werden sollten, über einen entscheidenden Wis-\n\nsensvorsprung verfügte. Zu klären ist demnach, ob ein solcher technischer\n\nEntwicklungsrückstand bei der S. GmbH tatsächlich vorlag, ob nur die\n\nBeklagte davon wußte, Dr. K. und die Kläger aber nicht, ob die Kläger in\n\nKenntnis des erhöhten Wagnisses von den stillen Beteiligungen an der SI. \n\n GmbH abgesehen hätten, die erwarteten Steuervorteile insoweit also\n\nnicht der ausschließliche Beweggrund geblieben wären, und ob die Beklagte\n\nnach den Umständen ihren etwaigen Wissensvorsprung zumindest fahrlässig\n\nverschwiegen hat.\n\nKirchhof Ganter Raebel\n\n Kayser Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/ix-zr-62-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/ix-zr-62-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:01.631808+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-13/ix-zr-62-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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