{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__49-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"IX ZR 49/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 287 Zu den Anforderungen an die Begründung der freien tatrichterlichen Überzeugung, der Mandant hätte einen Abfindungsvergleich trotz der damit verbun- denen Vorteile nicht geschlossen, wenn er vom Anwalt zutreffend über dessen recht- liche Risiken belehrt worden wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 49/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 287 \n\nZu den Anforderungen an die Begründung der \n\nfreien \n\ntatrichterlichen \n\nÜberzeugung, der Mandant hätte einen Abfindungsvergleich trotz der damit verbun-\n\ndenen Vorteile nicht geschlossen, wenn er vom Anwalt zutreffend über dessen recht-\n\nliche Risiken belehrt worden wäre. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 24. Januar 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Anwalts-Partnerschaftsgesellschaft we-\n\ngen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDer Kläger war seit dem 1. Januar 1990 Mitglied des Vorstandes der F. \n\n AG (fortan: AG) gewesen. Sein Anstellungsvertrag war bis zum \n\n31. Dezember 1999 befristet. Im Jahr 1998 gab es Überlegungen, den Vertrag \n\nvorzeitig zu beenden. Der Kläger beauftragte die Beklagte, ihn dazu umfas-\n\nsend zu beraten. Am 25. November 1998 schlossen der Kläger und die AG ei-\n\nne Aufhebungsvereinbarung, die den Vertrag des Klägers zum 30. November \n\n1998 beendete. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 1.150.000 DM \n\nbrutto, welche der Höhe nach seinem garantierten Jahreseinkommen für das \n\nJahr 1999 entsprach. Er erhielt außerdem vom 1. Januar 2000 an einen unver-\n\nfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von 48 % aus \n\n900.000 DM. \n\nDer Kläger wirft der Beklagten vor, ihn nicht darauf hingewiesen zu ha-\n\nben, daß seine Pensionsansprüche infolge der vorzeitigen Beendigung des \n\nVertrages nicht gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgesichert sind. Er hat \n\nbehauptet, bei vollständiger Unterrichtung über die Rechtslage hätte er den \n\nAnstellungsvertrag nicht aufgehoben, sondern auf dessen Erfüllung bestanden, \n\nund beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für sämtliche fi-\n\nnanziellen Nachteile - begrenzt auf eine Haftungssumme von 2.000.000 DM - \n\neinzustehen, die ihm im Falle einer Insolvenz der AG dadurch entstehen, daß \n\nder Pensionssicherungsverein die Pensionsansprüche wegen mangelnder Un-\n\nverfallbarkeit seiner Anwartschaften ablehnt. Die Beklagte hat behauptet, den \n\nKläger ausdrücklich auf den fehlenden Insolvenzschutz hingewiesen zu haben. \n\nDer Kläger habe die Aufhebungsvereinbarung im Hinblick auf das nur noch bis \n\nzum 31. Dezember 1998 geltende Steuerprivileg des § 34 EStG in der damals \n\ngeltenden Fassung unbedingt noch im Jahr 1998 schließen wollen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat \n\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei als Feststellungskla-\n\nge zulässig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der für \n\ndie Beklagte handelnde Rechtsanwalt Dr. K. seine Beratungspflicht ver-\n\nletzt habe. Dieser habe den Kläger nicht ausreichend darüber belehrt, daß bei \n\nvorzeitiger Vertragsauflösung und einer dadurch bedingten Vertragslaufzeit \n\nvon nur 9 Jahren im Falle einer Insolvenz der AG keine Ansprüche gegen den \n\nPensionssicherungsverein bestünden. Die Pflichtverletzung sei kausal für den \n\nSchaden, der dem Kläger drohe; denn ohne die Zustimmung des Klägers hätte \n\nder Vertrag nicht vorzeitig beendet werden können. Ob der Kläger sich im We-\n\nge des Vorteilsausgleichs Steuervorteile anrechnen lassen müsse, sei gege-\n\nbenenfalls im Betragsverfahren zu entscheiden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinte-\n\nresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allge-\n\nmeinen Vermögensschadens besteht zwar regelmäßig nicht, solange der Ein-\n\ntritt irgendeines Schadens noch ungewiß ist (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 \n\n- IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die für \n\nden Anspruch geltende Verjährungsfrist unabhängig von dessen Entstehung zu \n\nlaufen beginnt. Im vorliegenden Fall richtet sich die Verjährung des geltend \n\ngemachten Anspruchs nach § 51b Fall 2 BRAO. Die Verjährung etwaiger An-\n\nsprüche des Klägers wegen fehlerhafter Beratung hat mit der Beendigung des \n\nAuftrags der Beklagten im Jahre 1998 begonnen. Daraus folgt ohne weiteres \n\nein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Klärung der Haftungs-\n\nfrage (§ 256 Abs. 1 ZPO). \n\n2. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur umfassenden Beratung des \n\nKlägers beim Abschluß des Aufhebungsvertrages verletzt, indem sie ihn nicht \n\numfassend und verständlich über die Frage der Insolvenzsicherheit seiner Ver-\n\nsorgungsansprüche aufgeklärt hat. Die entsprechenden Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts werden von der Revision zu Recht nicht angegriffen. \n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Feststellungen \n\nzu der Frage getroffen, ob der Beratungsfehler der Beklagten für den Vermö-\n\ngensnachteil, den der Kläger im Falle einer Insolvenz der AG befürchtet, ur-\n\nsächlich geworden ist. Es hat dafür ausreichen lassen, daß die AG den Ab-\n\nschluß der Aufhebungsvereinbarung nicht gegen den Willen des Klägers hätte \n\nerzwingen können, also unterstellt, der Kläger hätte die Vereinbarung bei voll-\n\nständiger Aufklärung nicht geschlossen. Damit hat es das Vorbringen der Par-\n\nteien - wie die Revision zu Recht rügt - nicht ausgeschöpft. \n\na) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des \n\nRechtsanwalts verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die \n\nder Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, \n\nUrt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, BGH-Report 2005, 787, 788). Der Be-\n\nweis kann durch die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens erleichtert \n\nwerden. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei \n\nvertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten na-\n\nhegelegen hätte (BGHZ 123, 311, 314 ff; 126, 217, 224; BGH, Urt. v. 13. Janu-\n\nar 2005, aaO). Eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht nicht ge-\n\ntroffen. Sie läge auch fern. \n\nb) Um beurteilen zu können, wie ein Mandant sich nach pflichtgemäßer \n\nanwaltlicher Beratung verhalten hätte, müssen die Handlungsalternativen ge-\n\nprüft werden, die sich ihm stellten; deren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie \n\nmiteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden \n\n(BGH, Urt. v. 13. Januar 2005, aaO). Der Kläger hätte nach vollständiger Auf-\n\nklärung über die Folgen der Aufhebungsvereinbarung - wie er behauptet - von \n\nderen Abschluß absehen können; er hätte sie jedoch auch - wie die Beklagte \n\nbehauptet - gleichwohl unterzeichnen können. \n\nBeide Parteien haben umfänglich dazu vorgetragen, welche Gesichts-\n\npunkte für und gegen die eine oder die andere Entscheidung gesprochen hät-\n\nten. Wäre der Anstellungsvertrag nicht vorzeitig beendet worden, wären die \n\nVersorgungsansprüche des Klägers teilweise für den Fall einer späteren Insol-\n\nvenz der AG gesichert gewesen. Diese Sicherung hätte jedoch nicht für die \n\ngesamten Versorgungsansprüche des Klägers von 432.000 DM (48 % von \n\n900.000 DM) gegolten. Gemäß § 3 Abs. 3 BetrAVG war die Versicherungslei-\n\nstung des Pensionssicherungsvereins auf den dreifachen Betrag der Bezugs-\n\ngröße des § 18 SGB IV begrenzt. Im Insolvenzfalle hätte der Kläger daher nur \n\nAnspruch auf jährliche Leistungen in Höhe von 158.760 DM (4.410 DM x 3 x \n\n12) gehabt. Die im Anstellungsvertrag des Klägers versprochenen Anwart-\n\nschaften für zusätzliche 10 Jahre wären gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG e-\n\nbenfalls nicht abgesichert gewesen. Die vorzeitige Auflösung des Vertrages \n\nbrachte dem Kläger demgegenüber einen Steuervorteil von 287.387 DM (§ 34 \n\nEStG a.F.). Die Abfindung in Höhe von 1,15 Mio. DM wurde bereits am \n\n31. Dezember 1998 ausgezahlt. Das Jahresgehalt für 1999 in Höhe von \n\n600.000 DM wäre im Verlauf des Jahres 1999 ausgezahlt worden, der Festbe-\n\ntrag von 300.000 DM erst am 31. Dezember 1999 und die Tantieme von min-\n\ndestens 200.000 DM am Tag nach der Hauptversammlung, in der der Bericht \n\nüber das Geschäftsjahr 1999 vorgelegt worden wäre. Weitere 50.000 DM wä-\n\nren nicht an den Kläger ausgezahlt, sondern für Prämienleistungen für eine \n\nprivate Versicherung zur Altersversorgung verwandt worden. Der Kläger hätte \n\nder AG außerdem noch im Jahre 1999 seine volle Arbeitskraft zur Verfügung \n\nstellen müssen. Wie hoch das Risiko einer Insolvenz der AG einzuschätzen \n\nwar, konnte der Kläger als ehemaliges Mitglied des Vorstandes am besten be-\n\nurteilen; im vorliegenden Rechtsstreit haben beide Parteien den wirtschaftli-\n\nchen Zustand der AG als \"gut\" bezeichnet. \n\nAlle diese Umstände hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Die \n\nWürdigung des Tatsachenstoffs obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, \n\nUrt. v. 13. Januar 2005, aaO). Sie kann in der Revisionsinstanz nicht nachge-\n\nholt werden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO \n\na.F.). \n\n4. Das Berufungsurteil kann außerdem aus einem weiteren Grund kei-\n\nnen Bestand haben. Selbst dann, wenn alle Voraussetzungen eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages \n\nfestgestellt werden, kann der Kläger nicht Ersatz des aus der fehlenden Unver-\n\nfallbarkeit seiner Pensionsansprüche resultierenden Schadens verlangen. Er \n\nbehauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Rechtslage hätte er die \n\nAufhebungsvereinbarung nicht geschlossen. Dann besteht sein Schaden darin, \n\ndie Vereinbarung geschlossen zu haben; er kann - das Vorliegen der übrigen \n\nAnspruchsvoraussetzungen unterstellt - verlangen, so gestellt zu werden, als \n\nhätte er die Vereinbarung nicht geschlossen. Im Rahmen eines späteren Be-\n\ntragsverfahrens müßten die Vor- und die Nachteile, welche die Vereinbarung \n\nmit sich gebracht hat, darunter auch die von der Beklagten behaupteten Steu-\n\nervorteile, in den erforderlichen \"Gesamtvermögensvergleich\" (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f; Zugehör/Fischer, Hand-\n\nbuch der Anwaltshaftung Rn. 1087) eingestellt werden. \n\nDer jetzige Feststellungsausspruch stellt den Kläger demgegenüber so, \n\ndaß ihm sämtliche Vorteile der Aufhebungsvereinbarung zufließen, der Nach-\n\nteil der fehlenden Insolvenzsicherung dagegen nicht eintritt. Da dies aber \n\nselbst nach dem Vorbringen des Klägers nicht erreichbar war, dieser vielmehr \n\nbehauptet, er hätte bei vertragsgerechter Beratung die Abfindungsvereinba-\n\nrung nicht geschlossen, entspricht das angefochtene Urteil in diesem Punkt \n\nnicht der allgemein anerkannten Regel, daß auch dem Grunde nach der Scha-\n\nden durch einen Vergleich der gegenwärtigen Vermögenslage mit derjenigen, \n\ndie ohne das pflichtwidrige Verhalten des Anwalts eingetreten wäre, bestimmt \n\nwerden muß. Der Kläger kann daher schon seiner eigenen Darstellung nach \n\nnur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm daraus entsteht, daß er infolge \n\nunzureichender anwaltlicher Beratung über die Voraussetzungen der Insol-\n\nvenzsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 25. November 1998 geschlos-\n\nsen hat. Nur ein entsprechend eingeschränkter Feststellungsausspruch ermög-\n\nlicht es, im Falle einer zukünftigen Insolvenz der AG die dem Kläger günstigen \n\nRechtsfolgen der Abfindungsvereinbarung nach den Regeln über den Vor-\n\nteilsausgleich zu berücksichtigen. \n\nIII. \n\nDie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Nach der Zurück-\n\nverweisung hat der Kläger Gelegenheit, den Feststellungsantrag neu zu formu-\n\nlieren (§ 139 ZPO). Das Berufungsgericht wird den Vortrag der Parteien zur \n\nKausalität der Pflichtverletzung für den Schaden sowie eventuelle Beweisan-\n\nträge umfassend auszuwerten haben, um feststellen zu können, welche Ent-\n\nscheidung der Kläger bei vollständiger Belehrung über die Folgen der Aufhe-\n\nbungsvereinbarung getroffen hätte. Dabei wird es die Beweiserleichterungen \n\nzu beachten haben, die dem Geschädigten nach § 287 ZPO zugute kommen. \n\nGrundsätzlich reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage \n\nberuhende Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden entstanden ist, für die richter-\n\nliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 255/00, \n\nWM 2004, 2217, 2219). Geht es darum, welche hypothetische Entscheidung \n\nder Mandant bei vertragsgerechtem Verhalten des rechtlichen Beraters getrof-\n\nfen hätte, liegt es nahe, ihn dazu gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu verneh-\n\nmen, weil es um eine innere, in seiner Person liegende Tatsache geht. Da die \n\nFeststellung, ob ein Schaden entstanden ist, nach den Beweisregeln des § 287 \n\nZPO getroffen wird, gehört die Frage, wie sich der Mandant bei ordnungsge-\n\nmäßer Beratung verhalten hätte, zu dem von § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO erfaßten \n\nBereich (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474). \n\nFischer \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-49-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-49-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:37.409716+00:00"}}