{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__36-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZR 36/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 A, 157 A; InsO § 259 Abs. 3 Satz 1 a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vor- schriften auszulegen. b) Die Klausel \"§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung\" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Auf- hebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 36/02\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 A, 157 A; InsO § 259 Abs. 3 Satz 1 \n\na) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vor-\n\nschriften auszulegen. \n\nb) Die Klausel \"§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung\" im gestaltenden \n\nTeil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des \n\nInsolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Auf-\n\nhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer \n\nOberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2002 wird auf Kosten \n\nder Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufhe-\n\nbung des erstinstanzlichen Verfahrens entfällt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer klagende Insolvenzverwalter verlangt von der verklagten Transport-\n\ngesellschaft, gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, die Heraus-\n\ngabe einer größeren Menge von Fahrrädern. Die Beklagte, welche die Fahrrä-\n\nder transportieren sollte, beruft sich wegen ausstehender Frachtlöhne auf ein \n\nPfandrecht nach § 464 HGB. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe \n\ndas Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt, weil sie bei der Übernahme der \n\nFahrräder ihre Leistungsbereitschaft nur vorgetäuscht habe. \n\n2 \n\nNachdem am 12. Dezember 2000 ein Insolvenzplan angenommen und \n\ngerichtlich bestätigt worden ist, hat das Insolvenzgericht am 19. Februar 2001 \n\ndas Insolvenzverfahren aufgehoben. Nunmehr streiten die Parteien darüber, ob \n\nder Kläger berechtigt ist, den Anfechtungsprozess fortzuführen. Der Kläger be-\n\nruft sich auf § 259 Abs. 3 InsO und eine Klausel in dem gestaltenden Teil des \n\nInsolvenzplans, die folgendermaßen lautet: \n\n\"§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung\". \n\n3 \n\nDas Landgericht (LG Erfurt ZIP 2001, 1646) hat die Klage als unzulässig \n\nabgewiesen, weil der Kläger durch die inhaltlich allzu unbestimmte Klausel nicht \n\nwirksam ermächtigt worden sei, den Anfechtungsrechtsstreit nach Beendigung \n\nseines Amtes fortzuführen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht, dessen \n\nUrteil in ZIP 2002, 538 veröffentlicht ist, die Auffassung vertreten, der Kläger sei \n\nweiter prozessführungsbefugt, und die Sache an das Landgericht zur Entschei-\n\ndung in der Sache zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-\n\nrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Insolvenzplan enthaltene \n\nBestimmung, \"§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung\", habe dem Kläger die Be-\n\nfugnis verleihen sollen, einen im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfah-\n\nrens anhängigen Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung fortzuführen. Als \n\nprivatrechtlicher Vertrag eigener Art sei der Insolvenzplan in zumindest ent-\n\nsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die in der fragli-\n\nchen Klausel enthaltene Bezugnahme auf § 259 Abs. 3 InsO könne nicht so \n\nverstanden werden, dass eine Fortführungsbefugnis nur vereinbart werden \n\nkönne, sondern sie verleihe unmittelbar diese Befugnis. Da die Entscheidung, \n\nob er davon Gebrauch machen wolle, stets beim Insolvenzverwalter verbleibe, \n\nhabe die von der Beklagten verlangte Präzisierung der Befugnis keinen Sinn. \n\nNach dem Willen des Gesetzgebers solle mit dem Ausnahmetatbestand des \n\n§ 259 Abs. 3 Satz 1 InsO lediglich verhindert werden, dass die auf die Annahme \n\nund Bestätigung des Insolvenzplans folgende Aufhebung des Insolvenzverfah-\n\nrens von einem Anfechtungsgegner zur Prozessverschleppung genutzt werde. \n\nDaraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Verleihung der Fortführungsbe-\n\nfugnis auf bestimmte Prozesse bezogen sein müsse. Zudem müsse es möglich \n\nsein, auch solche Sachverhalte zum Gegenstand eines Anfechtungsrechts-\n\nstreits zu machen - und den Insolvenzverwalter zu dessen Fortführung zu er-\n\nmächtigen -, die erst nach der Beschlussfassung über die Annahme des Insol-\n\nvenzplans bekannt würden. Eine großzügige Auslegung der Regelung über die \n\nVerleihung der Fortführungsbefugnis widerspreche nicht dem richtig verstande-\n\nnen Gläubigerschutz. Ein einzelner Gläubiger, der etwas aus der künftigen \n\nMasse in anfechtbarer Weise erlangt und dem Insolvenzplan insgesamt in der \n\nAnnahme zugestimmt habe, er habe, weil die Anfechtungsklage noch nicht an-\n\nhängig sei, fortan nichts mehr zu befürchten, sei nicht schutzwürdig. Schutz \n\nverdiene demgegenüber die Gläubigergesamtheit, deren Interesse darauf ge-\n\nrichtet sei, dass die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen nicht durch die \n\nVerfahrensaufhebung verhindert werde. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Ob die hier in Rede stehende Klausel in dem Insolvenzplan dem Insol-\n\nvenzverwalter die Befugnis verleiht, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfah-\n\nrens und Beendigung des Amts als Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit über \n\nAnfechtung fortzuführen, wird nicht nur - wie die beiden instanzgerichtlichen \n\nEntscheidungen des vorliegenden Verfahrens zeigen - in der Rechtsprechung \n\nuneinheitlich beurteilt. Die Frage ist auch im Schrifttum umstritten (dem LG Er-\n\nfurt stimmen zu MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 21 und Breutigam in Breu-\n\ntigam/Blersch/Goetsch, InsO § 259 Rn. 11; demgegenüber folgen dem Beru-\n\nfungsgericht Braun, InsO 2. Aufl. § 259 Rn. 7; ders. in Nerlich/Römermann, In-\n\nsO Stand März 2005 § 259 Rn. 7; Michels EWiR 2002, 293; kritisch zum Urteil \n\ndes \n\nLG Erfurt \n\nauch Neußner EWiR \n\n2001, \n\n1067; Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster, Handbuch der Insolvenzordnung 3. Aufl. S. 1025, sehen in ih-\n\nrem \"Muster-Insolvenzplan\" eine Bestimmung vor, die sich von derjenigen, die \n\nim Streitfall verwendet worden ist, nicht wesentlich unterscheidet). \n\n8 \n\n2. Das Landgericht hat sein Urteil darauf gestützt, dass der Insolvenzplan \n\nkeine ausdrückliche Befugnis des Insolvenzverwalters zur Fortführung von An-\n\nfechtungsprozessen auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens enthalte; \n\ndie Verleihung einer solchen Befugnis setze eine eindeutige, nicht \n\nauslegungsbedürftige Regelung im Insolvenzplan voraus. Demgegenüber hat \n\ndas Oberlandesgericht eine Auslegung der fraglichen Bestimmung für zulässig \n\nund geboten gehalten und dabei auf einen \"abstrakten Empfängerhorizont\" \n\nabgestellt. Im Grundsatz ist dem Oberlandesgericht zu folgen; allerdings ist die \n\nKlausel so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glau-\n\nben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehe\n\nn durfte. \n\n9 \n\na) Wenngleich es wünschenswert wäre, dass alle Regelungen im gestal-\n\ntenden Teil eines Insolvenzplans klar, ohne weiteres verständlich und deshalb \n\nnicht auslegungsbedürftig abgefasst werden, kann daraus kein Auslegungsver-\n\nbot hergeleitet werden, falls es im Einzelfall an dieser Klarheit fehlt. Unter sol-\n\nchen Umständen sind selbst generelle und abstrakte Anordnungen mit Norm-\n\ncharakter auszulegen, sofern sie überhaupt auslegungsfähig sind. \n\n10 \n\nDieser Grundsatz gilt auch für die zwischen den Parteien streitige Klau-\n\nsel. Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO erfordert nach Entstehungsge-\n\nschichte, Sinn und Zweck keine Regelung im Insolvenzplan, welche die Befug-\n\nnis des Insolvenzverwalters zur Fortsetzung von Anfechtungsprozessen näher \n\nbeschreibt. Nach früherem Recht erledigte sich ein von dem Konkursverwalter \n\neingeleiteter, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Anfechtungspro-\n\nzess (§§ 29 ff KO) mit der Aufhebung des Konkursverfahrens nach rechtskräf-\n\ntiger Bestätigung des Zwangsvergleichs (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 192 \n\nRn. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 192 Anm. 2). Diese \n\nRechtslage hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung als unbefriedigend emp-\n\nfunden, weil sie einen Anreiz für den Anfechtungsgegner schaffe, den Prozess \n\nzu verschleppen (Amtl. Begründung zu § 306 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 \n\nS. 214). Deshalb wurde mit § 259 Abs. 3 InsO die Möglichkeit geschaffen, im \n\nInsolvenzplan für den Insolvenzverwalter das Fortbestehen der Prozessfüh-\n\nrungsbefugnis vorzusehen. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Schutz des \n\nAnfechtungsgegners gebiete nicht die konkrete Ausgestaltung einer derartigen \n\nRegelung, ist zutreffend. Würde ganz davon abgesehen, den Insolvenzverwal-\n\nter zur Fortführung zu ermächtigen, sähe sich der Anfechtungsgegner nach \n\nAufhebung des Insolvenzverfahrens der Einzelgläubigeranfechtung ausgesetzt \n\n(§ 18 Abs. 1 AnfG). Für die Berechnung der nach §§ 3, 4 und 6 AnfG zu beach-\n\ntenden Fristen müsste dann § 18 Abs. 2 AnfG analog gelten. Die Aufhebung \n\ndes Insolvenzverfahrens begründet somit grundsätzlich kein rechtlich geschütz-\n\ntes Vertrauen darauf, den anfechtbar erworbenen Gegenstand endgültig behal-\n\nten zu können. \n\n11 \n\nWollte man - mit der Revision - verlangen, dass die fortzuführenden An-\n\nfechtungsprozesse in der Ermächtigung an den Insolvenzverwalter konkret be-\n\nzeichnet werden, so hätte dies zur Folge, dass der Insolvenzverwalter im Zeit-\n\nraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrens-\n\naufhebung aufgrund erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen keine Anfech-\n\ntungsklagen mehr erheben könnte. Dieses Ergebnis stünde nach der zutreffen-\n\nden Ansicht des Berufungsgerichts im Widerspruch zu dem Ziel des Insolvenz-\n\nverfahrens, durch das Rückgängigmachen anfechtbarer Verringerungen des \n\nSchuldnervermögens die Gläubigergesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu \n\nbefriedigen (zu diesem Verfahrensziel vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, §§ 1 \n\nRn. 20 ff, 52; MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 bis 147 Rn. 2). Dazu \n\nmuss der Plan vorsehen, dass etwaige Erträge aus vom Insolvenzverwalter \n\nnach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgreich fortgeführten Anfech-\n\ntungsprozessen unter den Gläubigern verteilt werden (vgl. MünchKomm-InsO/ \n\nHuber, § 259 Rn. 23, 26). \n\n12 \n\n13 \n\nb) Art und Umfang der Auslegung haben sich nach dem Wesen des In-\n\nsolvenzplans zu richten. \n\nIm Schrifttum wird dieser entweder als Vergleich im Sinne des § 779 \n\nBGB (Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, § 254 Rn. 13) oder als privat-\n\nrechtlicher Vertrag eigener Art angesehen (Kübler/Prütting/Otte, InsO § 217 \n\nRn. 65; wohl auch Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 254 Rn. 1: \"rechtsgeschäft-\n\nlicher Gesamtakt\", und Braun, aaO vor § 217 Rn. 1: \"mehrseitige Verwertungs-\n\nvereinbarung der Gläubiger\"), oder es wird ihm eine Doppelnatur als gemischt \n\nmateriellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vertrag beigemessen (so Münch-\n\nKomm-InsO/Eidenmüller, § 217 Rn. 33 f). In jedem Falle seien die §§ 133, 157 \n\nBGB \n\nanwendbar \n\n(MünchKomm-InsO/Eidenmüller \n\naaO \n\nRn. 47; \n\nUhlenbruck/Lüer, aaO § 254 Rn. 11; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, \n\n§ 254 Rn. 13). Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu noch nicht vor. \n\n14 \n\nAus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Insolvenzplan nicht \n\nals Vergleich angesehen wurde. Er sei vielmehr \"die privatautonome, den ge-\n\nsetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten \n\nBeteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens unter vol-\n\nler Garantie des Werts der Beteiligtenrechte\" (Allgem. Begründung zum RegE-\n\nInsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 91). \n\n15 \n\nNach Auffassung des Senats ist der Insolvenzplan ein spezifisch insol-\n\nvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung \n\naus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft hat nicht \n\naus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefüg-\n\nte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehr-\n\nheitsentscheidungen überwunden werden (§§ 244 ff InsO). Dies zeigt, dass der \n\nInsolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willensüberein-\n\nkunft der Beteiligten beruht, kein Vertrag im herkömmlichen Sinne ist. \n\n16 \n\nDennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein voll-\n\nstreckbarer Teil betroffen ist, das individuelle Verständnis derjenigen maßge-\n\nbend, die ihn beschlossen haben. Eine Auslegung nach dem objektiven Erklä-\n\nrungsbefund, wie sie etwa bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ \n\n7, 365, 368; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629), Ge-\n\nsellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften (vgl. BGHZ 116, 359, 364; \n\nBGH, Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102; v. 5. Februar 1990 \n\n- II ZR 94/89, NJW 1990, 2684, 2685), Emissionsprospekten (vgl. BGH, Urt. v. \n\n27. November 2000 - II ZR 218/00, NJW 2001, 1270, 1271) oder Satzungen \n\nvon Körperschaften (vgl. BGHZ 113, 237, 240; 123, 347, 350) stattfindet, ist \n\nnicht zulässig. In den genannten Fällen ist die objektive Auslegung angemes-\n\nsen, weil die Regelungen sich an einen weiten, im Zeitpunkt der Abgabe der \n\nWillenserklärung noch gar nicht absehbaren Personenkreis wenden, dem der \n\nWille derjenigen, welche die fraglichen Erklärungen abgegeben haben, nicht \n\nbekannt sein kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen beanspruchen normähn-\n\nlich Gültigkeit, weil sie für eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen \n\ngelten sollen. Die Publikumsgesellschaft hat sich weitgehend von \n\nihren Gründern \"abgelöst\", und die Existenz der Körperschaft ist von der Mit-\n\ngliedschaft der Gründer unabhängig (MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, \n\n4. Aufl. § 133 Rn. 34). Demgegenüber ändert sich die Zusammensetzung der \n\nvon dem Insolvenzplan betroffenen Gläubigergemeinschaft jedenfalls nach \n\ndessen Annahme nicht mehr. Eine normative Wirkung für eine über den Kreis \n\nderjenigen, die den Plan beschlossen haben, hinaus gehende Personenzahl \n\nkommt dem Plan nicht zu. \n\n17 \n\n3. Die Richtigkeit der Auslegung individueller Willenserklärungen kann \n\nvom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche \n\nAuslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfah-\n\nrungssätze beachtet und den wesentlichen Auslegungsstoff berücksichtigt hat \n\n(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, \n\nNJW 2000, 2508, 2509; v. 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, \n\n3776; v. 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). Insofern gibt \n\ndie Auslegung des Berufungsgerichts zu keinen Beanstandungen Anlass. \n\n18 \n\na) Nach Ansicht der Revision darf es dem Insolvenzverwalter nicht er-\n\nlaubt werden, die gesetzlich geforderte Ermächtigung zur Fortführung anhängi-\n\nger Anfechtungsrechtsstreite \"durch die Verwendung derart nichtssagender und \n\nsachlich undurchsichtiger Formulierungen ... zu erschleichen\". Von einer dahin \n\ngehenden Absicht des Klägers kann jedoch nach dem eigenen Vortrag der Be-\n\nklagten keine Rede sein. Danach hat der Kläger ihrem anwaltlichen Vertreter \n\nwährend einer Pause des Erörterungstermins am 12. Dezember 2000 mitgeteilt, \n\ner wolle die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten praktizierten Sicherungs-\n\nmaßnahmen noch überprüfen. Die Interessen des Schuldners sind nicht ver-\n\nletzt, weil er - anwaltlich vertreten - den Insolvenzplan im Benehmen mit dem \n\nKläger ausgearbeitet hat. Was in dem dort in Bezug genommenen § 259 Abs. 3 \n\nInsO steht, mussten die beteiligten Rechtsanwälte wissen. \n\n19 \n\nOb die Regelung überdies im Rahmen des Erörterungstermins ausdrück-\n\nlich diskutiert worden ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, ist somit \n\nunerheblich. \n\n20 \n\nb) Auch unabhängig von den genannten Tatumständen verstößt die Aus-\n\nlegung des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung der Revision - nicht \n\ngegen den Grundsatz, dass der Empfängerhorizont maßgeblich ist. Eine Be-\n\nstimmung in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans darf als Ermächtigung \n\ndes Insolvenzverwalters zur Fortführung von Anfechtungsprozessen über die \n\nBeendigung seines Amts hinaus nur dann angesehen werden, wenn sie nach \n\ndem ungekünstelten Verständnis derjenigen, an die sich die Erklärung richtet \n\n- das sind die den Insolvenzplan beschließenden Gläubiger und allenfalls noch \n\nder Schuldner, der dem Insolvenzplan widersprechen kann (§ 247 Abs. 1 \n\nInsO) -, in diesem Sinne aufgefasst werden kann. Dies hat das Berufungsge-\n\nricht mit Recht bejaht. \n\n21 \n\nWenn es in dem gestaltenden Teil eines Insolvenzplans heißt, \"§ 259 \n\nAbs. 3 InsO findet Anwendung\", ist es den Personen, die über die Annahme \n\ndes Plans zu entscheiden haben und nicht wissen, was in der genannten Ge-\n\nsetzesbestimmung steht, zuzumuten, diese nachzulesen. Tun sie dies, können \n\nsie nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu dem Ergebnis gelangen, die \n\nRegelung enthalte lediglich eine Verweisung auf die gesetzlich eröffnete Mög-\n\nlichkeit zur Ermächtigung des Insolvenzverwalters, bringe jedoch nicht zum \n\nAusdruck, dass die den Insolvenzplan beschließenden Beteiligten den Willen \n\nhätten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und dem Insolvenzverwal-\n\nter konstitutiv die gesetzlich erlaubte Ermächtigung zu erteilen. Dieses Ausle-\n\ngungsergebnis des Tatrichters ist möglich und nahe liegend; denn eine dem \n\nVerständnis der Revision entsprechende Bestimmung in dem Insolvenzplan \n\nwäre sinnlos, weil sie lediglich das Gesetz wiederholen und keinerlei Rechtswir-\n\nkungen äußern würde. \n\n22 \n\nDie Betroffenen hatten ausreichend Gelegenheit, sich mit der Regelung \n\ndes § 259 Abs. 3 InsO vertraut zu machen. Ein Abdruck des Insolvenzplans \n\noder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts ist den Beteiligten, \n\ninsbesondere den Gläubigern und dem Schuldner, mit der Ladung zum Erörte-\n\nrungs- und Abstimmungstermin zu übersenden (§ 235 Abs. 3 Satz 2 InsO). \n\nFalls lediglich eine Zusammenfassung mitgeteilt wird, muss diese die Ermächti-\n\ngung gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO enthalten. Ob im vorliegenden Fall der \n\nvollständige Plan oder die Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts über-\n\nsandt worden ist und welchen Inhalt gegebenenfalls die Zusammenfassung hat-\n\nte, haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht be-\n\nhauptet, die streitgegenständliche Regelung sei ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt \n\nworden. \n\n23 \n\nc) Durch eine lediglich abstrakt gefasste Ermächtigung an den Insol-\n\nvenzverwalter zur Fortführung von Anfechtungsprozessen werden auch keine \n\nanderweitigen, schützenswerten Interessen der an einem Insolvenzplan Betei-\n\nligten verletzt. \n\n24 \n\naa) Wenn der Insolvenzverwalter Anfechtungsprozesse auch nach der \n\nBeendigung seines Amtes noch fortführen darf, berührt dies die Interessen der \n\nGläubigergesamtheit nicht wesentlich. Schon vor Einleitung eines Rechtsstreits \n\n- also bevor die Frage der Fortführung nach Beendigung seines Amts Bedeu-\n\ntung gewinnen kann - muss der Insolvenzverwalter die Vorschrift des § 160 \n\nAbs. 2 Nr. 3 InsO in den Blick nehmen. Danach hat der Insolvenzverwalter die \n\nZustimmung des Gläubigerausschusses oder - falls ein solcher nicht besteht - \n\nder Gläubigerversammlung einzuholen, wenn er einen Rechtsstreit mit erhebli-\n\nchem Streitwert anhängig machen will. Dadurch wird dem Interesse der Gläubi-\n\nger an der Vermeidung von Prozesskostenrisiken Rechnung getragen. Soweit \n\nes um die Fortführung eines Anfechtungsprozesses geht, tragen die Gläubiger, \n\nfalls der Insolvenzverwalter in diesem Prozess unterliegt, keinerlei Kostenrisiko, \n\nwenn der Rechtsstreit - wie es dem gesetzlichen Regelfall entspricht - für \n\nRechnung des Schuldners fortgeführt wird (§ 259 Abs. 3 Satz 2 InsO). Anderer-\n\nseits steht, wenn der Insolvenzverwalter obsiegt, das Erlangte dem Schuldner \n\nzu (MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 23). Die Gläubiger können jedoch nun-\n\nmehr im Wege einer Einzelzwangsvollstreckung darauf zugreifen (Huber, AnfG \n\n9. Aufl. § 18 Rn. 5). Wird im Insolvenzplan bestimmt, dass der Rechtsstreit für \n\nRechnung der Gläubiger fortgeführt wird (vgl. dazu MünchKomm-InsO/Huber, \n\nInsO/Huber, § 259 Rn. 24), partizipieren diese zwar an dem Erfolg wie dem \n\nMisserfolg. Eine derartige vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestim-\n\nmung (vgl. § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO) kann aber durch die Klausel \"§ 259 Abs. 3 \n\nInsO findet Anwendung\", ohnehin nicht vereinbart werden. \n\n25 \n\nbb) Auch die Interessen des Anfechtungsgegners stehen nicht entgegen. \n\nAllerdings geht es nicht nur darum, diesen vor einer Anfechtung zu schützen. \n\nEs muss auch berücksichtigt werden, dass er dem Insolvenzplan möglicherwei-\n\nse nur deshalb zugestimmt hat, weil er davon ausgegangen ist, Leistungen, die \n\ner von dem Schuldner vor der Insolvenzeröffnung erhalten hat, seien nicht mehr \n\nanfechtungsgefährdet, falls dem Insolvenzplan hierzu kein ausdrücklicher Vor-\n\nbehalt zu entnehmen sei. Ein solcher Irrtum wäre jedoch nur ein Motivirrtum. Im \n\nÜbrigen hätte der Gläubiger, wenn ihm die Absicht des Insolvenzverwalters zur \n\nErhebung der gegen ihn gerichteten Anfechtungsklage bekannt gewesen wäre \n\nund er deshalb gegen die Annahme des Insolvenzplans gestimmt hätte, diese \n\nletztlich wegen des Obstruktionsverbots nach § 245 InsO nicht verhindern kön-\n\nnen. \n\n26 \n\ncc) Auch im Schuldnerinteresse muss die fortbestehende Prozessfüh-\n\nrungsbefugnis des früheren Insolvenzverwalters nicht deshalb verneint werden, \n\nweil die Anfechtungsprozesse, die nach Aufhebung des Verfahrens vom frühe-\n\nren Insolvenzverwalter fortgeführt werden sollen, im Insolvenzplan nicht konkret \n\nangegeben wurden. \n\n27 \n\nWenn der Plan - wie im vorliegenden Fall - vom Schuldner oder vom In-\n\nsolvenzverwalter im Benehmen mit dem Schuldner vorgelegt worden ist, hatte \n\nes dieser selbst in der Hand, die Angaben in dem Plan so konkret zu fassen, \n\nwie es ihm angemessen erschien. \n\n28 \n\nStammt der Plan ausschließlich vom Insolvenzverwalter, können die Inte-\n\nressen des Schuldners allenfalls berührt sein, wenn die Anfechtungsprozesse \n\nfür seine Rechnung fortgeführt werden (§ 259 Abs. 3 Satz 2 InsO) und er gel-\n\ntend machen kann, er hätte, wenn ihm die fortzuführenden Prozesse konkret \n\nbekannt gegeben worden wären, deren Aussichten, somit auch die Kostenrisi-\n\nken, deutlich negativer beurteilt als der Insolvenzverwalter. In einem derartigen \n\nFall wäre sein Widerspruch gegen den Plan jedoch unbeachtlich (§ 247 Abs. 2 \n\nInsO). Der Schuldner würde durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter \n\ngestellt als ohne ihn (§ 247 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Ohne den Plan würde das Insol-\n\nvenzverfahren fortgeführt. Dann würde die Masse - also das Vermögen des \n\nSchuldners im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und sein Neuerwerb - für die \n\nProzesskosten haften. Außerdem erhielte kein Gläubiger durch den Plan einen \n\nwirtschaftlichen Wert, der den vollen Betrag seines Anspruchs überstiege \n\n(§ 247 Abs. 2 Nr. 2 InsO). \n\n29 \n\n4. Die Auslegung des Berufungsgerichts verbietet sich nicht deshalb, weil \n\nes vorliegend um die Ermächtigung zur Prozessgeschäftsführung geht. Der In-\n\nsolvenzverwalter, der aufgrund der Ermächtigung nach § 259 Abs. 3 InsO einen \n\nAnfechtungsprozess für Rechnung des Schuldners fortführt, ist als gewillkürter \n\nProzessstandschafter anzusehen (MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 22; \n\nNerlich/Römermann/Braun, § 259 Rn. 7). Die Ermächtigung zur gewillkürten \n\nProzessstandschaft kann sich aus schlüssigem Verhalten (BGHZ 25, 250, 260; \n\n94, 117, 122; 145, 383, 386) und auch im Wege der Auslegung ergeben (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21). \n\n30 \n\nDas Auslegungsergebnis des Tatrichters läuft nicht auf eine Generaler-\n\nmächtigung für Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Art hinaus, die bei der \n\ngewillkürten Prozessstandschaft als unzulässig betrachtet wird (vgl. Musielak/ \n\nWeth, ZPO 4. Aufl. § 51 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor § 50 \n\nRn. 45). Die dem Insolvenzverwalter erteilte Ermächtigung beschränkt sich viel-\n\nmehr auf die im Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung anhängigen Anfechtungs-\n\nprozesse. Sie entspricht genau der gesetzlich vorgesehenen Befugnis und ent-\n\nhält damit eine hinreichend konkrete Bezeichnung. \n\nIII. \n\n31 \n\nDie Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Berufungsge-\n\nricht ist rechtsfehlerhaft. Für die Berufung galt das vor dem 31. Dezember 2001 \n\ngeltende Recht weiter, weil die mündliche Verhandlung erster Instanz vor dem \n\n1. Januar 2001 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Da das erstin- \n\nstanzliche Verfahren durch das abweichende Auslegungsergebnis des Beru-\n\nfungsgerichts nicht betroffen war, lagen die Voraussetzungen für die Aufhebung \n\ndes Verfahrens nach § 539 ZPO a.F. nicht vor. \n\nFischer \n\n Ganter \n\n Kayser \n\nVill \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 26.07.2001 - 3 O 290/01 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 U 1033/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__36-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-36-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":17},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__36-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__36-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-36-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__36-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:31.654816+00:00"}}