{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__12-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 12/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 24. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember \n\n2001 wird nicht angenommen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nDer Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.441,90 € \n\n(392.030,30 DM) festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher \n\nBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). \n\nMacht der Kläger geltend, der steuerbegünstigte Erwerb einer von einem \n\nrechtlichen oder steuerlichen Berater empfohlenen Immobilie sei aus von die-\n\nsem zu vertretenden Umständen fehlgeschlagen und der Steuervorteil somit \n\nentgangen, ohne die Pflichtverletzung hätte man ein anderes, ebenfalls steuer-\n\nbegünstigtes Objekt erworben, genügt der Kläger seiner Darlegungslast hin-\n\nsichtlich des Schadens nicht dadurch, daß er erklärt, es seien damals viele ver-\n\ngleichbare Objekte auf dem Markt gewesen. Da sich die fraglichen Objekte \n\nnach Lage, Preisniveau, Wertbeständigkeit, Rentabilität usw. immer mehr oder \n\nweniger voneinander unterscheiden, muß der Kläger darlegen, welches er er-\n\nworben hätte und daß er gegebenenfalls bei einem Gesamtvermögensver-\n\ngleich (vgl. BGHZ 136, 52, 54 und ständig) nicht schlechter stünde als im Falle \n\ndes Funktionierens des von dem Beklagten empfohlenen Erwerbs. Dieser Dar-\n\nlegungslast hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht genügt. \n\nFischer Ganter Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zr-12-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zr-12-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:32.538712+00:00"}}