{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_283-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"IX ZR 283/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 945 Alt. 1, §§ 927, 929 Abs. 2; BGB § 852 a.F. Die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Alt. 1 ZPO beginnt, falls die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist, spätestens dann, wenn der vormalige Antrags- gegner im Hauptsacheverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gun- sten erzielt, das in hohem Maße dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 283/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 945 Alt. 1, §§ 927, 929 Abs. 2; BGB § 852 a.F.\n\nDie Verjährung des Anspruchs aus § 945 Alt. 1 ZPO beginnt, falls die einstweilige\n\nVerfügung aufgehoben worden ist, spätestens dann, wenn der vormalige Antrags-\n\ngegner im Hauptsacheverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gun-\n\nsten erzielt, das in hohem Maße dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung von\n\nAnfang an nicht gerechtfertigt war.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02 - OLG Frankfurt\n\n LG Wiesbaden\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2002 wird auf Kosten\n\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro. Eine von\n\nihr ausgestellte Rechnung wurde von dem Kunden bei der Klägerin, einem\n\nKraftfahrzeughaftpflichtversicherer, zur Erstattung eingereicht. Die Klägerin\n\nerhob gegenüber dem Kunden Einwände gegen die Höhe der Rechnung. In\n\ndem betreffenden, unter Verwendung eines Textbausteins erstellten Schreiben\n\nhieß es unter anderem:\n\n\"Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren richtet\nsich nach der üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens\ngemäß §§ 632 Abs. 2 und 315 BGB.\n\nInsoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der\nDEKRA AG - Kopie anbei - herangezogen werden.\n\n(cid:12)\n\nDanach ergibt sich für Grundgebühr, alle Nebenkosten und\nMehrwertsteuer ein Gesamtbetrag in Höhe von 546,94 DM, den\nwir gleichzeitig überwiesen haben. Sollte unsere Zahlung den\nAufwand des Sachverständigen nicht ausgleichen, bitten wir, dies\nkonkret durch detaillierte Aufgliederung der einzelnen Rech-\nnungspositionen sowie Angabe des konkreten Zeitbedarfs nach-\nweisen zu lassen.\n\nWir empfehlen Ihnen, die Gebührenrechnung nur in der oben ge-\nnannten Höhe auszugleichen.\"\n\nIm Hinblick darauf erwirkte die nunmehrige Beklagte (Antragstellerin) im\n\nBeschlußwege eine einstweilige Verfügung vom 1. September 1995, mit wel-\n\ncher der nunmehrigen Klägerin (Antragsgegnerin) unter Ordnungsmittelandro-\n\nhung nach § 890 ZPO untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\n\nwerbszwecken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kraftfahrzeugschä-\n\nden die Geschädigten dahingehend zu unterrichten, daß für die Erstattungsfä-\n\nhigkeit der Sachverständigenhonorare bundesweit geltende Gebührensätze\n\nder DEKRA AG herangezogen werden, sowie es zu unterlassen, den Geschä-\n\ndigten zu empfehlen, die Honorarrechnung nur \n\nin Höhe der DEKRA-\n\nGebührensätze auszugleichen. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klä-\n\ngerin blieb erfolglos. In der Berufungsverhandlung am 4. Juli 1996 stellte die\n\nBeklagte (Antragstellerin) den Verfügungsantrag in der Form, daß der Antrags-\n\ngegnerin untersagt werden sollte, die fraglichen Äußerungen im geschäftlichen\n\nVerkehr gegenüber Kunden der Antragstellerin zu wiederholen. Mit dieser\n\nMaßgabe bestätigte das Oberlandesgericht durch Urteil vom gleichen Tage die\n\neinstweilige Verfügung. Dieses Urteil wurde der Klägerin (Antragsgegnerin)\n\nnicht im Parteibetrieb zugestellt. Auf deren Antrag wurde die einstweilige Ver-\n\nfügung \"in der Fassung des Urteils ... vom 4.7.1996\" gemäß § 927 ZPO wegen\n\nVersäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO durch rechtskräftig\n\ngewordenes Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 1996, das\n\nder Beklagten am 27. und der Klägerin am 28. Februar 1997 zugestellt wurde,\n\naufgehoben.\n\nAuf eine negative Feststellungsklage der Klägerin wurde mit Urteil des\n\nLandgerichts Coburg vom 12. Juni 1997 festgestellt, daß die Klägerin durch die\n\nÄußerung, derentwegen die einstweilige Verfügung bis zu ihrer Aufhebung be-\n\nstätigt worden war, nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n\nund § 824 BGB verstoßen habe. Dieses Urteil wurde am 1. Juli 1998 durch\n\nRücknahme der dagegen eingelegten Berufung rechtskräftig.\n\nMit der vorliegenden, am 13. Oktober 2000 eingereichten und am\n\n20. Oktober 2000 zugestellten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten\n\nErsatz des durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstandenen\n\nSchadens. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nach Zustellung der einstweili-\n\ngen Verfügung vom 1. September 1995 gezwungen gewesen, nicht nur den\n\nTextbaustein mit den untersagten Äußerungen, sondern die gesamte Scha-\n\ndenssachbearbeitung in ihrem Unternehmen zu ändern und ihre Mitarbeiter\n\nentsprechend zu schulen. Die hierbei entstandenen Kosten beliefen sich auf\n\n70.550 DM. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.\n\nMit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDie Klägerin habe zwar dem Grunde nach einen Schadensersatzan-\n\nspruch gemäß § 945 Alt. 1 ZPO, weil die einstweilige Verfügung von Anfang an\n\nsachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dies sei durch das Urteil vom\n\n12. Juni 1997 bindend festgestellt. Der Anspruch sei jedoch gemäß § 852\n\nAbs. 1 BGB a.F. verjährt.\n\nDie dreijährige Verjährungsfrist habe bereits am 4. Juli 1996, als die Be-\n\nklagte ihren Verfügungsantrag teilweise zurückgenommen habe, zu laufen be-\n\ngonnen. Im Umfang der Rücknahme sei die einstweilige Verfügung gemäß\n\n§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden, und damit sei ein Schadens-\n\nersatzanspruch aus § 945 ZPO entstanden. Dieser sei auf Ersatz der Kosten\n\ngerichtet, die der Klägerin durch die Befolgung des von der Beklagten zurück-\n\ngenommenen Teils des Verfügungsanspruchs erwachsen seien. Die Anfang\n\n1997 erhobene negative Feststellungsklage sei nicht geeignet gewesen, die\n\nVerjährung zu unterbrechen, und die vorliegende, am 13. Oktober 2000 einge-\n\nreichte Klage habe die bereits am 4. Juli 1999 abgelaufene Verjährungsfrist\n\nnicht mehr unterbrechen können.\n\nSoweit der Klägerin ein Schadensersatzanspruch auch wegen des sei-\n\nnerzeit nicht zurückgenommenen Teils des Verfügungsanspruchs zustehe, ha-\n\nbe der Lauf der Verjährungsfrist am 27. März 1997 - mit Ablauf der Frist zur\n\nEinlegung der Berufung gegen das die einstweilige Verfügung aufhebende Ur-\n\nteil - begonnen. Dem stehe nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt bereits\n\ndie negative Feststellungsklage rechtshängig gewesen sei. Am 27. März 2000\n\nsei dieser Anspruch verjährt gewesen. Selbst wenn man diesen Teil des Scha-\n\ndensersatzanspruchs nicht für verjährt halte, könne die Klage keinen Erfolg\n\nhaben. Denn die Klägerin habe nicht dargetan, daß durch die Befolgung des\n\nnicht zurückgenommenen Teils des Verfügungsanspruchs zusätzliche Kosten\n\nentstanden seien.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung\n\nstand. Der eingeklagte Anspruch aus § 945 Alt. 1 ZPO ist verjährt.\n\n1. Der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO verjährt nach dem - hier\n\nanzuwendenden - Recht in der Fassung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsre-\n\nform gemäß § 852 BGB grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\n\nwelchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\n\nKenntnis erlangt. Diese Kenntnis hat der Antragsgegner, sobald er aufgrund\n\nder ihm bekannten Tatsachen gegen den Antragsteller eine Schadensersatz-\n\nklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verstän-\n\ndiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ\n\n122, 317, 324 f m.w.N.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97, NJW 1999,\n\n2734, 2735; BAG NJW 2002, 1066, 1067).\n\n2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht davon aus-\n\ngegangen werden, daß bereits mit der von ihm als “teilweise Antragsrücknah-\n\nme” qualifizierten Antragsänderung am 4. Juli 1996 eine Verjährungsfrist zu\n\nlaufen begonnen hat.\n\nAllerdings lag in der Umstellung des Antrags nicht nur eine teilweise,\n\nsondern sogar eine vollständige Antragsrücknahme. Der neue Antrag war in\n\ndem bisherigen nicht als “minus” enthalten, sondern stellte etwas anderes dar.\n\nEr unterschied sich von dem früheren in zwei Punkten: Der geschäftliche Ver-\n\nkehr ohne Beteiligung von Kunden der Beklagten wurde nicht mehr erfaßt, und\n\ndas Merkmal “zu Wettbewerbszwecken” war entfallen. Im ersten Punkt liegt\n\neine Einschränkung, im zweiten hingegen eine Erweiterung. Da der bisherige\n\nAntrag insgesamt zurückgenommen worden und an seiner Stelle ein neuer An-\n\ntrag gestellt worden war, konnte die einstweilige Verfügung nicht teilweise auf-\n\nrechterhalten werden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).\n\nRegelmäßig beginnt mit der Antragsrücknahme die Frist für die Verjäh-\n\nrung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO zu laufen (vgl. Fischer, in\n\nFestschrift für Franz Merz 1992 S. 81, 86, 91), weil der Antragsteller, der sei-\n\nnen Antrag zurücknimmt, ohne daß dem eine Verständigung mit dem Gegner\n\nvorausgegangen ist, dadurch im Sinne von § 852 BGB a.F. zu erkennen gibt,\n\ndaß er nunmehr selbst den Antrag nicht für gerechtfertigt hält.\n\nDie Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrags setzte hier die Ver-\n\njährung gleichwohl deshalb nicht in Gang, weil wegen der Behandlung der An-\n\ntragsänderung durch das damit befaßte Gericht nicht auszuschließen ist, daß\n\ndie Antragsgegnerin (nunmehrige Klägerin) das Vorliegen einer Antragsrück-\n\nnahme als eines formalen Anknüpfungspunkts für einen Schadensersatzan-\n\nspruch aus § 945 ZPO verkannt hat. Das Berufungsgericht, das über die Scha-\n\ndensersatzklage entschieden hat, war dasselbe, das im Verfahren der einst-\n\nweiligen Verfügung in der Berufungsverhandlung am 4. Juli 1996 die Änderung\n\ndes Antrags entgegengenommen hatte. Da es noch im Schadensersatzverfah-\n\nren davon ausgegangen ist, die Änderung habe lediglich in der Zurücknahme\n\neines “überschießenden” Teils bestanden, so daß die einstweilige Verfügung\n\nim übrigen habe aufrechterhalten werden können, liegt es nahe, daß es diese\n\nirrtümliche Vorstellung auch den damaligen Verfahrensbeteiligten vermittelt\n\nhat. Dies gilt umso mehr, als später auch das Landgericht Wiesbaden in sei-\n\nnem die einstweilige Verfügung aufhebenden Urteil vom 14. Oktober 1996 sich\n\nder Wertung des Berufungsgerichts angeschlossen hat und davon ausgegan-\n\ngen ist, die Antragstellerin habe ihren Antrag in der Berufungsinstanz lediglich\n\n“eingeschränkt”. Da der “überschießende” Antrag nach dem Vortrag der Kläge-\n\nrin (damaligen Antragsgegnerin) keinen weitergehenden Schaden verursacht\n\nhat oder – mit anderen Worten – derselbe Schaden auch entstanden wäre,\n\nwenn die Beklagte (damalige Antragstellerin) von vornherein nur den Antrag in\n\nder späteren Fassung gestellt hätte, hatte die Klägerin von den Voraussetzun-\n\ngen eines Schadensersatzanspruchs nach § 945 Alt. 1 ZPO noch keine Kennt-\n\nnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F., solange nicht feststand oder wenig-\n\nstens als wahrscheinlich erschien, daß der Antrag auch in der späteren Fas-\n\nsung ungerechtfertigt war. Dies war noch nicht der Fall, solange das Urteil vom\n\n4. Juli 1996 Bestand hatte (vgl. BGHZ 75, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 26. März 1992\n\n- IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92,\n\nNJW 1993, 863, 864).\n\n3. Ob der Lauf der Verjährungsfrist am 14. Oktober 1996 begann, als\n\ndas Urteil verkündet wurde, mit welchem die einstweilige Verfügung gemäß\n\n§ 927 ZPO wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 aufge-\n\nhoben wurde, oder am 28. Februar 1997, als das Urteil der nunmehrigen Klä-\n\ngerin zugestellt wurde, oder mit Ablauf des 28. März 1997, als es rechtskräftig\n\nwurde, läßt der Senat offen.\n\nWird eine einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungs-\n\nfrist aufgehoben, wird in der Regel noch kein Schaden im Sinne von § 945 ZPO\n\nentstanden sein, weil dieser eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung vor-\n\naussetzt. Dann kann auch noch kein Schadensersatzanspruch verjähren.\n\nIm vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß die Vorstellungen\n\nder Klägerin (Antragsgegnerin) - wie zu ihren Gunsten zu unterstellen ist (vgl.\n\noben 2.) - mit der objektiven Rechtslage nicht übereinstimmten. Objektiv wurde\n\ndie ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung, die durch die Antragsrück-\n\nnahme wirkungslos wurde, vollzogen. Nicht vollzogen - und deshalb aufgeho-\n\nben - wurde die auf den geänderten Antrag zurückzuführende neue Anord-\n\nnung. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden beruht ausschließlich\n\nauf der Vollziehung der ursprünglichen Anordnung. Die Aufhebung der neuen\n\nAnordnung ist somit für die Verjährung objektiv unerheblich. Für die Frage\n\nnach der Kenntnis im Sinne des § 852 BGB a.F. kommt es jedoch grundsätzlich\n\nauf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin an. Subjektiv stellte sich die\n\nRechtslage für diese, ihrem unwiderlegten Vorbringen zufolge, so dar, daß die\n\nneue Anordnung, die später aufgehoben wurde, in der ursprünglichen - als ein\n\n“minus” - mitenthalten war. Der “überschießende” Teil, der bereits zuvor durch\n\nAntragsrücknahme wirkungslos geworden war, hatte nach dem Vorbringen der\n\nKlägerin keinen Schaden verursacht, der über den bereits durch das “Minus”\n\nverursachten hinausging. Der geltend gemachte Schaden wäre der Klägerin in\n\ngleicher Weise entstanden, wenn von Anfang an lediglich das “minus” ange-\n\nordnet und nur diese eingeschränkte Anordnung vollzogen worden wäre. Aus\n\nder Sicht der Klägerin betraf die Aufhebung also gerade den Teil der Anord-\n\nnung, durch dessen Befolgung der Schaden entstanden war.\n\nEine lediglich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist gestützte Aufhe-\n\nbung läßt schwerlich erkennen, ob die einstweilige Verfügung von Anfang an\n\nungerechtfertigt war. Zwar kann aus dem Unterbleiben der Vollziehung darauf\n\ngeschlossen werden, daß die Angelegenheit nicht mehr als dringlich angese-\n\nhen wird (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren\n\n8. Aufl. Kap. 55 Rn. 26 und Rn. 51 Fn. 187; Melullis, Handbuch des Wettbe-\n\nwerbsprozesses 3. Aufl. Rn. 237). Daß der Verfügungsgrund von Anfang an\n\ngefehlt habe, ergibt sich aber daraus nicht ohne weiteres. Dies gilt wegen der\n\ngeschilderten besonderen Umstände jedenfalls für den vorliegenden Fall.\n\nDie Frage, ob die Kenntnis des Antragsgegners von der Aufhebung der\n\neinstweiligen Verfügung die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch\n\ndann in Gang setzt, wenn aus der Aufhebung nicht hervorgeht, daß die einst-\n\nweilige Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war, ist bislang höchstrich-\n\nterlich noch nicht entschieden worden. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs beginnt die Verjährung jedenfalls im Regelfall nicht, solange das\n\nVerfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht abgeschlossen\n\nist (BGHZ 75, 1, 6; BGH, Urt. v. 26. März 1992 aaO; v. 12. November 1992\n\naaO).\n\nEiner abschließenden Beantwortung der Frage bedarf es im Streitfall\n\nnicht, weil sich die Verjährung aus anderen Gründen ergibt.\n\n4. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Verjährungsfrist\n\nin Lauf gesetzt wurde, als die nunmehrige Klägerin (entweder im Januar oder\n\nim März 1997) gegen die Beklagte die negative Feststellungsklage erhob.\n\nMöglicherweise war es der Klägerin zuzumuten, statt dessen eine Schadenser-\n\nsatzklage zu erheben. Bei dieser war, worauf die Revisionserwiderung mit\n\nRecht aufmerksam gemacht hat, die Darlegungs- und Beweislast keine andere\n\nals bei der negativen Feststellungsklage. In jedem Falle mußte derjenige, der\n\nsich des Verfügungsanpruchs berühmt hatte - also die nunmehrige Beklagte -,\n\ndarlegen und beweisen, daß der Anspruch tatsächlich bestanden hat (vgl. für\n\ndie negative Feststellungsklage BGH, Urt. v. 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW\n\n1993,1716, 1717 m.w.N., \n\nfür die Schadenersatzklage BGH, Urt. v.\n\n28. November 1991 - I ZR 297/89, NJW-RR 1992, 998, 1001 - Roter mit Gene-\n\nver). Daß der Streitwert der Schadensersatzklage höher gewesen wäre als\n\nderjenige der negativen Feststellungsklage, dürfte nicht ausreichen, um die\n\nErhebung der Schadensersatzklage als unzumutbar erscheinen zu lassen.\n\nAuch diese Frage kann jedoch auf sich beruhen.\n\n5. Denn die Verjährungsfrist begann spätestens zu laufen, als das mit\n\nGründen versehene Urteil des Landgerichts Coburg vom 12. Juni 1997, mit\n\ndem der negativen Feststellungsklage stattgegeben und festgestellt wurde,\n\ndaß die Klägerin mit den von der Beklagten beanstandeten Äußerungen weder\n\ngegen §§ 1, 3 UWG noch gegen § 824 BGB verstoßen habe, der Klägerin\n\ndurch Übermittlung an ihren Prozeßbevollmächtigten am 26. Juni 1997 bekannt\n\ngeworden ist.\n\nOffen gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher die Frage, ob - bei\n\nnoch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus\n\n§ 945 ZPO jedenfalls dann vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens beginnt,\n\nwenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gun-\n\nsten erzielt, aufgrund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-\n\nkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einst-\n\nweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit jedoch\n\nkeinen Gebrauch macht (BGH, Urt. 12. November 1992, aaO). Im vorliegenden\n\nFall stellt sich die Frage, ob die Verjährung beginnt, wenn nach Aufhebung ei-\n\nner einstweiligen Verfügung ein noch nicht rechtskräftiges Urteil im Hauptsa-\n\ncheverfahren zugunsten des ehemaligen Antragsgegners ergeht, das in hohem\n\nMaße dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht ge-\n\nrechtfertigt war. Diese Frage bejaht der Senat.\n\nDas Urteil vom 12. Juni 1997 war überzeugend begründet. Anhalts-\n\npunkte dafür, daß es mit Aussicht auf Erfolg mit einem Rechtsmittel würde an-\n\ngegriffen werden können, waren nicht ersichtlich. Die dagegen eingelegte Be-\n\nrufung ist denn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesge-\n\nricht zurückgenommen worden. Zwar konnte sich die Klägerin vorher nicht si-\n\ncher sein, daß es rechtskräftig werden würde. Für den Beginn der Verjährung\n\ndes Schadensersatzanspruchs nach § 945 Alt. 1 ZPO ist jedoch in jedem Falle\n\nausreichend, daß der Standpunkt, die einstweilige Verfügung sei von Anfang\n\nan ungerechtfertigt gewesen, mit überwiegender Erfolgsaussicht vertreten wer-\n\nden kann. Risikolos braucht dieser Standpunkt nicht zu sein.\n\nDie Verjährungsfrist ist somit spätestens am 26. Juni 2000 abgelaufen.\n\nDie Einreichung der vorliegenden Klage am 13. Oktober 2000 konnte keine\n\nUnterbrechung der Frist mehr bewirken.\n\nKreft\n\nKayser\n\nGanter\n\nRaebel\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:13)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:14)(cid:12)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_283-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/ix-zr-283-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_283-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_283-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/ix-zr-283-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_283-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:22:58.474601+00:00"}}