{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_273-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"IX ZR 273/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAGO § 3 Abs. 3 a) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. b) Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu ex- treme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen las- sen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 273/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBRAGO § 3 Abs. 3 \n\na) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die \n\nmehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht \n\neine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch und das \n\nMäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. \n\nb) Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den \n\nRechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu ex-\n\ntreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen las-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nsen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen \n\nGesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen. \n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \nDr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2002 aufge-\n\nhoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten restliche Honorarzahlung. Der \n\nBeklagte ist u.a. wegen Kreditbetrugs in 61 Fällen angeklagt. In dem Strafver-\n\nfahren war dem Beklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, außerdem stand \n\nihm ein Wahlverteidiger zur Seite. Als sich das Verfahren vor der Großen Straf-\n\nkammer nach etwa 10 Verhandlungstagen seinem Ende näherte, nahm der \n\nBeklagte Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. F. auf, um ihn als weiteren Verteidi-\n\nger zu gewinnen. Dieser lehnte ab, verwies ihn jedoch an seinen Partner \n\nDr. V. . Dieser erklärte sich zur Übernahme des Mandats bereit. Die Parteien \n\nschlossen am 20. August 1998 schriftlich eine Honorarvereinbarung. Diese \n\nsieht vor, daß der Beklagte eine Honorarpauschale in Höhe von 60.000 DM \n\nzuzüglich Mehrwertsteuer sowie ein Stundenhonorar von 800 DM zuzüglich \n\nMehrwertsteuer zu zahlen hat. Weiterhin sind nach dieser Gebührenvereinba-\n\nrung die Kopierkosten und Spesen von dem Beklagten zu tragen. Der Pausch-\n\nbetrag war nach der Honorarvereinbarung zur Hälfte sofort nach Erhalt einer \n\nentsprechenden Kostennote fällig und zur anderen Hälfte innerhalb einer Wo-\n\nche ab Unterzeichnung der Honorarvereinbarung. Das Stundenhonorar war \n\nfällig \"gemäß Anforderung\". Mit dem Pauschalhonorar sollte das besondere \n\n\"Know how\" des Rechtsanwalts abgegolten werden. \n\nDa sich der Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand, bestand \n\nRechtsanwalt Dr. V. darauf, daß die zweite Honorarhälfte durch die Bestel-\n\nlung einer Grundschuld abgesichert werde. Die erste Hälfte der Pauschale in \n\nHöhe von 34.800 DM zahlte der Beklagte sofort und wegen der weiteren Hälfte \n\nwurde eine Grundschuld an einem der Tochter des Beklagten gehörenden \n\nGrundstück abgetreten. Das Mandat dauerte vom 20. August 1998 bis \n\n28. September 1998. In diesem Zeitraum haben zwei Verhandlungstermine am \n\n4. September und 15. September stattgefunden. Die Parteien waren ursprüng-\n\nlich davon ausgegangen, daß Dr. V. den Beklagten an fünf Verhandlungsta-\n\ngen vertreten werde. Am 3. September erteilte Dr. V. wegen der zweiten \n\nHälfte der Pauschale und wegen des Stundenhonorars für 29,42 Stunden eine \n\nRechnung über insgesamt 62.138,88 DM. Wenige Tage vor dem nächsten \n\nHauptverhandlungstermin am 28. September 1998 erklärte Dr. V. dem Be-\n\nklagten, er werde den Termin nicht wahrnehmen, wenn die Honorarrechnung \n\nvom 3. September 1998 nicht zuvor beglichen werde. Als der Beklagte nicht \n\nzahlte, legte Dr. V. das Mandat nieder. \n\nMit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die zweite Hälfte des Pau-\n\nschalhonorars sowie ein Zeithonorar für 44,25 angefallene Arbeitsstunden und \n\nKosten für angefertigte Fotokopien geltend gemacht. Nach Einholung eines \n\nGutachtens des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwaltskammer hat das \n\nLandgericht das vereinbarte Honorar gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabgesetzt \n\nund dem Beklagten unter Zurückweisung der Klage im übrigen zur Zahlung \n\neines Betrages in Höhe von 6.357,96 DM verurteilt. In der Berufungsinstanz \n\nhat die Klägerin nunmehr als Resthonorar insgesamt 40.461,96 DM gefordert, \n\ndas sind 2/5 der Pauschale von 60.000 DM sowie die Vergütung für \n\n51 Stunden Arbeitsaufwand nebst Kopierkosten und Auslagenpauschale. Das \n\nBerufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zunächst zurückgewiesen und \n\nauf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Auf \n\ndie Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht \n\ndiese Entscheidung aufgehoben. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage \n\nin ihrem nunmehrigen Umfang stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit \n\nder Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung, soweit zum \n\nNachteil des Beklagten erkannt worden ist. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Hono-\n\nrarvereinbarung als wirksam angesehen. Insbesondere hat es die Verbindung \n\nvon Pauschal- und Zeithonorar nicht beanstandet. Das vereinbarte Honorar sei \n\nnicht gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen. Es sei angesichts der Ge-\n\nsamtumstände des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht unangemessen hoch. \n\nSo sei zu berücksichtigen, daß hinsichtlich der Pauschale gemäß § 628 BGB \n\nnur ein Teil anzusetzen sei, weil Rechtsanwalt Dr. V. den Beklagten nur an \n\nzwei Verhandlungstagen verteidigt habe. Außerdem habe er sogleich ein äu-\n\nßerst umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren übernehmen und innerhalb kur-\n\nzer Zeit sechs bis acht Leitzordner durcharbeiten müssen. Es sei eindeutig, \n\ndaß der mit der Übernahme des Mandats verbundene Arbeitsaufwand mit der \n\nRahmengebühr des § 83 BRAGO und auch mit einem Mehrfachen derselben \n\nnicht angemessen abgegolten werde. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Wirksamkeit der \n\nHonorarvereinbarung vom 20. August 1998 bejaht. Sie ist weder gemäß § 138 \n\nAbs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit noch wegen mangelnder Bestimmtheit un-\n\nwirksam. \n\na) Aufgrund der getroffenen Feststellungen scheidet eine Nichtigkeit der \n\nVergütungsvereinbarung vom 20. August 1998 gemäß § 138 Abs. 1 BGB aus. \n\nZwar ist bei Anwaltsdienstverträgen in der Regel davon auszugehen, daß ein \n\nauffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem verein-\n\nbarten Honorar den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen recht-\n\nfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (BGHZ 144, 343, \n\n346). Falls hier ein derartiges Mißverhältnis bestehen sollte, wären jedoch Um-\n\nstände gegeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Klägerin mußte \n\nihre Leistung kurzfristig erbringen. Sie hat nicht eine Notlage oder eine Unter-\n\nlegenheit des Beklagten bewußt zu ihrem Vorteil ausgenutzt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429 f). Eine Notlage be-\n\nstand nicht, weil der Beklage im Strafverfahren durch einen Pflicht- und ein \n\nWahlverteidiger vertreten war. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen \n\nerfahrenen Kaufmann, der geschäftsführender Gesellschafter einer größeren \n\nUnternehmensgruppe war, deren drei größte Unternehmen ein Stammkapital \n\nvon 25 Millionen DM aufwiesen. Die Revision macht denn auch keine Verlet-\n\nzung von § 138 Abs. 1 BGB geltend. \n\nb) Die Honorarvereinbarung ist außerdem ausreichend bestimmt. \n\naa) Für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung ist es erforderlich, \n\ndaß sie genügend bestimmt ist (BGH, Urt. v. 25. Februar 1995 - VII ZR 112/63, \n\nNJW 1965, 1023; Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; \n\nOLG Hamm AnwBl. 1986, 452; Gebauer/Schneider, BRAGO 2002 § 3 Rn. 19; \n\nRiedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 26). Dabei muß ein Maß-\n\nstab gewählt werden, der ohne Schwierigkeiten eine ziffernmäßige Bezeich-\n\nnung der Vergütung zuläßt (BGH aaO S. 1023 und S. 227; OLG Hamm aaO \n\nS. 452). \n\nDie Revision meint, im Streitfall fehle es an der hinreichenden Be-\n\nstimmtheit, weil die hier gewählte Verbindung von Pauschal- und Zeithonorar \n\ndazu führe, daß die Vergütung des Anwalts (umgerechnet auf die einzelne \n\nArbeitsstunde) nicht von vornherein feststehe, sondern je nach tatsächlich \n\naufgewendeter Zeit variiere. Diese Auffassung verdient keine Zustimmung. Die \n\nBerechnung der Vergütung auf der Grundlage der im Streitfall getroffenen \n\nHonorarvereinbarung \n\nist \n\nohne Schwierigkeiten möglich. Für \n\ndas \n\nPauschalhonorar liegt das ohne weiteres auf der Hand. Das gleiche gilt für die \n\nStundenlohnvereinbarung. Zwar war \n\ndas Ausmaß \n\nder \n\nzeitlichen \n\nBeanspruchung bei Abschluß der Honorarvereinbarung noch offen. Dadurch \n\nwird die Leistung jedoch nicht unbestimmt. Vielmehr reicht es aus, wenn die \n\nLeistung bestimmbar ist (LG München I NJW 1975, 937). Das ist bei einem \n\naufwandsbezogenen Stundenhonorar der Fall, da der Zeitaufwand für den \n\nAuftraggeber nachprüfbar darzulegen ist und demgemäß objektiv ermittelt \n\nwerden kann (LG München I aaO S. 937). \n\nbb) Die Revision ist darüber hinaus der Auffassung, daß sich die Un-\n\nwirksamkeit der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung aus einer \n\nanalogen Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO herleiten lasse. Dabei \n\nversteht sie diese Bestimmung so, daß das vereinbarte Honorar in dem dort \n\ngeregelten \n\nAnwendungsbereich \n\n(außergerichtliche \n\nAngelegenheiten; \n\nVergütung, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren ist) entweder pauschal \n\npro Angelegenheit oder nach Zeitaufwand abgerechnet werden müsse. \n\nDiese Ansicht geht fehl. Ihr ist schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen, \n\nwobei offenbleiben kann, ob die Voraussetzungen einer Analogie überhaupt \n\nvorliegen, insbesondere das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke (vgl. da-\n\nzu BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) enthält. Die Revision mißversteht den Rege-\n\nlungsgehalt des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO. Diese Vorschrift gebietet es in den \n\ndort geregelten Fällen nicht, das Honorar pro Angelegenheit entweder pau-\n\nschal oder nach Zeitaufwand abzurechnen. Einer solchen Rechtsauffassung \n\nsteht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen. Dort ist ausdrücklich \n\nvon Pauschalvergütung und Zeitvergütung die Rede. Auch die Gesetzesbe-\n\ngründung (BT-Drs. 12/4993, S. 44) liefert für die Rechtsauffassung der Revisi-\n\non keinen Anhaltspunkt. Im Hinblick auf das in § 49b Abs. 1 BRAO geregelte \n\ngrundsätzliche Verbot, geringere als in der BRAGO vorgesehene Gebühren \n\nund Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, wollte der Gesetzgeber dieses \n\nstandesrechtliche Verbot - in Anlehnung an eine schon bestehende Praxis - für \n\nFälle der außergerichtlichen Beratung und in Beitreibungssachen lockern. Die-\n\nser Begründung läßt sich jedoch nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, \n\ndaß die von ihm - statt der gesetzlichen Gebührenberechnung - genannten Be-\n\nrechnungsmethoden (Pauschal- und Zeitvergütung) in einem Alternativverhält-\n\nnis stehen sollen. Hierfür ist kein vernünftiger Grund erkennbar. Ein solcher \n\nwird von der Revision auch nicht angeführt. Die Literaturmeinung, auf die sie \n\nverweist (Gebauer/Schneider, aaO § 3 Rn. 131; Hansens, BRAGO 8. Aufl. \n\n1995 § 3 Rn. 28), liefert ebenfalls keine nachvollziehbare Begründung für eine \n\nsolche dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO widerstreitende Auslegung. \n\n2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Beru-\n\nfungsgericht die Herabsetzung des Honorars gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO abge-\n\nlehnt hat. \n\na) § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (so jetzt auch § 4 Abs. 4 RVG) räumt dem \n\nRichter das Recht und die Pflicht ein, eine vereinbarte Vergütung, die unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, herabzusetzen. Die \n\nHerabsetzung ist ein gestaltender richterlicher Eingriff in den von dem Rechts-\n\nanwalt mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, der mit der besonderen \n\nStellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem Erfordernis \n\ndes Mandantenschutzes gerechtfertigt wird (BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, aaO \n\nS. 2389 m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO § 3 Rn. 31). \n\nFür die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unange-\n\nmessen hoch ist, kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluß vorauszu-\n\nsehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern es ist die späte-\n\nre Entwicklung zu berücksichtigen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO § 3 \n\nRn. 36 m.w.N.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 24; \n\nOLG Düsseldorf OLGR 1996, 211). Der Gesetzgeber hat den Begriff \"unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände\" nicht näher erläutert. In Rechtsprechung und \n\nLiteratur haben sich aber gewisse Faktoren herausgebildet, die hierbei zu be-\n\nachten sind. Danach kommen namentlich in Betracht: die Schwierigkeit und der \n\nUmfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auf-\n\ntraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat. Weiter ist wesentlich, in welchem \n\nUmfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, \n\nwie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsan-\n\nwalts anzusehen ist. Die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensver-\n\nhältnisse des Auftraggebers sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. grundle-\n\ngend OLG München NJW 1967, 1571, 1572; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO \n\n§ 3 Rn. 37; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 3 Rn. 25). \n\nNach § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO hat das Gericht vor der Herabsetzung \n\nein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diese \n\nVerpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn eine Herabsetzung beabsich-\n\ntigt ist (Gebauer/Schneider, aaO § 3 Rn. 113 m.w.N.). Das Gutachten ist (wie \n\nbei § 12 Abs. 2 BRAGO) ein Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des an-\n\nwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozeßgericht unterstützen soll \n\n(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1046). Das \n\nGericht ist an das Gutachten, das der freien richterlichen Würdigung unterliegt, \n\nnicht gebunden (BGH aaO S. 1046; Gebauer/Schneider, aaO § 12 Rn. 102; \n\nHansens, aaO § 3 Rn. 18). \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil den An-\n\ngriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff \n\n\"unangemessen hoch\" verkannt. \n\naa) Es hat die vereinbarte Pauschale gemäß § 628 BGB herabgesetzt, \n\nweil Rechtsanwalt Dr. V. nur an zwei von ursprünglich fünf geplanten Haupt-\n\nverhandlungsterminen teilgenommen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei einer \n\nvorzeitigen Beendigung des Mandats ist zunächst zu prüfen, welcher Teil des \n\nvereinbarten Pauschalhonorars dem Verteidiger nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nzusteht. Erst dann, wenn der dem Rechtsanwalt zustehende Teil noch immer \n\nwesentlich höher als die gesetzliche Vergütung ist, kommt eine weitere Herab-\n\nsetzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO in Betracht. § 628 BGB ist gegenüber § 3 \n\nAbs. 3 BRAGO vorrangig (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW \n\n1987, 315; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 3 Rn. 19 m.w.N.). Unter \n\nZugrundelegung dieser Rechtsauffassung ist die Rechtsanwaltskammer in ih-\n\nrem Gutachten von einem Pauschalhonorar in Höhe von 24.000 DM ausge-\n\ngangen. Die Revisionserwiderung nimmt dies im Anschluß an einen entspre-\n\nchenden Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz hin. \n\nbb) Gegenstand der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist dem-\n\nnach folgende Abrechnungssumme: \n\nPauschale \n\nStundenaufwand \n\nKopien \n\nAuslagenpauschale \n\nKosten BGH-Urteil \n\nSumme: \n\n16 % Mehrwertsteuer \n\nSumme: \n\nabzüglich Vorschußzahlung \n\nRestforderung: \n\n24.000,00 DM \n\n40.800,00 DM \n\n43,00 DM \n\n30,00 DM \n\n 8,00 DM \n\n64.881,00 DM \n\n10.380,00 DM \n\n75.261,96 DM \n\n34.800,00 DM \n\n40.461,96 DM \n\nEine Gegenüberstellung mit den gesetzlichen Höchstgebühren, die im \n\nStreitfall entstanden wären, ergibt folgendes Bild: \n\nErster Hauptverhandlungstag (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 1.520,00 DM \n\nZweiter Hauptverhandlungstag (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) \n\n760,00 DM \n\n16 % Mehrwertsteuer \n\nGesamtsumme: \n\n 364,80 DM \n\n2.644,80 DM \n\ncc) Hiernach übersteigt die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen \n\nHöchstbeträge um mehr als das Achtundzwanzigfache (75.261,96 : 2.644,80 \n\n= 28,46), so daß sich die Frage aufdrängt, ob sich eine vereinbarte Vergütung \n\nschon deshalb als unangemessen hoch erweist. \n\n(1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allein das \n\nmehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung \n\ndes tatsächlichen Aufwandes nicht für ein sittenwidriges Mißverhältnis von an-\n\nwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung ausreichen lassen (BGHZ \n\n144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, \n\n2775; Urt. v. 15. Mai 1997 aaO S. 2389; vgl. ferner OLG Hamm, AGS 2002, \n\n268 m.w.N.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 3 Rn. 20; Gebau-\n\ner/Schneider, aaO § 3 Rn. 121). Dann kann für die Qualifizierung eines Hono-\n\nrars als \"unangemessen hoch\" nichts anderes gelten. Allerdings hat der Bun-\n\ndesgerichtshof (BGHZ 144, 343, 346) nach der Höhe des Streitwerts differen-\n\nziert. Bei hohen Streitwerten hat er ein Honorar für unangemessen gehalten, \n\ndas mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren betrug, weil nichts da-\n\nfür spreche, daß die anwaltliche Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren \n\nnicht angemessen abgegolten sei (BGHZ 144, 343, 346). \n\nDiese Rechtsprechung läßt sich - unabhängig davon, daß sie die Sit-\n\ntenwidrigkeit \n\nund \n\nnicht \n\ndie Unangemessenheit \n\nbetrifft - \n\nauf \n\ndie \n\nstreitgegenständliche Problematik nicht ohne weiteres übertragen, weil sich \n\nhier die gesetzlichen Gebühren (§§ 83 ff BRAGO) nicht nach dem Streitwert \n\nrichten. \n\n(2) Das hindert den Senat jedoch nicht, auch für Strafverteidigungen ei-\n\nne Grenze festzulegen, bei deren Überschreitung regelmäßig davon auszuge-\n\nhen ist, das Honorar sei im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO unangemessen hoch. \n\nNach dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung soll ein Rechtsanwalt \n\nsich beim Abschluß einer Honorarvereinbarung Mäßigung auferlegen (BGH, \n\nUrt. v. 15. Mai 1997, aaO S. 2389). Zur Durchsetzung dieses Mäßigungsgebo-\n\ntes ist die Festlegung einer allgemein verbindlichen Honorargrenze angezeigt. \n\nHierbei müssen die gesetzlichen Gebühren Ausgangspunkt sein (vgl. BGHZ \n\n144, 343, 346; OLG Düsseldorf aaO S. 211). Mit ihnen bemißt der Gesetzgeber \n\nden ökonomischen Wert der anwaltlichen Arbeit. Durch die Einführung von \n\nRahmengebühren (§ 12 BRAGO) und die Angabe von konkreten Bestimmungs-\n\nfaktoren hat er Raum für einzelfallbezogene Überlegungen gegeben, anderer-\n\nseits auch Grenzen gesetzt. An die diesen Grenzen zugrunde liegenden Wert-\n\nvorstellungen haben die Erwägungen zur Unangemessenheit im Sinne des § 3 \n\nAbs. 3 BRAGO anzuknüpfen. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die \n\nMaßstäbe des Marktes als Bezugspunkt zu wählen, indem der Betrag zugrunde \n\ngelegt wird, der sich dort durchsetzen läßt. Mit einer solchen Sichtweise wäre \n\nder gewollten normativen Begrenzung von Honoraransprüchen, die auf Mäßi-\n\ngung abzielt, praktisch der Boden entzogen. Ein fester und einfach zu berech-\n\nnender Maßstab kann nicht nur die Instanzgerichte bei der häufig sehr schwie-\n\nrigen und aufwendigen Einzelfallprüfung im Rahmen dieser Vorschrift entla-\n\nsten, sondern gleichzeitig eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. \n\nAußerdem kann er eine vorbeugende Wirkung gegen unangemessen hohe \n\nVergütungsvereinbarungen herbeiführen und den durch § 3 Abs. 3 BRAGO \n\nerstrebten Schutz des Mandanten, der ihn bei vertraglichen Vergütungsrege-\n\nlungen vor Auswüchsen bewahren soll, verstärken. \n\n(3) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, \n\ndie mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, \n\nspricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch ist und \n\ndas Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt. Diese Vermutung kann \n\njedoch durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnli-\n\nche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich \n\nerscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO \n\nmaßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen. Ge-\n\nrade bei Strafverteidigungen mag im Einzelfall unter ganz außergewöhnlichen \n\nUmständen auch das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren nicht aus-\n\nkömmlich sein. Der Gesetzgeber hat dort die Hauptverhandlungstage als zen-\n\ntralen Bemessungsfaktor für die Vergütung gewählt und durch die Rahmenge-\n\nbühren einen ausreichenden Spielraum geschaffen, um einzelfallbezogenen \n\nUmständen Rechnung tragen zu können. Es kann davon ausgegangen werden, \n\ndaß grundsätzlich innerhalb dieses Rahmens eine angemessene Vergütung \n\nerzielt werden kann, und die Anzahl der Verhandlungstage eine tendenziell \n\ntaugliche Bemessungsgrundlage darstellt. Es gibt jedoch Fälle, in denen diese \n\nVermutungswirkung ersichtlich entkräftet wird. Insbesondere bei aufwendigen \n\nStrafverfahren, die durch Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft \n\nund Verteidigung wesentlich vereinfacht werden, findet die eigentliche Arbeit \n\naußerhalb der Hauptverhandlung statt. Diese dient später lediglich dazu, das \n\naußerhalb der Hauptverhandlung gewonnene und verabredete Prozeßergebnis \n\nzu bestätigen. Dafür reichen meist ein oder zwei Verhandlungstage aus, so \n\ndaß der indizielle Zusammenhang zwischen Arbeitsaufwand und Hauptver-\n\nhandlungstagen in solchen Fällen aufgelöst ist. Es liegt auf der Hand, daß ein \n\nRechtsanwalt, der in die Vorbereitungen für den Abschluß einer solchen Ab-\n\nsprache ungewöhnlich viele Stunden Arbeit investiert hat, bei lediglich einem \n\nVerhandlungstag auch mit dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühr \n\ngemäß § 3 BRAGO nicht angemessen vergütet wird. In solchen und anderen \n\nExtremfällen kann die Vermutungswirkung widerlegt werden. \n\ndd) Die danach gebotene umfassende Würdigung der gemäß § 3 Abs. 3 \n\nBRAGO maßgeblichen Umstände hat das Berufungsgericht unterlassen. Bei \n\nderen Nachholung wird es insbesondere die folgenden, von der Revision mit \n\nRecht genannten Gesichtspunkte berücksichtigen müssen: \n\n(1) Die Vermögensverhältnisse des Beklagten (vgl. dazu oben zu II 2 a) \n\nhat das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen. Der Beklagte \n\nhat dazu unter Beweisantritt vorgetragen, er habe im Jahre 1993 die eidesstatt-\n\nliche Versicherung abgegeben und sich den ersten Teil der Pauschale von ei-\n\nnem Bekannten leihen müssen. Beides habe er Dr. V. mitgeteilt. Dieser hat \n\nunstreitig darauf bestanden, daß die zweite Hälfte der Pauschalzahlung ding-\n\nlich zu sichern sei über eine Grundschuld auf einem Grundstück, welches im \n\nEigentum der Tochter des Beklagten stand, weil er offenbar fürchtete, er könne \n\ndie Erfüllung des vereinbarten Honorars ansonsten möglicherweise nicht \n\ndurchsetzen. \n\n(2) Auch zu der Schwierigkeit und dem Umfang des Mandats hat das \n\nBerufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Statt dessen \n\nhat es sich auf die floskelhafte Wendung beschränkt, daß Rechtsanwalt \n\nDr. V. \"in einem äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren\" tätig ge-\n\nworden sei, und darauf verwiesen, er habe in kurzer Zeit sechs bis acht Leitz-\n\nordner durchzuarbeiten gehabt. Damit hat das Berufungsgericht nicht einmal im \n\nAnsatz den Sachvortrag der Parteien ausgeschöpft. So hat es sich nicht mit \n\nden eingereichten Unterlagen (Anklageschrift; Strafanzeige; Schutzschrift; \n\nFactoringvertrag und Beweisanträge) auseinandergesetzt und den entspre-\n\nchenden Sachvortrag hierzu nicht gewichtet und bewertet. Auf der Grundlage \n\ndieser Schriftstücke und des Sachvortrags des Beklagten ist die Wertung eines \n\n\"äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens\" nicht gerechtfertigt. Auch \n\ntrifft das Berufungsgericht keine Aussage über den Schwierigkeitsgrad des \n\nVerfahrens. Weiter fehlen Feststellungen zu dem \"Erfolg\" der Tätigkeit von \n\nRechtsanwalt Dr. V. . Der Beklagte hat vorgetragen, daß das Verfahren am \n\n19. Oktober 1998 unterbrochen wurde, weil weitere Ermittlungen durch die \n\nStaatsanwaltschaft vorgenommen werden sollten. Die Klägerin hat dies mit \n\nNichtwissen bestritten, gleichzeitig jedoch die Vermutung geäußert, daß dies \n\nihrem Verteidigungsverhalten zuzuschreiben gewesen sei. \n\nSchließlich fehlen Feststellungen zu den Versprechungen der Klägerin \n\nüber den Umfang und den Inhalt des von ihr beabsichtigten Verteidigungsver-\n\nhaltens und der Einhaltung dieser Zusagen. So hat der Beklagte unter Beweis-\n\nantritt vorgetragen, daß die Klägerin zugesagt habe, \"buchartige Schriftstücke\" \n\nzu fertigen, mit denen das Gericht \"zugeschüttet\" werden sollte. Die Verteidi-\n\ngung werde die Themen der Verhandlungstage letztlich bestimmen oder aber \n\nzumindest nachhaltig beeinflussen. Die Länge und die Fülle der Schriftsätze \n\nsollten das Gericht dazu bringen, allein wegen der Unüberschaubarkeit der \n\nmaßgeblichen Sachverhalte \"die Akte zu schließen\". Diese Versprechen seien \n\nnicht eingehalten worden. Im Gegenteil: Rechtsanwalt Dr. V. sei unvorberei-\n\ntet in die Hauptverhandlung gegangen. So habe er andere Verteidiger gebeten, \n\ndie Verhandlungsführung zu übernehmen, da er nach eigenen Angaben nicht \n\ngenügend mit dem Stoff vertraut sei. \n\nIn diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht auch nicht der Be-\n\nhauptung des Beklagten nachgegangen, Rechtsanwalt Dr. F. habe \n\nRechtsanwalt Dr. V. als einen auf dem Gebiet des Strafrechts ausgewiese-\n\nnen Spezialisten bezeichnet, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt nur als Fach-\n\nanwalt für Steuerrecht im Briefkopf aufgeführt gewesen ist. Als ausgewiesenen \n\nSpezialisten im Strafrecht sieht selbst die Revisionserwiderung Rechtsanwalt \n\nDr. V. nicht an; denn sie verweist darauf, es habe für den Beklagten von An-\n\nfang an offensichtlich sein müssen, daß keiner der Rechtsanwälte der Klägerin \n\nFachanwalt für Strafrecht war. Da nach der Anklageschrift nicht erkennbar ist, \n\ndaß auch steuerrechtliche Fragen für die strafrechtliche Bewertung des Ankla-\n\ngevorwurfes bedeutsam sein konnten, konnten sich spezielle steuerstrafrechtli-\n\nchen Erfahrungen des Rechtsanwalts Dr. V. nur insoweit zugunsten des Be-\n\nklagten auswirken, als dieser im Rahmen von Steuerstrafverfahren zwangsläu-\n\nfig auch allgemeine strafrechtliche Erfahrungen gesammelt hat. Auch hierzu \n\nhätte das Berufungsgericht Feststellungen treffen müssen, weil die Qualifikati-\n\non/Reputation des Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung (OLG Hamm AGS \n\n2002, 268) gerade bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen ein \n\ngewichtiges Abwägungsmerkmal darstellt. \n\n(3) Schließlich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte von \n\nder Klägerin darauf hingewiesen wurde, daß das vereinbarte Honorar erheblich \n\nüber den Rahmenbeträgen der §§ 83, 84 BRAGO liege. Auch hierzu hat das \n\nBerufungsgericht keine Feststellungen getroffen. \n\nBei der Festlegung und Bewertung von Abwägungsfaktoren im Rahmen \n\neiner umfassenden Billigkeitsentscheidung gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO stellt der \n\nHinweis des Rechtsanwalts an den Mandanten auf die Höhe der Überschrei-\n\ntung der gesetzlichen Gebühren ein weiteres (wenn auch nicht besonders ge-\n\nwichtiges) Abwägungsmerkmal dar, weil es einen Wertungsunterschied macht, \n\nob der Mandant die Honorarvereinbarung in dem Bewußtsein einer Überschrei-\n\ntung der gesetzlichen Gebühren unterzeichnet oder ihm das nicht bewußt ist. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\ndie Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei seiner Herab-\n\nsetzungsentscheidung die unterlassenen Feststellungen nachzuholen und da-\n\nbei auch zu berücksichtigen haben, daß der vereinbarte Stundensatz nicht den \n\nAufwand für Fahrten zwischen Gericht und Kanzlei umfaßt. Die Honorarverein-\n\nbarung trifft hierzu keine eindeutige Aussage. Im Hinblick auf die ungewöhnlich \n\nhohe Vergütung konnte der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß \n\ndiese auch den zeitlichen Aufwand für die Fahrten zwischen der Kanzlei und \n\ndem Gericht umfassen sollte, zumal es hier nur um Fahrten zum ortsansässi-\n\ngen Gericht ging. Jedenfalls wäre es Sache der Klägerin gewesen, die notwen-\n\ndige Klarstellung in der Honorarvereinbarung herbeizuführen. Als Rechtskun-\n\ndige hat sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dafür Sorge zu \n\ntragen, daß jede Abweichung von gesetzlichen Gebühren eindeutig und un-\n\nmißverständlich festgelegt wird, so daß der Mandant unschwer erkennen kann, \n\nwas er zu bezahlen hat (BGH, Urt. v. 25. Februar 1965 - VII ZR 112/63, NJW \n\n1965, 1023). \n\nFischer Ganter Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/ix-zr-273-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/ix-zr-273-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_273-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:02.530101+00:00"}}