{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_268-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"IX ZR 268/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 91, 91a; BGB §§ 387 ff Erklärt der Beklagte nach Klagezustellung mit einer bereits vor Klageerhebung der Klageforderung aufrechenbar gegenüberstehenden Forderung gegen diese die Auf- rechnung, so ist trotz der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) erst die Aufrechnungserklärung das \"erledigende Ereignis\" für eine bis dahin zulässige und begründete Klage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 268/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nZPO §§ 91, 91a; BGB §§ 387 ff\n\nErklärt der Beklagte nach Klagezustellung mit einer bereits vor Klageerhebung der\n\nKlageforderung aufrechenbar gegenüberstehenden Forderung gegen diese die Auf-\n\nrechnung, so ist trotz der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389\n\nBGB) erst die Aufrechnungserklärung das \"erledigende Ereignis\" für eine bis dahin\n\nzulässige und begründete Klage.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 - LG Landshut\n\n AG Landshut\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und\n\nDr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Landshut vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zu 1) zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat Zahlung eines restlichen Steuerberaterhonorars in Hö-\n\nhe von 3.916,32 \n\nklagten mit Schreiben vom 10. De-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)(cid:18)(cid:19)(cid:20)(cid:19)(cid:13)(cid:21)\n\n(cid:1)(cid:22)(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:4)(cid:8)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:1)\n\nzember 1999 in Rechnung gestellt hat. Sie hat die Klageforderung mit Mahn-\n\nbescheid vom 29. Dezember 2000 rechtshängig gemacht. Die Beklagten haben\n\neingewendet, Auftraggeber der Klägerin sei lediglich der Beklagte zu 1) gewe-\n\nsen, und haben weiter einzelne Ansätze der Rechnung bestritten. Im Verlaufe\n\ndes Rechtsstreites hat der Beklagte zu 1) mit einer ihm durch rechtskräftiges\n\nUrteil des Amtsgerichts Landshut vom 14. März 2001 zugesprochenen Forde-\n\nrung gegen die Klägerin in Höhe von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n1. Mai 1998 gegen die Klageforderung aufgerechnet. Die Klägerin hat die\n\nHauptsache in Höhe von 1.632,72 \n\n(cid:26)(cid:15)(cid:27) 3.193,33 DM) für erledigt erklärt, die\n\nVerurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.283,59 \n\n(= 4.466,32 DM) und, da die Beklagten der Erledigungserklärung nicht zu-\n\nstimmten, die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache begehrt.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 1.401,43 \n\nnebst 10,5 % Zinsen seit dem 20. September 2000 verurteilt und die Klage im\n\nübrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch gegen\n\ndie Beklagte zu 2) stehe der Klägerin nicht zu, weil diese nicht Auftraggeberin\n\nder Klägerin sei. Aus der Rechnung vom 10. Dezember 1999 seien die dort\n\nangesetzten Beträge für Bericht und Antrag zur Bilanz zu streichen, weil die\n\nKlägerin insoweit keinen Auftrag des Beklagten zu 1) gehabt habe; ferner seien\n\nweitere Vorschußzahlungen sowie die zur Aufrechnung gestellte Forderung in\n\n(cid:7)(cid:4)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:13)(cid:31)(cid:2)(cid:29)(cid:18)(cid:21) (cid:1)(cid:4)!(cid:11)(cid:1)(cid:4)(cid:8)(cid:17)\"$#%(cid:1)(cid:4)(cid:3)’&(cid:17)(cid:1)((cid:19))(cid:12)*(cid:19))(cid:12)+(cid:1),(cid:5)-(cid:5).(cid:31)(cid:18)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:18)(cid:19)/(cid:7)(cid:4)(cid:8)(cid:30)(cid:12)0(cid:3)0(cid:7)(cid:18)(cid:10)1(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:4)(cid:3)324(cid:5) 5(cid:18)(cid:10)(cid:18)(cid:1)(cid:9)(cid:3)6(cid:21).(cid:8)(cid:17)(cid:14)7(cid:16)(cid:18)(cid:7)98\n\nHöhe von 1.632,72 \n\nsich die Hauptsache in dieser Höhe erledigt habe, sei zurückzuweisen. Die\n\nForderung des Beklagten zu 1) sei bereits vor Rechtshängigkeit der Klagefor-\n\nderung entstanden. Wegen § 389 BGB sei auf den Eintritt der Aufrechnungsla-\n\nge abzustellen, so daß die Klage unbegründet gewesen sei.\n\nDie Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, soweit sie die Verurteilung\n\ndes Beklagten zu 1) zur Zahlung eines weiteren Betrages von 679,05 \n\ne-\n\ngehrte. Hingegen stellte das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin\n\nfest, daß sich der Rechtsstreit in bezug auf den Beklagten zu 1) in Höhe von\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5) (cid:1)(cid:18)(cid:16),(cid:21) (cid:10)(cid:13)(cid:12):!(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:28)(cid:13)(cid:1),\"’;<(cid:8)(cid:2)(cid:12)+(cid:10)(cid:18)(cid:1)(cid:18)(cid:10)(cid:18)(cid:1)(cid:9)(cid:8)=(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:4)(cid:3)?>@(cid:31)/ABAC(cid:7)(cid:18)(cid:19)/(cid:19)(cid:30)(cid:31)((cid:8)(cid:11)(cid:10)D(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:18)(cid:19)E>@FG(cid:12)+(cid:19)/(cid:10)(cid:18)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:21) H(cid:30)!(cid:2)(cid:12)+(cid:19)I(cid:19))(cid:12)+(cid:1),(cid:5)-(cid:5) (cid:1)\n\n1.632,72 \n\nnicht die Aufrechnungslage, sondern die im Prozeß abgegebene Aufrech-\n\nnungserklärung das erledigende Ereignis dar, durch das die zunächst zulässi-\n\nge und begründete Klage unbegründet geworden sei. Dagegen wendet sich\n\nder Beklagte zu 1) mit der - zugelassenen - Revision.\n\n(cid:28)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\n1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, da sie vom\n\nBerufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils zugelassen worden ist.\n\nDaß in den Entscheidungsgründen von der Zulassung der Rechtsbeschwerde\n\ngemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rede ist, berührt die Bindung des\n\nRevisionsgerichts an die Zulassung (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht, weil die\n\nZulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde mit denjenigen für die Revision\n\nübereinstimmen (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO). Aus den Entschei-\n\ndungsgründen ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht die Revision nur\n\nhinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zugelassen hat. Denn es führt\n\ndort zur Zulassung aus, zu der hier für einen Teil des Streitgegenstandes\n\nstreitentscheidenden Frage, ob bei einer Erledigung durch Aufrechnung auf\n\nden Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung oder der Aufrechnungslage abzu-\n\nstellen sei, liege eine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung vor. Die-\n\nse Ausführungen lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur hin-\n\nsichtlich eines rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Streitstoffes,\n\nüber den gesondert hätte entschieden werden können (Antrag auf Feststellung\n\nder teilweisen Erledigung der Hauptsache durch die von dem Beklagten zu 1)\n\nerklärte Aufrechnung), eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende\n\nRechtsfrage gesehen hat. In einem solchen Fall ist die Zulassung trotz der un-\n\neingeschränkten Zulassung der Revision im Tenor auf diesen Teil des Streit-\n\ngegenstandes beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1998 - III ZR 103/97,\n\nNJW 1998, 1138, 1139 f; v. 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, NJW 2001, 969,\n\n970; v. 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, z.V.b. in BGHZ).\n\n2. Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Revision ist auch im üb-\n\nrigen zulässig, insbesondere ergibt sich - ungeachtet der weiten Antragsfas-\n\nsung - aus der Revisionsbegründung hinreichend deutlich, daß mit der Revisi-\n\non nur die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich des zugelassenen Teils\n\ndes Streitgegenstandes begehrt wird. Denn nur insoweit ist der Beklagte zu 1)\n\ndurch die angefochtene Entscheidung beschwert.\n\nII.\n\nDie Revision ist jedoch unbegründet.\n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsurteil enthalte\n\nkeine hinreichenden Gründe im Sinne des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die\n\nBerufungsanträge nicht aufgenommen seien. Es genügt, daß aus den Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts hinreichend deutlich wird, was die Parteien mit\n\nihren Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 - VIII ZR\n\n262/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, z.V.b.). Das ist hier\n\nder Fall.\n\n2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt, daß der\n\nRechtsstreit in bezug auf den Beklagten zu 1) in Höhe von 1.632,72 \n\n(cid:21).(cid:8)J(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\nHauptsache erledigt ist.\n\na) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach\n\nihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begrün-\n\ndet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wur-\n\nde (BGHZ 106, 359, 366 f; BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW\n\n1986, 588, 589). Ein vor Rechtshängigkeit liegendes Ereignis kann die Haupt-\n\nsache nicht erledigen (BGHZ 83, 12, 14; 127, 156, 163).\n\nDie Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die\n\nKlage durch die von dem Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung in Höhe von\n\n(cid:8)(cid:11)(cid:7)(cid:18)H(cid:30)!(cid:2)(cid:12)K(cid:3)05(cid:18)(cid:10),(cid:5)-(cid:21) H(cid:30)!(cid:18)LG(cid:31)(cid:18)(cid:8)(cid:18)(cid:28)(cid:13)(cid:1)(cid:18)(cid:10)(cid:4)(cid:3)(cid:15)M(cid:18)(cid:8)(cid:11)(cid:16)(cid:18)(cid:1)N(cid:12)@(cid:10)(cid:18)(cid:1)/OGP(cid:4)(cid:3)0(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:4)(cid:8)Q(cid:21) (cid:19))(cid:12)@P(cid:18)(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:4)(cid:3)RP(cid:4)(cid:28)S(cid:19)(cid:13)(cid:21) (cid:1),(cid:14),O’(cid:21) (cid:1)T(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:4)(cid:3)’(cid:23)\n\n1.632,72 \n\ne-\n\nklagte zu 1) meint, wegen der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung gemäß\n\n§ 389 BGB von Anfang an unbegründet war. Die Feststellung der Vorinstan-\n\nzen, daß die Klageforderung in dieser Höhe bis zur Aufrechnung gegen den\n\nBeklagten zu 1) bestanden hat und durch die Aufrechnung mit der dem Be-\n\nklagten zu 1) vor Rechtshängigkeit der Klageforderung aufrechenbar zuste-\n\nhenden Gegenforderung in Höhe von 1.632,72 \n\n(cid:1)(cid:9)(cid:3)6(cid:5) P(cid:18)(cid:19)/H(cid:30)!(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:8)U(cid:21) (cid:19))(cid:12)V(cid:14)WO’(cid:21)X(cid:3)0(cid:16)T(cid:0)(cid:2)P(cid:4)(cid:8)Y(cid:16)((cid:1)(cid:4)(cid:8)\n\nParteien nicht beanstandet. Sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.\n\nEbensowenig bestehen an der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des\n\ndurch Aufrechnung erloschenen Teils der Klageforderung Bedenken wegen\n\neines möglicherweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Axel Schulte,\n\nDie Kostenentscheidung bei der Aufrechnung durch den Beklagten im Zivilpro-\n\nzeß, 1990 S. 56; N. Schneider MDR 2000, 507, 508). Insbesondere war die\n\nKlägerin nicht gehalten, ihrerseits gegen die Forderung des Beklagten zu 1) mit\n\nihrer Honorarforderung aufzurechnen, statt diese in vollem Umfange klagewei-\n\nse geltend zu machen. Bei der Gegenforderung des Beklagten zu 1) handelte\n\n(cid:26)\n\nes sich um eine von der Klägerin zunächst bestrittene Kaufpreisforderung, die\n\nin keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarforderung der Klägerin\n\nstand. In dem über diese Forderung des Beklagten zu 1) anhängigen Rechts-\n\nstreit mußte sich die Klägerin schon wegen § 145 Abs. 3 ZPO nicht mit einer\n\n(Hilfs-)Aufrechnung verteidigen. Da sie die Gegenforderung des Beklagten\n\nzu 1) bestritt, war es ihr bis zu deren rechtskräftiger Feststellung auch nicht\n\nzuzumuten, von einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer eigenen Forderung\n\nin Höhe der Gegenforderung des Beklagten zu 1) abzusehen und sich statt\n\ndessen durch Aufrechnung zu befriedigen. Nach ihrer rechtskräftigen Verurtei-\n\nlung zur Bezahlung der Forderung des Beklagten zu 1) war ihr die Verteidigung\n\ngegen diese Forderung im Wege der Aufrechnung durch § 767 Abs. 2 ZPO\n\nverwehrt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beurteilt\n\nsich die Frage, wann eine gegen den festgestellten Anspruch geltend ge-\n\nmachte Einwendung entstanden ist, nach materiellem Recht, wobei für die Auf-\n\nrechnung nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts, sondern ohne\n\nRücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf\n\nabzustellen ist, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenüber-\n\ngestanden haben (BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 100, 222, 225).\n\nb) Wenn die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) - wie im vorliegenden Fall -\n\nbereits vor Zustellung der Klage bestanden hat, ist in Literatur und Rechtspre-\n\nchung umstritten, ob das erledigende Ereignis die Aufrechnungslage oder die\n\nAufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) ist.\n\naa) Ein Teil der jüngeren Rechtsprechung und die überwiegende Kom-\n\nmentarliteratur sehen wegen der materiell-rechtlichen Rückwirkung nach § 389\n\nBGB die Aufrechnungslage als erledigendes Ereignis an und verneinen dem-\n\nnach, wenn die Aufrechnungslage schon vor Klageerhebung bestanden hat,\n\neine Erledigung der Hauptsache, weil diese nur durch ein nach Klagezustel-\n\nlung liegendes Ereignis eintreten kann (vgl. OLG Hamm MDR 2000, 296, 297\n\n= OLG-Report 2000, 100; OLG Jena OLG-Report 1997, 135, 136; Münch-\n\nKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl. § 91a Rn. 134; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 91a Rn. 57; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91a Rn. 58 \"Aufrechnung\";\n\nBamberger/Roth/Dennhardt, BGB § 389 Rn. 3; Erman/Westermann, BGB\n\n10. Aufl. § 389 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 389 Rn. 11; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 389 Rn. 2).\n\nbb) Die Gegenansicht hält demgegenüber die durch § 389 BGB ange-\n\nordnete Rückwirkung als lediglich materiell-rechtliche Fiktion für die verfah-\n\nrensmäßige Frage der Erledigung der Hauptsache für bedeutungslos und stellt\n\nauf den tatsächlichen Vorgang der Erledigungserklärung als erledigendes Er-\n\neignis ab (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 373 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001,\n\n432 = MDR 2000, 540; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 4 a.E.;\n\nStein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 91a Rn. 6 Fn. 12; Heistermann NJW 2001,\n\n3527 f; N. Schneider, aaO; Schulte, aaO S. 58 ff, 64).\n\ncc) Das Reichsgericht hat kurz nach dem Inkrafttreten des BGB - ohne\n\nnähere Begründung - ausgesprochen, daß der Kläger wegen der Rückwirkung\n\nder Aufrechnungserklärung nach § 389 BGB kostenfällig sei, wenn schon vor\n\nBeginn des Prozesses die beiden Forderungen einander gegenüber gestanden\n\nhätten, obgleich in einem solchen Falle die Beseitigung des Klageanspruchs\n\nerst durch die Erklärung erfolge (RGZ 50, 389, 391). Später hat es die Erledi-\n\ngung der Hauptsache nur in einem Fall angenommen, in dem die zur Aufrech-\n\nnung gestellte Forderung im Laufe des Rechtsstreites für die beklagte Partei\n\nentstanden war (RGZ 57, 381, 384). In der Entscheidung RGZ 58, 414, in der\n\nes um die Kostenentscheidung bei der Fortsetzung eines von dem Konkurs-\n\nverwalter angestrengten Anfechtungsrechtsstreites nach Aufhebung des Kon-\n\nkurses zwischen dem bisherigen Gemeinschuldner und dem Anfechtungsgeg-\n\nner ging, hat das Reichsgericht offengelassen, ob in dem Falle, daß die Auf-\n\nrechnungslage bereits vor Beginn des Rechtsstreites bestand, \"die rückwirken-\n\nde Kraft der Aufrechnung zu einem abweichenden Resultate führen kann\" (aaO\n\nS. 417).\n\nDer Bundesgerichtshof hatte sich in der Entscheidung vom 6. Dezember\n\n1984 (VII ZR 64/84, NJW 1986, 588) mit dem Sachverhalt zu befassen, daß\n\nder Kläger mit einem Teil der in einem Erstprozeß im Jahre 1976 rechtshängig\n\ngemachten Klageforderung gegen eine Forderung des Beklagten in einem von\n\ndiesem im Jahre 1980 angestrengten Zwischenprozeß aufgerechnet und so-\n\ndann im Erstprozeß die Hauptsache im Hinblick auf die im Zwischenprozeß\n\nerklärte Aufrechnung insoweit für erledigt erklärt hatte. Der Bundesgerichtshof\n\nhat eine Erledigung mit der Begründung angenommen, diese sei materiell ein-\n\ngetreten durch die begründete Aufrechnung der streitgegenständlichen Forde-\n\nrung mit ebenfalls begründeten Gegenforderungen des Beklagten; dies sei das\n\n\"erledigende Ereignis\". Da die Klage bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und be-\n\ngründet gewesen sei, sei somit Erledigung eingetreten (aaO S. 589). Nach dem\n\nfestgestellten Sachverhalt bestand allerdings kein Anhaltspunkt dafür, daß die\n\nAufrechnungslage bereits vor Klageerhebung in dem Erstprozeß bestanden\n\nhaben könnte.\n\nc) Der Senat schließt sich auch für den Fall, daß die Aufrechnungslage\n\nbereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung bestanden hat, der Auffas-\n\nsung an, daß nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als\n\nsolche, also die Aufrechnungserklärung, das erledigende Ereignis darstellt.\n\naa) Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswir-\n\nkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder\n\nBegründetheit der Klage (vgl. Musielak/Wolst aaO Rn. 10). Die materiell-recht-\n\nliche Wirkung, die bei der Aufrechnung die Geltendmachung der Klageforde-\n\nrung berührt, ist deren Erlöschen. Dieser Erfolg wird aber, wie § 389 BGB ein-\n\ndeutig besagt, (erst) durch die Aufrechnung, d.h. durch die Aufrechnungserklä-\n\nrung (§ 388 Satz 1 BGB) \"bewirkt\" und nicht (bereits) durch die Aufrechnungs-\n\nlage (vgl. BGHZ 109, 47, 51). Das Vorliegen einer Aufrechnungslage führt,\n\nwenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt wird, noch nicht zum Erlö-\n\nschen der beiderseitigen Forderungen (BGHZ 2, 300, 303 f).\n\nbb) Tritt die Erlöschenswirkung erst mit der Erklärung der Aufrechnung\n\nein, so war die Klage bis dahin zulässig und begründet. Die von § 389 BGB\n\nangeordnete Fiktion (\"gilt\") der Rückwirkung des Erlöschens auf den Zeitpunkt\n\nder Aufrechnungslage ändert daran nichts. Diese Fiktion der Rückwirkung hat\n\nlediglich zur Folge, daß nicht nur die Hauptforderungen erlöschen, sondern\n\nauch Ansprüche z.B. auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der\n\nAufrechnung, die ohne die Rückwirkung nach wie vor bestünden, ab dem Zeit-\n\npunkt der Aufrechnungslage wegfallen (vgl. BGHZ 80, 269, 278 f). Diese mate-\n\nriell-rechtliche Rückwirkung tritt aber gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrech-\n\nnungserklärung ein. Sie steht damit der Auffassung, daß prozessual die Auf-\n\nrechnungserklärung und nicht die Aufrechnungslage das erledigende Ereignis\n\ndarstellt, nicht entgegen.\n\ncc) Weder die Abwägung der Interessen der Beteiligten noch sonstige\n\nBilligkeitserwägungen vermögen ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen.\n\nZwar mag es zutreffen, daß sich der Inhaber einer aufrechenbaren Forderung\n\nwegen § 389 BGB ab Bestehen der Aufrechnungslage \"wirtschaftlich nicht\n\nmehr als Schuldner zu fühlen\" braucht (so Palandt/Heinrichs aaO), weil er je-\n\nderzeit durch Erklärung der Aufrechnung die Forderung seines Gläubigers\n\nrückwirkend zum Erlöschen bringen kann. Gleichwohl wird damit nicht schon\n\ndie Aufrechnungslage zum \"relevanten\" Erledigungsereignis (vgl. aber Münch-\n\nKomm-ZPO/Lindacher aaO). Es ist grundsätzlich dem beklagten Schuldner zur\n\nfreien Entscheidung überlassen, ob und wann er durch Erklärung der Aufrech-\n\nnung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlöschenswirkung (mit der materiell-rechtlichen\n\nFolge des § 389 BGB) eintreten lassen will. Fordert ihn der Kläger vorprozes-\n\nsual zur Zahlung auf, so vermag der Schuldner, dem die Aufrechnungslage\n\nbekannt ist, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwai-\n\nge Klage von Anfang an unbegründet zu machen. Sieht der Kläger von einer\n\nvorprozessualen Aufforderung ab, können ihm gemäß § 93 ZPO die Prozeßko-\n\nsten zur Last fallen.\n\nDagegen besteht für den klagenden Gläubiger nicht in jedem Falle die\n\nMöglichkeit, sich seinerseits vor Klageerhebung durch Erklärung der Aufrech-\n\nnung gegen die Forderung des beklagten Schuldners zu befriedigen. Für ihn\n\nkann die Aufrechnung aus Rechtsgründen ausgeschlossen sein, z.B. wenn\n\ndem Beklagten eine Schadensersatzforderung gegen ihn zusteht (§ 393 BGB)\n\noder die Forderung des Klägers vor Klageerhebung noch einredebehaftet ist\n\n(§ 390 Satz 1 BGB). Die Aufrechnung vor Klageerhebung kann dem Klä-\n\nger/Gläubiger ferner aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein, wenn etwa der\n\nBeklagte die Gegenforderung durch Abtretung oder im Wege der Erbfolge er-\n\nlangt hat (möglicherweise sogar erst nach Klageerhebung) und dies dem Klä-\n\nger nicht bekannt ist. Im übrigen kann der Kläger - wie der Beklagte - gute\n\nGründe haben, von einer Aufrechnungserklärung zunächst abzusehen, so\n\nwenn Kläger und/oder Beklagter mehrere Forderungen haben, mit denen und\n\ngegen die aufgerechnet werden kann. Für den Kläger kann es ferner bei-\n\nspielsweise naheliegen, von einer Aufrechnung abzusehen, wenn die Forde-\n\nrung des Beklagten demnächst verjährt (vgl. § 390 Satz 2 BGB).\n\nWürde man bei einer vor Rechtshängigkeit gegebenen Aufrechnungsla-\n\nge bereits diese grundsätzlich als erledigendes Ereignis ansehen, so daß bei\n\neiner erst im Prozeß erklärten Aufrechnung des Beklagten die Klage gleichwohl\n\nals von Anfang an unbegründet zu behandeln wäre, hätte dies zur Folge, daß\n\nauch in den soeben genannten Fällen der Kläger weder durch Klagerücknahme\n\nnoch durch eine Erledigungserklärung verhindern könnte, mit den durch die\n\nKlageerhebung verursachten Kosten belastet zu werden, sofern der Beklagte\n\nder Erledigung nicht zustimmt (§§ 91, 269 Abs. 3 ZPO a.F.). Auch § 269 Abs. 3\n\nSatz 3 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 26 Nr. 2\n\nEGZPO) zwingt den Kläger nicht, die Klage zurückzunehmen, statt sie für erle-\n\ndigt zu erklären. Ist dagegen die Erledigung der Hauptsache durch Erklärung\n\nder Aufrechnung im Prozeß eingetreten, erlaubt es die bei übereinstimmender\n\nErledigungserklärung der Parteien gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen\n\nzu treffende Kostenentscheidung, bei der Verteilung der Kostenlast zu berück-\n\nsichtigen, ob und gegebenenfalls welcher Partei es billigerweise zuzumuten\n\nwar, die Aufrechnung bereits vorgerichtlich zu erklären.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKirchhof Ganter Rae-\n\nbel\n\n Kayser Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_268-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zr-268-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_268-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_268-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-17/ix-zr-268-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_268-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:36:39.833421+00:00"}}