{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_266-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"IX ZR 266/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 266/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 9. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n8. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n23.044,73 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-\n\nsen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n1. Allein mit dem Hinweis darauf, daß sich die Drittschuldnerin gegen-\n\nüber der Schuldnerin (= Sicherungszedentin) verpflichtet hat, an die Beklagte \n\n(= Sicherungszessionarin) die Vergleichssumme zu bezahlen und in dieser \n\nHöhe erfüllungshalber einen Wechsel zugunsten der Beklagten zu begeben, \n\nkann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage \n\nnoch legt sie dar, inwiefern diese entscheidungserheblich wird. \n\n2. Außerdem hat der Senat die Rechtsfragen, welche die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde möglicherweise im Sinne hat, bereits entschieden. \n\na) Gemäß § 166 Abs. 2 InsO war der Kläger (= Insolvenzverwalter) mit \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am \n\n4. Oktober 2000 berechtigt, die aus dem am 21. Juni 2000 zwischen der \n\nSchuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Vergleich sich ergebende, \n\nan die Beklagte sicherungshalber abgetretene und bis zur Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens noch nicht erfüllte Forderung in Höhe von 576.464,10 US-$ \n\neinzuziehen oder in anderer Weise zu verwerten. Der Senat hat bereits ent-\n\nschieden, daß der Insolvenzmasse die Feststellungskostenpauschale auch für \n\nsicherungshalber abgetretene Forderungen gebührt, die nach der Insolvenzer-\n\nöffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger \n\ngetilgt werden (BGHZ 154, 72, 76 f). Die Tatsache, daß die Drittschuldnerin \n\nneben der zur Sicherheit abgetretenen Forderung eine weitere getilgt hat, näm-\n\nlich die erfüllungshalber begründete Wechselforderung, rechtfertigt keine ab-\n\nweichende rechtliche Beurteilung. Die Zahlung auf den Wechsel beendete zu-\n\ngleich die Einziehung (Verwertung) der sicherungshalber abgetretenen Forde-\n\nrung. Sie berührte somit die Einziehungsbefugnis des Klägers. Daß der Masse \n\nan dem Wechsel keine Rechte zustanden, ist unerheblich. \n\nb) Da die Einziehung erst nach Insolvenzeröffnung beendet wurde und \n\nder Kläger die Einziehung der Beklagten (= absonderungsberechtigten Siche-\n\nrungszessionarin) überlassen hatte, schuldet die Beklagte dem Kläger die \n\nFeststellungskostenpauschale (§ 170 Abs. 2 InsO). \n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der \n\nStandpunkt der Beklagten, die Zahlung auf die Wechselforderung sei keine \n\nEinziehung der sicherungszedierten Forderung, einer Umgehung des § 170 \n\nAbs. 2 InsO Tür und Tor öffnen würde. \n\nFischer \n\n Ganter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\n Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zr-266-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zr-266-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_266-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:38.238390+00:00"}}