{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_262-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZR 262/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 262/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 23. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n29. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n100.547,80 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat weder den Verhandlungsgrundsatz verkannt \n\n- nämlich übersehen, dass sich der Kläger (auch hilfsweise) das Vorbringen des \n\nBeklagten zu eigen machen und damit seine Klage schlüssig machen kann - \n\nnoch hat es durch Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst mit dem Vortrag, dass R. eine \n\nVeräußerungsvollmacht der Bucheigentümer K. besessen habe, ist die Klage \n\nnicht schlüssig. \n\n3 \n\nDer Kläger konnte selbst im Falle einer Veräußerungsvollmacht R. \n\nnach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht Eigentümer werden, weil es den Kaufgegen-\n\nstand als selbstständige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. Wäre \n\nder Kläger aber Eigentümer geworden, hätte er keinen Schaden erlitten; denn \n\nnach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu \n\neinem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 19 O 37/01 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2002 - 12 U 2/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-262-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-262-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:58.291009+00:00"}}