{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_259-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 259/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 1, § 129 a) Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungsko- stenpauschale. b) Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung eine Forde- rung nach Aufdeckung der Abtretung eingezogen, kann diese Rechtshandlung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Verwertungsko- stenpauschale entgangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 259/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO §§ 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 1, § 129\n\na) Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom\n\nInsolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein\n\ndeshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungsko-\n\nstenpauschale.\n\nb) Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung eine Forde-\n\nrung nach Aufdeckung der Abtretung eingezogen, kann diese Rechtshandlung\n\nnicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Verwertungsko-\n\nstenpauschale entgangen.\n\nBGH, Urteil vom 20. November 2003 - IX ZR 259/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Marburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2002 wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 16. August 2000 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren \n\nüber \n\ndas Vermögen \n\nder W. \n\n e.G. H. (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin ver-\n\nkaufte an ihre Kunden Heizkessel nebst Zubehör, die von der Beklagten unter\n\nverlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden.\n\nAm 13. Juni 2000 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Das Insol-\n\nvenzgericht bestellte den Kläger am selben Tag zum vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter. Am 19. Juni 2000 fand eine Besprechung des Klägers mit Vertretern der\n\nBeklagten statt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 forderte die Beklagte die Ab-\n\nnehmer der Schuldnerin auf, nicht mehr an diese, sondern an sie als Lieferan-\n\ntin zu zahlen. Die Beklagte hat auf diese Weise Zahlungen von insgesamt\n\n277.997,03 DM erlangt und daraus 11.119,88 DM als Feststellungspauschale\n\nan die Masse abgeführt.\n\nDer Kläger verlangt auch die Verwertungskostenpauschale in Höhe von\n\n7.106,88 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:4)\n\n(cid:2)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:2)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:6)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:2)(cid:24)(cid:8)(cid:26)(cid:25)(cid:20)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:4)!(cid:30)(cid:20)(cid:27)\"(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:18)(cid:19)(cid:20)(cid:2)(cid:15)#%$’&(cid:20)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:16)(cid:21)((cid:4)\n\n(cid:19)%(cid:2)(cid:20))+*-,(cid:15)(cid:27)(cid:29)(cid:19)(cid:20)(cid:2)(cid:26)(cid:30)(cid:9)(cid:2)(cid:15)# (cid:4)!(cid:30)(cid:20)$.(cid:8)(cid:5)(cid:4)(cid:18)(cid:2)0/1(cid:4) n-\n\nziehung der Forderungen unmöglich gemacht habe. Die Klage hatte in den\n\nVorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger\n\nsein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klageabweisung auf folgende Erwägungen\n\ngestützt:\n\nEin Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO stehe dem Kläger\n\nnicht zu, weil die Einziehung der Forderungen durch die Beklagte die Insol-\n\nvenzgläubiger nicht benachteiligt habe. Die im Wege eines verlängerten Ei-\n\ngentumsvorbehalts sicherungshalber abgetretenen Forderungen hätten dem\n\nZugriff der Gläubigergesamtheit nicht zur Verfügung gestanden, weil die Be-\n\nklagte zur abgesonderten Befriedigung berechtigt gewesen sei. Eine Gläubi-\n\ngerbenachteiligung sei auch nicht darin zu sehen, daß der Masse durch die\n\n(cid:0)\n\nRechtshandlung der Beklagten der Kostenbeitrag für die Verwertung entgan-\n\ngen sei. Dieser solle nicht das Schuldnervermögen erhöhen, sondern dessen\n\nVerminderung durch Aufwendungen für die Verwertung ausgleichen.\n\nEin Bereicherungsanspruch komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Ein-\n\nziehung der Forderungen habe das Schuldnervermögen nicht beeinträchtigt.\n\nZwar sei der Kläger nach § 166 Abs. 2 InsO zur Verwertung der Forderungen\n\nberechtigt gewesen. Einen Kostenbeitrag könne er jedoch nur dann beanspru-\n\nchen, wenn er die Verwertung selbst durchgeführt habe.\n\nII.\n\nDie gegen diese Erwägungen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht\n\ndurch; dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.\n\n1. Der Beklagten stand an den ihr im Wege des verlängerten Eigen-\n\ntumsvorbehalts übertragenen Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltswa-\n\nre ein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der\n\nSchuldnerin zu (vgl. BGHZ 72, 308, 312; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1970 - VIII\n\nZR 52/69, WM 1971, 71, 72; v. 28. Januar 1986 - VI ZR 201/84, NJW 1986,\n\n1174, 1175). Aufgrund der mit der Schuldnerin getroffenen Sicherungsverein-\n\nbarung war sie dieser gegenüber vertraglich berechtigt, nach Offenlegung der\n\nAbtretung die Forderungen bei den Drittschuldnern einzuziehen (vgl. BGHZ\n\n144, 192, 197).\n\n2. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über den Zeitpunkt,\n\nzu dem die an die Beklagte abgetretenen Forderungen getilgt worden sind. Für\n\ndie revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß bei der\n\nBeklagten sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zah-\n\nlungen der Drittschuldner eingegangen sind. Wie der Senat bereits entschie-\n\nden hat, gebühren der Masse für sicherungshalber abgetretene Forderungen,\n\ndie vor Insolvenzeröffnung durch Zahlung an den absonderungsberechtigten\n\nGläubiger ausgeglichen worden sind, grundsätzlich keine Verwertungskosten.\n\nAbsonderungsberechtigte Gläubiger werden erst mit der Insolvenzeröffnung\n\nförmlich in das Verfahren eingebunden. Vorher bleiben sie im allgemeinen\n\nselbst dann einziehungsberechtigt, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter bestellt hat (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR\n\n81/02, WM 2003, 694, 696 f, z.V.b. in BGHZ 154, 72). Ob im Falle einer ge-\n\nrichtlichen Ermächtigung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Verwertung\n\nvon Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, ausnahmswei-\n\nse etwas anderes gilt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Februar 2003, aaO), braucht\n\nder Senat nicht zu entscheiden. Im Streitfall ist eine entsprechende Anordnung\n\nnicht ergangen.\n\n3. Für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogenen Forde-\n\nrungen schuldet die Beklagte der Masse ebenfalls keine Verwertungskosten-\n\npauschale nach §§ 170, 171 InsO.\n\na) Allerdings ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Einziehungs-\n\nund Verwertungsrecht an sicherungshalber abgetretenen Forderungen gemäß\n\n§ 166 Abs. 2 Satz 1 InsO umfassend auf den Kläger als Insolvenzverwalter\n\nübergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797,\n\n1798 ff; v. 20. Februar 2003, aaO S. 695). Die Beklagte, die nicht behauptet\n\nhat, ihr seien die sicherungshalber abgetretenen Forderungen vom Kläger ge-\n\nmäß § 170 Abs. 2 InsO zur Verwertung im eigenen Namen überlassen worden,\n\nhat folglich mit der Fortsetzung der Einziehung nach Insolvenzeröffnung objek-\n\ntiv rechtswidrig gehandelt und war deshalb verpflichtet, dafür die Feststel-\n\nlungspauschale an die Masse abzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2003,\n\naaO), was unstreitig geschehen ist.\n\nb) Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Verwertung bewegli-\n\ncher Gegenstände enthalten keine direkte Aussage über die Rechtsfolgen ei-\n\nnes Verstoßes des absonderungsberechtigten Gläubigers gegen § 166 Abs. 2\n\nSatz 1 InsO. Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie die Gesetzes-\n\ngeschichte liefern keinen Hinweis, der die Annahme rechtfertigt, der eigen-\n\nmächtig verwertende Gläubiger habe an die Masse über die Feststellungspau-\n\nschale hinaus nach §§ 170, 171 InsO auch einen Betrag für die Kosten der\n\nVerwertung zu entrichten.\n\naa) Die gesetzliche Regelung ist vom Gedanken der Kostenbeteiligung\n\ngeprägt. Den Vorschlag der Kommission für Insolvenzrecht, den gesicherten\n\nGläubigern einen Anteil am Verwertungserlös als \"Verfahrensbeitrag\" zu ent-\n\nziehen, hat der Regierungsentwurf nicht aufgegriffen. Die gemäß §§ 170, 171\n\nInsO vorgesehenen Beiträge sollen allein dazu dienen, die Insolvenzmasse\n\nvon den Kosten zu entlasten, die, soweit ein Absonderungsrecht geltend ge-\n\nmacht wird, für die Feststellung der Rechtslage sowie für die Verwertung der\n\nGegenstände anfallen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 89; BGH, Urt. v. 9. Oktober\n\n2003 - IX ZR 28/03, z.V.b.).\n\nbb) Die Ausrichtung daran, in welcher Höhe tatsächlich Verwertungsko-\n\nsten entstanden sind, kommt besonders deutlich in der Regelung des § 171\n\nAbs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift ist die Pauschale von\n\n5 % des Verwertungserlöses nicht anzusetzen, wenn tatsächlich erheblich hö-\n\nhere oder niedrigere Kosten angefallen sind. Demnach ist grundsätzlich kein\n\nAnspruch der Masse auf Abführung einer Verwertungspauschale gerechtfertigt,\n\nwenn feststeht, daß die Gläubigergesamtheit durch die Verwertung nicht mit\n\nAufwendungen belastet worden ist.\n\ncc) Auf diesem Rechtsgedanken beruht auch die in § 170 Abs. 2 InsO\n\ngetroffene Regelung. Danach hat der Gläubiger, dem der Insolvenzverwalter\n\nGegenstände zur Verwertung überlassen hat, einen Beitrag in Höhe der Fest-\n\nstellungskosten an die Masse abzuführen, weil dem Verwalter gleichwohl die\n\nAufgabe obliegt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der\n\nvom Gläubiger unter Berufung auf sein Sicherungsrecht in Anspruch genom-\n\nmenen Sachen zu klären. Dagegen schuldet der Gläubiger in diesem Falle kei-\n\nne Verwertungspauschale, weil die Masse nicht mit entsprechenden Kosten\n\nbelastet wird.\n\nNimmt der Gläubiger die Verwertung eigenmächtig vor, hat der Insol-\n\nvenzverwalter gleichwohl die notwendigen Feststellungen zu den tatsächlichen\n\nUmständen sowie zu Wirksamkeit und Umfang der vom Gläubiger geltend ge-\n\nmachten Sicherungsrechte zu treffen. Aus diesem Grunde hat der Senat der\n\nMasse den Anspruch auf die Feststellungspauschale zuerkannt (BGH, Urt. v.\n\n20. Februar 2003, aaO). Dagegen ist auch in diesem Falle kein Verwertungs-\n\nkostenaufwand aus der Masse zu decken. Demgemäß ist es nur konsequent,\n\nihr ebenso wie in dem von § 170 Abs. 2 InsO geregelten Fall keine Pauschale\n\nzuzuerkennen. Dies entspricht auch der im Schrifttum überwiegend vertretenen\n\nAuffassung (vgl. Kemper in Kübler/Prütting, InsO § 170 Rn. 11; Uhlenbruck,\n\nInsO 12. Aufl. § 171 Rn. 3; Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1739; Gerhardt,\n\nEWiR 2003, 2728; Mönning, Festschrift für Uhlenbruck S. 238, 252).\n\ndd) Dabei verkennt der Senat nicht, daß dem Insolvenzverwalter das\n\numfassende Einziehungs- und Verwertungsrecht für zur Sicherung abgetretene\n\nGegenstände auch deshalb eingeräumt worden ist, um ihm die Möglichkeit zu\n\ngeben, diese massegünstig zu verwerten. Dies rechtfertigt jedoch keine allge-\n\nmeine Vermutung, daß die Einziehung durch den absonderungsberechtigten\n\nGläubiger sich regelmäßig für die Masse nachteilig auswirkt. Hat der Gläubiger\n\nGegenstände unter Verstoß gegen § 166 InsO verwertet, für die der Insolvenz-\n\nverwalter einen höheren Erlös hätte erzielen können, schuldet er in aller Regel\n\nSchadensersatz; denn § 166 InsO ist als Schutzgesetz zugunsten der Gläubi-\n\ngergesamtheit im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Der eigenmächtig\n\nvorgehende Gläubiger handelt insoweit auf eigene Gefahr. Dadurch sind die\n\nberechtigten Interessen der Gläubigergesamtheit hinreichend geschützt. Daher\n\nist kein sachlich einleuchtender Grund dafür erkennbar, der Masse allein des-\n\nhalb den Anspruch auf die Verwertungskostenpauschale zuzuerkennen, weil\n\nder Gläubiger die Verwertung ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters\n\nvorgenommen hat. Im Streitfall hat der Kläger nicht behauptet, daß die Einzie-\n\nhung durch die Beklagte für die Masse finanzielle Nachteile zur Folge hatte.\n\n4. Hat die Beklagte somit keinen Vermögenswert auf Kosten der Masse\n\nerlangt, kommt ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht\n\nin Betracht.\n\n5. Schließlich steht dem Kläger auch kein Rückgewähranspruch aus\n\n§ 143 Abs. 1 InsO zu. Da nur die Verwertungspauschale im Streit ist, fehlt es\n\nan Voraussetzungen, ohne die ein Anfechtungsrecht generell ausscheidet.\n\na) Die Rechte aus der Sicherungsabtretung dürfen, soweit dem Gläubi-\n\nger fällige gesicherte Ansprüche gegen den Schuldner zustehen und er die\n\nAbtretung aufgedeckt hat, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren nach ge-\n\ngenwärtiger Rechtslage grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber den Dritt-\n\nschuldnern geltend gemacht werden. In diesem Verfahrensstadium gibt es kei-\n\nne insolvenzrechtliche - insbesondere keine anfechtungsrechtliche - Norm, die\n\nden Sicherungsnehmer an der Ausübung seiner Rechte hindert, weshalb der\n\nSenat insoweit Ansprüche der Masse auf eine Feststellungs- oder Verwer-\n\ntungspauschale grundsätzlich verneint hat. Auch nach Eröffnung des Verfah-\n\nrens setzen sich die Interessen des Sicherungsnehmers gegenüber denjenigen\n\nder Gläubigergesamtheit durch das ihm zustehende Absonderungsrecht im\n\nallgemeinen durch. Seine Rechtsstellung wird lediglich von den dem Insol-\n\nvenzverwalter durch § 166 Abs. 2 InsO eingeräumten Befugnissen berührt.\n\nDiese Ausgestaltung der Rechte des Sicherungsnehmers in der Insolvenz des\n\nSicherungsgebers schließt es aus, vor der Eröffnung des Verfahrens Forde-\n\nrungseinziehungen, die auch aus insolvenzrechtlicher Betrachtung rechtmäßig\n\nvorgenommen wurden, mit Blick auf die nur für die Verwertung nach Verfah-\n\nrenseröffnung geltenden Regeln der §§ 170, 171 InsO den Anfechtungsregeln\n\nder §§ 129 ff InsO zu unterwerfen.\n\nb) Davon abgesehen scheitert eine Anfechtung auch deshalb, weil der\n\nUmstand, daß der Masse durch die Einziehung der Forderungen im Eröff-\n\nnungsverfahren der Anspruch auf die Verwertungspauschale entgeht, keine\n\nGläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO darstellt. Dies folgt aus\n\ndem für diesen Beitrag geltenden, bereits im einzelnen dargestellten Kostener-\n\nstattungsprinzip (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, z.V.b.). Dar-\n\nan ändert auch das vom Gesetzgeber gewählte Pauschalsystem nichts. Des-\n\nsen Anwendung kann im Einzelfall ebenso zu einer Vermehrung wie zu einer\n\nSchmälerung der Masse führen. Dies ist jedoch systembedingt, so daß daraus\n\nkeine Gläubigerbenachteiligung hergeleitet werden kann (im Ergebnis ebenso\n\nHK-InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 58; Weis, in Hess/Weis/Wienberg, InsO\n\n2. Aufl. § 129 Rn. 67a; Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1739).\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Bergmann Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/ix-zr-259-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/ix-zr-259-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_259-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:25.893823+00:00"}}