{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_252-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZR 252/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 252/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n17. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 66.455,78 € \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch \n\nkeinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch er-\n\nfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht gegen \n\nden Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG \n\nverstoßen. Der Vortrag der Beklagten, wonach eine Rückzahlung des Darle-\n\nhens nicht gewollt gewesen sei und keine der Parteien das Darlehen (aus-\n\ndrücklich) gekündigt habe, hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, \n\njedoch nicht für erheblich erachtet. Gegen eine solche Wertung des Vorbrin-\n\ngens einer Partei gewährt Art. 103 Abs. 1 GG aber keinen Schutz (vgl. BGHZ \n\n152, 182, 194 und BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM \n\n2003, 992, 994). Die tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen auch revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n2. Liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß \n\nArt. 103 Abs. 1 GG vor, kommt es auch nicht auf die von der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage an, ob das Revisionsgericht bei der \n\nPrüfung der Zulassungsgründe schriftsätzlichen Vortrag berücksichtigen darf, \n\nder zwar dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll nicht \n\nwiderspricht, aber dort auch nicht ausdrücklich aufgeführt ist. \n\n3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen \n\n(§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser\n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-252-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-252-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_252-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:45.001218+00:00"}}