{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_244-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"IX ZR 244/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 244/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. November 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 27. November 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\n\ndes 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n27. September 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n163.325,34 \n\nGründe:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-\n\nsen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\n\n(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht\n\nden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, auch ein Rechtsanwalt, der auf konkrete\n\nhöchstrichterliche Hinweise nach § 139 ZPO nicht reagiere, könne pflichtge-\n\nmäß handeln. Es hat dem Beklagten lediglich zugute gehalten, daß er nach\n\nden Gegebenheiten des besonderen Falles die an ihn gestellten Anforderun-\n\ngen nicht habe erfüllen können. Damit ist weder eine Frage von grundsätzlicher\n\nBedeutung aufgeworfen noch bestehen Anhaltspunkte für eine Abweichung\n\nvon der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\nDaß eine Verurteilung des Mitgesellschafters Dr. B. in jedem Um-\n\nfang ausgeschlossen gewesen sei, so lange die Schlußrechnung nicht sämtli-\n\nche Zahlungen des Erblassers für die Gesellschaft aufführe, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht postuliert. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der\n\nErblasser \"die von ihm erbrachten Zahlungen, die noch offenen Verpflichtun-\n\ngen der Gesellschaft und deren Einnahmen nachvollziehbar unter Angabe des\n\nEntstehungsgrundes (hätte) auf...schlüsseln\" müssen. Daß dies falsch ist, und\n\nzwar in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise, vermag die Be-\n\nschwerde nicht dazulegen.\n\nDer Beklagte hat zwar unterlassen, die Handakten des früheren Prozeß-\n\nbevollmächtigten einzusehen. Dies hat das Berufungsgericht \"angesichts der\n\nbesonderen Umstände der Mandatsübernahme\" nicht als pflichtwidrig angese-\n\nhen. Es handelt sich insofern um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verall-\n\ngemeinerungsfähig ist.\n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten unterlassene Ab-\n\ngrenzung der Ansprüche hätte am Prozeßausgang nichts geändert, verstößt\n\nnicht gegen Grundsätze der \"Doppelkausalität\". Wenn der Prozeß ohnehin\n\nnicht zu gewinnen war, schadete die unterlassene Abgrenzung nicht.\n\nKreft\n\nGanter\n\n Raebel\n\n Kayser\n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/ix-zr-244-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/ix-zr-244-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_244-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:00:09.784600+00:00"}}