{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_243-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-03-24","aktenzeichen":"IX ZR 243/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 243/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Kayser, Dr. Bergmann und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nam 24. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläger\n\naus dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-\n\nrichts in Jena vom 14. Oktober 2002 einstweilen einzustellen, wird\n\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Erfurt verurteilt worden,\n\nan die Kläger einen Betrag in Höhe von 25.104,44 \n\n(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:21)(cid:22)(cid:11)\n\n(cid:17)(cid:23)(cid:1)\n\n(cid:14)(cid:25)(cid:24)(cid:10)(cid:26)(cid:27)(cid:24)(cid:29)(cid:28)(cid:16)(cid:30) (cid:31)\n\n(cid:14) !\n\nDie hiergegen gerichtete Berufung ist zurückgewiesen und das Urteil ist gemäß\n\n§ 708 Nr. 10, § 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.\n\nNach fristgerechter Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Beru-\n\nfungsurteil gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Sie macht geltend: Die\n\nZwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil würde ihr einen nicht zu\n\nersetzenden Nachteil bringen, da die Kläger in beengten finanziellen Verhält-\n\nnissen lebten und daher zu erwarten sei, daß die Beklagte beim Erfolg in der\n\n(cid:14)\n(cid:14)\n(cid:1)\n\nRevisionsinstanz die von den Klägern im Rahmen der vorläufigen Vollstrek-\n\nkung beigetriebene Klagesumme nicht mehr zurückerhalten würde. So hätten\n\ndie Kläger nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils Vorpfändungsanzeigen\n\nnach § 845 ZPO ausgebracht, aber - auch nach ausdrücklicher Aufforderung\n\ndes zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten - nicht die im\n\nerstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 29.000 \n\nerbracht.\n\nII.\n\nDer Antrag der Beklagten ist nicht begründet.\n\nWird Revision gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt, so\n\nordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung\n\neinstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht\n\nzu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des\n\nGläubigers nicht entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Einlegung\n\neiner Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Norm entsprechend anwendbar\n\n(§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt\n\nhiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Voll-\n\nstreckungsschuldners in Betracht.\n\nIm Streitfall scheitert der Antrag schon daran, daß die Beklagte nicht\n\nhinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, die angekündigte Vollstrek-\n\nkung würde ihr i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil\n\nbringen.\n\n1. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden\n\nkann. Kann er die Vollstreckung mittels ausreichend begründbarer und zumut-\n\nbarer Anträge gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 ZPO, gegebenenfalls\n\nüber eine Ergänzung nach § 716 ZPO abwenden, ist der Einstellungsantrag\n\nzurückzuweisen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 719 Rn. 13).\n\na) Zwar hat die Beklagte keinen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt.\n\nDies steht hier jedoch einem Einstellungsantrag ausnahmsweise nicht entge-\n\ngen, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft keine Abwendungsbefugnis\n\nnach § 711 ZPO in den Urteilstenor aufgenommen hat. Gemäß § 711 ZPO hat\n\ndas Gericht in den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO von Amts wegen anzu-\n\nordnen, daß der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwen-\n\nden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, falls\n\n- wie hier gemäß § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO- die Voraussetzungen\n\nfür ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sind.\n\nDies hat das Berufungsgericht verkannt, indem es rechtsirrig die Vor-\n\naussetzung des § 713 ZPO angenommen hat. Auf diese fehlerhafte Rechtsan-\n\nwendung mußte sich die Beklagte nicht einstellen, so daß ihr das Unterlassen\n\ndes Antrages gemäß § 712 ZPO nicht vorgeworfen werden kann.\n\nb) Die Beklagte war auch nicht gehalten, einen Ergänzungsantrag ge-\n\nmäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes ist es anerkannt, daß in den Fällen, in denen das Gericht die Schutzan-\n\nordnung gemäß § 711 ZPO unterläßt, ein Unterbleiben des Antrages auf Er-\n\ngänzung des Urteils gemäß §§ 716, 321 ZPO die Zurückweisung eines Antra-\n\nges nach § 719 Abs. 2 ZPO zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. August 1977\n\n- V ZR 141/77, LM § 711 ZPO Nr. 1; v. 16. Februar 1984 - III ZR 87/83,\n\nNJW 1984, 1240). Diese Rechtsprechung findet im Streitfall jedoch keine An-\n\nwendung.\n\nEin im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO \"von einer Partei geltend gemachter\n\nHaupt- oder Nebenanspruch\" ist übergangen, wenn das von einer Partei in den\n\nProzeß eingeführte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Begehren, also ein\n\nAnspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen\n\ndes gestellten Antrages einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht be-\n\nschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, LM § 321\n\nZPO Haftungsbegrenzung 1). Die Vorschrift des § 321 ZPO setzt also eine\n\nEntscheidungslücke voraus; sie dient nicht der Richtigstellung eines falschen\n\nUrteils (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1979 - VI ZR 40/78, VersR 1980, 263 f).\n\nEine Entscheidungslücke ist im Streitfall nicht gegeben. Das Berufungs-\n\ngericht hat nicht die Anordnung gemäß § 711 ZPO versehentlich unterlassen\n\nund damit eine lückenhafte Entscheidung im Sinne des § 321 ZPO getroffen,\n\nsondern seine Entscheidung ausdrücklich auf § 713 ZPO gestützt, so daß eine\n\nEntscheidung gemäß § 711 ZPO bewußt (wenn auch fehlerhaft) unterblieb.\n\nDamit entfiel für die Beklagte die Möglichkeit, einen erfolgversprechen-\n\nden Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO zu stellen.\n\n2. Ob ein nicht zu ersetzender Nachteil gegeben ist, wenn der Gläubiger\n\nden ohne Sicherheitsleistung erhaltenen Urteilsbetrag wegen Mittellosigkeit\n\nnicht zurückzahlen kann, ist umstritten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 707\n\nRn. 17 Fn. 112 m.w.N.). Der Streit braucht nicht entschieden zu werden, da der\n\nVortrag der Beklagten nicht ausreicht, Mittellosigkeit der Kläger anzunehmen.\n\nDie Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, daß die Kläger in \"be-\n\nengten finanziellen Verhältnissen\" lebten und als Beleg für diese Wertung die\n\n- unstreitige - Tatsache angeführt, daß die Kläger - selbst nach entsprechender\n\nAufforderung - nicht die im erstinstanzlichen Urteil festgelegte Sicherheitslei-\n\nstung in Höhe von 29.000 \n\n(cid:1)(cid:16)\"#(cid:15)(cid:4)\"\n\n(cid:19)&(cid:19)’(cid:1)\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:1)*(cid:15)\n\n(cid:7),+(cid:16)(cid:1)-(cid:0).(cid:11)\n\n(cid:19)’(cid:1)/\"0(cid:15)1\"2(cid:11)\n\n(cid:1)(cid:16)\"\n\n(cid:28)(cid:4)$(cid:6)(cid:30)\n\n(cid:30)(cid:18)%\n\n(cid:14) !)(\n\n$(cid:6)(cid:30)\n\n(cid:14)(cid:18)3/(cid:26)(cid:4)(cid:14)(cid:18)354\n\nSicherheitsleistung rechtfertigt nicht den Schluß auf eine Vermögenslosigkeit\n\nzum damaligen Zeitpunkt und schon gar nicht zu einem späteren. Es kann für\n\ndieses Verhalten vielfältige Gründe geben. Ohne nähere konkrete Darlegung\n\nder Vermögensverhältnisse der Kläger kann deren Mittellosigkeit nicht als aus-\n\nreichend dargelegt angesehen werden.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nKayser\n\nBergmann\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:19)\n(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-24/ix-zr-243-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-24/ix-zr-243-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:13:07.989548+00:00"}}