{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_240-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"IX ZR 240/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 240/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nam 18. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n500.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die Rechtssa-\n\nche hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des \n\nRechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n1. § 9 GesO ist ebenso auszulegen wie § 17 KO (BGHZ 135, 25, 29). \n\nDie Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwalter im Konkurs des Vor-\n\nbehaltsverkäufers die Vertragserfüllung ablehnen darf, hat die höchstrichterli-\n\nche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil BGHZ 98, 160 ff, hinreichend \n\ngeklärt. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, daß im Gegensatz zu \n\ndem damals entschiedenen Sachverhalt im Streitfall eine einen einheitlichen \n\nVertragsgegenstand bildende Sachgesamtheit verkauft wurde. Eine Rechtsfra-\n\nge von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht. \n\n2. Der Fall bietet auch keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob \n\ndie Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf durch einseitige \n\nWillenserklärung herbeigeführte Rechtswirkungen Anwendung finden. Von ei-\n\nner weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur \n\nKlärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-\n\nsen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nKreft \n\nFischer \n\n Ganter \n\nKayser \n\n Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/ix-zr-240-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/ix-zr-240-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:58.412979+00:00"}}