{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_222-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 222/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 50 Abs. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden. InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3 Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Mas- seunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neu- massegläubiger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 222/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. Dezember 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nInsO § 50 Abs. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1\n\nVerlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem\n\nVermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter\n\ndazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung\n\nseines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden.\n\nInsO § 209 Abs. 2 Nr. 3\n\nSoweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Mas-\n\nseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neu-\n\nmassegläubiger.\n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Mannheim\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:19)(cid:18)\n\nRichter Dr. Fischer, Dr. Ganter, \n\nVill\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. August 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil aufgehoben,\n\nsoweit der Antrag auf Zahlung von Mietzins in Höhe von\n\n(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:11)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:28)(cid:29)(cid:1)(cid:22)(cid:17)(cid:30)(cid:25)(cid:31)(cid:7)(cid:22) !(cid:18)(cid:12)(cid:1)(cid:22)(cid:17)\"(cid:11)(cid:14)(cid:28)$#&%(’)(cid:17)\"(cid:18)*(cid:11)(cid:14)(cid:1)(cid:12)(cid:28)(cid:29)(cid:1),+\n\n-.+(/\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:11)0 !(cid:18)1(cid:18)(cid:22)(cid:11)(cid:14)(cid:1)\n\n45.766,06 \n\n(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)\n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\n\nKosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vermietete Grundstücke an die R E. B. \n\nGmbH & Co KG (im folgenden: Schuldnerin) zum Betrieb eines Möbeleinzel-\n\nhandels. Die Schuldnerin übertrug im Jahr 1997 sämtliche in den Mieträumen\n\nbefindliche Ware durch Raumsicherungsübereignung auf ein Kreditinstitut. Am\n\n17. Juni 1999 wurde Rechtsanwalt H. , der frühere Beklagte, zum vorläufigen\n\nVerwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der\n\n(cid:20)\n(cid:17)\n(cid:23)\n\nSchuldnerin bestellt. Ein Veräußerungsverbot wurde dieser nicht auferlegt.\n\nDaraufhin machte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 1999 ihr Vermieter-\n\npfandrecht geltend. Am 1. September 1999 wurde das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser kündigte\n\nam 12. Oktober 1999 das Mietverhältnis zum 31. Januar 2000. Mit an demsel-\n\nben Tag beim Insolvenzgericht eingegangenem Schreiben vom 19. Oktober\n\n1999 zeigte er die Masseunzulänglichkeit an.\n\nIm Wege der Stufenklage hat die Klägerein den damaligen Insolvenz-\n\nverwalter, Rechtsanwalt H. , auf Erteilung von Auskünften über den Warenbe-\n\nstand am 24. Juni 1999, über den Warenabgang zwischen dem 24. Juni und\n\ndem 31. August 1999, über den Warenbestand am 1. September 1999 und den\n\nWarenabgang zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 1999, auf die\n\neidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte und auf\n\nZahlung in einer nach deren Erteilung noch zu bestimmenden Höhe in An-\n\nspruch genommen. Ferner hat die Klägerin unter anderem beantragt, den Be-\n\nklagten zur Zahlung des Mietzinses für die Monate September und Oktober\n\n1999 - jeweils 231.235,95 DM, insgesamt 462.471,90 DM - zu verurteilen. Das\n\nLandgericht hat dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Hinsichtlich des Miet-\n\nzinses hat es den Beklagten nicht zur Zahlung verurteilt, sondern lediglich die\n\nVerpflichtung festgestellt, daß der Beklagte zur Zahlung des genannten Betra-\n\nges verpflichtet ist.\n\nWährend des Berufungsverfahrens ist Rechtsanwalt H. als Insolvenz-\n\nverwalter entlassen worden. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde der nunmeh-\n\nrige Beklagte bestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten,\n\nder weiter die Klageabweisung begehrte, mit der Maßgabe zurückgewiesen,\n\ndaß er verpflichtet ist, bei der Masseverteilung eine (Alt-)Masseforderung der\n\nKlägerin in Höhe von 462.471,90 DM nebst Zinsen zu berücksichtigen. Die\n\nAnschlußberufung der Klägerin, die den Zahlungsanspruch hinsichtlich des\n\nMietzinses weiterverfolgte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit vom\n\nBerufungsgericht zugelassener Revision und einer Anschlußrevision verfolgen\n\ndie Parteien ihre Berufungsanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel des Beklagten hat keinen Erfolg. Demgegenüber führt\n\ndie Anschlußrevision teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nA. Zur Revision des Beklagten\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe möglicherweise\n\nein Vermieterpfandrecht zu. Sie habe Forderungen aus dem Mietverhältnis, und\n\nin den Mieträumen hätten sich der Schuldnerin gehörende Sachen befunden.\n\nDas Vermieterpfandrecht gewähre der Klägerin in der Insolvenz der Schuldne-\n\nrin ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO). Die Klägerin\n\nhabe einen Anspruch auf Auskunft über den Zustand der dem Vermieterpfand-\n\nrecht unterliegenden Sachen (§ 167 Abs. 1, § 166 InsO). Die Auskunftserteilung\n\nsei dem Beklagten weder unmöglich noch unzumutbar. Auch ein während des\n\nlaufenden Verfahrens neu bestellter Insolvenzverwalter müsse sich den Besitz\n\nder Massegegenstände verschaffen, sich Geschäftsunterlagen herausgeben\n\nlassen und sich informieren, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Notfalls\n\nmüsse er fehlende Informationen vom Schuldner einholen, der zur Auskunft\n\nverpflichtet sei (§§ 97, 98 InsO).\n\nII.\n\nDemgegenüber rügt die Revision, die Verurteilung zur Auskunft sei auf\n\neine unmögliche Leistung gerichtet, weil der Beklagte von den früheren Vor-\n\ngängen keine Kenntnis habe. Der Insolvenzverwalter der ebenfalls insolventen\n\n\"Auffanggesellschaft\" R. AG habe sämtliche Unterlagen aus den Ge-\n\nschäftsräumen der Schuldnerin in Besitz genommen und entfernt. Ein gegen\n\ndiesen Insolvenzverwalter gerichtetes Auskunftsverlangen sei aussichtslos. Der\n\nBeklagte könne somit den früheren Warenbestand weder für die genannten\n\nZeitpunkte feststellen noch danach aufgliedern, ob die Waren dem Vermieter-\n\npfandrecht unterfielen oder nicht. In dem Warenbestand hätten sich \"mit Si-\n\ncherheit\" auch unpfändbare und somit nicht dem Vermieterpfandrecht unterlie-\n\ngende Sachen befunden. Jetzt seien keine Waren mehr vorhanden; durch de-\n\nren Entfernung aus den Gewerberäumen mit Einverständnis der Klägerin sei\n\nein etwaiges Vermieterpfandrecht erloschen. Für die vom Berufungsgericht\n\ngetroffene Feststellung fehle es an einer konkreten Grundlage, weil der Wert\n\ndes Vermieterpfandrechts nicht bestimmt werden könne.\n\nDiesen Angriffen ist der Erfolg zu versagen.\n\n1. Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten. Ob\n\ndieser aus § 167 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, wie das Berufungsgericht (im An-\n\nschluß an MünchKomm-InsO/Lwowski, § 167 Rn. 23; ebenso Uhlenbruck, InsO\n\n12. Aufl. § 167 Rn. 5) gemeint hat, kann dahin stehen. Falls der Ansicht des\n\nLandgerichts zu folgen wäre, wonach der Anspruch aus § 167 InsO voraus-\n\nsetzt, daß der Absonderungsberechtigte die dem Absonderungsrecht unterlie-\n\ngende Sache kennt und nur deren Zustand in Erfahrung bringen möchte (ähn-\n\nlich FK-InsO/Wegener, 3. Aufl. § 167 Rn. 2; Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 167\n\nRn. 5), würde sich der Auskunftsanspruch der Klägerin als Nebenrecht ihres\n\nAbsonderungsrechts aus § 50 InsO ergeben (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter,\n\nvor §§ 49 bis 52 Rn. 130). Die Ansicht der Revision, der Auskunftsanspruch sei\n\nnicht auf \"Pfandrechtsermittlung\" gerichtet, geht fehl. Wenn nach den der Klä-\n\ngerin bekannten Umständen ein Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht\n\naufgrund eines Vermieterpfandrechts an Sachen, über die der Beklagte verfü-\n\ngen kann oder über die er oder sein Amtsvorgänger verfügen konnte, bestehen\n\nkann und die weitere Frage, ob es wirklich besteht und gegebenenfalls in wel-\n\nchem Umfang, von Umständen abhängt, über die nur der Beklagte und/oder\n\nsein Amtsvorgänger Kenntnis haben, schuldet er die von der Klägerin begehrte\n\nAuskunft.\n\na) Der Vermieter hat in der Insolvenz des Mieters ein Recht zur abge-\n\nsonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) an den dem Vermieterpfandrecht\n\nunterliegenden Sachen des Mieters (§ 559 BGB a.F.). Nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, bestand\n\nzwischen der Klägerin als Vermieterin und der Schuldnerin als Mieterin ein\n\nMietvertrag; die Klägerin hat Forderungen aus dem Mietverhältnis, und die\n\nSchuldnerin hat Sachen in die gemieteten Räume eingebracht.\n\naa) Der Hinweis der Revision, in dem Warenbestand der Schuldnerin\n\nseien \"mit Sicherheit\" auch verkaufsbereite Sachen vorhanden gewesen, die\n\nnach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar gewesen seien und daher nach § 559\n\nSatz 3 BGB a.F. nicht dem Vermieterpfandrecht unterlegen hätten, ist zum\n\neinen unerheblich und zum andern unzutreffend. Selbst wenn sich in dem Wa-\n\nrenbestand auch unpfändbare Sachen befunden hätten, wäre es ebenfalls\n\nAufgabe des Beklagten, der Klägerin insoweit Auskünfte zu erteilen. Denn diese\n\nkann nicht wissen, welche Lagerbestandteile unpfändbar waren und welche\n\nnicht. Im übrigen fällt das Warenlager eines größeren Möbeleinzelhändlers\n\n- auch und gerade die verkaufsbereiten Sachen - nicht unter § 811 Abs. 1 Nr. 5\n\nZPO (vgl. MünchKomm-ZPO/Schilken, § 811 Rn. 30, 57; Zöller/Stöber, ZPO\n\n24. Aufl. § 811 Rn. 27 und 28 Stichwort \"Waren\"; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 811 Rn. 20). Für das Gegenteil beruft sich die Revision zu Unrecht auf die\n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1992 (III ZR 77/91,\n\nNJW 1993, 921, 922). Diese Entscheidung befaßte sich nur mit den für die\n\nFortsetzung der Erwerbstätigkeit eines Leichentransportunternehmers erforder-\n\nlichen Gegenständen.\n\nbb) Soweit die von der Schuldnerin eingebrachten Sachen ihr unter Ei-\n\ngentumsvorbehalt geliefert worden waren, ging das Vermieterpfandrecht zwar\n\nins Leere (vgl. BGHZ 87, 274, 280). Indes hat der Beklagte selbst vorgetragen,\n\ndaß in den angemieteten Räumen \"freie\" Ware vorhanden war. Dies kann, weil\n\ndie Raumsicherungsübereignung umfassend war, nur bedeuten, daß insoweit\n\nEigentumsvorbehalte der Lieferanten nicht bestanden.\n\ncc) Die Raumsicherungsübereignung steht dem Vermieterpfandrecht\n\nnicht entgegen. Soweit die Ware im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung be-\n\nreits eingebracht war, ließ diese das bereits bestehende Pfandrecht unberührt.\n\nAuch in bezug auf Ware, die erst nach der Sicherungsübereignung dem Wa-\n\nrenlager zugeführt wurde, hat das Vermieterpfandrecht den Vorrang (vgl. BGHZ\n\n117, 200, 207; MünchKomm-InsO/Ganter, § 50 Rn. 89).\n\ndd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch Entfernung der Ware\n\naus den gemieteten Räumen mit Einverständnis der Klägerin sei deren Ver-\n\nmieterpfandrecht untergegangen. Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings,\n\ndaß das Pfandrecht des Vermieters mit der Entfernung der Sachen von dem\n\nGrundstück erlischt, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen oder unter\n\nWiderspruch des Vermieters erfolgt (§ 560 BGB a.F.). Dabei ist aber danach zu\n\nunterscheiden, ob die Entfernung vor oder nach Insolvenzeröffnung erfolgt ist.\n\n(1) Vor Insolvenzeröffnung wurden dem Vermieterpfandrecht unterlie-\n\ngende Sachen zwar teilweise mit Wissen der Klägerin von dem Grundstück\n\nentfernt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen teilte die Klägerin mit An-\n\nwaltsschreiben vom 23. Juni 1999 dem früheren Beklagten mit, man sei unter\n\nder Voraussetzung, daß dies nachvollziehbar dokumentiert werde, mit dem\n\nvorläufigen Abverkauf von Ware in den Mieträumen bis zum 28. Juni 1999 ein-\n\nverstanden. Ein derartiger \"Abverkauf\" fand dann auch statt. Dadurch erlosch\n\nein an den veräußerten Waren etwa bestehendes Vermieterpfandrecht jedoch\n\nnicht. Es setzte sich vielmehr an dem entsprechenden Erlös fort. Denn die zwi-\n\nschen der Klägerin und dem früheren Beklagten getroffene Vereinbarung ist\n\nzwanglos dahin auszulegen, daß mit dem \"Abverkauf\", soweit er mit dem Ver-\n\nmieterpfandrecht belastete Ware betraf, eine Verwertung zugunsten der Kläge-\n\nrin stattfinden sollte. Zu dieser Auslegung ist der Senat befugt, weil sie in den\n\nVorinstanzen unterblieben und nicht erkennbar ist, daß zu dem betreffenden\n\nVorgang noch vorgetragen werden könnte.\n\nAm 16. Juli 1999 - also ebenfalls noch vor Insolvenzeröffnung - wurden\n\nsämtliche Orientteppiche abtransportiert. Dies führte nicht zu einem Erlöschen\n\ndes Vermieterpfandrechts der Klägerin gemäß § 560 Satz 1 BGB a.F. Denn die\n\nEntfernung geschah ohne ihr Wissen. Tatrichterlich festgestellt ist, daß die\n\nKlägerin davon erst am 21. Juli 1999 erfuhr. Das Pfandrecht an den Orienttep-\n\npichen erlosch auch nicht gemäß § 561 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. Danach erlischt\n\ndas Vermieterpfandrecht, wenn die Sache ohne Wissen oder unter Widerspruch\n\ndes Vermieters entfernt worden ist, falls nicht binnen eines Monats nach Kennt-\n\nniserlangung von der Entfernung der Herausgabeanspruch nach § 561 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB a.F. gerichtlich geltend gemacht wird. Zwar muß davon ausgegan-\n\ngen werden, daß die Klägerin ab dem 21. Juli 1999 die in dieser Vorschrift vor-\n\nausgesetzte Kenntnis hatte. Denn in der ihr übergebenen Bestandsliste für Juni\n\n1999 war \"Orient-/Chinaware\" im Wert von 920.866,10 DM als freier Bestand\n\nangegeben gewesen. Indes ist das Landgericht in einem von der Klägerin ein-\n\ngeleiteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen, daß\n\ndiese der Entfernung der Gegenstände widersprochen und binnen Monatsfrist\n\nab Kenntniserlangung den Rückgabeanspruch gerichtlich geltend gemacht\n\nhabe. Etwas abweichendes ist im vorliegenden Verfahren weder festgestellt\n\nnoch vorgetragen worden.\n\nSoweit der frühere Beklagte vor Insolvenzeröffnung durch unerlaubte\n\nEntfernung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Waren wirklich das\n\nVermieterpfandrecht zum Erlöschen gebracht hat, kommt ein Ersatzabsonde-\n\nrungsrecht analog § 48 Satz 2 InsO in Betracht. Die in diesem Zusammenhang\n\nvon dem Beklagten herangezogene Rechtsprechung zu § 46 KO ist überholt.\n\nDanach stand dem Vermieter kein Ersatzabsonderungsrecht zu, wenn der Se-\n\nquester Sachen des Gemeinschuldners, die einem Vermieterpfandrecht unter-\n\nlagen, veräußerte und der Erlös vor Konkurseröffnung in das Schuldnervermö-\n\ngen gelangte. Die Insolvenzordnung hat insoweit die Rechte der Ersatzaus- und\n\n-absonderungsberechtigten erweitert. Sie können die Gegenleistung aus der\n\nInsolvenzmasse verlangen oder in die Gegenleistung vollstrecken, soweit sie in\n\nder Insolvenzmasse noch unterscheidbar vorhanden ist, auch wenn die Ge-\n\ngenleistung schon vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner eingezogen worden\n\nist. Insoweit ist die Klägerin ebenfalls auf die vom Beklagten zu erteilende Aus-\n\nkunft angewiesen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäu-\n\nßerte Ansicht der Revision, ein Ersatzabsonderungsrecht sei in den Prozeß\n\nnicht eingeführt worden, liegt neben der Sache. Ein Ersatzabsonderungsrecht\n\nist aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts von Amts wegen zu prüfen, weil\n\nes sich dabei um einen Bestandteil der rechtlichen Würdigung handelt.\n\n(2) Der größte Teil des Warenbestands ist nach Insolvenzeröffnung ab-\n\ntransportiert worden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat ein Räu-\n\nmungsverkauf stattgefunden. Dieser hat nach dem eigenen Vorbringen des\n\nBeklagten erst nach der Gläubigerversammlung am 7. Oktober 1999 begonnen\n\nund praktisch zur Leerung der gemieteten Räume von verkaufsfähiger Ware\n\ngeführt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Geschäftsbetrieb in\n\nden gemieteten Räumlichkeiten nach Abschluß des Räumungsverkaufs am\n\n31. Oktober 1999 eingestellt worden ist. Danach seien dort nur noch \"wertlose\n\nGegenstände und Ausstellungsinventar\" verblieben. Gegenteilige Feststellun-\n\ngen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Somit konnte die Klägerin einem\n\nals Verwertungsmaßnahme gedachten Räumungsverkauf nicht widersprechen;\n\nein Widerspruch war zur Erhaltung des Absonderungsrechts auch nicht not-\n\nwendig (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - IX ZR 374/98, WM 2001, 1628).\n\nb) Daß der Beklagte, weil er erst mit Beschluß vom 25. April 2002 zum\n\nNachfolger von Rechtsanwalt H. als Insolvenzverwalter bestellt worden ist,\n\nüber geschäftliche Verhältnisse der Schuldnerin im Jahr 1999 nicht aus eigener\n\nAnschauung Kenntnisse haben kann, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung,\n\nder Klägerin die begehrten Auskünfte zu erteilen.\n\naa) Als neuem Insolvenzverwalter steht dem Beklagten gegen seinen\n\nVorgänger, Rechtsanwalt H. , seinerseits ein Auskunftsanspruch zu.\n\nWird ein Insolvenzverwalter vorzeitig aus dem Amt entlassen (§ 59 InsO)\n\nund statt seiner ein neuer Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser alle Maßnah-\n\nmen zu treffen, die im Hinblick auf den Übergang des Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsrechts (§ 80 Abs. 1 InsO) erforderlich sind. Umgekehrt ist es eine nach-\n\nwirkende Amtspflicht des früheren Insolvenzverwalters, alle in Ausübung des\n\nVerwalteramtes erworbenen Gegenstände und Informationen, die der Nachfol-\n\nger benötigt, um seiner Funktion gerecht zu werden, diesem zu überlassen. Er\n\nhat an den Nachfolger nicht nur die Massegegenstände und verfahrensbezoge-\n\nnen Unterlagen herauszugeben (MünchKomm-InsO/Graeber, § 58 Rn. 55 f),\n\nsondern diesem - zumindest auf Anfrage - auch Auskünfte zu verfahrensrele-\n\nvanten Vorgängen während seiner Amtszeit zu erteilen. Gegebenenfalls umfaßt\n\ndie Auskunftspflicht auch die Zeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ob er ein\n\nvorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22\n\nAbs. 1 InsO) oder ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter\n\nwar, bleibt sich gleich. Denn zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört\n\nauch die Erteilung von Auskünften über solche Handlungen des Schuldners, die\n\nden Bestand der Insolvenzmasse berühren (vgl. BGHZ 49, 11, 16). Deshalb\n\nmuß auch der frühere Insolvenzverwalter seinem Nachfolger insoweit \"Amtshil-\n\nfe\" leisten.\n\nbb) Wegen der fehlenden Informationen kann sich der neue Insolvenz-\n\nverwalter ferner an den Schuldner wenden, der seinerseits gemäß §§ 97, 98\n\nInsO zur Auskunft verpflichtet ist (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52\n\nRn. 130).\n\ncc) Der mit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausgestattete\n\nBeklagte ist ferner berechtigt und verpflichtet, Dritte, die sich Massegegenstän-\n\nde angeeignet haben, auf Herausgabe in Anspruch zu nehmen. Der Vortrag,\n\ndie Unterlagen der Schuldnerin seien durch den Insolvenzverwalter der später\n\nebenfalls insolvent gewordenen Auffanggesellschaft R. AG \"in Besitz\n\ngenommen und unbekannt entfernt\" worden, ist deshalb unerheblich. Daß die\n\nUnterlagen nicht mehr zu beschaffen seien, ist weder festgestellt noch nach-\n\nvollziehbar vorgetragen worden.\n\ndd) Der in diesem Zusammenhang von dem Beklagten geltend gemachte\n\nVerstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)\n\nliegt nicht vor. Das Berufungsgericht mußte dem neuen Beklagten keine Gele-\n\ngenheit geben, seinen Vortrag in dem nach Schluß der mündlichen Verhand-\n\nlung eingereichten Schriftsatz vom 8. August 2002 in das Verfahren einzufüh-\n\nren. Die Revision legt nicht dar, daß dieser Vortrag entscheidungserheblich war.\n\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen war er es nicht.\n\nc) Daß der Auskunftsanspruch - wie die Revision in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - durch eine Negativauskunft\n\nerfüllt worden sei, trifft nicht zu. Wer erklärt, die begehrte Auskunft sei ihm un-\n\nmöglich, erteilt keine Negativauskunft.\n\n2. Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung bringt\n\ndie Revision keine rechtlich durchgreifenden Rügen vor.\n\nB. Zur Anschlußrevision der Klägerin\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin wegen der von\n\ndem Insolvenzverwalter angezeigten Masseunzulänglichkeit nur verlangen, daß\n\nihre Mietzinsforderung bei der Verteilung anteilsmäßig bedient wird. Da ihr\n\nAnteil nicht feststehe, könne der Beklagte nicht zur Leistung verurteilt werden.\n\nII.\n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\n1. Allerdings hat der Senat bereits entschieden, daß die Anzeige der\n\nMasseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter für das Prozeßgericht\n\nbindend ist und Altmasseverbindlichkeiten danach nicht mehr mit einer Lei-\n\nstungsklage verfolgt werden können (BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02,\n\nZIP 2003, 914, 915, z.V.b. in BGHZ). Die Ausführungen der Revision geben\n\ndem Senat keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Die Ansicht der Anschlußrevi-\n\nsion, daß ein unredlicher Verwalter die Masseunzulänglichkeit behaupten und\n\ndie Gläubigerforderungen mit einer schlichten Erklärung, die keiner gerichtli-\n\nchen Überprüfung ausgesetzt sei, \"vernichten\" könne, trifft nicht zu. Allerdings\n\nwerden die Altmasseforderungen durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit\n\nim Wert gemindert. Sie geraten in einen Nachrang gegenüber den Neumasse-\n\nforderungen (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dadurch entsteht den Altmassegläubi-\n\ngern jedoch kein Schaden, weil sie voll befriedigt werden, wenn der Verwalter\n\nzu Unrecht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (HK-InsO/Landfermann,\n\n3. Aufl. § 208 Rn. 7). Als Nachteil verbleibt, daß die Befriedigung der Altmasse-\n\ngläubiger zunächst zurückgestellt wird, weil nicht mehr Zahlung, sondern nur\n\nnoch Feststellung begehrt werden kann. Die aus § 61 InsO sich ergebenden\n\nHaftungsrisiken verhindern \n\njedoch, daß ein Verwalter die Anzeige der\n\nMasseunzulänglichkeit mutwillig abgibt (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208\n\nRn. 40). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann allenfalls unter denselben\n\nVoraussetzungen unverbindlich sein, unter denen eine entsprechende Fest-\n\nstellung des Insolvenzgerichts nichtig wäre (BGH, Urt. v. 3. April 2003, aaO).\n\nFür eine solche Ausnahme hat die Klägerin nichts Hinreichendes dargetan.\n\nIm Schrifttum wird die Ansicht vertreten, der Insolvenzverwalter könne,\n\nwenn er die von ihm angezeigte Masseunzulänglichkeit beseitigt habe, beim\n\nInsolvenzgericht durch eine \"Zulänglichkeitsanzeige\" die Rückkehr in das Re-\n\ngelinsolvenzverfahren beantragen (A. Schmidt NZI 1999, 442 ff; MünchKomm-\n\nInsO/Hefermehl, § 208 Rn. 55; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 208 Rn. 31; HK-\n\nInsO/Landfermann, § 208 Rn. 14; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 208 Rn. 23 f).\n\nHierzu und zu der weiteren Frage, ob - wie die Anschlußrevision geltend\n\nmacht - die Bindung des Prozeßgerichts an die Anzeige der Masseunzuläng-\n\nlichkeit auch dann entfällt, wenn der Insolvenzverwalter mit der tatsächlichen\n\nGestaltung des Insolvenzverfahrens die von ihm angezeigte Masseunzuläng-\n\nlichkeit \"widerlegt\" hat, braucht der Senat nicht Stellung zu nehmen. Denn das\n\nBerufungsgericht hat eine derartige \"Widerlegung\" nicht festgestellt, und dage-\n\ngen ist keine Rüge erhoben worden.\n\n2. Die mit der Klage geltend gemachten Mietzinsforderungen sind jedoch\n\nnicht insgesamt Altmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3\n\nInsO.\n\na) Der Mietzins für die Zeit vom 1. September bis zum 19. Oktober 1999\n\nist eine Altmasseverbindlichkeit. Das Schuldverhältnis war bereits vor der mit\n\nSchreiben vom 19. Oktober 1999 erfolgten Anzeige der Masseunzulänglichkeit\n\nbegründet worden, und zwar selbst dann, wenn man insoweit auf die Neufor-\n\nmulierung des Mietvertrags vom 10. April 1999 abstellt. Die Miete und die Ne-\n\nbenkosten waren von der Schuldnerin monatlich im voraus zu bezahlen. Der\n\neingeklagte Mietzins für September und Oktober 1999 war bereits fällig, als der\n\nfrühere Beklagte dem Insolvenzgericht mitteilte, daß Masseunzulänglichkeit\n\nvorliege. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten\n\nzwar die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach\n\ndem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit kündigen konnte. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.\n\nDenn der frühere Beklagte hat das Mietverhältnis am 12. Oktober 1999 zum\n\n31. Januar 2000 gekündigt. Dies war gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO in Ver-\n\nbindung mit § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. der frühestmögliche Termin seit Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens. Eine erneute Kündigung nach Anzeige der Mas-\n\nseunzulänglichkeit hätte die Vertragsbeendigung nicht zu beschleunigen ver-\n\nmocht.\n\nb) Für die Zeit zwischen dem 19. und dem 31. Oktober 1999 greift jedoch\n\n§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO ein. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Verwalter nach\n\nder Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Gegenleistung aus einem Dauer-\n\nschuldverhältnis für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen hat. Unter\n\n\"Inanspruchnahme\" ist hierbei ein Verhalten des Insolvenzverwalters zu verste-\n\nhen, mit dem er die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit\n\nnutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können (BGH, Urt. v.\n\n3. April 2003 aaO S. 916). Vorliegend war zwar der frühere Verwalter durch die\n\nnoch laufende Kündigungsfrist gebunden. Indes hätte er die Klägerin im Zu-\n\nsammenhang mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit \"freistellen\" können,\n\nindem er ihr die weitere Nutzung der Mietsache anbot (vgl. BGH, Urt. v. 3. April\n\n2003 aaO S. 917). Dies hat der frühere Beklagte nicht getan; vielmehr hat er die\n\nMietsache jedenfalls bis zum Ende des Räumungsverkaufs am 31. Oktober\n\n1999 genutzt.\n\n3. Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaften-\n\nde Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen,\n\nist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur\n\nnoch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwal-\n\nter im Einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BGH, Urt. v.\n\n3. April 2003 aaO S. 918).\n\nBisher hat der Beklagte nicht dargelegt, daß die Insolvenzmasse auch\n\nnicht ausreiche, um wenigstens die Neumassegläubiger zu befriedigen. Da die\n\nRechtslage aber erst durch das - nach Schluß der mündlichen Verhandlung in\n\nder Berufungsinstanz ergangene - Senatsurteil vom 3. April 2003 geklärt wurde,\n\nmuß ihm noch Gelegenheit gegeben werden, diesen Vortrag nachzuholen.\n\n4. Der anteilige Mietzins für die Zeit vom 20. bis 31. Oktober 1999\n\n%435(cid:7)(cid:29)(cid:25)(cid:31)(cid:1)6(cid:11)\n\n#7(cid:18)\n\n(cid:28)98:(cid:1)(cid:22) ;(cid:15)(cid:29)/;(cid:15)(cid:24)(cid:17)\n\n(cid:1)(cid:4) &(cid:11)(cid:14)<(cid:6)=(cid:10)#\n\n(12 Tage) beträgt 89.510,64 DM (= 45.766,06 \n\n2\n(cid:20)\n(cid:23)\n(cid:28)\n(cid:23)\n\nin dieser Höhe den Zahlungsantrag der Klägerin abgewiesen hat, ist das Beru-\n\nfungsurteil somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung zurückzuverweisen.\n\nKreft\n\n Fischer\n\n Ganter\n\n(cid:0)>(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:24)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\n Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/ix-zr-222-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/ix-zr-222-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:17.310904+00:00"}}