{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_217-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"IX ZR 217/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 217/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 2. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-\n\ngerichts in Jena vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der \n\nBeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen \n\ndes § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG angenommen werden können, wenn ein als Bürge \n\nin Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Hand-\n\nlung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners aus-\n\nging, ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch \n\nauf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG \n\na.F., § 133 Abs. 1 InsO, § 31 Nr. 1 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO beantwor-\n\nten. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwir-\n\nkung einer inkongruenten Deckung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 \n\n- IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143) oder einer unentgeltlichen Verfügung (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248) entfallen, wenn \n\nder Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407) oder \n\nder Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung davon ausging, mit \n\nSicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli \n\n1990 - IX ZR 245/89, WM 1990, 1588, 1590; v. 4. Dezember 1997, aaO S. 249; \n\nv. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 800). \n\nAuf den Fall übertragen, daß der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in \n\nAnspruch genommen wird, bedeutet dies, daß die Indizwirkung dann entfällt, \n\nwenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen \n\nRechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war oder davon ausging, mit Si-\n\ncherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftsgläubiger, befriedigen \n\nzu können. Auf die Vorstellung des Bürgen von der Liquidität des Hauptschuld-\n\nners oder dessen Befriedigungsmöglichkeiten kommt es nicht an. Entscheidend \n\nist allein, ob der Bürge davon ausging, seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllen \n\nzu können, mag die Inanspruchnahme auch noch ungewiß gewesen sein. Das \n\nBerufungsgericht hat dies zutreffend gesehen. Eine abweichende Meinung hat \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde - von der landgerichtlichen Entscheidung ab-\n\ngesehen - nicht aufzuzeigen vermocht. \n\nDamit fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. \n\n2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls \n\nkeine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn \n\nVerfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das \n\nWillkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288, 294, 295 f). \n\nDerartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch \n\nnicht auf. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zr-217-02","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/ix-zr-217-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:46.173847+00:00"}}