{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_214-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZR 214/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 214/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 23. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n28. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n276.935,14 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDie Frage, ob die steuerliche Belastung infolge der Aufdeckung stiller \n\nReserven überhaupt als Schaden angesehen werden kann, obwohl das Grund-\n\nstück bereits \"latent\" mit einer Steuerschuld belastet gewesen ist, hat der Senat \n\nbereits mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477) \n\nbejaht. \n\n3 \n\nDie weitere Frage, ob dem Steuerberater ein Vorwurf gemacht werden \n\nkann, wenn er ein - gemessen an der objektiven Rechtslage - richtiges Konzept \n\nentwickelt, aber nicht bedenkt, dass das Finanzamt rechtsirrtümlich zu einer \n\nanderen Auffassung kommen könnte, stellt sich nicht. Die Sichtweise des \n\nFinanzamts war den Beklagten bekannt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war \n\nsie der Anlass dafür, weshalb die Beklagten im Spätjahr 1995 ihr Konzept ent-\n\nwickelten, um trotz der absehbaren Beendigung der Betriebsaufspaltung die \n\nAufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Insofern hat man also - letztlich \n\nerfolglos - versucht, die Vorgaben des Finanzamts aufzunehmen. \n\n4 \n\nDas Berufungsurteil steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung \n\ndes Bundesfinanzhofs, wonach eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 \n\nEStG nicht vorliegt, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird und der Ver-\n\npächter dem Finanzamt gegenüber nicht die Überführung ins Privatvermögen \n\nerklärt. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass ein und derselbe Besitz-\n\nunternehmer (Verpächter) sein Grundstück nacheinander an verschiedene Be-\n\ntriebsgesellschaften vermietet oder verpachtet. Im Streitfall hat hingegen der \n\nBesitzunternehmer gewechselt: Die \"A. GmbH\" hat das Be-\n\ntriebsgrundstück zunächst entweder von den Eheleuten Sch. (so die \n\nAuffassung des Finanzamts, die sich der Kläger zu eigen macht) oder von der \n\nEinzelfirma des Klägers (so die Beklagten) und anschließend von der \"Sch. \n\n GmbH & Co GbR mbH\" gemietet. \n\n5 \n\nMit der Frage, ob ein Grundstück lediglich dem Werte nach (\"quoad sor-\n\ntem\") in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden und damit \n\nohne dingliche Rechtsänderung - steuerrechtlich anzuerkennendes - Betriebs-\n\nvermögen werden kann, muss sich der Senat nicht befassen. Voraussetzung \n\ndafür wäre, dass das Betriebsgrundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt \n\n(1. Januar 1996) als Teil des Gesellschaftsvermögens der \"Sch. GmbH \n\n& Co GbR mbH\" behandelt worden wäre. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen \n\nnichts vorgetragen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 21.08.2001 - 4 O 393/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2002 - 25 U 188/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_214-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-214-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_214-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_214-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-214-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_214-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:16.606875+00:00"}}