{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_208-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-13","aktenzeichen":"IX ZR 208/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68 a.F. a) Hat ein Rechtsanwalt, der von dem Mandanten eines regresspflichtigen Steu- erberaters - nicht wegen der Regressfrage - beauftragt worden ist, auf Grund einer nebenvertraglichen Warn- oder Hinweispflicht auf den möglichen Re- gress gegen den Steuerberater aufmerksam zu machen, lässt dies die Sekun- därhinweispflicht des Steuerberaters nicht entfallen b) Belehrt der nicht wegen der Regressfrage beauftragte Rechtsanwalt den Man- danten darüber, es komme ein Regressanspruch gegen den zuvor beauftrag- ten Steuerberater in Betracht, nicht aber über die kurze Verjährungsfrist, be- steht insoweit die Sekundärhinweispflicht des Steuerberaters fort.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 208/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. April 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStBerG § 68 a.F. \n\na) Hat ein Rechtsanwalt, der von dem Mandanten eines regresspflichtigen Steu-\n\nerberaters - nicht wegen der Regressfrage - beauftragt worden ist, auf Grund \n\neiner nebenvertraglichen Warn- oder Hinweispflicht auf den möglichen Re-\n\ngress gegen den Steuerberater aufmerksam zu machen, lässt dies die Sekun-\n\ndärhinweispflicht des Steuerberaters nicht entfallen \n\nb) Belehrt der nicht wegen der Regressfrage beauftragte Rechtsanwalt den Man-\n\ndanten darüber, es komme ein Regressanspruch gegen den zuvor beauftrag-\n\nten Steuerberater in Betracht, nicht aber über die kurze Verjährungsfrist, be-\n\nsteht insoweit die Sekundärhinweispflicht des Steuerberaters fort. \n\nBGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 208/02 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2002 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen des W. F. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb eine Leiharbeitsfirma. \n\nDer Beklagte war sein Steuerberater. Nach dem Vortrag des Klägers beriet ein \n\nMitarbeiter des Beklagten Anfang der 90er Jahre den Schuldner dahin, er kön-\n\nne die auf die Auslösung (Verpflegungskostenpauschale, Kilometergeld, Unter-\n\nbringungskosten) für seine Arbeitskräfte entfallende Umsatzsteuer als Vorsteu-\n\ner behandeln. Die entsprechende Handhabung wurde vom Finanzamt nicht an-\n\nerkannt und führte zu Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1991 bis \n\n1994. Der Schuldner setzte sich gegen die Festsetzungsbescheide vom \n\n27. Januar 1997 zunächst mit Einspruch und Klage zur Wehr, wobei er durch \n\ndie Streithelferin des Klägers vertreten wurde, nahm die Klage dann jedoch zu-\n\nrück. \n\n2 \n\nMit der am 19. Oktober 2001 eingereichten und alsbald zugestellten Kla-\n\nge nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des Steuerschadens für das Jahr \n\n1991 in Höhe von 32.751,24 € (= 64.055,85 DM) nebst Zinsen in Anspruch. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abge-\n\nwiesen. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klä-\n\ngers. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verjährungsfrist für den primä-\n\nren Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Steuerberaterman-\n\ndats (§ 68 StBerG in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung) habe \n\nmit der Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide am 29. Januar 1997 \n\nbegonnen und sei am 31. Januar 2000 abgelaufen. Ein sekundärer Ersatzan-\n\nspruch wegen des unterlassenen Hinweises auf die Möglichkeit einer eigenen \n\nHaftung sei nicht gegeben, weil die Streithelferin bereits vor Ablauf der Primär-\n\nverjährung den Schuldner anwaltlich beraten habe. Zwar sei die Streithelferin \n\nnur beauftragt gewesen, diesen vor dem Finanzgericht zu vertreten. Es habe ihr \n\njedoch oblegen, den Schuldner umfassend - auch über etwaige Schadenser-\n\nsatzansprüche gegen den Beklagten und deren Verjährung - zu beraten. Hier-\n\nvon habe auch der Beklagte ausgehen können. Dass diesem nicht bekannt ge-\n\nwesen sei, ob die Streithelferin ihrer Obliegenheit genügt habe, sei unerheblich. \n\nDie Streithelferin habe nach ihrem eigenen Vorbringen über mehr Kompetenz \n\nverfügt als der Beklagte. \n\n5 \n\nUnabhängig davon, dass der Schadensersatzanspruch verjährt sei, habe \n\nder Kläger auch einen Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach hinrei-\n\nchend schlüssig dargelegt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nZwar ist der primäre Schadensersatzanspruch - was von der Revision nicht be-\n\nzweifelt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer \n\nsekundären Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint. \n\n1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs \n\nbegründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler \n\ngeschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene \n\nSchädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der \n\neigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzu-\n\nweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebo-\n\ntenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat. Versäumt der \n\nhaftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Se-\n\nkundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die \n\nVerjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige \n\nRechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 23, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391). \n\n8 \n\n2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht schon \n\ndann entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen \n\nRechtsanwalt beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon \n\netwas weiß oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die \n\nAnwaltshaftung entschieden (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, \n\nNJW 2003, 822); für die Steuerberaterhaftung kann nichts anderes gelten. \n\n9 \n\n3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass \n\njedwede spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfal-\n\nlen lässt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der \n\nFall, wenn die Einschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen \n\nRegress zu prüfen (BGHZ 129, 386, 392; ebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt. \n\nv. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 \n\n- IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW \n\n2001, 3543, 3544, \n\ninsofern \n\nin BGHZ 148, 156 ff nicht abgedr.; \n\nv. 12. Dezember 2002, aaO S. 823). \n\n10 \n\na) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war der Streithelferin des \n\nKlägers kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den \n\nBeklagten zu prüfen und den Schuldner insofern zu beraten. Vielmehr hatte sie \n\nallein den Auftrag, den Schuldner vor dem Finanzgericht zu vertreten. Auch bei \n\neinem derart eingeschränkten Mandat kann einen Rechtsanwalt die nebenver-\n\ntragliche Warn- oder Hinweispflicht treffen, auf den möglichen Regress gegen \n\nden Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung - gegen seinen Kollegen) und \n\ndie kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu ma-\n\nchen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der Verjährung ihm bekannt oder \n\noffenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. März 1997 - IX ZR \n\n81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, \n\n2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die Führung eines Rechts-\n\nstreits vor dem Finanzgericht übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den \n\nFall des negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regress-\n\nansprüchen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Be-\n\ntracht zu ziehen und zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht (BGH, Urt. v. \n\n29. April 1993 aaO). \n\n11 \n\nb) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse \n\ngezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Se-\n\nkundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechtsan-\n\nwalts - nicht entfallen (ebenso Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die \n\nHaftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094; ähnlich Gräfe/Lenzen/Schmeer, \n\nSteuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der Regressschuldner darf den Man-\n\ndanten nicht darauf verweisen, er sei durch die nebenvertragliche Hinweispflicht \n\ndes neu mandatierten Rechtsanwalts geschützt. Dieser Schutz ist nur gewähr-\n\nleistet, wenn der Rechtsanwalt auch und gerade wegen der Regressfrage man-\n\ndatiert worden ist. Dann trifft ihn dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie den Re-\n\ngressschuldner. Ist der Rechtsanwalt nicht wegen der Regressfrage beauftragt \n\nworden, kann sich der Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die \n\nGefahr erkennen wird. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des ein-\n\ngeschränkt mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des \n\nAnwalts, über einen möglichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung \n\nseiner Mandatspflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO). Zudem \n\nkann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So kann es zur Erfül-\n\nlung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass der Rechtsanwalt \n\nden ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf einen möglicherwei-\n\nse bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater problembewusst \n\nmacht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst dann belehren, \n\nwenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die Verjährungsfrist abzulau-\n\nfen droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte unternimmt. \n\n12 \n\nDie Verantwortlichkeiten des Regressschuldners und des daneben oder \n\ndanach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten \n\nRechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die \n\nGefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der \n\nPflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden \n\nSchaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren \n\nSchaden erleidet. Er ist deshalb \"näher\" an dem Schaden als der neu manda-\n\ntierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines \n\nMandats auf die Regressfrage stoßen kann. Das Bestehen nebenvertraglicher \n\nPflichten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur \n\nzu rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem \n\nMaße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens bewahren. Hat jedoch \n\nbereits der Regresspflichtige dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht durch \n\ndie Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist der \n\nMandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos. Zwar hat der Senat entschie-\n\nden, der mit einem eingeschränkten Mandat ausgestattete Rechtsanwalt, der \n\nden Mandanten über eventuelle Ansprüche gegen einen regresspflichtigen \n\nSteuerberater belehren müsse, dürfe sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, \n\ndass gegen diesen ein Sekundäranspruch entstehe (BGH, Urt. v. 29. April 1993 \n\naaO). Dies war seinerzeit jedoch darauf gestützt worden, dass der Rechtsan-\n\nwalt auf Grund seines Informationsstandes nicht sicher überblicken konnte, ob \n\nein Sekundäranspruch gegen den Steuerberater entstand. \n\n13 \n\nEntfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter Aus-\n\nschluss der Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hin-\n\nweispflicht des Regressschuldners, würde die Rechtsposition des Mandanten \n\nverschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass \n\ndiesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber \n\ndem Regressschuldner obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derar-\n\ntige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu recht-\n\nfertigen, solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen der Regressfra-\n\nge eingeschaltet hat. \n\n14 \n\nc) Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin allerdings - außerhalb des \n\nihr erteilten Mandats - den Schuldner tatsächlich über die Möglichkeit belehrt, \n\nes komme ein Regressanspruch gegen den Beklagten in Betracht. Die Beleh-\n\nrung erstreckte sich jedoch nicht zugleich auf die kurze Verjährungsfrist. Inso-\n\nweit bestand die Sekundärhinweispflicht des Beklagten fort, weil der Mandant \n\nhinsichtlich der Verjährungsfrist weiterhin belehrungsbedürftig war (Gräfe/ \n\nLenzen/Schmeer, aaO; vgl. ferner für die Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 11. Juli \n\n1985 - IX ZR 11/85, WM 1985, 1035, 1038; Zugehör, Handbuch der Anwalts-\n\nhaftung 1999 Rn. 1285). Der Beklagte musste auch von der fortbestehenden \n\nBelehrungsbedürftigkeit ausgehen, solange er selbst den Mandanten nicht be-\n\nlehrt hatte und nicht etwa aus einer Mitteilung der Streithelferin entnehmen \n\nkonnte, diese sei auch wegen der Regressfrage mandatiert oder sie habe, ohne \n\nentsprechenden Auftrag, den Schuldner doch vollständig und richtig über die \n\nRegressfrage unterrichtet. Etwas Derartiges hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt. Es hat im Gegenteil angenommen, dem Beklagten sei \"nicht aus-\n\ndrücklich bekannt\" gewesen, dass der Schuldner \"von der … Streithelferin um-\n\nfassend aufgeklärt war\". Außerdem hat die Streitverkündete nach ihrem unter \n\nBeweis gestellten Sachvortrag seinerzeit den Beklagten lediglich darauf hinge-\n\nwiesen, dieser möge seine eigene Belehrungspflicht gegenüber dem Mandan-\n\nten erfüllen. Danach bestand für den Beklagten kein Anlass zu der Annahme, \n\nweitergehende Hinweise von seiner Seite seien nicht mehr erforderlich. \n\n15 \n\nDer von dem Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die \n\nStreithelferin nach ihrem eigenen Vorbringen \"betreffend die hier in Rede ste-\n\nhende Problematik\" über mehr Kompetenz verfüge als der Beklagte, ist uner-\n\nheblich. Die Sachkunde des Beklagten reichte jedenfalls aus, um die Möglich-\n\nkeit einer eigenen Haftung zu erkennen. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ist er darüber hinaus sogar ausdrücklich darauf hingewiesen wor-\n\nden, dass er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht habe und \n\ndeshalb seinem Haftpflichtversicherer Mitteilung machen solle. \n\n16 \n\nFalls es - wofür es bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt - auch \n\nder Streithelferin zum Verschulden gereichen sollte, den Schuldner nicht voll-\n\nständig, weil unter Ausklammerung des Verjährungsproblems, ins Bild gesetzt \n\nzu haben, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten. Es läge dann ein \n\nFall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den Verjährungsschaden hätten \n\ndann sowohl der Schuldner als auch die Streithelferin verursacht, wobei jeder \n\nder Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige Rechtspre-\n\nchung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; v. \n\n7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813). \n\nIII. \n\n17 \n\nDerzeit lässt sich die Abweisung der Klage auch nicht mit der Erwägung \n\nrechtfertigen, der Kläger habe einen Schaden weder dem Grunde noch der Hö-\n\nhe nach schlüssig dargelegt. \n\n18 \n\nDie Revision rügt mit Recht, dass diese Annahme des Berufungsgerichts \n\neiner Begründung entbehrt (§ 547 Nr. 6, § 313 Abs. 3 ZPO). Es hat zu der an-\n\ngeblich fehlenden Schlüssigkeit weder tatsächliche Feststellungen getroffen \n\nnoch seine Rechtsauffassung erläutert. Damit kann das Berufungsurteil inso-\n\nweit von den Parteien nicht nachvollzogen werden. Außerdem ist die Schlüssig-\n\nkeit des Klagevorbringens zum Schaden in erster Instanz - in der Berufungsin-\n\nstanz sind die Parteien darauf nicht mehr eingegangen, weil sie sich auf die \n\nVerjährung konzentriert haben - kontrovers diskutiert worden. Darauf hätte das \n\nBerufungsgericht, wenn es hierauf seinen Spruch selbständig stützen wollte, \n\neingehen müssen. \n\nIV. \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 17 O 1910/01 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 14 U 57/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-13/ix-zr-208-02","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-13/ix-zr-208-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:12.054207+00:00"}}