{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_195-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"IX ZR 195/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 195/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \nRaebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 3. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n17. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n17.787,82 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines \n\nangeblichen Anwaltsfehlers. Sie ist beamtete Lehrerin der Besoldungsstufe \n\nA 12 und hatte sich auf eine Beförderungsstelle der Besoldungsstufe A 13 be-\n\nworben. Nachdem die Bezirksregierung ihr die Absicht mitgeteilt hatte, einen \n\nKonkurrenten zu befördern, beauftragte sie die Beklagten mit der Wahrneh-\n\nmung ihrer Interessen. Der Widerspruch und das gerichtliche Verfahren um \n\neinstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg; der Konkurrent wurde darauf-\n\nhin befördert. \n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagten hätten im Verfahren um einstwei-\n\nligen Rechtsschutz nicht ausreichend vorgetragen; ihre Besoldung vom 1. Juli \n\n1999 bis 30. Juni 2000 wäre, wenn sie befördert worden wäre, um 9.155,25 DM \n\nhöher gewesen. \n\nSie hat zuletzt in der Berufungsinstanz beantragt: \n\n1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie \n\n9.155,25 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n\n5. Juni 2001 zu zahlen, \n\n2. \n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet \n\nsind, der Klägerin alle künftigen Schäden zu ersetzen, die durch die \n\nunterbliebene Beförderung auf die A 13-Stelle entstehen werden. \n\nKlage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die \n\nRevision nicht zugelassen und die Beschwer auf 21.064,53 € \n\nfestgesetzt. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes die gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO vorausge-\n\nsetzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt. \n\nWährend der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht \n\nnur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, \n\ndaß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang \n\nerstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € überste igt (BGH, Beschl. v. \n\n27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433; v. 14. April 2005 - IX ZR \n\n278/02). \n\nEine solche Überschreitung der Wertgrenze liegt hier nicht vor. \n\n1. Die - nicht näher begründete - Festsetzung des Wertes der Beschwer \n\nin den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf 21.064,53 € bindet den \n\nSenat nicht. Die Festsetzung geht vielmehr ins Leere. Nach der Neuregelung \n\ndes Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat \n\ndie Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für \n\ndie Zulässigkeit der neu geschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde keine Be-\n\ndeutung. Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 EGZPO beschriebene Wertgrenze \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich der Wert des Beschwerde-\n\ngegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, jeweils aaO). \n\nDieser Wert entzieht sich einer Festsetzung durch das Berufungsgericht, weil \n\ner auf das Ziel abstellt, das der Beschwerdeführer bei einem Erfolg seiner \n\nNichtzulassungsbeschwerde \n\nin dem anschließenden Revisionsverfahren \n\n(§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will. Es ist nunmehr ausschließlich Aufga-\n\nbe des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgren-\n\nze überschritten ist (BGH, jeweils aaO; Beschl. v. 20. Januar 2004 - X ZR \n\n167/02, NJW-RR 2004, 714; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 7). \n\n2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Re-\n\nvisionsverfahren übersteigt 20.000 € nicht. \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittel-\n\nführer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann \n\nund will (BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, \n\n102; v. 14. April 2005 - IX ZR 278/02). Der Gegenstandswert ist gemäß § 2 \n\nZPO nach §§ 3 ff ZPO zu berechnen. \n\nDie Klägerin will das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Überprüfung \n\nstellen. Die Beschwer, die sich aus der gemäß § 5 ZPO vorzunehmenden Addi-\n\ntion der Ansprüche ergibt, beträgt aber lediglich 17.787,82 €. \n\nDer Wert der Beschwer aus dem abgewiesenen Leistungsantrag beträgt \n\ngemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO 9.155,25 DM. \n\nDer Wert der Beschwer aus dem Feststellungsantrag berechnet sich \n\ngemäß § 9 Satz 1 ZPO aus dem 3½-fachen Wert des einjährigen Bezuges von \n\n9.155,25 DM, das sind 32.043,38 DM. Von diesem Betrag ist, da es sich um \n\neine positive Feststellungsklage handelt, der übliche Abschlag von 20 % vor-\n\nzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1993 - III ZR 81/93, BGHR \n\nZPO \n\n§ 9 Schadensrente 1; und ständig) Der Wert der Feststellungsklage beträgt \n\ndamit 25.634,70 DM, die Summe der Anträge 34.789,95 DM. Das sind \n\n17.787,82 €. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser\n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_195-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/ix-zr-195-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_195-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_195-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/ix-zr-195-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_195-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:50.883675+00:00"}}