{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_194-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"IX ZR 194/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 131 Abs. 1 Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 194/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 131 Abs. 1\n\nDie Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung,\n\nwenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie der\n\nGläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der\n\nohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - OLG Stuttgart\n\n LG Heilbronn\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Schuldnerin entrichtete am 2. November 2000 Steuern und Säum-\n\nniszuschläge in Höhe von 103.519,31 DM, nachdem die Finanzkasse sie zur\n\nZahlung aufgefordert und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf ei-\n\nner Woche angekündigt hatte. Im Zeitpunkt dieser Deckung war die Schuldnerin\n\nbereits zahlungsunfähig. Auf Antrag vom 5. Januar 2001 wurde am 5. März\n\n2001 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\nDer Insolvenzverwalter nimmt das beklagte Land im Wege der Anfech-\n\ntung auf Rückgewähr der genannten Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat\n\nseine Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (KKZ\n\n2003, 36). Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat Feststellungen zur Kenntnis des Beklagten von\n\nder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht getroffen, den Rückgewähran-\n\nspruch auf § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 InsO gestützt und die Revision zur weite-\n\nren Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ab wann bei einer im Vorfeld von\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen geleisteten Steuerzahlung eine inkongru-\n\nente Deckung erfolgt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Bun-\n\ndesgerichtshof habe mit Urteil vom 11. April 2002 (IX ZR 211/01, WM 2002,\n\n1193, 1194) bereits entschieden, daß eine inkongruente Zahlung zur Abwen-\n\ndung der Zwangsvollstreckung vorliege, wenn ein Sozialversicherungsträger die\n\nfestgesetzte Leistung mit Frist von einer Woche und Ankündigung der Voll-\n\nstreckung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X anmahne. Ebenso handele\n\nder Schuldner unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvoll-\n\nstreckung, wenn die Finanzkasse - wie hier - nach § 259 Satz 1 AO mit einer\n\nZahlungsfrist von einer Woche und Ankündigung der Vollstreckung rückständi-\n\nge Steuern einfordere, so daß bei dem Schuldner der Eindruck entstehe, es sei\n\nalsbald mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen. Ob bis zur ersten Vollstrek-\n\nkungshandlung nach dem innerbehördlichen Geschäftsgang noch längere Zeit\n\nverstreichen müsse, weil die Akten dazu erst von der Finanzkasse an die Voll-\n\nstreckungsstelle des Finanzamts abzugeben seien, könne in diesem Zusam-\n\nmenhang keine Rolle spielen.\n\nDemgegenüber bezweifelt die Revision unter Berufung auf App (KKZ\n\n2003, 38 f), daß sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inkon-\n\ngruenz von Zahlungen, die in der Krise zur Abwendung einer unmittelbar dro-\n\nhenden Zwangsvollstreckung erbracht worden sind (grundlegend BGHZ 136,\n\n309, 312 ff), aus dem Gesetz ableiten lasse. Diese Rechtsprechung weiche\n\nauch von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ab, daß die Erfüllung einer\n\nGeldschuld nicht schon deshalb nach § 30 Nr. 2 KO inkongruent sei, weil der\n\nGemeinschuldner möglicherweise unter dem Druck einer vom Gläubiger ange-\n\ndrohten Zwangsvollstreckung gehandelt habe (vgl. BAG ZIP 1998, 33, 35).\n\nSchließlich habe die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin im Streitfall\n\nnicht unmittelbar bevorgestanden. Die Vollstreckungsankündigung werde von\n\nder Finanzkasse mit der zweiten Mahnung automatisch von der elektronischen\n\nDatenverarbeitung erstellt und versandt. Die Vollstreckungsstelle des Finanz-\n\namts sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorgang noch nicht befaßt. Anders als im\n\nFall der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs sei daher hier auch noch kein Vollziehungsbeamter beauftragt und in\n\nder Lage gewesen, unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 (BGHZ 136, 309,\n\n311 ff) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen,\n\ndaß eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts auch dann\n\nvorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar be-\n\nvorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Novem-\n\nber 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229; v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01,\n\nWM 2002, 1193, 1194; v. 26. September 2002 - IX ZR 66/99, WM 2003, 59,\n\n60). Die von der Revision aufgegriffene Kritik (s. oben) gibt dem Senat keine\n\nVeranlassung zu einer Änderung seines Standpunkts. Denn die anfechtungs-\n\nrechtliche Mißbilligung von Deckungen, die Titelgläubiger in der \"kritischen\" Zeit\n\nmit Mitteln der Zwangsvollstreckung erlangt haben, ist keine freie Schöpfung\n\nder richterlichen Rechtsfortbildung, sondern sie hat schon in der Entstehungs-\n\ngeschichte und dem Gesetz gewordenen Wortlaut von § 30 Nr. 2 KO Ausdruck\n\ngefunden (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 136, 309, 312). Von dieser Interes-\n\nsenwertung ist der Gesetzgeber auch mit der im Streitfall anwendbaren Vor-\n\nschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht abgerückt.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senat durch das Urteil des\n\nBundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997 (ZIP 1998, 33, 35) vorliegend nicht\n\ngehindert, die dem Beklagten gewährte Deckung als inkongruent zu behandeln.\n\nDen Ausführungen des Senatsurteils vom 11. April 2002 (aaO) ist insoweit\n\nnichts hinzuzufügen.\n\n3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, wie das Berufungsge-\n\nricht nach den Umständen des Falles die während der Krise zur Abwendung\n\nder Zwangsvollstreckung erbrachte inkongruente Zahlung der Schuldnerin von\n\neiner kongruenten freiwilligen Leistung auf eine fällige Forderung in dieser Zeit\n\nabgegrenzt hat. Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht herangezogenen\n\nEntscheidung vom 11. April 2002 (aaO S. 1194 unter 2 c) ebenfalls bereits ver-\n\ndeutlicht, daß die Feststellung der Inkongruenz nach § 131 Abs. 1 InsO nicht\n\ndavon abhängt, ob die Zwangsvollstreckung zur Zeit der Leistung im formal-\n\nrechtlichen Sinne bereits begonnen hatte.\n\nDie Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongru-\n\nente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen\n\nmuß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer\n\nletzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung\n\nbeginnt. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks\n\ngeleistet hat, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners. Hier\n\nkonnten sowohl der Schuldner als auch der Beklagte den objektiven Erklä-\n\nrungswert der Vollstreckungsankündigung nicht anders verstehen, als daß da-\n\nmit eine kurzfristige letzte Gelegenheit zur Abwendung einer unmittelbar bevor-\n\nstehenden Zwangsvollstreckung eingeräumt werde. Zweck dieser Vollstrek-\n\nkungsankündigung war es auch aus der Sicht des Beklagten gerade, die\n\nSchuldnerin durch die Zwangsandrohung zur Zahlung zu veranlassen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat deshalb im vorstehenden Zusammenhang mit Recht den der\n\nSchuldnerin verborgenen inneren Abläufen der Finanzverwaltung, wie der zu-\n\nnächst noch notwendigen Ausfertigung der Rückstandsanzeige (§ 276 Abs. 5\n\nAO) und der Aktenabgabe an die Vollstreckungsstelle, die eine zügige Voll-\n\nstreckung möglicherweise hätten hemmen können, keine Bedeutung beige-\n\nmessen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vollstreckungsankündigung der\n\nFinanzkasse vom 26. Oktober 2000, wie die Revisionserwiderung meint, bereits\n\nals Maßnahme gemäß Abschnitt 22 Abs. 5 Satz 2 der Vollstreckungsanweisung\n\nvom 13. März 1980 (BStBl. I S. 112) zu werten war. Die Schuldnerin mußte hier\n\nbereits aufgrund der Vollstreckungsankündigung der Finanzkasse von einer\n\nunmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung des Beklagten ausgehen.\n\nKreft Ganter Raebel\n\n Kayser Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/ix-zr-194-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/ix-zr-194-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:44.689870+00:00"}}