{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_189-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"IX ZR 189/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"SGB X § 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerich- ten von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 189/02 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nSGB X § 64 Abs. 3 Satz 2 \n\nDie Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerich-\n\nten von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen \n\nZusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat. \n\nBGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZR 189/02 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill \n\nam 10. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bun-\n\ndesgerichtshofs - Kassenzeichen 780051022014 - wird als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. \n\nDas Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-\n\nden nicht erstattet. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F. statthafte \n\nErinnerung der Klägerin vom 18. Juli 2005 ist unbegründet. \n\n1. Ob und in welchem Umfang nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, auf den \n\nsich die Klägerin beruft, die Träger der Sozialhilfe im streitigen Verfahren vor \n\nden ordentlichen Gerichten von den Gerichtskosten befreit sind, ist streitig. \n\nWährend teilweise angenommen wird, für Träger der Sozialhilfe bestehe \n\nnach dieser Bestimmung umfassende persönliche Kostenfreiheit (OLG Mün-\n\nchen MDR 1995, 1072), sind andere Oberlandesgerichte der Auffassung, aus \n\ndieser Vorschrift lasse sich für streitige Verfahren vor den Zivilgerichten über-\n\nhaupt keine Kostenfreiheit ableiten (OLG Stuttgart ZfSch 1989, 197; OLG Zwei-\n\nbrücken KostRspr Nr. 24 zu § 2 GKG; OLG Düsseldorf MDR 1995, 102). Nach \n\neiner vermittelnden Ansicht findet die Vorschrift zwar auf streitige Verfahren vor \n\nden Zivilgerichten Anwendung, wenn die Ansprüche nach § 90 BSHG überge-\n\nleitet (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996, \n\n208) oder nach § 91 BSHG übergegangen sind (OLG Düsseldorf OLGR 1999, \n\n497) oder wenn ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen öffentlich-\n\nrechtlicher Verwaltungstätigkeit einerseits und dem konkreten Zivilrechtsstreit \n\nandererseits besteht (OLG Düsseldorf OLGR 2004, 498), nicht aber bei kraft \n\nGesetzes übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen \n\n(OLG Düsseldorf MDR 1995, 102). \n\n4 \n\n2. Nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind die Träger der Sozialhilfe \"in Ver-\n\nfahren nach der Zivilprozessordnung\" von den Gerichtskosten befreit. Dabei \n\nkönnen schon dem Wortlaut nach nicht lediglich Verwaltungsverfahren der So-\n\nzialverwaltung gemeint sein, auf die die Vorschriften der ZPO anwendbar sind. \n\nDie entsprechende Meinung, die sich insbesondere auf den Regelungszusam-\n\nmenhang und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt, findet dort keine \n\nGrundlage. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des Kapi-\n\ntels 1 des SGB X, zu dem auch § 64 SGB X gehört, für die öffentlich-rechtliche \n\nVerwaltungstätigkeit der Behörden nach diesem Gesetzbuch. Dies schließt es \n\naber nicht aus, dass dort auch eine Annex-Regelung für die Kosten getroffen \n\nwird, die diesen Behörden in anderen Verfahren entstehen. Solche Regelungen \n\nenthält § 64 SGB X zweifelsfrei in Abs. 2 Satz 2 (vgl. von Wulffen, SGB X \n\n5. Aufl. § 64 Rn. 12) oder in Abs. 3 Satz 2 bezüglich der Verfahren vor Gerich-\n\nten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Aus der Entstehungsgeschichte des \n\n§ 64 SGB X ergibt sich nichts für die genannte enge Auslegung. Die Begrün-\n\ndung des § 62 Abs. 3 Satz 2 des Regierungsentwurfs für das SGB X, der un-\n\nverändert als § 64 Abs. 3 Satz 2 Gesetz geworden ist, enthält zu dieser Vor-\n\nschrift keine besonderen Ausführungen. Sie nimmt lediglich darauf Bezug, dass \n\ndie Vorschrift unter Zugrundelegung des § 118 BSHG die verschiedenen Kos-\n\ntenvorschriften zusammenfasse (BT-Drucks. 8/2034, S. 36 zu § 62). Bereits in \n\n§ 118 BSHG in der bis zum Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 gelten-\n\nden Fassung war bestimmt, dass im Verfahren nach der Zivilprozessordnung \n\n(sowie in anderen Verfahren) die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten \n\nbefreit sind. Eine Änderung ist deshalb insoweit nicht eingetreten. Soweit das \n\nOberlandesgericht Stuttgart auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des \n\nSGB X abstellt, betrifft dies Sozialversicherungsträger, die von der Regelung \n\ndes § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht erfasst werden. \n\nHieraus ergibt sich, dass § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X den Trägern der So-\n\nzialhilfe Kostenfreiheit in Verfahren vor den Zivilgerichten einräumt (Hauck/ \n\nNoftz, SGB X § 64 Rn. 12; Pickel/Marschner, SGB X § 64 Rn. 20; von Wulffen, \n\nSGB X aaO § 64 Rn. 18). \n\n3. Gleichwohl kann der Auffassung des OLG München (aaO) nicht ge-\n\nfolgt werden, wonach für die Träger der Sozialhilfe nach § 64 Abs. 3 Satz 2 \n\nSGB X eine umfassende persönliche Kostenfreiheit besteht. Dies würde zu ei-\n\nner generellen Kostenfreiheit der Sozialhilfeträger vor den Zivilgerichten führen, \n\nwas nicht das Anliegen von § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sein kann (Hartmann, \n\nKostengesetze 35. Aufl. § 2 GKG Rn. 13 Stichwort Sozialleistung; BVerwG \n\nNVwZ-RR 2000, 189; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLGR 2004, 498). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nSinn und Zweck der Vorschrift setzen voraus, dass das konkrete Verfah-\n\nren vom Träger der Sozialhilfe gerade in dieser Eigenschaft geführt wird. Das \n\n8 \n\n9 \n\nVerfahren muss also einen engen sachlichen Zusammenhang zur gesetzlichen \n\nTätigkeit als Sozialhilfeträger haben. \n\nDies ist etwa dann der Fall, wenn nach § 91 BSHG übergegangene \n\n(OLG Düsseldorf OLGR 1999, 497), nach § 90 BSHG übergeleitete (OLG Düs-\n\nseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208) oder gemäß \n\n§ 116 SGB X übergegangene Ansprüche geltend gemacht werden. \n\n4. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang bestand im Ausgangs-\n\nverfahren, in dem die Klägerin, die für Frau S. Sozialhilfeleistungen er-\n\nbringt, aus übergegangenem Recht von deren geschiedenen Ehemann Unter-\n\nhalt verlangte. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin ihren Prozess-\n\nbevollmächtigten wegen Verletzung von Anwaltspflichten im Ausgangsverfahren \n\nauf Schadensersatz in Anspruch. Dieser Regressanspruch weist mit der \n\nTätigkeit der Klägerin als Sozialhilfeträger nicht mehr den erforderlichen Zu-\n\nsammenhang auf. Vergleichbare Ansprüche können sich aus Anwaltsverträgen \n\nmit beliebigem Inhalt ergeben. Eine Kostenfreiheit besteht deshalb nicht. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nVill \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.1998 - 303 O 56/98 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 12 U 83/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_189-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/ix-zr-189-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_189-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_189-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/ix-zr-189-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_189-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:57.436652+00:00"}}