{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_188-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"IX ZR 188/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEG 1956 § 30 Abs. 1; BeamtVG § 33; HeilvfV § 6 Abs. 3 Buchst. a; BRKG § 10; ZPO § 286 G Wird einem Verfolgten mit Heilverfahrensanspruch eine Heilkur im ausländischen Heimatstaat bewilligt und überschreiten die geltend gemachten Übernachtungsko- sten die durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Inneren festgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Obergrenzen nicht, obliegt es der Entschädigungsbehörde, den ersten Anschein zu erschüttern, daß diese Kosten im Einzelfall unvermeidbar waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 188/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBEG 1956 § 30 Abs. 1; BeamtVG § 33; HeilvfV § 6 Abs. 3 Buchst. a; BRKG § 10;\n\nZPO § 286 G\n\nWird einem Verfolgten mit Heilverfahrensanspruch eine Heilkur im ausländischen\n\nHeimatstaat bewilligt und überschreiten die geltend gemachten Übernachtungsko-\n\nsten die durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Inneren\n\nfestgesetzten und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Obergrenzen\n\nnicht, obliegt es der Entschädigungsbehörde, den ersten Anschein zu erschüttern,\n\ndaß diese Kosten im Einzelfall unvermeidbar waren.\n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - IX ZR188/02 - OLG Koblenz\n\n LG Trier\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die einseitige mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Januar 2003 gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG durch die\n\nRichter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2001 aufgeho-\n\nben, soweit mit der Berufung der teilweise abgelehnte Anspruch\n\nauf Erstattung von Kurkosten für das Jahr 1998 weiterverfolgt\n\nworden ist.\n\nDer Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nNach Teilzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil durch Be-\n\nschluß des Senates vom 24. Juli 2002 streiten die Parteien noch über die rest-\n\nliche Erstattung der Kosten einer Auslandsheilkur. Der Kläger hat für seine\n\nbewilligte Kur vom 1. bis 28. Juli 1998 in Sharon Springs im Staate New York\n\nder Vereinigten Staaten von Amerika Erstattungen im Gesamtbetrage von\n\n2.765 US-Dollar geltend gemacht. Auf den Gegenwert der geforderten 265 US-\n\nDollar für Fahrt- und Arztkosten zahlte der Beklagte 474,80 DM. Von den weiter\n\ngeforderten 2.500 US-Dollar (Wochenrate 625 US-Dollar) für Übernachtungen\n\nmit Vollpension im Einzelzimmer des Kurhotels erstattete der Beklagte Tage-\n\ngeld für 27 Tage von jeweils 33 DM abzüglich häuslicher Ersparnis von 20 % im\n\nBetrag von 752,80 DM, weiteres Tagegeld von jeweils 25 DM für den An- und\n\nAbreisetag sowie Übernachtungsgeld für 28 Tage von jeweils 28 DM im Betrag\n\nvon 784 DM, insgesamt mithin einen Betrag von 1.586,80 DM (Verfügung vom\n\n19. August 1998, HV-Akte 15445, Bd. VII S. 1330 R). Die Differenz zwischen\n\nForderung und Erstattung war Gegenstand der Klage.\n\nDas Landgericht verurteilte den Beklagten unter Abänderung des Be-\n\nscheides vom 19. August 1998, an den Kläger für die Kur vom 1. bis 28. Juli\n\n1998 insgesamt 2.926 DM zuzüglich 265 US-Dollar abzüglich bereits entrichte-\n\nter 2.061,60 DM zu zahlen. Der Beklagte leistete hierauf an den Kläger weitere\n\n1.420,40 DM (HV-Akte 15445, Bd. VII S. 1466, 1469).\n\nDie Berufung des Klägers gegen die Teilabweisung seiner Klage hatte\n\nkeinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch auf restliche Kurko-\n\nstenerstattung in Höhe von 752,64 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) v.H. Zinsen seit dem 30. Oktober\n\n1998 (Eingang der Klage) weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger Übernachtungsgeld von 58,50 DM ge-\n\nmäß § 10 Abs. 2 und 3 BRKG und Tagegeld von 46 DM gemäß § 9 BRKG\n\ni.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a) EStG für jeweils 28 Tage\n\nzuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen, weil der Kläger über die\n\nUnvermeidbarkeit der aufgewendeten Mehrkosten seiner Unterbringung nichts\n\nvorgetragen habe. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt, da der Kläger infolge\n\ndes von ihm abgelehnten Pauschalierungsvergleiches und der sonstigen Um-\n\nstände damit habe rechnen müssen, daß er die Kosten seiner Heilkur im Jahre\n\n1998 spezifiziert nachzuweisen habe.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außer-\n\nhalb des Geltungsbereiches des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich\n\nnach § 11 2. DV-BEG nur im Ausnahmefall einem Heilverfahren im Geltungsbe-\n\nreich des Gesetzes unterziehen. Auch der Kläger war deshalb genötigt, seine\n\nHeilkur - wie genehmigt - in seinem ausländischen Aufenthaltsstaat zu vollzie-\n\nhen.\n\n2. Der Umfang des Anspruchs Verfolgter auf ein Heilverfahren ergibt sich\n\nnach § 30 Abs. 1 BEG aus dem öffentlichen Dienstrecht des Bundes. Gemäß\n\n§ 106 BeamtVG sind an die Stelle der in § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG noch ge-\n\nnannten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes die §§ 33, 34 BeamtVG ge-\n\ntreten. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG umfaßt die Berechtigung zum Heil-\n\nverfahren die notwendige ärztliche Behandlung, für die Kosten gemäß § 3 der\n\naufgrund von § 33 Abs. 5 BeamtVG erlassenen Heilverfahrensverordnung\n\n(HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl I S. 502) erstattet werden. Für die Durchfüh-\n\nrung genehmigter Heilkuren außerhalb eines Krankenhauses oder Sanatoriums\n\nfolgt aus § 6 Abs. 3 Buchstabe a) HeilvfV, daß dem Berechtigten unter anderem\n\nErsatz der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und\n\nÜbernachtungsgeldes (§§ 9, 10 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG) zu-\n\nsteht. Zur Höhe des Tagegeldes für Verpflegungsmehraufwendungen verweist\n\n§ 9 BRKG weiter auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuerge-\n\nsetzes (EStG). Hiernach ergibt sich bei einer Abwesenheit von 24 Stunden oder\n\nmehr eine Tagespauschale von 46 DM.\n\nNachgewiesene Übernachtungskosten wurden im Jahr 1998 gemäß § 10\n\nAbs. 2, 3 Satz 1 BRKG bis zur Höhe von 58,50 DM erstattet. Darüber hinaus-\n\ngehende Mehrkosten sind nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG erstattungsfähig, so-\n\nweit sie unvermeidbar waren. Schließen die Übernachtungskosten die Kosten\n\ndes Frühstücks ein, sind sie nach § 10 Abs. 3 Satz 3 2. Fall BRKG bei Aus-\n\nlandsübernachtungen um zwanzig Prozent des für den Übernachtungsort maß-\n\ngebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kür-\n\nzen. Dies wäre eine Doppelbenachteiligung, wenn einerseits aufgrund besonde-\n\nrer Vorschriften die §§ 9, 10 BRKG auch für Dienstreisen oder Heilkuren im\n\nAusland angewendet aber andererseits höhere Auslandstagegelder gemäß\n\n§§ 20 BRKG, 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) und den\n\nhierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht bezogen werden.\n\n§ 6 Abs. 3 Buchstabe a) HeilvfV ist mit seiner Rechtsfolgenverweisung\n\nauf den typischen Fall ausgerichtet, daß die Heilkur deutscher Beamter im In-\n\nland stattfindet. Die Heilverfahrensrichtlinien (HVfR) der Länder zu § 30 BEG,\n\ndie der Beklagte vorgelegt hat, bestimmen deshalb unter Nr. 2.5.8.2 (Satz 1\n\nentspricht Nr. 2.74 Satz 2 der Richtlinien a.F.) ergänzend:\n\nBei einer Kur im Ausland sind die notwendigen und die angemes-\nsenen landesüblichen Kosten zu erstatten. Die Grundsätze der\nNr. 2.5.8.1 sind s i n n g e m ä ß (Hervorhebung nicht im Origi-\nnal) anzuwenden.\n\nHiernach ist für die Feststellung des Übernachtungsgeldes bei Auslands-\n\nkuren Verfolgter in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG\n\neine Beweiserleichterung geboten. Denn in die Prüfung, ob Mehrkosten der\n\nÜbernachtungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG unvermeidbar sind, strahlen\n\nin diesen Fällen die Vorschriften des Auslandsreisekostenrechts ein. Die nach\n\n§ 24 Abs. 2 BRKG zu § 3 Abs. 1 ARV vom Bundesministerium des Inneren im\n\nEinvernehmen mit dem Auswärtigen Amt erlassene allgemeine Verwaltungs-\n\nvorschrift über Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder enthält admi-\n\nnistrative Sachverständigenaussagen, die nach tatsächlichen Erhebungen fort-\n\ngeschrieben werden. Erst bei nachgewiesenen höheren Gesamtübernach-\n\ntungskosten bedarf es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 ARV der Prüfung, ob sie als\n\nnotwendig anerkannt und im begründeten Ausnahmefall ersetzt werden. Die\n\nObergrenze des Auslandsübernachtungsgeldes nach der Verwaltungsvorschrift\n\nerzeugt demzufolge im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von § 10\n\nAbs. 3 Satz 2 BRKG für Auslandsheilkuren Verfolgter einen ersten Anschein,\n\ndaß nachgewiesene Übernachtungskosten bis zum Höchstsatz des Auslands-\n\nübernachtungsgeldes im Einzelfall unvermeidbar gewesen sind.\n\n3. Im Streitfall ist demnach für das Übernachtungsgeld von den Sätzen\n\nder im Kurjahr aktuellen Bekanntmachung des Bundesministers des Inneren\n\nvom 26. November 1997 (GMBl S. 830) Anlage 3 auszugehen. Sie sieht für die\n\nVereinigten Staaten von Nordamerika außerhalb von New York und von Wa-\n\nshington D. C. nebst Umgebung eine Obergrenze des Übernachtungsgeldes\n\nvon 170 DM vor.\n\nDie vom Kläger im Rahmen seines Antrages geltend gemachten und\n\nnachgewiesenen Übernachtungskosten erreichen nicht die angegebene Grenze\n\nbei Berücksichtigung der Kürzung um den Tagegeldanteil innerhalb der Voll-\n\npension (2.500 US-Dollar: 28 Tage = 89,29 US-Dollar täglich x 1,7917 DM/US-\n\nDollar = 159,98 DM täglich). Der Beklagte kann jedoch nach Nr. 2.5.8.2 HVfR\n\nzur Erschütterung des ersten Anscheins einwenden, daß die berechneten\n\nÜbernachtungskosten im Einzelfall den notwendigen und angemessenen lan-\n\ndesüblichen Kostenrahmen überschritten haben. Für die Kürzung des Über-\n\nnachtungsgeldes um 20 % wegen des in die Vollpension eingeschlossenen\n\nFrühstücks gilt § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG unmittelbar. Wenn allerdings statt des\n\nhöheren Auslandstagegeldes nur Inlandstagegeld gewährt wird, darf der Kür-\n\nzungsbetrag 20 % dieser Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Ob im\n\nweiteren die in der Zeile New York genannten Beträge der angeführten Be-\n\nkanntmachung allein New York City oder auch - wie für den Streitfall erheblich -\n\nden Bundesstaat New York betreffen, muß im Bedarfsfall weiterer tatrichterli-\n\ncher Aufklärung überlassen bleiben.\n\nAuf die vorgenannte Beweiserleichterung hat der Senat in seinem Be-\n\nschluß vom 24. Juli 2002 (in dieser Sache) bereits hingewiesen. Eine Pau-\n\nschalabrechnung der Übernachtungskosten von Auslandskuren aufgrund der\n\nAuslandsreinkostensätze findet nicht statt. Dem Beklagten kann auch nicht zu-\n\ngegeben werden, daß ihn die Last überfordert, die vom Bundesminister des\n\nInneren festgesetzten Obergrenzen von Auslandsübernachtungsgeldern bei\n\nAuslandskuren von Verfolgten im Einzelfall als landesüblich unnötig oder unan-\n\ngemessen zu erschüttern. Denn die Entschädigungsbehörden können, um ihrer\n\nErschütterungslast gerecht zu werden, im Wege der Amtshilfe Ermittlungen der\n\ndeutschen Auslandsvertretungen veranlassen und sich auch andere geeignete\n\nErkenntnisquellen zu Übernachtungspreisen in einer ausländischen Kurregion\n\nnutzbar machen. Zeigt sich hierbei eine größere Preisspanne der Kurhotels ei-\n\nner angemessenen Kategorie, ist auch für die Erwägung des Beklagten Raum,\n\ndaß ein Verfolgter im Ausland bei einer heimatnahen Heilkur leichter günstigere\n\nEinrichtungen ausfindig machen kann als ein weit herkommender Dienstreisen-\n\nder. Die Entschädigungsbehörden können schließlich noch andere konkrete\n\nErschütterungstatsachen vortragen, etwa aus dem Rahmen fallende Kosten-\n\nsteigerungen gegenüber früheren Heilkuren desselben Verfolgten am gleichen\n\nOrt oder in der gleichen Region. Dazu hat der Beklagte auch hier nach Zurück-\n\nverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht Gelegenheit.\n\nIII.\n\nFür das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:\n\n1. Abrechnungsstichtag für die in fremder Währung entstandenen Heil-\n\nverfahrenskosten ist nach § 30 BEG der Kurswert zur Deutschen Mark im Zeit-\n\npunkt der Aufwendung (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 1975 - IX ZR 116/74, RzW\n\n1975, 301). Sollte der Zahlungstag für Verpflegungs- und Unterbringungskosten\n\nbei einer mehrwöchigen Heilkur nicht genau bekannt sein oder sind möglicher-\n\nweise Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geleistet worden, kann im Wege der\n\nSchätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) das Kurende als einheitlicher Zahlungszeitpunkt\n\nder Abrechnung zugrunde gelegt werden.\n\nIm Streitfall hat das Landgericht rechtsfehlerhaft dem Kläger die geltend\n\ngemachten Fahrt- und Arztkosten von 265 US-Dollar in Landeswährung zuge-\n\nsprochen. Da der Beklagte diesen Ausspruch nicht angefochten hat, wirkt die\n\nmaterielle Teilrechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung bei der Schlußab-\n\nrechnung der Kurkosten zu seinen Lasten dahin, daß die in Deutscher Mark\n\ngeleisteten Zahlungen i n s o w e i t nach § 244 Abs. 2 BGB umgerechnet\n\nwerden müssen (siehe bereits den Aktenvermerk vom 7. Februar 2001, HV-\n\nAkte 15445, Bd. VII S. 1466).\n\n2) Erstmals mit der Revisionsbegründung verlangt der Kläger für seinen\n\nRestanspruch auch Rechtshängigkeitszinsen. Eine solche Klagerhöhung ist\n\nnoch im Revisionsverfahren möglich. Ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszin-\n\nsen besteht - anders als der auf Verzugszinsen - auch aufgrund von § 30 Abs. 1\n\nBEG (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 2002 - IX ZB 64/01, n.v.; BVerwG, Urt. v.\n\n28. Mai 1998 - 2 C 28.97, Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5). Rechtshängig-\n\nkeit ist hier jedoch nach § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 1 ZPO erst mit Zustel-\n\nlung der Klagschrift an den Beklagten am 5. November 1998 (GA I 5) eingetre-\n\nten.\n\nKirchhof\n\nGanter\n\nRaebel\n\n Kayser\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/ix-zr-188-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"HeilVfV 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"ARV 1991","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/ix-zr-188-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:06.003605+00:00"}}