{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_180-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"IX ZR 180/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 180/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak\n\nam 4. März 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\n\ndes 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni\n\n2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.578,05 \n\nfestgesetzt (siehe Senatsbeschl. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 19/99).\n\nGründe:\n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2\n\nZPO) liegt nicht vor.\n\nI.\n\nDie beklagten Rechtsanwälte vertraten den Kläger in dessen Schei-\n\ndungsverfahren, in welchem als Folgesache auch um Geschiedenenunterhalt\n\nder Ehefrau gestritten wurde. Mit Versäumnisurteil des AG Brilon - Familien-\n\ngericht - vom 19. Dezember 1994 - Geschäftsnummer 4 F - wurde der\n\nKläger zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.000 DM an seine geschie-\n\ndene Ehefrau verurteilt, nachdem verspätetes Vorbringen - fehlerhaft - nach\n\n§ 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden war und der Kläger durch seine\n\nProzeßbevollmächtigten im folgenden nicht mehr verhandelt hatte.\n\nDas Versäumnisurteil wurde wegen Versäumung der Einspruchsfrist\n\nrechtskräftig.\n\nDer Senat hat durch Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99, abge-\n\ndruckt in NJW 2002, 290, die abweisenden Instanzentscheidungen im An-\n\nwaltshaftpflichtprozeß aufgehoben, weil nach \"Flucht in die Säumnis\" der An-\n\nwalt grundsätzlich verpflichtet sei, auch ohne ausdrückliche Weisung des Man-\n\ndanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Die haftungsbe-\n\ngründende Pflichtverletzung des Beklagten stand damit für den Tatrichter bin-\n\ndend fest, an den der Rechtsstreit zur Prüfung des Schadens und der haf-\n\ntungsausfüllenden Kausalität zurückverwiesen worden ist.\n\nIn der wiedereröffneten Berufungsinstanz war danach nur noch zu prü-\n\nfen, ob ein rechtzeitiger und ausreichend begründeter Einspruch das Familien-\n\ngericht hätte veranlassen müssen, die Unterhaltsklage unter Aufhebung seines\n\nVersäumnisurteils abzuweisen, weil die Ehefrau den Anspruch verwirkt hatte\n\noder der Kläger nicht leistungsfähig war, oder ansonsten die ausgesprochene\n\nUnterhaltspflicht des Klägers zu ermäßigen. So hat es zutreffend auch das Be-\n\nrufungsgericht gesehen und danach die Klage erneut abgewiesen.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Überprüfung des zweiten\n\nBerufungsurteils zunächst unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssiche-\n\nrung, sodann unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung.\n\n1. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei von der ständigen\n\nRechtsprechung abgewichen, daß im Anwaltshaftpflichtprozeß darauf abzu-\n\nstellen sei, wie in einer pflichtwidrig geführten Rechtssache richtig hätte ent-\n\nschieden werden müssen, nicht wie das im Vorprozeß erkennende Gericht mut-\n\nmaßlich entschieden hätte (zur st. Rspr. vgl. BGHZ 46, 221, 228; 133, 110,\n\n111; BGH, Urt. v. 21. November 2001 - IX ZR 389/98, NJW 2002, 1417, 1418\n\nm.w.N.). Das geht fehl. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Bezug auf das in dieser Reihe\n\nstehende Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241 = WM\n\n1990, 1917, 1922 ausdrücklich angeschlossen.\n\nDas Berufungsgericht hat lediglich angezweifelt, von welchem Beurtei-\n\nlungszeitpunkt der Regreßrichter bei dieser Prüfung auszugehen habe, wenn\n\nsich zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Regreßurteil die höchstrich-\n\nterliche Rechtsprechung zu Fragen des Ausgangsrechtsverhältnisses (hier des\n\nGeschiedenenunterhalts) ändere. Diese Frage ist im Sinne der \"Neigungsrich-\n\ntung\" des Berufungsgerichtes bereits geklärt (BGHZ 145, 256), so daß insoweit\n\nkeine Veranlassung zur Zulassung der Revision bestehen kann.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich allerdings in diesem Zusam-\n\nmenhang auch darauf, daß das Berufungsgericht in den Tatfragen des Unter-\n\nhaltsprozesses eine Beweisprognose des Familiengerichts zugrunde gelegt ha-\n\nbe. Das ist unschädlich, soweit es auf die Beweislast ankommt, weil ihre Ver-\n\nteilung im Ausgangsprozeß und im Regreßprozeß gleichen Regeln folgt (vgl.\n\nBGHZ 133, 110, 115 f; BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97,\n\nWM 2000, 189, 192; st. Rspr.).\n\nDie Anwendung eines unrichtigen Beweismaßes (richtig § 287 ZPO) ist\n\ndem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.\n\nDas Berufungsgericht hat zu der in der Begründung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde bezeichneten Position 12 (Pflegegeldanteil der Ehefrau)\n\n- wie geboten - auch eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen. Dasselbe\n\ngilt für die dort gleichfalls angegriffene Position 14 (Versorgung des Bekannten\n\nW. ). In beiden Punkten ist daher die Beweisprognose des Berufungs-\n\ngerichtes mit Bezug auf das Familiengericht ein überflüssiger, aber unschädli-\n\ncher Zusatz, der das Berufungsurteil nicht trägt. Deshalb kann auch die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde jedenfalls aus diesem Grunde nicht durchdringen.\n\n2. Grundsatzbedeutung will die Nichtzulassungsbeschwerde im weiteren\n\nnur in Auslegungsfragen des § 1572 BGB erkennen.\n\na) Dies wird zum einen aus folgenden Erwägungen hergeleitet: Das Be-\n\nrufungsgericht habe dem Grunde nach einen Anspruch der geschiedenen\n\nEhefrau des Klägers auf nachehelichen Unterhalt bejaht, der sich aus § 1572\n\nNr. 1 BGB ergebe. Es sei aber fragwürdig, ob die Anspruchsgrundlage im vor-\n\nliegenden Fall überhaupt anwendbar sei, und zwar wegen fehlender Ehebe-\n\ndingtheit der Erwerbsunfähigkeit. Die Vorschrift des § 1572 BGB beruhe auf\n\ndem Gedanken der nachehelichen Solidarität für krankheitsbedingte Er-\n\nwerbseinschränkungen. Es stelle sich aber die Frage, ob die Loslösung der\n\nnachehelichen Mitverantwortung von der Ehebedingtheit der Bedürftigkeit sozi-\n\nal gerechtfertigt sei oder ob die Vorschrift - auch aus verfassungsrechtlichen\n\nGründen - nicht einschränkend dahin auszulegen sei, daß die Ehebedingtheit\n\nder Bedürftigkeit gefordert werden müsse, die Vorschrift also nicht eingreife,\n\nwenn die Erwerbsunfähigkeit auf einer bei Eheschließung schon vorhandenen\n\nErkrankung beruhe (vgl. hierzu etwa Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht\n\n4. Aufl. § 1572 Rn. 1). Zu der Ehebedingtheit der Erwerbsunfähigkeit der ge-\n\nschiedenen Ehefrau fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte; das Beru-\n\nfungsurteil enthalte dazu keine Feststellungen.\n\nDieses Vorbringen gibt keinen Anlaß, die betreffende Rechtsfrage einer\n\n- erneuten - Beurteilung zu unterziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundsgerichtshofs ist für einen Anspruch aus § 1572 BGB - wie auch die\n\nBeschwerde nicht verkennt - nicht erforderlich, daß die Erwerbsunfähigkeit des\n\nEhegatten durch die Ehe bedingt ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1988 - IVb ZR\n\n58/87 - FamRZ 1988, 930, 931; v. 9. Februar 1994 - XII ZR 183/92 - FamRZ\n\n1994, 566 und v. 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273).\n\nDemgemäß hatte die Ehefrau zu den anspruchsbegründenden Voraussetzun-\n\ngen ihres Unterhaltsbegehrens schlüssig vorgetragen, indem sie ausführte,\n\nzum Zeitpunkt der Scheidung durch verschiedene Erkrankungen an einer Er-\n\nwerbstätigkeit gehindert zu sein. Es wäre Sache des (jetzigen) Klägers gewe-\n\nsen, eine rechtliche Notwendigkeit der Ehebedingtheit der Bedürftigkeit geltend\n\nzu machen sowie die Ehebedingtheit in Abrede zu stellen. Daß dementspre-\n\nchender Vortrag übergangen worden wäre, macht die Beschwerde indessen\n\nnicht geltend. Sie geht vielmehr selbst davon aus, daß sich in den Akten hierzu\n\nnichts finde. Kann danach aber nicht unterstellt werden, daß die Erwerbsunfä-\n\nhigkeit der Ehefrau nicht ehebedingt ist, so besteht kein Anlaß, erneut zu prü-\n\nfen, ob abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Ehebe-\n\ndingtheit der Bedürftigkeit zu verlangen ist. Einer vertieften Auseinanderset-\n\nzung mit dem Unterhaltsrecht bedarf es hierzu nicht.\n\nb) Darüber hinaus soll der vorliegende Rechtsstreit die grundsätzliche\n\nFrage aufwerfen, ob die völlige Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit eines in-\n\nsoweit darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigers nicht - zumindest indizi-\n\nell - auszuschließen sei, wenn er für eine erheblich pflegebedürftige Person die\n\nPflegedienstleistungen der Pflegestufe I i.S. von § 15 SGB XI erbringe.\n\nAuch diese Frage ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ent-\n\nscheidungserheblich. Die geschiedene Ehefrau des Klägers pflegt ihre Mutter\n\ndanach nicht allein, sondern wird hierbei von ihrem Bruder unterstützt, der die\n\nMutter regelmäßig viermal monatlich, gelegentlich auch für längere Zeiträume,\n\nzu sich holt. Im übrigen ist davon auszugehen, daß die von der geschiedenen\n\nEhefrau des Klägers für die mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebende Mutter\n\nerbrachten Leistungen nicht mit Pflegeleistungen für einen Dritten verglichen\n\nwerden können. Einer Prüfung, ob die Übernahme der vollen Pflegeleistungen\n\nfür einen \"Außenstehenden\" der Annahme der Erwerbsunfähigkeit entgegen-\n\nsteht, bedarf es deshalb nicht. Wie die weiteren Ausführungen der Beschwerde\n\nzeigen, geht es ihr auch letztlich nicht um die aufgeworfene angebliche Grund-\n\nsatzfrage, sondern um die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.\n\nKreft\n\nFischer\n\n Raebel\n\nVill\n\nCierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_180-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zr-180-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_180-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_180-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/ix-zr-180-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_180-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:07.082830+00:00"}}