{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_160-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"IX ZR 160/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1; BGB §§ 398, 401 Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner ge- währte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den An- spruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 160/02 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 133 Abs. 1; BGB §§ 398, 401 \n\nZieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner ge-\n\nwährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner \n\ndessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten \n\nläßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung \n\nvor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den An-\n\nspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2004 - IX ZR 160/02 - OLG Schleswig \n\n LG Lübeck \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser \n\nund Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 7. Juni 2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters \n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27. April 2001 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte war an einer M. und E. GmbH und diese war \n\nan der Grundstückshandel P. GbR (im folgenden: GbR) beteiligt. Im April \n\n1995 gewährten der Beklagte der GbR ein Darlehen in Höhe von 250.000 DM \n\nund die GbR der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. Die Darle-\n\nhensbeträge sollten dem Erwerb eines Grundstücks in G. dienen. Das \n\nder GbR gewährte Darlehen war am 1. Mai 1996 zu tilgen. Die Tilgung des der \n\nSchuldnerin gewährten Darlehens sollte bei Eingang der ersten Zahlung für die \n\nTeilgrundstücksverkäufe in G. erfolgen. Obwohl das Objekt in G. \n\n weiterveräußert wurde, zahlten weder die GbR noch die Schuldnerin die \n\nDarlehensbeträge zurück. \n\nMit Schreiben vom 2. April 1998 teilte der Beklagte der GbR mit, daß er \n\neiner weiteren \"Verlängerung\" seines Darlehens über 250.000 DM nicht zu-\n\nstimmen werde. Daraufhin fand am 21. April 1998 eine Gesellschafterversamm-\n\nlung der GbR statt, an der neben den Geschäftsführern der Schuldnerin auch \n\nder Beklagte teilnahm. Dieser verlangte eine sofortige Tilgung oder Sicher-\n\nheitsleistung. Seitens des Geschäftsführers der Schuldnerin wurde geltend \n\ngemacht, daß \"weder eine Bankbürgschaft noch eine Auszahlung erfolgen \n\nkann, da die Gesellschaft sich in einer sehr angespannten finanziellen Lage \n\nbefindet\". Die GbR, die Schuldnerin und der Beklagte schlossen am selben \n\nTage eine Vereinbarung, die im wesentlichen folgenden Wortlaut hat: \n\n\"Weder die ... (Schuldnerin) noch die ... GbR sind zur Zeit in der Lage \n\ndie Darlehen fristgerecht zurückzuzahlen. \n\nIn diesem Zusammenhang wird zur Absicherung folgendes vereinbart: \n\n1. Die \n\n... GbR \n\ntritt \n\nihre Darlehensforderungen \n\nin Höhe von \n\nDM 50.000,00 ... gegenüber der ... (Schuldnerin) mit Stichtag zum \n\n1. Mai 1998 an ... (Beklagten) ab. \n\n2. Zur Absicherung dieser Darlehensforderung tritt die ... (Schuldnerin) \n\nzukünftige Forderungen aus den beabsichtigten Verkauf des in ihrem \n\nEigentum befindlichen ... Grundstücks in B. ab ... \n\n3. Die ... (Schuldnerin) verpflichtet sich, bei notarieller Verkaufsbeur-\n\nkundung zu veranlassen, daß der Verkaufspreis direkt auf das Konto \n\nvon ... (Beklagter) ... zu zahlen ist.\" \n\nAm 1. Juli 1999 verkaufte die Schuldnerin das Grundstück in B. zum \n\nPreis von 50.000 DM. Die Käufer zahlten den Kaufpreis auf das Konto des Be-\n\nklagten. Auf einen am 1. September 1999 gestellten Antrag wurde mit Be-\n\nschluß vom 25. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt dieser - gestützt auf die Vorschriften \n\nder Insolvenzanfechtung - von dem Beklagten die Rückgewähr der erhaltenen \n\n50.000 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-\n\nricht hat sie abgewiesen. Der Senat hat die Revision zugelassen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 555 ZPO durch Ver-\n\nsäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden. Es führt zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Zwar habe die \n\nAbtretung der Forderung aus dem Verkauf des Grundstücks in B. an den \n\nBeklagten die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Sie stelle jedoch eine kongru-\n\nente Deckungshandlung dar, weil dadurch dem Beklagten entsprechend den \n\ngleichzeitig getroffenen Vereinbarungen entweder Befriedigung oder Sicherung \n\ngewährt worden sei. Danach kämen als Anfechtungstatbestände allein § 130 \n\nAbs. 1 Nr. 1 und § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Deren Voraussetzungen seien \n\njedoch nicht gegeben. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Anfechtung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzli-\n\nchen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) begründet. \n\na) Anfechtbare \"Rechtshandlung\" im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO ist die \n\nam 21. April 1998 vereinbarte Besicherung der \"zum 1. Mai 1998\" abgetrete-\n\nnen Darlehensforderung durch Abtretung der künftigen Kaufpreisforderung. \n\nDiese Rechtshandlung hat die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor dem \n\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Die Sicherungs-\n\nabtretung wurde, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, erst mit \n\nEntstehung der Kaufpreisforderung - am 1. Juli 1999 - wirksam (§ 140 Abs. 1 \n\nInsO). \n\nNach dem Wortlaut der am 21. April 1998 getroffenen Vereinbarung ist \n\nunklar, ob die Abtretung der Kaufpreisforderung sogleich, also am 21. April \n\n1998, oder - wie die Abtretung der Darlehensforderung gegen die Schuldnerin - \n\n\"mit Stichtag zum 1. Mai 1998\" erfolgen sollte. War eine sofortige Abtretung der \n\nKaufpreisforderung gewollt, erfolgte die Abtretung an die GbR, und die Kauf-\n\npreisforderung ging dann am 1. Mai 1998 gemäß § 401 BGB mit der Darle-\n\nhensforderung auf den Beklagten über. Sollten die Abtretungen hingegen auch \n\nzeitlich miteinander verknüpft sein, traten am 1. Mai 1998 einmal die GbR ihre \n\nDarlehensforderung und zum anderen die Schuldnerin ihre Kaufpreisforderung \n\nan den Beklagten ab. Welche dieser Alternativen im Streitfall zutrifft, wäre er-\n\nforderlichenfalls durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln gewesen. Das \n\nBerufungsgericht scheint von der zweiten Alternative ausgegangen zu sein. Im \n\nvorliegenden Fall kommt es - wie noch auszuführen ist - nicht darauf an. \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine objektive Gläubigerbenach-\n\nteiligung festgestellt. Die Masse ist um den Betrag verkürzt, den der Beklagte \n\naufgrund der zu seinen Gunsten vorgenommenen Sicherungsabtretung der \n\nKaufpreisforderung vereinnahmt hat. Für § 133 Abs. 1 InsO reicht eine derarti-\n\nge mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus. \n\nc) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin bei der \n\nSicherstellung des Beklagten mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt \n\nhat. Von dessen Vorliegen ist mit dem Landgericht auszugehen. \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit der Abtre-\n\ntung des Kaufpreisanspruchs zur Besicherung des - von der GbR an den Be-\n\nklagten abgetretenen - Darlehensanspruchs eine inkongruente Deckung ge-\n\nwährt worden. \n\n(1) Inkongruent ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger \n\neine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht \n\noder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 \n\nAbs. 1 InsO). Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag einge-\n\nräumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren \n\nGewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an \n\nein Anspruch auf die Sicherung bestand (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 \n\n- IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 \n\nRn. 19; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. \n\n§ 131 Rn. 15; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 218). Wird hingegen eine \n\nbereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, kann darin eine in-\n\nkongruente Handlung liegen (BGHZ 59, 230, 235 f; BGH, Urt. v. 4. Dezember \n\n1997 - IX ZR 47/97, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO; HK-InsO/Kreft, \n\naaO). \n\n(2) Hat die Schuldnerin sogleich am 21. April 1998 die künftige Kauf-\n\npreisforderung an die GbR zur Besicherung der bis Ende April 1998 bei dieser \n\nverbleibenden Darlehensforderung abgetreten (erste Alternative), war diese \n\n- unmittelbar zugunsten der GbR, mittelbar aber zugunsten des Beklagten er-\n\nfolgende - Besicherung unzweifelhaft eine inkongruente Deckung. Die GbR hat \n\ngegebenenfalls ein Recht zur abgesonderten Befriedigung erhalten, das ihr \n\nvorher nicht zugestand. Diese inkongruente Deckung hat sie am 1. Mai 1998 \n\nan den Beklagten weitergegeben. \n\n(3) Geschahen hingegen die Abtretung der Darlehensforderung von der \n\nGbR an den Beklagten und die - unmittelbar zugunsten des Beklagten erfol-\n\ngende - Abtretung der Kaufpreisforderung von der Schuldnerin an den Beklag-\n\nten zeitgleich am 1. Mai 1998 (zweite Alternative), ist die Sicherung dem Be-\n\nklagten in demselben Zeitpunkt (allerdings mit hinausgeschobener Wirksam-\n\nkeit) eingeräumt worden, in dem ihm die zu sichernde Forderung übertragen \n\nwurde. Der Beklagte ist damit durch ein und denselben Vorgang zugleich Gläu-\n\nbiger und Sicherungsnehmer geworden. Entstanden war die gesicherte \n\nForderung schon vorher, allerdings für einen anderen Gläubiger. \n\nDiese Fallgestaltung ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden \n\nworden. Die von der Revision angeführten Entscheidungen betrafen einen an-\n\nderen Sachverhalt. Dieser zeichnete sich dadurch aus, daß zunächst die Si-\n\ncherung bestand und später die zu sichernde Forderung auf den Sicherungs-\n\nnehmer (Anfechtungsgegner) übertragen wurde. In dem Fall, der der Entschei-\n\ndung vom 25. September 1972 (VIII ZR 216/71, BGHZ 59, 230) zugrunde lag, \n\nwurde eine bereits bestehende Sicherung durch Abtretung ungesicherter For-\n\nderungen an den Sicherungsnehmer valutiert. In den Fällen der Entscheidun-\n\ngen vom 25. Juni 1975 (VIII ZR 71/74, WM 1975, 947, 948) und 30. Oktober \n\n1974 (VIII ZR 81/73, NJW 1975, 122) verhielt es sich ähnlich; der Unterschied \n\nzu der zuerst genannten Entscheidung bestand lediglich darin, daß keine ein-\n\nfachen Forderungen, sondern Wechsel samt den zugrunde liegenden Forde-\n\nrungen an den Sicherungsnehmer abgetreten wurden. Angefochtenes Dek-\n\nkungsgeschäft war jeweils die Forderungsübertragung und nicht die Besiche-\n\nrung. In den Entscheidungen vom 25. September 1972 und 25. Juni 1975 hat \n\nder Bundesgerichtshof die Forderungsübertragungen als inkongruent angese-\n\nhen. Dazu muß der Senat aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht Stellung \n\nnehmen. \n\nHätte die Schuldnerin am 21. April 1998 die künftige Kaufpreisforderung \n\nan die GbR zur Besicherung der bei dieser verbleibenden Darlehensforderung \n\nabgetreten, wäre diese Besicherung - wie bereits ausgeführt - unzweifelhaft \n\neine inkongruente Deckung gewesen. Die Inkongruenz kann aber nicht des-\n\nhalb entfallen, weil gleichzeitig mit der Besicherung ein Gläubigerwechsel statt-\n\nfindet. Denn entscheidend für die Inkongruenz ist das Abweichen der konkre-\n\nten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen In-\n\nsolvenzgläubiger und Schuldner besteht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 \n\nRn. 9; Jaeger/Henckel, § 30 KO Rn. 199). Dieser Inhalt wird durch den Gläubi-\n\ngerwechsel allein nicht verändert. Gemäß § 398 Satz 2 BGB tritt der neue \n\nGläubiger (hier der Beklagte) lediglich an die Stelle des alten (hier der GbR). \n\nbb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ge-\n\nwährung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die \n\nGläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners im Sinne von § 31 Nr. 1 KO, \n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; BGH, Urt. v. \n\n9. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 547; v. 20. November 2001 \n\n- IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f). Voraussetzung ist allerdings, daß die \n\nWirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest \n\naus der Sicht des Anfechtungsgegners Anlaß bestand, an der Liquidität des \n\nSchuldners zu zweifeln (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP \n\n1999, 406, 407). Diese Grundsätze hat der Senat auf die Anfechtung inkongru-\n\nenter Deckungen nach § 133 Abs. 1 InsO übertragen (BGH, Urt. v. 17. Juli \n\n2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR \n\n199/02, ZIP 2004, 319, 322, z.V.b. in BGHZ). Er hat zugleich ausgesprochen, \n\ndaß die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung nicht durch die Beweislast-\n\nregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verdrängt wird (BGH, Urt. v. 18. Dezember \n\n2003 aaO S. 323). \n\ncc) Das in der Gewährung der inkongruenten Deckung liegende Be-\n\nweisanzeichen hat der Beklagte nicht entkräftet. Dazu hätte er dartun müssen, \n\ndaß die Schuldnerin bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 \n\nAbs. 1 InsO) angenommen habe, sie könne mit Sicherheit alle ihre Gläubiger \n\nbefriedigen (vgl. BGHZ 138, 291, 308; BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR \n\n163/98, NJW 1999, 3046, 3047; v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, NJW \n\n2000, 957, 958). Daran fehlt es. Es spricht im Gegenteil - wie das Landgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat - alles dafür, daß die Schuldnerin eine Benachteili-\n\ngung der übrigen Gläubiger zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies \n\ngenügt für die Annahme des Vorsatzes im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO (vgl. \n\nBGHZ 131, 189, 195; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, \n\n1690, 1693). \n\nWie das Landgericht festgestellt hat, war die Schuldnerin zumindest seit \n\nApril 1998 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. In der Besprechung am \n\n21. April 1998, in der die Sicherungsabtretung erfolgt ist, hat der Geschäftsfüh-\n\nrer der Schuldnerin erklärt, daß weder das Darlehen zurückgezahlt noch eine \n\nBankbürgschaft gestellt werden könne, weil sich die Schuldnerin in einer \"sehr \n\nangespannten finanziellen Situation\" befinde. Die Jahresabschlüsse für 1997 \n\nund 1998 wiesen erhebliche Verluste aus. Die Veräußerung des Betriebs-\n\ngrundstücks im April 1999 hat das Landgericht als fehlgeschlagenen Sanie-\n\nrungsversuch gewertet; die Zahlungsunfähigkeit habe dadurch nur um wenige \n\nWochen aufgeschoben werden können. \n\nDazu hat der Beklagte in der Berufungsinstanz lediglich vorgebracht, \n\ndaß die geschäftliche Entwicklung der Schuldnerin \"überhaupt erst ab dem \n\nzweiten Quartal 1999 dramatische Züge angenommen hat. Zur Zeit der Verein-\n\nbarungen vom 21. April 1998 hat alles das noch in weiter Ferne gelegen\". Die-\n\nses Vorbringen war unerheblich, weil es für die Feststellung des Benachteili-\n\ngungsvorsatzes auf die Verhältnisse bei Wirksamwerden der angefochtenen \n\nRechtshandlung am 1. Juli 1999 ankommt (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. hierzu \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 17; ferner zu § 31 KO BGH, Urt. v. 12. \n\nNovember 1992 - IX ZR 237/91, WM 1993, 265, 269; zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 Ge-\n\nsO BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406 f). Daß bereits \n\nim Juni 1999 die Löhne von der Schuldnerin nicht mehr ausgezahlt werden \n\nkonnten, hat der Beklagte nicht bestritten. \n\nd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch davon auszu-\n\ngehen, daß der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldne-\n\nrin gekannt hat. \n\nInsoweit kommt es ebenfalls auf die Verhältnisse am 1. Juli 1999 an. \n\nDas Vorliegen einer inkongruenten Deckung (oben c aa) begründet zugleich \n\nein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von \n\ndem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGHZ 123, 320, 326; \n\n138, 291, 308; BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 aaO). Voraussetzung ist zwar, \n\ndaß der Anfechtungsgegner die Inkongruenz erkannt hat. Der Annahme einer \n\nderartigen Kenntnis steht nicht entgegen, daß sogar das Oberlandesgericht die \n\nInkongruenz aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Wertung verneint hat. Denn \n\ndie Inkongruenz ist ein Rechtsbegriff, und deshalb genügt es, daß der Anfech-\n\ntungsgegner die Umstände kennt, aus denen die Inkongruenz folgt (BGH, Urt. \n\nv. 2. Dezember 1999 aaO). Rechtlich richtig werten muß er die ihm bekannten \n\nTatsachen nicht. \n\nAm 1. Mai 1998 wußte der Beklagte, daß er nur einen Anspruch auf \n\nRückzahlung des Darlehens hatte und daß die Abtretung einer Forderung an \n\nihn und deren - entweder schon vorher zugunsten der GbR (mittelbar zu seinen \n\nGunsten) oder nunmehr gleichzeitig unmittelbar zu seinen Gunsten erfolgte - \n\nBesicherung etwas anderes waren als eine Zahlung. An diesem Kenntnisstand \n\nhat sich bis zum 1. Juli 1999 nichts geändert. Zwar kann die Indizwirkung einer \n\ninkongruenten Deckung entfallen, wenn die Handlung zu einer Zeit vorgenom-\n\nmen wird, in welcher aus der Sicht des Anfechtungsgegners noch keine ernst-\n\nhaften Zweifel an der Liquidität des Schuldners zu bestehen scheinen (BGH, \n\nUrt. v. 18. Dezember 2003 aaO S. 323). Der Beklagte hat jedoch nicht vorge-\n\ntragen, er habe am 1. Juli 1999 angenommen, daß die finanzielle Lage der \n\nSchuldnerin besser sei als am 21. April 1998. \n\n2. Ob auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen, \n\nkann danach offen bleiben. \n\n3. Da die Sicherungsabtretung anfechtbar ist, hat der Beklagte die am \n\n2. September 1999 bei ihm eingegangene Zahlung der Grundstückskäufer an \n\nden Kläger auszukehren. Darauf, ob diese \"Erfüllungshandlung\" für sich allein \n\nanfechtbar wäre, kommt es nicht an. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat \n\nkann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Tatsachen-\n\ngrundlage geklärt ist. \n\nFischer \n\n Ganter \n\n Raebel \n\nKayser \n\nCierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/ix-zr-160-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/ix-zr-160-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_160-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:14.282006+00:00"}}