{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_148-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"IX ZR 148/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 148/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser\n\nund Dr. Bergmann\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt\n\nder Kläger.\n\nGründe\n\nEin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2\n\nBEG) liegt nicht vor.\n\n1. Das Berufungsgericht ist von der zutreffenden Annahme ausgegan-\n\ngen, daß über Hinterbliebenenansprüche gemäß § 41 BEG in der Vorfrage ei-\n\nnes todesursächlichen Verfolgungsgeschehens ohne Bindung an die Entschei-\n\ndung über den Anspruch der Verstorbenen auf Entschädigung für den Ge-\n\nsundheitsschaden zu befinden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1967 - IV ZR\n\n132/66, RzW 1968, 174). Es hat auch nicht verkannt, daß die Beweiserleichte-\n\nrung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod in Form\n\neines Wahrscheinlichkeitsnachweises (§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1\n\nBEG) für den gesamten zwischen diesen Ereignissen liegenden Krankheits-\n\nverlauf einschließlich der Todesfolge gilt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 2002\n\n- IX ZR 35/02, z.V.b.).\n\n2. Der Kläger beanstandet, daß das Berufungsgericht sich die Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. zu eigen gemacht hat.\n\nHiernach soll die verfolgungsbedingte Angstneurose der Verstorbenen ihre\n\nanlagebedingte Polyarthritis nach klinischen Erfahrungen möglicherweise zwar\n\nin einzelnen Schüben vorübergehend verschlimmert, den Gesamtverlauf der\n\nErkrankung in ihrem Ausmaß aber nicht verschlechtert oder in ihrem Ablauf\n\nbeschleunigt haben.\n\nEs kann offen bleiben, ob diese medizinische Beurteilung, wie der Klä-\n\nger mit seiner nicht zugelassenen Revision rügen möchte, einen Widerspruch\n\nenthält und aus etwaigen Schubverstärkungen mindestens eine beschleunigte\n\nLangzeitentwicklung der tödlich verlaufenden Polyarthritis abgeleitet werden\n\nmüßte. Selbst wenn darin ein das Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung\n\nüberschreitender Verstoß gegen die §§ 176 BEG, 286 ZPO gesehen werden\n\nkönnte, würde dieser Verfahrensfehler nicht zur Zulassung der Revision führen.\n\nNur wenn das Berufungsgericht eine Verfahrensvorschrift anders aus-\n\nlegt, als sie in einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt\n\nworden ist, kommt eine Abweichung (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG) in Betracht\n\n(BGH, Beschl. v. 8. Februar 1967 - IV ZB 634/66, RzW 1967, 281 Nr. 33; v.\n\n31. März 1967 - IV ZB 479/66, RzW 1967, 431 Nr. 42). Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß das Berufungsurteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs abweichenden Auslegung der §§ 176 BEG und 286 ZPO beruht, sind\n\nnicht vorhanden.\n\nWegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Nichtzulas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur dann mit Erfolg angegriffen wer-\n\nden, wenn das Berufungsgericht eine Frage des Verfahrensrechts von grund-\n\nsätzlicher Bedeutung entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts\n\noder die Sicherung der Rechtsprechungseinheit in Ansehung einer verfahrens-\n\nrechtlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Bundesgerichtshofs fordert\n\n(§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG; vgl. dazu BGHZ 81, 53, 54 f unter Bezug auf\n\nBGH, Beschl. v. 20. September 1957 - IV ZB 170/57, RzW 1957, 416 Nr. 42\n\nLS). Das Berufungsgericht hat mit seiner nur auf den Einzelfall bezogenen\n\nWürdigung des Beweisergebnisses zum Ursachenzusammenhang zwischen\n\nVerfolgung und Tod der Ehefrau des Klägers hier weder eine Rechtsfrage ver-\n\nfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in einem be-\n\nstimmten Sinn entschieden, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung.\n\nKreft Ganter Raebel\n\n Kayser Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/ix-zr-148-02","cited_norms":[{"jurabk":"BEG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/ix-zr-148-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:42.535749+00:00"}}