{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_147-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"IX ZR 147/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 147/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 20. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n5. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird \n\nauf 402.832,02 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts; denn das Berufungsgericht weicht entgegen \n\nder Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs zu der Frage ab, wann bei der Anwaltshaftung ein \n\nSchaden als entstanden anzusehen ist. \n\n3 \n\nEntgegen der Beschwerde gibt es keinen in ständiger Rechtsprechung \n\ndes Senats bekräftigten Grundsatz, wonach sich die Vermögenslage des Auf-\n\ntraggebers nach anwaltlichem Fehlverhalten in einem Verfahren in der Regel \n\nerst mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung verschlechtert. Der bei \n\nder Steuerberaterhaftung geltende Grundsatz, dass die Verjährung regelmäßig \n\nerst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginnt, ist auf \n\ndie Haftung des Rechtsanwalts nicht übertragbar (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995 \n\n- X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041). \n\n4 \n\nIn den beiden weiteren von der Beschwerde für diese Annahme heran-\n\ngezogenen Fällen (BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, \n\n969, 970; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960) hat der \n\nSenat lediglich ausgesprochen, dass der Schaden jedenfalls - spätestens - mit \n\nder die Berufung oder die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Ent-\n\nscheidung entstand, aber alles dafür spreche, dass - worauf es in diesen \n\nFällen nicht ankam - der Schaden bereits jeweils mit Ablauf der versäumten \n\nBegründungsfrist entstanden war. In diesem Zeitpunkt war nicht mehr lediglich \n\neine Vermögensgefährdung gegeben, sondern der Schaden eingetreten. \n\n5 \n\nMaßgeblich ist nach der Risiko-Schaden-Formel des Senats, ob sich die \n\nVermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Pflichtverletzung ob-\n\njektiv verschlechtert hat. Die Höhe des Schadens muss noch nicht beziffert \n\nwerden können und es muss auch noch nicht feststehen, dass der Schaden \n\nbestehen bleibt und somit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; \n\nBGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f). \n\n6 \n\nWenn bei Beantragung des Arrestes und der Pfändung ungewiss war, \n\nwer tatsächlich Inhaber der Konten war, mussten die Beklagten nach dem \n\nGrundsatz des sichersten Weges (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, \n\nRn. 600 f) jedenfalls auch die Ansprüche der D. -AG gegen die Banken \n\narrestieren und pfänden lassen, wie dies nach dem Vortrag des Klägers auch \n\nnahezu alle anderen Gläubiger getan haben. Dies war Kern der Pflichtverlet-\n\nzung. Sie hat dazu geführt, dass der Schaden spätestens in dem Moment ein-\n\ntrat, in dem die erforderliche Handlung, nämlich die Arrestpfändung der Forde-\n\nrungen der D. -AG, nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden konnte. Das \n\nhat das Berufungsurteil zutreffend gesehen. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich nicht. \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 13.07.2001 - 9 O 414/00 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 05.06.2002 - 11 U 123/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zr-147-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/ix-zr-147-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:27.335334+00:00"}}