{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_129-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"IX ZR 129/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 129/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nam 4. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n29. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n493.754,01 \n\nGründe:\n\nDie gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen\n\nErfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gege-\n\nben ist.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Freistellungsantrags in\n\nerster Linie darauf gestützt, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert\n\ndargelegt, daß die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten für den geltend\n\ngemachten Schaden ursächlich geworden sei, weil seine Ausführungen nicht in\n\ndem erforderlichen Maße auf die finanziellen Verhältnisse aller Steuersubjekte\n\neingegangen seien. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache in diesem\n\nPunkt ersichtlich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\n\ndie Revision allerdings auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht bei\n\nder Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende,\n\nverfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat,\n\nso daß eine Entscheidung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf. Eine\n\nVerletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Will-\n\nkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere\n\nder Garantie des gesetzlichen Richters und des Anspruchs auf Gewährung\n\nrechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM\n\n2003, 987, 989 f; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 994)\n\nvermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Zwar trifft es zu,\n\ndaß das Berufungsurteil nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen ist,\n\nder Beklagte habe ein Sonderabschreibungspotential von 225.454 DM nicht\n\nberücksichtigt. Da sich aus seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen je-\n\ndoch nicht klar ergibt, daß der Erwerb der Immobilien bei einem Jahresein-\n\nkommen von ca. 200.000 DM verfehlt war, folgt aus der Art und Weise, wie das\n\nBerufungsgericht unter 2.1.1. sein Urteil begründet hat, kein Verstoß gegen\n\nVerfahrensgrundrechte.\n\n2. Da die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Haupt-\n\nbegründung richtet, nicht durchgreift, wird die Frage nicht entscheidungserheb-\n\nlich, ob dem Berufungsurteil in den Ausführungen zum Schutzzweck der Steu-\n\nerberaterhaftung zu folgen ist.\n\n3. Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen wor-\n\nden ist, kann dahingestellt bleiben, weil deren Begründetheit nach denselben\n\nKriterien wie der Freistellungsantrag zu beurteilen wäre.\n\nKreft\n\nFischer\n\n Ganter\n\nKayser\n\n Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/ix-zr-129-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/ix-zr-129-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_129-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:24.253362+00:00"}}