{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_125-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"IX ZR 125/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 566 Abs. 1, 511 Abs. 2 a) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:9)(cid:17)(cid:16)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:19)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5) statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt. b) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige An- sprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstan- des in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwer den Betrag von 600 rsteigt. (cid:18)(cid:21)(cid:12)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:9)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3) InsO §§ 96, 95 Abs. 1 Satz 3 Widerspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos des Schuldners, die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseiti- gung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung die- ser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 125/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 566 Abs. 1, 511 Abs. 2\n\na) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:9)(cid:17)(cid:16)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:19)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\nstatthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 \nGegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt.\n\nb) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige An-\nsprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstan-\ndes in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwer\nden Betrag von 600 \n\nrsteigt.\n\n(cid:18)(cid:21)(cid:12)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:9)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\nInsO §§ 96, 95 Abs. 1 Satz 3\n\nWiderspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos des\nSchuldners, die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseiti-\ngung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung die-\nser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor.\n\nBGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02 - AG Braunschweig\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel\n\n(cid:3)(cid:2)(cid:27)(cid:24)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:4)(cid:31)(cid:2)(cid:12)(cid:15) \n\nund (cid:26)\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Braunschweig vom 30. April 2002 (117 C\n\n5309/01) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 19. Februar 2001 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH. Die Schuldnerin unter-\n\nhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto.\n\nDer Kläger widersprach mehreren auf dem Konto gebuchten Lastschrif-\n\nten. Die Beklagte machte die beanstandeten Buchungen im Gesamtbetrag von\n\n1.933,65 DM auf dem Konto rückgängig. Außerdem erteilte sie eine Gutschrift\n\nvon 440 DM zum Ausgleich beanstandeter Quartalsabschlüsse sowie in Rech-\n\nnung gestellter Gebühren für die Ausfertigung von Bürgschaftsurkunden. Da-\n\ndurch verringerte sich der Sollsaldo des Kontos um 2.373,65 DM.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung dieses Betrages mit\n\nder Begründung, sie habe eine gemäß § 96 InsO unzulässige Verrechnung\n\nvorgenommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt\n\ndie Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.\n\nII.\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n1. § 566 Abs. 1 ZPO eröffnet nunmehr allgemein die Sprungrevision ge-\n\ngen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Dem Gesuch\n\nsteht nicht entgegen, daß die hier ergangene Entscheidung durch das Amtsge-\n\nricht erlassen worden ist, weil die Revision jetzt gegen landgerichtliche Urteile\n\nzugelassen werden kann.\n\nSchon für das bisher geltende Recht war anerkannt, daß die Sprungre-\n\nvision auch für die Urteile in Betracht kam, welche die in § 546 ZPO normierte\n\nRevisionssumme nicht erreichten (BGHZ 69, 354). Daran hat sich im Ergebnis\n\ndurch die Umgestaltung des Revisionsrechts nichts geändert. In den vom Be-\n\nrufungsgericht entschiedenen Rechtssachen hat dieses in der Regel über die\n\nZulassung der Revision zu befinden. Wollen die Parteien die Berufungsinstanz\n\nübergehen, fehlt es an einer entsprechenden Zulassungsentscheidung, weil\n\neine solche für das erstinstanzliche Gericht im Gesetz nicht vorgesehen ist.\n\nDies trifft für alle Sachen zu, in denen das Berufungsgericht die Zulassungs-\n\nentscheidung hätte fällen müssen, wenn die Sache bei ihm rechtshängig ge-\n\nworden und in der Hauptsache ein Urteil mit gleichem Inhalt ergangen wäre.\n\nHat die Sache grundsätzliche Bedeutung, soll für sie der Revisionsrechtszug\n\noffen sein, unabhängig davon, ob das Berufungsverfahren durchgeführt oder\n\ndie zweite Instanz übergangen wurde.\n\nAus dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO gegenwärtig geltenden Ausschluß\n\nder Nichtzulassungsbeschwerde für Rechtssachen mit einer Beschwer, die\n\n(cid:18)(cid:6)(cid:12)\n\n(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:24)(cid:9)!(cid:0)\"(cid:1)#(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)$(cid:12)\n\n(cid:14)%(cid:9)’&)((cid:15)*(cid:13)+(cid:2)(cid:9),(cid:7)(cid:4)(cid:12)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)-(cid:3).(cid:1)#(cid:3)(cid:6)(cid:18)0/(cid:8)1(cid:13)(2((cid:15)(cid:7)3(cid:28)(cid:30)(cid:3)(cid:13)(cid:12)4(cid:18)#(cid:3)657(cid:3)(cid:2)(cid:7)0(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:2)(cid:5)(cid:8)*(cid:6)(cid:18)(cid:2)(cid:28)0(cid:16)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:14)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5)98;:(cid:2)(cid:5)<(cid:16)(cid:2)(cid:18)\n\n20.000 \n\ng-\n\nrevision für Sachen innerhalb dieses Wertbereichs entnehmen; denn diese\n\nRegelung ändert nichts daran, daß in jeder berufungsfähigen Sache einmal\n\ngeprüft werden soll, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder\n\neines anderen gesetzlich vorgesehenen Grundes zuzulassen ist.\n\n2. Die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere\n\ndie Berufungssumme sowie die Zustimmung des Gegners, sind gegeben. Der\n\nAntrag entspricht inhaltlich den in § 566 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzun-\n\ngen.\n\nIII.\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet; denn die Sache hat keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger angesprochene Frage, ob die Aufrech-\n\nnung gegen einen erst nach Verfahrenseröffnung unbedingt und fällig gewor-\n\ndenen Masseanspruch durch § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen wird,\n\nstellt sich nicht.\n\n1. Hat die Bank des Schuldners im Einziehungsermächtigungsverfahren\n\ndas debitorisch geführte Konto ihrer Kundin belastet, so steht ihr, solange die\n\nBelastung nicht genehmigt worden ist, ein Aufwendungsersatzanspruch nach\n\n§ 670 BGB nicht zu. Nach dem Inhalt des Girovertrages ist der Kunde ohne\n\nweiteres berechtigt, der Kontobelastung zu widersprechen und Gutschrift des\n\nbelastenden Betrages zu verlangen. Der Widerspruch bringt zum Ausdruck,\n\ndaß die Genehmigung nicht erteilt wird (BGHZ 95, 103, 106; 101, 153, 156; vgl.\n\nauch van Gelder, WM-Sonderbeilage Nr. 7/2001 S. 7). Der auf den Verwalter\n\nübergegangene Anspruch der Schuldnerin geht bei debitorisch geführtem\n\nKonto nur auf Korrektur der ungenehmigten Belastung. Weitergehende Rechte\n\nstehen dem Kontoinhaber nicht zu; insbesondere ein Zahlungsanspruch ist\n\nnicht entstanden (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. § 59 Rdn. 6). Damit fehlt es schon im Ansatz an einer Auf-\n\nrechnungslage.\n\n2. Soweit der Kläger die Auszahlung von 440 DM begehrt, weil sich die\n\nBeklagte verpflichtet habe, wegen strittiger Abrechnungen und Abschlüsse die-\n\nsen Betrag dem Konto gutzubringen, richtet sich der Anspruch ebenfalls nur\n\nauf die Korrektur der im Ergebnis unberechtigten Kontobelastung.\n\nIm übrigen hätte der Kläger diesen Punkt allein nicht mit der Berufung\n\n(cid:18)(cid:21)(cid:12)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:9)=(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:9)\n\nangreifen können, weil der Beschwerdegegenstand 600 \n\n(§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine auf diesen Anspruch beschränkte Zulassung\n\nder Sprungrevision kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso wie bei Prüfung\n\nder Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil (vgl. dazu BGH,\n\nBeschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721) reicht es\n\nnicht aus, daß ein Zulassungsgrund lediglich hinsichtlich eines selbständigen\n\nAnspruches besteht, welcher nicht die Höhe des nach dem Gesetz mindestens\n\nerforderlichen Beschwerdegegenstandes erreicht.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n(cid:3)\"(cid:27)(cid:24)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:4)(cid:31)(cid:2)(cid:12)(cid:15) \n\nFischer\n\nRaebel\n\n(cid:26)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_125-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zr-125-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_125-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_125-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zr-125-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_125-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:28.770609+00:00"}}