{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_116-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"IX ZR 116/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 116/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \nRaebel, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 3. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 17. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n47.388,47 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch \n\nkeinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht einen Zulassungsgrund in dem \n\nUmstand, daß die Vorinstanz die materiell-rechtliche Richtigkeit des Titels der \n\nBeklagten als Grundlage für das Verteilungsverfahren nicht untersucht hat. \n\nHierin liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, nach der § 826 BGB die Möglichkeit biete, sich gegen die Vollstreckung \n\naus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die \n\nRechtskraft müsse zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken \n\nschlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstel-\n\nlung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners \n\nausnutze (vgl. BGHZ 101, 380, 383; 151, 316, 327). \n\n2. Eine Zulassung kann dies nur rechtfertigen, wenn die Beklagte nach \n\nden getroffenen Feststellungen oder nach dem von dem Berufungsgericht auf-\n\nzuklärenden Sachverhalt den Vollstreckungstitel nicht hätte erhalten dürfen, \n\nweil der für vollstreckbar erklärte Anspruch nicht oder nicht in dem titulierten \n\nUmfang bestand (vgl. BGHZ 101, 380, 384). \n\na) Schon diese erste Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB \n\nwird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan. Der \n\nÜbergang der Sachbefugnis für die Geltendmachung von Schadensersatzan-\n\nsprüchen gegen Vorstände oder deren Stellvertreter auf den Konkurs- oder \n\nInsolvenzverwalter (vgl. § 93 Abs. 5 Satz 4 AktG) setzt voraus, daß der Vor-\n\nstand von dem Gläubiger der Gesellschaft aus § 93 Abs. 2 in Verbindung mit \n\nAbs. 5 Satz 1 AktG auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. \n\nEine Haftung des ehemaligen Vorstandes für Maßnahmen der Gesellschaft \n\nnach seinem Ausscheiden besteht grundsätzlich nicht (vgl. Hefermehl/Spindler, \n\nin MünchKomm-AktG 2. Aufl. § 93 Rn. 13). Im Streitfall ist nicht festgestellt, daß \n\nJ. zum Zeitpunkt der Überweisung im November 1997 noch Vorstand oder \n\nstellvertretender Vorstand der Gemeinschuldnerin war. \n\nb) Entgegen dem Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Be-\n\nklagte auch nicht unstreitig gestellt, daß der Vollstreckungsschuldner J. die \n\nGelder in seiner Funktion als Vorstand durch Untreue aus dem Vermögen der \n\nGemeinschuldnerin erlangt hat und sie daher ausschließlich der Gemein-\n\nschuldnerin zustehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug ge-\n\nnommene Aktenstelle enthält vielmehr Ausführungen des Klägers, der diese \n\nAuffassung vertritt. Diese beziehen sich auf den Schriftsatz der Beklagten vom \n\n4. Dezember 2001, in welchem sie geltend macht, die Zahlungen an J. seien \n\nerst erfolgt, nachdem der Vollstreckungsschuldner sein Amt als stellvertreten-\n\ndes Vorstandsmitglied niedergelegt gehabt habe. \n\nGanter Raebel Kayser \n Neškovi(cid:1) Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_116-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/ix-zr-116-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_116-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_116-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-03/ix-zr-116-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZR_116-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:44.757369+00:00"}}