{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__85-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"IX ZB 85/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"SGB I § 54 Abs. 4 Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 85/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nin der Zwangsvollstreckungssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nSGB I § 54 Abs. 4\n\nZukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen\n\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in\n\neinem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht\n\nrentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht\n\nentgegen.\n\nBGH, Beschluß vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 - LG Tübingen\n\n AG Münsingen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nam 21. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubiger werden unter Zurückweisung\n\nim übrigen der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tü-\n\nbingen vom 14. Februar 2002 und der Beschluß des Amtsgerichts\n\nMünsingen vom 27. Dezember 2001 (2 M 1248/01) im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Pfändung und Überwei-\n\nsung künftiger Ansprüche auf laufende Bezüge der gesetzlichen\n\nAltersrente aus den bei der Drittschuldnerin bestehenden und\n\nweiterhin angesammelten Anwartschaften des Schuldners abge-\n\nlehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur\n\nerneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel-\n\nverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert \n\nfür die Rechtsbeschwerde wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n7.789,65 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie beschwerdeführenden Rechtsanwälte beantragten am 6. Dezember\n\n2001 gegen den 47 Jahre alten Schuldner wegen einer Hauptforderung von\n\n9.632,86 DM nebst Kosten und Zinsen, insgesamt wegen eines Forderungsbe-\n\n(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:0)(cid:2)(cid:25)(cid:24)(cid:26)\n\n(cid:26)(cid:29)(cid:7)\n\n(cid:1)(cid:24)\"$#%(cid:1)\n\n(cid:26)(cid:10)(cid:7)&(cid:3)(cid:9)(cid:1)\n\ntrages von 15.235,23 DM (= 7.789,65 \n\n(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)\n\n(cid:18)(cid:28)(cid:27)\n\n(cid:18)(cid:31)(cid:30)! \n\ni-\n\nner bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) beste-\n\nhenden Rentenanwartschaften, seiner hieraus folgenden Ansprüche auf Zah-\n\nlung der Versicherungssumme oder des bei Aufhebung der Versicherung auf\n\nden Schuldner entfallenden Betrages der Prämienreserve sowie seines Rechts\n\nauf Kündigung und Umwandlung der Versicherung sowie auf Bestimmung, Än-\n\nderung oder Widerruf der Bezugsberechtigung.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren\n\nin den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Pfändungs- und Überweisungsan-\n\ntrag weiter.\n\nII.\n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist überwiegend be-\n\ngründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Ge-\n\nsetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).\n\n(cid:27)\n(cid:26)\n(cid:20)\n(cid:3)\n(cid:27)\n\n1. Das Beschwerdegericht hält die Pfändung einer künftigen gesetzli-\n\nchen Altersrente erst mit dem 60. Lebensjahr des Versicherten für zulässig,\n\nwenn nicht besondere Gründe für einen vorzeitigen Rentenbeginn sprechen\n\n(LG Tübingen, Die Justiz 1997, 52, Beschl. v. 9. Januar 1995; JurBüro 1996,\n\n440; Rpfleger 1997, 175; JurBüro 2000, 42 mit krit. Anm. Behr). In seinem an-\n\ngefochtenen Beschluß hat es, zum Teil unter Bezugnahme auf frühere Ent-\n\nscheidungen, ausgeführt: Die Altersgrenze von 60 Jahren ergebe sich aus dem\n\nRenteneintrittsalter für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige, für\n\nArbeitslose und für Frauen (§§ 37 bis 39 SGB VI a.F.). Der Gesetzgeber habe\n\ndurch § 54 Abs. 4 SGB I i.d.F. von Art. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 - 2. SGBÄndG (BGBl. I\n\nS. 1229) nur die Pfändung laufender Sozialleistungen in Geld geregelt; für die\n\nPfändung künftiger Sozialleistungen bestehe eine Gesetzeslücke. Wenn man\n\nbereits in jungen Jahren eine Pfändung künftiger Altersrenten der Sozialversi-\n\ncherung ohne zeitliche Grenzen zulasse, könne das verfassungsrechtliche Ge-\n\nbot der Verhältnismäßigkeit verletzt werden und der Vollstreckungszugriff sozi-\n\nalstaatswidrig sein. Schon die Restschuldbefreiung der Insolvenzordnung habe\n\neiner Verewigung der Schuldhaft vorbeugen wollen. Diesem Gedanken müsse\n\nauch außerhalb des Insolvenzrechts bei der Pfändung künftiger Altersrenten\n\nGeltung verschafft werden. Das Schicksal zeitlich vom Bezugsbeginn weit ent-\n\nfernter Rentenanwartschaften sei überdies so unsicher, daß das Entstehen der\n\nAnsprüche gänzlich ungewiß und der Vollstreckungszugriff hierauf als bloße\n\nVerdachtspfändung zu werten sei. Letzten Endes ständen einer frühzeitigen\n\nPfändung künftiger Ansprüche auf Altersrenten der Sozialversicherung prakti-\n\nsche Schwierigkeiten entgegen. Denn zumindest drohe bei zeitlich unbe-\n\nschränkter Pfändbarkeit dieser Ansprüche ein beinahe automatisches Neben-\n\neinander von Lohnpfändung und Pfändung künftiger Altersrente, wobei im\n\nVerwaltungsablauf der Rentenversicherungsträger die Übersicht und die Fest-\n\nstellbarkeit des Ranges der Pfändungen leiden müßten. Damit werde faktisch\n\nauch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz berührt.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger ist teilweise unbegründet, weil\n\n§ 54 Abs. 4 SGB I nur die Pfändung der laufenden Geldleistungen einer künfti-\n\ngen Altersrente des Schuldners bei der BfA zuläßt. Unpfändbar sind die in den\n\nAntrag eingeschlossenen Rentenanwartschaften als Stammrecht (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, WM 1989, 71, 77 = NJW-RR 1989,\n\n286, 290). Auch der weitergehende Gläubigerantrag betreffend Prämienreserve\n\nund Gestaltungsrechte des Versicherten, dessen Fassung auf die Pfändung\n\nvon Ansprüchen aus einer privaten Lebensversicherung des Schuldners zuge-\n\nschnitten ist, trägt der rechtlichen Ausgestaltung des betroffenen Sozialversi-\n\ncherungsverhältnisses nicht Rechnung. Insoweit muß es im Ergebnis bei der\n\nAblehnung des Pfändungs- und Überweisungsantrags bleiben.\n\n3. Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger ist dagegen begründet, soweit\n\nsie die Auffassung des Beschwerdegerichts beanstandet, künftige Rentenan-\n\nsprüche von Arbeitnehmern seien unpfändbar, falls der Schuldner das\n\n60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und keine besonderen Gründe für\n\neinen vorzeitigen Rentenbeginn vorlägen. Diese Rechtsfortbildung des Be-\n\nschwerdegerichts steht mit der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und\n\nRecht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht im Einklang (vgl. zu den verfassungsrechtli-\n\nchen Grenzen der \n\nrichterlichen Rechtsfortbildung BVerfGE 65, 182\n\n= NJW 1984, 475). Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdegerichts wird die\n\nPfändung künftiger gesetzlicher Altersrenten eines Schuldners spätestens seit\n\nder Neufassung von § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\n\nSozialgesetzbuchs in der Rechtsprechung allgemein grundsätzlich für zulässig\n\nerachtet (vgl. BFH NJW 1992, 855 = BStBl. II 1991, 869; OLG Schleswig Jur-\n\nBüro 1988, 540; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 512; OLG Celle InVo 1999,\n\n320; LG Essen JurBüro 1995, 46; LG Berlin JurBüro 1995, 547; LG Heilbronn\n\nRpfleger 1995, 510 = InVo 1996, 51; LG Osnabrück Rpfleger 1999, 31\n\n= InVo 1999, 24; LG Aschaffenburg InVo 2001, 105; nur bei Erfüllung der ge-\n\nsetzlichen Wartezeit durch den Schuldner LG Paderborn JurBüro 1995, 270;\n\nLG Bremen Rpfleger 1996, 210; LG Braunschweig Rpfleger 2000, 508; ein-\n\nschränkend LG Heilbronn Rpfleger 1999, 455 zum Rechtsschutzbedürfnis bei\n\n24-jährigem Schuldner). Die Rechtsfortbildung des Beschwerdegerichts ist\n\nauch im Schrifttum auf Ablehnung gestoßen (Steilmann, Die Zwangsvollstrek-\n\nkung in Sozialleistungsansprüche nach § 54 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil\n\n1999 S. 195 ff).\n\na) Das Gesetz enthält in § 54 SGB I keine Regelungslücke für die Pfän-\n\ndung künftiger Geldleistungen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift können (sozial-\n\nrechtliche) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen ge-\n\npfändet werden. Anzuwenden sind folglich die §§ 832, 833, 850 Abs. 1,\n\n§§ 850c bis 850h ZPO (vgl. auch BGHZ 92, 339, 343 ff). Ergänzend dazu gel-\n\nten die allgemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung über die Pfändbarkeit\n\nkünftiger Geldansprüche.\n\nIn der Einzelzwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschie-\n\nbend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr\n\nRechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind\n\n(BGH, Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, aaO). Davon gehen nicht\n\nzuletzt § 89 Abs. 2, § 114 Abs. 3 InsO aus. Die Pfändung künftiger Auszah-\n\nlungsansprüche der gesetzlichen Altersversicherung setzt deshalb auch nicht\n\nvoraus, daß der Versicherte die Wartezeiten (siehe die §§ 50 bis 53 SGB VI\n\nund entsprechende Sondervorschriften) erfüllt hat.\n\nZu den in § 832 ZPO bezeichneten Forderungen gehören auch Ruhe-\n\ngehaltsansprüche. Die Pfändung des laufenden Gehalts erstreckt sich danach\n\nohne besondere Anordnung auf das Ruhegehalt, wenn zu dieser Leistung, wie\n\nbei Beamtenpensionen und der betrieblichen Altersversorgung, derselbe Dritt-\n\nschuldner verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 24. November 1988, IX ZR 210/87,\n\naaO). Ferner setzt § 832 ZPO nicht voraus, daß im Zeitpunkt der Zustellung\n\ndes beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Schuldner\n\nbereits eine fällige Gehaltsforderung gegen seinen Arbeitgeber oder Dienst-\n\nherrn zusteht (vgl. BAG NJW 1993, 2699, 2700 f). Voraussetzung ist lediglich,\n\ndaß der Rechtsboden der gepfändeten künftigen Gehaltsforderung bereits ge-\n\nschaffen ist. Es genügt infolgedessen, wenn das zugrunde liegende Dienst-\n\noder Arbeitsverhältnis besteht oder mit Wirkung für einen zukünftigen Beginn\n\narbeitsvertraglich vereinbart oder hoheitlich geregelt ist. Bei Kettenarbeitsver-\n\nträgen bedarf es in den Grenzen von § 833 Abs. 2 ZPO (i.d.F. v. Art. 23 Nr. 23\n\nder Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997, BGBl. I\n\nS. 3039) nicht einmal einer bereits existenten Rechtsgrundlage.\n\nZutreffend hat daher der Bundesfinanzhof (aaO) entschieden, daß nach\n\n§ 54 SGB I a.F. laufende Sozialleistungsansprüche in Geld (dort ein Renten-\n\nanspruch gegen die Bundesknappschaft) grundsätzlich auch dann abgetreten,\n\nverpfändet oder gepfändet werden können, wenn sie erst zukünftig entstehen\n\noder fällig werden, vorausgesetzt, daß für die zukünftige Forderung eine aus-\n\nreichend konkretisierte rechtliche Grundlage besteht. Soweit die Billigkeits- und\n\nHilfebedürftigkeitsprüfung im Zeitpunkt der Pfändung hier früher noch zu Be-\n\ndenken Anlaß geben konnte, sind diese jedenfalls mit den Änderungen von\n\n§ 54 SGB I durch Art. 1 Nr. 7 2. SGBÄndG entfallen. Eine entsprechende Prü-\n\nfung auf Antrag des Schuldners nach § 850f Abs. 1 ZPO bietet die mit § 54\n\nAbs. 3 Nr. 2 SGB I a.F. verbundenen Schwierigkeiten nicht mehr.\n\nDie Annahme des Beschwerdegerichts, § 54 Abs. 4 SGB I i.d.F. von\n\nArt. 1 Nr. 7 2. SGBÄndG beziehe sich unmittelbar nur auf auszahlungsreife\n\nRentenbezüge oder entsprechende soziale Geldleistungen, ist danach im Hin-\n\nblick auf die Rechtsfolgenverweisung der Norm unbegründet. Der mehrdeutige\n\nBegriff der \"laufenden Geldleistungen\" darf in § 54 Abs. 4 SGB I nicht mit aus-\n\nzahlungsreifen oder fälligen Leistungen gleichgesetzt werden. Das ist ein Miß-\n\nverständnis, welches sich durch eine entsprechende Begriffsbedeutung in an-\n\nderen Vorschriften erklären mag. Laufende Geldleistungen sind im Regelungs-\n\nzusammenhang von § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 4 SGB I jedoch nur regelmäßig\n\nwiederkehrende Leistungen und stehen als solche im Gegensatz zu den ein-\n\nmaligen Geldleistungen des § 54 Abs. 2 SGB I. Deshalb sind in § 54 Abs. 4\n\nSGB I auch künftige Forderungen auf Sozialleistungen aus der gesetzlichen\n\nAltersrente, die bei Fälligkeit durch laufende Geldleistungen berichtigt werden,\n\nmit erfaßt (so schon Behr, JurBüro 2000, 43, 44). Für eine rechtsfortbildende\n\nLückenfüllung durch Richterrecht fehlt danach der vom Beschwerdegericht an-\n\ngenommene Raum.\n\nb) Die Befugnis zur Rechtsfortbildung in Richtung auf eine zeitlich be-\n\ngrenzte Pfändbarkeit künftiger Ansprüche aus der gesetzlichen Altersversiche-\n\nrung läßt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht aus\n\neinem Wertungswiderspruch des Gesetzes herleiten.\n\nDie zeitlich unbegrenzte Pfändbarkeit der künftigen gesetzlichen Alters-\n\nrente kann nicht unter Verweis auf die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung\n\nnach der Insolvenzordnung in Frage gestellt werden. Daraus, insbesondere\n\naus § 287 Abs. 2 InsO, ergibt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke einer zeitli-\n\nchen Beschränkung der persönlichen Haftung mit dem Arbeitseinkommen au-\n\nßerhalb des Insolvenzverfahrens, wie das Beschwerdegericht irrtümlich an-\n\nnimmt. Diese allgemeine Frage beantwortet vielmehr das Verjährungsrecht,\n\nund zwar für rechtskräftig festgestellte Ansprüche insbesondere § 197 Abs. 1\n\nNr. 3 BGB (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.) und für akzessorische Sachsicherheiten\n\n§ 216 Abs. 1 BGB (§ 223 Abs. 1 BGB a.F.). Innerhalb des Insolvenzverfahrens\n\nwerden die Möglichkeiten einer Restschuldbefreiung nach befristeter Abtretung\n\ndes Arbeitseinkommens an einen Treuhänder (§ 287 Abs. 2, § 291 InsO) durch\n\ndie Pfändung künftiger Bezüge oder Altersrenten nicht beeinträchtigt. Denn die\n\nWirksamkeit einer Pfändung von Arbeitseinkommen ist für die Zeit nach Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 114 Abs. 3 InsO im notwendigen Um-\n\nfang begrenzt (ebenso Behr, aaO; LG Braunschweig Rpfleger 2000, 508).\n\nc) Das Beschwerdegericht hat sich im übrigen für seine Auffassung, daß\n\nkünftige Rentenansprüche der gesetzlichen Altersversicherung in der Regel\n\nerst dem Vollstreckungszugriff unterliegen, wenn der Schuldner das\n\n60. Lebensjahr vollendet hat, zu Unrecht auf das Sozialstaatsprinzip und den\n\nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen. Einer ent-\n\nsprechenden Einschränkung von § 54 Abs. 4 SGB I mit dem Ziel verfassungs-\n\nkonformer Rechtsanwendung bedarf es nicht.\n\naa) Das Beschwerdegericht hat die zeitliche Begrenzung für die Pfänd-\n\nbarkeit künftiger Altersrenten der Sozialversicherung in früheren Entscheidun-\n\ngen auch mit der seinerzeit in den §§ 37 bis 39 SGB VI (ebenso auch § 40\n\nSGB VI) genannten Altersgrenze von 60 Jahren begründet (LG Tübingen Die\n\nJustiz 1997, 52, 53; JurBüro 1996, 440, 441). Diese Altersgrenze ist offensicht-\n\nlich nicht durch das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verfestigt. Der\n\nGesetzgeber kann sie vielmehr innerhalb eines weiten Ermessensspielraums\n\nfür die Zukunft frei bestimmen und hat davon in den letzten Jahren auch wie-\n\nderholt Gebrauch gemacht (vgl. Art. 1 Nr. 15 bis 17 und 76 des Rentenreform-\n\ngesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, betreffend die Alters-\n\nrente für langjährig Versicherte, Schwerbehinderte, Arbeitslose und Frauen;\n\nArt. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Er-\n\nwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827, betreffend die Alters-\n\nrente für Schwerbehinderte).\n\nUnzutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdegerichts, vor dem\n\n60. Lebensjahr des Versicherten könne seine Rechtsposition hinsichtlich künf-\n\ntiger Rentenzahlungen nur mit bloßen Erwartungen und Hoffnungen gleichge-\n\nstellt werden. Das verkennt sowohl die Natur der nach den §§ 63 ff SGB VI\n\noder vergleichbaren Sondervorschriften angesammelten Rentenanwartschaften\n\nals auch die hieran anknüpfende Unterscheidung zwischen Anwartschaften\n\nund Aussichten in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den\n\nVersorgungsausgleich (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ff = NJW 1980, 692). Die\n\nAuffassung des Beschwerdegerichts würde daher im Ergebnis entgegen der\n\nZielrichtung des Sozialstaatsprinzips die Versorgungsanrechte der Sozialversi-\n\ncherten rechtlich entwerten und insbesondere dem Schutz des Eigentums-\n\ngrundrechts entziehen. Dem Sozialstaatsprinzip wird im Einzelfall bei Pfändung\n\nkünftiger Rentenansprüche aufgrund von Schutzanträgen des Schuldners nach\n\n§ 765a ZPO oder § 850f Abs. 1 ZPO Rechnung getragen.\n\nbb) In der zeitlich unbegrenzten Pfändbarkeit künftiger gesetzlicher Al-\n\ntersrenten liegt ferner keine unverhältnismäßige Härte gegen den Vollstrek-\n\nkungsschuldner. Bei beamtenrechtlichen oder betrieblich zugesagten Versor-\n\ngungsansprüchen erstreckt sich die Pfändung der laufenden Bezüge nach\n\n§ 832 ZPO von vornherein auch auf die künftigen Ruhegeldansprüche (vgl.\n\noben zu 3. a). Bei der gesetzlichen Altersrente kann diese Wirkung nach § 833\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO nicht eintreten, weil der Rentenversicherungsträger ein an-\n\nderer Drittschuldner ist als der bisherige Arbeitgeber. Es wäre daher eine\n\nsachlich unbegründete Bevorzugung der gesetzlich Versicherten, ihre künfti-\n\ngen Ansprüche aus der Altersversicherung nun auch der gesonderten Pfän-\n\ndung von seiten ihrer Gläubiger weitgehend zu entziehen.\n\nd) Nicht generell zu prüfen ist, wo der Pfändbarkeit künftiger gesetzli-\n\ncher Altersrenten bei relativ jungen Schuldnern möglicherweise unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses Grenzen zu ziehen sind\n\n(bejahend für einen 24-jährigen Schuldner LG Heilbronn Rpfleger 1999, 455).\n\nDas allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers ist auch sachliche Ver-\n\nfahrensvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 61, 126, 135 = NJW\n\n1983, 559). Es fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der\n\nbeantragten Vollstreckungsmaßnahme hat (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2002 - IX\n\nZB 26/02, NJW 2002, 3178, 3179). Im Beschwerdefall ergibt sich allein aus\n\ndem Alter des Schuldners keine Veranlassung, das schutzwürdige Interesse\n\nder Gläubiger an der beantragten Pfändung in Frage zu stellen. Auch andere\n\nUmstände, die insoweit erheblich sein könnten, sind vorliegend bisher nicht\n\nersichtlich.\n\ne) Die Bedenken des Beschwerdegerichts gegen die Fähigkeit der\n\nRentenversicherungsträger, eine Vielzahl von Pfändungen künftiger Rentenan-\n\nsprüche organisatorisch zu bewältigen, greifen nicht durch. Der sachenrechtli-\n\nche Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht berührt. Es sind bisher auch keine ent-\n\nsprechenden tatsächlichen Schwierigkeiten bekannt geworden, obwohl der\n\nBundesfinanzhof und die weit überwiegende Anzahl der veröffentlichten Land-\n\ngerichtsentscheidungen die zeitlich unbegrenzte Pfändung künftiger gesetzli-\n\ncher Altersrenten grundsätzlich zugelassen haben.\n\n4. Nach allem kann die Zurückweisung der Beschwerde keinen Bestand\n\nhaben, soweit der Pfändungs- und Überweisungsantrag der Gläubiger künftige\n\nAnsprüche auf laufende Rentenbezüge gegen die Drittschuldnerin betrifft. Die\n\nSache ist in diesem Hauptpunkt an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 572\n\nAbs. 3 ZPO), damit dieses Gelegenheit zur Prüfung der allgemeinen Vollstrek-\n\nkungsvoraussetzungen erhält.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Raebel Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__85-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/ix-zb-85-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__85-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__85-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/ix-zb-85-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__85-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:55.228236+00:00"}}