{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__82-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"IX ZB 82/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 82/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2002\n\nin der Zwangsvollstreckungssache\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nam 17. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2002 wird auf Kosten\n\nder Gläubigerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n1.669,68 Euro (1.697,34 Euro abzüglich 27,66 Euro) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Gläubigerin wendet sich mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde dagegen, daß ihr Antrag, gegen die Schuldnerinnen\n\nVollstreckungskosten festzusetzen, im wesentlichen zurückgewiesen worden\n\nist. Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, eine an den gemeinsa-\n\nmen Verfahrensbevollmächtigten mehrerer Gesamtschuldner gerichtete Zah-\n\nlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lasse die Vollstreckungsge-\n\nbühr gemäß § 57 BRAGO nur einmal anfallen und außerdem seien die Voll-\n\nstreckungskosten hier nicht notwendig gewesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2\n\nZPO n.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\nAuf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Mehrheit von\n\nSchuldnern mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 57, 58 BRAGO darstellt\n\noder nur eine einzige, kommt es nicht an.\n\nJedenfalls die zweite Begründung - die Vollstreckungskosten seien hier\n\nnicht notwendig gewesen - trägt den angefochtenen Beschluß. Ob eine\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, Kosten somit erstattungsfä-\n\nhig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeit-\n\npunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht wur-\n\nden. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme damals objektiv für erfor-\n\nderlich halten durfte. Verursacht wurden die Kosten durch das Aufforderungs-\n\nschreiben der Gläubigerin vom 28. Mai 2001. Da die Gläubigerin seinerzeit\n\ndavon ausging, nicht ohne eigene Sicherheitsleistung aus dem für vorläufig\n\nvollstreckbar erklärten Urteil gegen die Schuldnerinnen vollstrecken zu können\n\nund die Sicherheit zeitgleich mit dem Aufforderungsschreiben bei diesen ein-\n\nging, war dessen Absendung verfrüht.\n\nDas Aufforderungsschreiben der Gläubigerin vom 28. Mai 2001 war aber\n\nauch bei einer rein objektiven Betrachtungsweise seinerzeit noch nicht veran-\n\nlaßt. Zwar war das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil gegen die Schuld-\n\nnerinnen bereits mit Ablauf des 25. Mai 2001 rechtskräftig geworden (der\n\n24. Mai war ein Feiertag), so daß die Gläubigerin keine Sicherheit mehr stellen\n\nmußte, wenn sie aus dem Urteil vollstrecken wollte. Indes ist eine Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahme, die an den Eintritt der Rechtskraft des zu vollstrecken-\n\nden Titels anknüpft, erst erforderlich, wenn der Schuldner einen angemesse-\n\nnen Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung hat verstrei-\n\nchen lassen. Vor Ablauf des 25. Mai 2001 mußten die Schuldnerinnen keines-\n\nfalls mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Der 26. und 27. Mai war\n\nein Wochenende.\n\nKreft Kirchhof Ganter\n\n Raebel Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/ix-zb-82-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/ix-zb-82-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:09.431133+00:00"}}