{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__80-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"IX ZB 80/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"KO § 73 Abs. 3; ZPO Fassung: 27. Juli 2001 § 574 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 7 Aufgrund des Zivilprozeßreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkurs- ordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechts- beschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2002\n\nin dem Konkursverfahren\n\nIX ZB 80/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nKO § 73 Abs. 3; ZPO Fassung: 27. Juli 2001 § 574 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 7\n\nAufgrund des Zivilprozeßreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkurs-\n\nordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechts-\n\nbeschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2\n\nZPO n.F., nicht nach § 7 InsO.\n\nBGH, Beschluß vom 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02 - LG Köln\n\n AG Bergheim\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 11. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluß\n\nder 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2002\n\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 4.695,24 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer weitere Beteiligte ist der Verwalter im Konkurs über das Vermögen\n\nder Gemeinschuldnerin. Er hat zugleich mit der Einreichung des Schlußbe-\n\nrichts beantragt, seine Vergütung nebst Barauslagen zuzüglich 16 % Umsatz-\n\nsteuer (= 8.742,86 €) festzusetzen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat\n\ndem weiteren Beteiligten auf die Vergütung nur den halben Umsatzsteuersatz\n\nzugebilligt (= 4.047,62 €). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des\n\nweiteren Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 28. Februar 2002\n\nzurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die - nicht zugelassene -\n\nRechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten vom 14. März 2002, die mit\n\nSchriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. April 2002 begründet\n\nworden ist.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.\n\n1. Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-\n\nreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum\n\nBundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft\n\n(BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, ZInsO 2002, 371; Ullmann\n\nWRP 2002, 593, 599). Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder aus-\n\ndrücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch das Be-\n\nschwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Keiner die-\n\nser Fälle ist im Streitfall gegeben.\n\na) Die Statthaftigkeit des zweiten Rechtsmittels ergibt sich nicht aus § 73\n\nAbs. 3 KO.\n\nDer Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 574 ZPO deutlich ge-\n\nmacht, daß mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Vor-\n\nschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollen.\n\nDie Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde\n\nund beseitigt auf diese Weise die für unnötig gehaltene dritte Tatsachenin-\n\nstanz, die nach altem Recht in einigen wenigen Fällen (z.B. § 793 Abs. 2 ZPO)\n\ngegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts eröffnet wurde (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/4722 S. 116). Anzeichen dafür, daß § 73 Abs. 3 KO in seinem ver-\n\nbliebenen beschränkten Anwendungsbereich anders als der für die Ein-\n\nzelzwangsvollstreckung geltende § 793 Abs. 2 ZPO a.F. weitergelten solle,\n\nsind im Gesetzgebungsverfahren nicht hervorgetreten. Hätte der Gesetzgeber\n\ntrotz der beschlossenen generellen Abschaffung der sofortigen weiteren Be-\n\nschwerde für die der Zivilprozeßordnung unterliegenden Verfahren eine weite-\n\nre Anwendung des § 568 ZPO a.F. im Konkursverfahren gewollt, so hätte dies\n\nals Ausnahmeregelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - auch zur\n\nsachlichen Zuständigkeit - bedurft. Da eine solche Übergangsregelung unter-\n\nblieben ist, muß auch im Anwendungsbereich des älteren § 73 Abs. 3 KO von\n\nder Ersetzung der sofortigen weiteren Beschwerde durch die Rechtsbeschwer-\n\nde neuen Rechts ausgegangen werden (wie hier OLG Celle ZInsO 2002, 434,\n\n436; Pape ZInsO 2002, 249, 250).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann § 7 InsO in der\n\nFassung des Zivilprozeßreformgesetzes auf den Streitfall weder unmittelbar\n\nnoch entsprechend angewendet werden.\n\naa) Bis zum Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes entsprach es\n\neinhelliger Meinung, daß § 7 InsO in der damals geltenden Fassung keine Be-\n\ndeutung für den Rechtsmittelzug in Konkurssachen alten Rechts hatte (vgl. Kil-\n\nger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 73 KO Anm. 4 b; HK-InsO/\n\nKirchhof, 2. Aufl. § 7 Rn. 3). Gegen Entscheidungen des Erstbeschwerdege-\n\nrichts war die sofortige weitere Beschwerde allein nach Maßgabe der § 73\n\nAbs. 3 KO, § 568 Abs. 2 ZPO a.F. statthaft, weil nach der Übergangsregelung\n\ndes Art. 103 Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Konkursordnung auf Konkurs-\n\nverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, weiter anzuwen-\n\nden sind.\n\nDurch die Übergangsregelung soll vermieden werden, daß auf ein Insol-\n\nvenzverfahren und seine Wirkungen teils das alte Konkursrecht, teils das neue\n\nInsolvenzrecht anzuwenden ist. Wegen der grundlegenden Neuerungen der\n\nReform des Insolvenzrechts sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in mate-\n\nrieller Hinsicht hat es der Gesetzgeber für die am 1. Januar 1999 bereits an-\n\nhängigen Konkurse bei der ausschließlichen Anwendung des bisherigen\n\nRechts belassen (vgl. BT-Drucks. 12/3803 S. 116; siehe ferner HK-InsO/\n\nLandfermann aaO Art. 103, 104 Rn. 3). Dieser bereits der Gesetzesbegrün-\n\ndung zugrundeliegende Leitgedanke der Übergangsregelung ist im Gesetzge-\n\nbungsverfahren auf Vorschlag des Rechtsausschusses durch die Einführung\n\nder Formulierung \"und deren Wirkungen\" weiter verstärkt worden, um eine\n\numfassende Anwendung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften sicherzu-\n\nstellen (vgl. BT-Drucks. 12/7303 S. 118).\n\nbb) An dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers hat die Neufassung\n\ndes Rechtsbeschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nichts geän-\n\ndert. Insbesondere liegt keine system- oder rechtsstaatswidrige Verkürzung\n\ndes Rechtswegs in Konkurssachen alten Rechts gegenüber Insolvenzsachen\n\nvor, die eine entsprechende Anwendung des § 7 InsO geböte.\n\nDas Fehlen einer weiteren Beschwerdemöglichkeit trägt dem Anliegen\n\ndes Zivilprozeßreformgesetzes Rechnung, die Rechtsbeschwerde nur für be-\n\nstimmte Bereiche der Rechtsordnung gesetzlich vorzusehen und sie im übrigen\n\n- auch zur Entlastung des Bundesgerichtshofs - von der nicht nachprüfbaren\n\nZulassungsentscheidung durch das Beschwerdegericht abhängig zu machen\n\n(vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 116). Der durch die Verkürzung des Rechtsmittel-\n\nzuges erzielte Beschleunigungseffekt widerspricht - wie der Senat unter Hin-\n\nweis auf § 121 VerglO zu § 20 GesO bereits entschieden hat (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175) - weder\n\nArt. 3 Abs. 1 noch Art. 19 Abs. 4 GG oder der aus dem Rechtsstaatsprinzip\n\nabgeleiteten staatlichen Justizgewährungspflicht. Es ist ständige Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts, daß es ein verfassungsrechtlich gesi-\n\nchertes Recht auf (gesetzlich nicht vorgesehene) Rechtsmittel gegen gerichtli-\n\nche Entscheidungen nicht gibt (vgl. BVerfGE 65, 76, 90; 87, 48, 61; 89, 381,\n\n390; 96, 27, 39). Für die im Streitfall hieraus folgende Ungleichbehandlung\n\nverfahrensrechtlicher Fragen in der Insolvenzordnung einerseits und der Kon-\n\nkursordnung andererseits gibt es hinreichend gewichtige Gründe, die insbe-\n\nsondere darin bestehen, daß es sich bei der Insolvenzordnung um ein junges\n\nRechtsgebiet handelt, welches verstärkt klärungsbedürftige Grundsatzfragen\n\naufwirft, während dies bei der Abwicklung der Übergangsfälle nach der Kon-\n\nkursordnung nicht in diesem Maße zu erwarten ist. Im übrigen befindet sich die\n\nRegelung des Beschwerderechtszuges bezüglich der konkursrechtlichen Alt-\n\nfälle im Einklang mit der Einzelzwangsvollstreckung, für die ebenfalls keine\n\ndem § 7 InsO vergleichbare Regelung geschaffen worden ist (vgl. § 793 ZPO\n\nn.F.), obwohl nach § 793 Abs. 2 ZPO a.F. die sofortige weitere Beschwerde\n\n- entsprechend § 73 Abs. 3 KO - grundsätzlich eröffnet war.\n\n2. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs ist eine nachträgliche Zulassung der Revision durch\n\neine Ergänzung des Berufungsurteils gemäß § 321 ZPO nicht möglich (BGHZ\n\n20, 188, 191 f; 44, 395, 397; 78, 22, 23; zustimmend MünchKomm-ZPO/\n\nWenzel, 2. Aufl. § 546 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 15;\n\nStein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rn. 19). Die Erwägungen treffen\n\ngrundsätzlich in gleicher Weise für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu.\n\nDer weitere Beteiligte hat auch keinen Ergänzungsantrag gestellt. Daß die\n\nVoraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses des Landgerichts ge-\n\nmäß § 319 ZPO vorlägen (vgl. BGHZ 78, 22, 23) macht die Rechtsbeschwerde\n\nnicht geltend.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/ix-zb-80-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/ix-zb-80-02","retrieved":"2026-07-10 13:22:33.166498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-11/ix-zb-80-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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