{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__70-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-24","aktenzeichen":"IX ZB 70/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 70/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nam 24. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 29. November 2001 wird zurückgewie-\n\nsen, soweit mit der Revision die Klage gegen den Bescheid\n\ndes Beklagten vom 16. September 1999 betreffend Versagung\n\neiner Heilkur für das Jahr 1999 weiterverfolgt werden soll.\n\n2. Soweit sich die Klage in den Rechtsmittelinstanzen noch gegen\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 betreffend\n\nteilweise Versagung einer Kurkostenerstattung für das Jahr\n\n1998 richtet, wird die Revision zugelassen.\n\n3. Da im Umfang der Revisionszulassung auch eine Entscheidung\n\ndes Senats in der Sache selbst in Betracht kommt, wird dem\n\nKläger aufgegeben, seinen Antrag aus der Berufungsschrift\n\nvom 13. August 2001 unter Nr. 1 bis zum Ablauf des\n\n15. Oktober 2002 nach Maßgabe der Gründe klarzustellen.\n\n4. Der Beklagte wird gebeten, innerhalb der vorgenannten Frist\n\ndem Senat mitzuteilen, ob der Kläger im Umfang der Revisi-\n\nonszulassung (restliche Kurkostenerstattung für 1998 nebst\n\nProzeßzinsen und anteilige außergerichtliche Verfahrensko-\n\nsten) klaglos gestellt werden kann.\n\nGründe:\n\n1. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gegen die ab-\n\ngelehnte Bewilligung einer Heilkur (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 2. DV-BEG) für das Jahr\n\n1999 liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere wirft weder die von der\n\nNichtzulassungsbeschwerde \n\ninsoweit angekündigte Aufklärungsrüge eine\n\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht das Berufungsur-\n\nteil in diesem Punkt von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätz-\n\nlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständigen er mit der Erstat-\n\ntung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung\n\nweiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR\n\n76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m.Anm. Wilden LM BEG 1956 § 209\n\nNr. 74). Im Streitfall kommt eine Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht,\n\nweil der Beweisantrag des Klägers S. 4 seiner Berufungsbegründung nicht auf-\n\nzeigt, inwieweit die aktenmäßige Grundlage des vom Landgericht eingeholten\n\nmedizinischen Sachverständigengutachtens unrichtig, unvollständig oder über-\n\nholt sein soll.\n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zur Erstattung seiner\n\nKurkosten im Jahre 1998 wirft im Anwendungsbereich des Bundesentschädi-\n\ngungsgesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Ausle-\n\ngung von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) auf.\n\nBereits das Landgericht hat das Spannungsverhältnis erörtert, welches\n\nsich bei notwendigen Auslandskuren von Verfolgten (§ 11 2. DV-BEG) daraus\n\nergibt, daß die einschlägigen Vorschriften (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 33, 34, 106\n\nBeamtVG, 6 Abs. 3 Buchst. a) HeilVfV, §§ 9, 10 BRKG) nicht auf das Auslands-\n\nreisekostenrecht (vgl. §§ 20 BRKG, 3 Abs. 1 der Auslandsreisekostenverord-\n\nnung und die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des\n\nInneren über Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, hier nach der\n\nNeufestsetzung vom 26. November 1997, GMBl S. 830 mit Anlage 3) verwei-\n\nsen.\n\nKann diese Verwaltungsvorschrift aufgrund ihrer Weiterentwicklung\n\nnach aktuellen Erhebungen zugleich als administrative Sachverständigenaus-\n\nsage gewertet werden, kommt ihr unter Umständen auch im Rahmen des § 10\n\nAbs. 3 Satz 2 BRKG beweisrechtliche Bedeutung als tatsächliche Vermutung\n\nzu. Da der Kläger keine Erstattung nachgewiesener Übernachtungskosten\n\nverlangt, die über den in der Verwaltungsvorschrift angegebenen Höchstsatz\n\nvon täglich 170 DM hinausgeht (2.500 US-Dollar : 28 Tage = 89,29 US-Dollar\n\ntäglich x 1,7917 DM/US-Dollar = 159,98 DM täglich; ein Abzug von den Hotel-\n\nkosten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BRKG würde durch das Tagegeld aufgefan-\n\ngen), könnte die gleichwohl behauptete Vermeidbarkeit dieser Kurkosten von\n\ndem Beklagten zu untermauern sein. Die Akten lassen nicht erkennen, daß\n\nhierzu noch weiterer Sachvortrag des Beklagten in Betracht kommt.\n\n3. Eine Sachentscheidung des Senates auf der angegebenen Grundlage\n\nsetzt voraus, daß der Kläger seinen Antrag klarstellt. Seine Restforderung muß\n\nunter Einschluß des vom Landgericht zugesprochenen weiteren Teilbetrages\n\nvon 864,40 DM auch in US-Dollar zu berechnen sein, da eine in US-Dollar be-\n\nrechnete Geldsumme gefordert wird. Danach kommt es auch darauf an, wann\n\nund mit welchem Gegenwert in US-Dollar der Betrag von 864,40 DM an den\n\nKläger gezahlt worden ist.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-24/ix-zb-70-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-24/ix-zb-70-02","retrieved":"2026-07-10 13:26:16.932430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-24/ix-zb-70-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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