{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__53-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"IX ZB 53/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 6, 7, 64; InsVV § 9; RpflG § 11 Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmi- gung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so findet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG, nicht aber die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt. InsVV § 9 Der zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berech- nungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Oktober 2002\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nIX ZB 53/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO §§ 6, 7, 64; InsVV § 9; RpflG § 11\n\nVersagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmi-\n\ngung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so\n\nfindet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG, nicht aber die\n\nsofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt.\n\nInsVV § 9\n\nDer zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit\n\ndes Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender\n\nLiquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berech-\n\nnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen.\n\nBGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - OLG Köln\n\n LG Münster\n\n \n\n AG Münster\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nam 1. Oktober 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 26. Juli 2001 wird\n\nauf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 177.929,57 \n\n DM).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:12)(cid:9)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Beschluß vom 1. Mai 1999 eröffnete das Amtsgericht das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1 und bestellte den Betei-\n\nligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. Dieser beantragte am 25. Oktober 2000,\n\nihm über bis dahin bewilligte Vorschüsse von zusammen 175.000 DM hinaus\n\neinen weiteren Vorschuß von 500.000 DM – jeweils zuzüglich Mehrwertsteu-\n\ner – auf seine zu erwartende Vergütung als Insolvenzverwalter zu bewilligen.\n\nDazu angehört, erklärten ein Vertreter der Schuldnerin und ein Mitglied des\n\nGläubigerausschusses ausdrücklich, daß sie den Vergütungsantrag uneinge-\n\nschränkt für gerechtfertigt hielten; die übrigen Mitglieder des Gläubigeraus-\n\nschusses widersprachen nicht. Durch Verfügung vom 7. Juni 2001 – dem Be-\n\nteiligten zu 2 am 18. Juni 2001 zugestellt - erteilte ihm die Rechtspflegerin\n\nbeim Amtsgericht die Zustimmung zur Entnahme nur von 200.000 DM (netto)\n\naus der Insolvenzmasse.\n\nGegen die Verweigerung einer höheren Entnahme hat der Beteiligte\n\nzu 2 am 2. Juli 2001 beim Landgericht \"Beschwerde\" eingelegt, welche dieses\n\ndurch Beschluß vom 26. Juli 2001 als unzulässig verworfen hat (der Beschluß\n\nist abgedruckt in ZInsO 2001, 903 und NZI 2001, 604). Gegen diese ihm am\n\n16. August 2001 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 mit einem am\n\n28. August 2001 beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangenen Schrift-\n\nsatz weitere Beschwerde eingelegt. Dieses hat durch Beschluß vom 7. Januar\n\n2002 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (der Vor-\n\nlagebeschluß des Oberlandesgerichts ist abgedruckt in ZInsO 2002, 240 und\n\nNZI 2002, 153).\n\nII.\n\nDie Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. zulässig.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel als unzu-\n\nlässig verwerfen, weil nach seiner Meinung gegen die Versagung der Zustim-\n\nmung über die Entnahme eines Vorschusses gemäß § 9 InsVV kein Rechts-\n\nmittelzug eröffnet ist. Daran sieht es sich durch einen Beschluß des Oberlan-\n\ndesgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2001 (abgedruckt in ZInsO 2002, 67\n\nund NZI 2002, 43) gehindert. Dieses Gericht hat eine weitere Beschwerde ge-\n\ngen die Versagung eines Vorschusses auf die Verwaltervergütung gemäß § 64\n\nAbs. 3 Satz 1 InsO für zulässig gehalten und zur Begründung ausgeführt, die\n\nEntscheidung über die Gewährung eines solchen Vorschusses sei als eine\n\nFestsetzungsentscheidung im weiteren Sinn anzusehen.\n\nDie vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte Abweichung be-\n\ntrifft eine Frage aus dem Insolvenzrecht. Dieser Begriff umfaßt die verfahrens-\n\nrechtlichen Vorschriften für das Insolvenzgericht und das Beschwerdeverfahren\n\nmit (BGHZ 144, 78, 79).\n\nIII.\n\nDie weitere Beschwerde ist, wie das vorlegende Oberlandesgericht zu-\n\ntreffend annimmt, unzulässig.\n\n§ 7 Abs. 1 InsO a.F. knüpfte hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren\n\nBeschwerde an § 6 Abs. 1 InsO an; auch die weitere Beschwerde war danach\n\nnur in denjenigen Fällen zulässig, in denen die Insolvenzordnung die sofortige\n\nBeschwerde vorsieht (BGHZ 144, 78, 79 f; weitere Nachweise bei Heidelberger\n\nKommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 7 Rn. 5).\n\nGegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Zustimmung,\n\ndie vor der Entnahme eines Vergütungsvorschusses aus der Insolvenzmasse\n\nnötig ist, sieht die Insolvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor.\n\n1. Diese Entscheidung des Insolvenzgerichts wird im Rahmen seiner\n\nAufsicht gemäß § 58 InsO getroffen.\n\na) Nach § 9 Satz 1 InsVV kann der Insolvenzverwalter aus der Insol-\n\nvenzmasse einen Vorschuß unter anderem auf seine Vergütung entnehmen,\n\nwenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Verweigerung der vom Insolvenzver-\n\nwalter beantragten Zustimmung ist zwar diesem gegenüber eine Entscheidung\n\nim Sinne von § 11 Abs. 2 RpflG, nicht lediglich eine interne Maßnahme ohne\n\nrechtliche Außenwirkung (ebenso MünchKomm-InsO/Nowak, § 9 InsVV Rn. 14;\n\na.M. anscheinend Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 9\n\nRn. 26, 30-32; dem gegenüber verneint AG Göttingen ZInsO 2001, 903 f nur\n\ndie Anfechtbarkeit der Zustimmung für den Insolvenzschuldner). Denn die ganz\n\noder teilweise ausgesprochene Verweigerung hindert den Insolvenzverwalter\n\nunmittelbar daran, seinen geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer\n\nVergütung aus der Insolvenzmasse zu erfüllen. Sein Vergütungsanspruch (§ 63\n\nInsO) entsteht schon mit der Tätigkeit des Verwalters, nicht erst mit der Fest-\n\nsetzung durch das Gericht (so zu § 85 KO - der den §§ 63 bis 65 InsO ent-\n\nspricht - BGHZ 116, 233, 242). Dieser - durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte\n\n(BVerfG ZIP 1993, 838, 841; 1993, 1246, 1247) - Anspruch ist auch auf eine\n\nunverzügliche Erfüllung gerichtet. Denn der durch seine Tätigkeit für eine typi-\n\nscherweise vermögensarme Insolvenzmasse vorleistende Verwalter geht in\n\nbesonderem Maße das Risiko ein, hinsichtlich seiner Vergütung leer auszuge-\n\nhen (vgl. §§ 208, 209 InsO). Gerade die rechtzeitige Erlangung von Vorschüs-\n\nsen soll sein Ausfallrisiko ausschalten oder wenigstens verringern (BGHZ 116,\n\n233, 241 f). Zwar mag sein Anspruch auf die endgültige Vergütung erst mit der\n\nBeendigung des gesamten Insolvenzverfahrens fällig werden, doch entsteht zu\n\nseinen Gunsten alsbald ein Anspruch auf pflichtgemäße Entscheidung über die\n\nGewährung eines angemessenen Vergütungsvorschusses. Nach § 9 Satz 2\n\nInsVV soll die Zustimmung zur Entnahme unter anderem erteilt werden, wenn\n\ndas Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert. Jedenfalls unter die-\n\nser Voraussetzung ist die Ermessensausübung durch das Insolvenzgericht da-\n\nhin gebunden, daß die Entnahme eines Vorschusses auf die nach den Maß-\n\nstäben der §§ 1 bis 3 InsVV verdiente Vergütung nur unter besonderen Vor-\n\naussetzungen abgelehnt werden darf. Eine solche Beschränkung der Rechte\n\ndes Insolvenzverwalters bedarf schon im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG\n\nder Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 101, 397, 407 f).\n\nb) Die Versagung der Genehmigung gemäß § 58 InsO ist aber nicht in\n\nder Insolvenzordnung als eine mit der sofortigen Beschwerde (§ 6 InsO) an-\n\ngreifbare Entscheidung aufgeführt. Für solche Fälle ermöglicht § 11 Abs. 2\n\nRpflG grundsätzlich die Anrufung des Richters gegen Entscheidungen des\n\nRechtspflegers.\n\n2. § 64 Abs. 3 InsO eröffnet zwar die sofortige Beschwerde gegen den\n\nBeschluß über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.\n\na) Diese Vorschrift bezieht sich aber - wie schon § 85 Abs. 1 KO - un-\n\nmittelbar nur auf die Festsetzung der endgültigen Vergütung des Insolvenzver-\n\nwalters (§ 63 InsO) bei der Beendigung seines Amtes (ebenso Blersch aaO\n\nRn. 26). Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut und der auf eine \"Festsetzung\"\n\nausgerichtete Regelungsgehalt. Die Gewährung von Vorschüssen ist nicht in\n\nder Insolvenzordnung selbst, sondern nur in § 9 InsVV geregelt. Zudem ist\n\nnach § 64 Abs. 2 InsO der Festsetzungsbeschluß öffentlich bekannt zu machen\n\nund allen Beteiligten besonders zuzustellen. Ein solcher Aufwand ist allein für\n\nendgültige Regelungen angemessen, die auch förmlich in Bestandskraft er-\n\nwachsen sollen. Demgegenüber hat die Verweigerung der Bewilligung eines\n\nVorschusses nur vorläufige Bedeutung; einerseits wird der Vergütungsan-\n\nspruch des Insolvenzverwalters nicht endgültig aberkannt, andererseits hat\n\ndieser zuviel erlangte Zahlungen - trotz der Teil-Erfüllungswirkung der Ent-\n\nnahme - gemäß materiellem Recht \n\nzurückzuerstatten \n\n(MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, aaO Rn. 15; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 9 InsVV Rn. 3;\n\nHaarmeyer/\n\nWutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren 2. Aufl. § 9 InsVV Rn. 15;\n\nBlersch, aaO Rn. 24). Auf solche nur vorläufig wirkende Maßnahmen, die sich\n\nzudem halbjährlich wiederholen können, paßt die Regelung des § 64 InsO\n\nnicht.\n\nb) Auch eine entsprechende Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO auf die\n\nEntscheidung über die Gewährung eines Vorschusses ist nicht geboten (eben-\n\nso - außer dem vorlegenden Oberlandesgericht - Blersch aaO Rn. 27; Frank-\n\nfurter Kommentar zur InsO/Lorenz, 3. Aufl. § 9 InsVV Rn. 18; MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, aaO Rn. 14; a.M. - außer dem Oberlandesgericht Zweibrücken,\n\naaO - LG Stuttgart ZInsO 2000, 621, 622; Eickmann, aaO § 9 Rn. 19; Hess,\n\nInsVV 2. Aufl. § 9 Rn. 7; Smid, InsO 2. Aufl. Anm. zu § 9 InsVV; Nerlich/\n\nRömermann/Delhaes, InsO § 64 Rn. 9; Gottwald/Last, Insolvenzrechts-Hand-\n\nbuch 2. Aufl. § 126 Rn. 50; nur für Insolvenzverwalter auch Haarmeyer ZInsO\n\n2001, 938, 941 f; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren\n\nRn. 173).\n\n§ 6 InsO soll die Möglichkeit von Rechtsmitteln gezielt beschränken, \"um\n\nden zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten\" (amtliche Be-\n\ngründung der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 110 zu § 6). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn weitere als\n\ndie in der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel eröffnet würden.\n\nZwar hat die unverzügliche Bewilligung von Vorschüssen nach Maßgabe\n\ndes § 9 InsVV eine große Bedeutung nicht nur für den Insolvenzverwalter, der\n\nmit seiner Tätigkeit zunächst auf eigene Kosten und eigenes Risiko erhebliche\n\nVorleistungen erbringt, sondern auch für das Insolvenzverfahren insgesamt.\n\nDenn eine hinter den Maßstäben des § 9 InsVV zurückbleibende oder gar nicht\n\ndaran ausgerichtete Bewilligungspraxis könnte allgemein die Bereitschaft von\n\nInsolvenzverwaltern verringern, eine aufwendige, länger dauernde Unterneh-\n\nmensfortführung auch mit dem Ziel einer späteren (übertragenden) Sanierung\n\nzu riskieren. Daraus folgt aber nicht, daß die auf der Grundlage des § 11\n\nAbs. 2 RpflG eröffnete Überprüfung durch den Insolvenzrichter (s.o. 1 a) etwa\n\nnicht ausreicht, sondern ein weitergehender Rechtsmittelzug eröffnet werden\n\nmüßte. Einen solchen gebietet auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht (BVerf-\n\nGE 31, 364, 368; vgl. auch BVerfGE 57, 9, 21).\n\nIV.\n\nDer Beteiligte zu 2 hat jedoch auf Anfrage des Senats mitgeteilt, daß\n\nseine \"Beschwerde\" vom 2. Juli 2001 für den Fall ihrer Unzulässigkeit auch als\n\nbefristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG behandelt werden soll. Der Se-\n\nnat hält es für möglich, daß der Rechtsbehelf zugleich auch in diesem Sinne\n\noder als ein - auf die rechtliche Unklarheit über das statthafte Rechtsmittel ge-\n\nstütztes - Wiedereinsetzungsgesuch (§ 233 ZPO) auszulegen ist. Ein solcher\n\nAntrag wäre nicht durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts über\n\ndie sofortige Beschwerde beschieden, zumal dieses den Beteiligten zu 2 nicht\n\nzuvor auf die Zulässigkeitsbedenken hingewiesen hat.\n\nÜber den Antrag wird der zuständige Insolvenzrichter beim Amtsgericht\n\nMünster zu befinden haben. Hält der eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG\n\nfür zulässig, so weist der Senat vorsorglich auf folgende Rechtslage hin:\n\n1. Die Entscheidung der Rechtspflegerin beruht auf einer fehlerhaften\n\nAnwendung des § 9 Satz 2 InsVV. Dem durch diese Vorschrift gebundenen\n\nErmessen des Gerichts entspricht es regelmäßig, jedenfalls nach halbjähriger\n\nVerwaltungsdauer mindestens die vom Insolvenzverwalter bis dahin erbrachten\n\nTätigkeiten zu vergüten (Eickmann, aaO § 9 Rn. 10; Haarmeyer/Wutzke/\n\nFörster, aaO Rn. 12; Frankfurter Kommentar zur InsO/Lorenz, aaO § 9 Rn. 2;\n\nvgl. Hess, aaO Rn. 5). Die zu erwartende Berechnungsgrundlage ist § 1 InsVV\n\nzu entnehmen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 9 Rn. 9; Keller, aaO\n\nRn. 168). Die vom Insolvenzverwalter erbrachte Leistung ist mit einem ent-\n\nsprechenden Bruchteil der gemäß §§ 2, 3 InsVV für das gesamte Insolvenz-\n\nverfahren zu schätzenden Vergütungssätze zu veranschlagen. Der Vorschuß\n\nsoll die voraussichtliche Gesamtvergütung nicht übersteigen (Eickmann aaO\n\n§ 9 Rn. 13; FK/Lorenz aaO § 9 Rn. 4; Hess, aaO Rn. 5; Keller aaO Rn. 169).\n\na) Auf dieser Grundlage hat der Beteiligte zu 2 in seinem Antrag vom\n\n24. Oktober 2000 eine voraussichtliche Teilungsmasse von 31.113.000 DM\n\nangegeben und daraus eine Gesamtvergütung von (netto) 1.867.300 DM er-\n\nrechnet. Der von ihm geforderte Vorschuß betrug - unter Einbeziehung zuvor\n\nerhaltener 175.000 DM - etwa 36 % davon. Aus seinen bis dahin erstatteten\n\nBerichten ergab sich, daß der Beteiligte zu 2 unter Einsatz eigenen Personals\n\neinen Textilbetrieb fortführte, der bei einem Jahresumsatz von 40 bis\n\n50 Mio. DM bis zu 200 Mitarbeiter beschäftigte. Die freie Liquidität hatte er in\n\nseinem Bericht vom 15. August 2000 auf mehr als 6,6 Mio. DM geschätzt.\n\nb) Demgegenüber hat die Rechtspflegerin in einem Vermerk die Ge-\n\nnehmigung zur Entnahme - von wenigstens 200.000 DM - mit der Überbrük-\n\nkung einer vom Beteiligten zu 2 auch geltend gemachten Notlage begründet\n\n(Bl. 1037 Bd. VIII GA); dieser hatte angeführt, er müsse seine privaten Aktien,\n\ndie der Altersvorsorge dienten, verkaufen, um das Insolvenzverfahren zu finan-\n\nzieren (Bl. 1030 Bd. VIII GA). Die Verweigerung weiterer Vorschüsse wurde in\n\nder Verfügung vom 7. Juni 2001 damit begründet, daß der Beteiligte zu 2 zuvor\n\ndie Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter zu bean-\n\ntragen habe. Auf die vom Beteiligten zu 2 für seinen Antrag gegebene Begrün-\n\ndung geht die Entscheidung nicht ein.\n\nc) Diese Ausführungen verkennen die Bedeutung des Anspruchs des\n\nInsolvenzverwalters auf die Gewährung eines Vergütungsvorschusses grund-\n\nlegend. Dieser ist von der bereits verdienten Vergütung des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters unabhängig und soll die Arbeitsleistung für das eröffnete Ver-\n\nfahren vergüten. Zudem soll der Vorschuß nach § 9 InsVV angemessen sein,\n\nalso nicht nur zur Überbrückung einer Notlage dienen.\n\nAus einem Aktenvermerk der Rechtspflegerin vom 6. Juli 2001 (Bl. 1051\n\nBd. VIII GA) ergibt sich, daß sie eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters\n\nfür das Gesamtverfahren von 681.100 DM vorausschätzte. Ein Zusammenhang\n\ndieser Berechnung mit den bis dahin insgesamt bewilligten Vorschüssen von\n\n375.000 DM - statt, wie beantragt, von 675.000 DM - ist nicht zu erkennen, ob-\n\nwohl das Insolvenzgericht die Berichte des Beteiligten zu 2 vorher durch ein\n\nSachverständigengutachten hatte überprüfen lassen. Substantiierte Bedenken\n\ngegen die Liquidität der Insolvenzmasse wurden nicht erkennbar.\n\nZwar liegt es im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung, bei\n\nder Vorausschätzung von Vergütungsmerkmalen einen vorsichtigen Maßstab\n\nanzulegen. Jedoch muß sich der bewilligte Vorschuß jedenfalls in einem noch\n\nnachvollziehbaren Verhältnis zur Berechnung der Vergütung halten.\n\n2. Das Insolvenzgericht wird im Rahmen des § 11 Abs. 2 RpflG zusätz-\n\nlich berücksichtigen dürfen, daß inzwischen - durch näher begründeten Be-\n\nschluß vom 17. Juli 2002 - die Zustimmung zur Entnahme eines weiteren Vor-\n\n(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)\n\n(cid:28)(cid:15)./.\n\nschusses von 500.000 \n\n(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:17)(cid:13)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)\n\n(cid:16)(cid:6)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:11)(cid:14)(cid:2)(cid:25)(cid:11)(cid:13)\n\n(cid:25)(cid:19)(cid:18)(cid:30)(cid:13) (cid:31)\"!#(cid:14)%$’&)((cid:12)*+$’$’(cid:13)-,(cid:4)(cid:23)+$\n\n(cid:13)(cid:15)010(cid:6)(cid:18)(cid:30)&)(2(cid:16)3(cid:25)(cid:19)(cid:18)(cid:30)(cid:13)\n\nvoraussichtliche Gesamtvergütung übersteigen dürfen (s.o. vor a), kann diese\n\nEntnahme auch mit in eine neue Berechnung zum früheren Antrag einfließen.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Raebel Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zb-53-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zb-53-02","retrieved":"2026-07-10 13:38:16.558579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-01/ix-zb-53-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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