{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__51-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-08-05","aktenzeichen":"IX ZB 51/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 26 Abs. 1 Satz 1 a) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewie- sen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft ge- macht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt. b) Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnerver- mögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 51/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. August 2002\n\nin dem Insolvenzantragsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 26 Abs. 1 Satz 1\n\na) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewie-\n\nsen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft ge-\n\nmacht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen\n\nermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt.\n\nb) Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnerver-\n\nmögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend\n\nglaubhaft gemacht ansehen.\n\nBGH, Beschluß vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 - LG Kiel\n\nAG Kiel\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 5. August 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der\n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. Januar 2002 auf-\n\ngehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Insolvenzgericht hat einen Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Begründung\n\nals unzulässig verworfen, daß das Vorhandensein von Vermögenswerten nicht\n\nglaubhaft gemacht sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der\n\nGläubigerin wurde vom Landgericht im wesentlichen mit folgender Begründung\n\nzurückgewiesen:\n\nEs ergebe sich nicht, daß der Schuldnerin das Guthaben von\n\n1.237.322,59 DM bei der Volksbank zustehe. Denn die vorrangigen\n\nRechte dieser Bank seien nicht erloschen, sondern auf die H. GmbH & Co.\n\nKG übergegangen. Deren Rechte stünden nicht § 32a Abs. 2 und § 32b\n\nGmbHG entgegen. Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte der Schuldnerin\n\nbestünden nicht.\n\nGegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin form- und fristgerecht\n\nRechtsbeschwerde eingelegt sowie begründet.\n\nII.\n\n1. Mit ihrer gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO n.F.\n\nzulässigen Rechtsbeschwerde rügt die Gläubigerin unter anderem, sie habe im\n\nBeschwerdeverfahren dargetan, daß die Schuldnerin als weiteren nennens-\n\nwerten Vermögenswert einen Zahlungsanspruch gegen ihren Gesellschafter\n\nT. in Höhe von 929.827,10 DM habe. Denn in dieser Höhe habe\n\ndie H. GmbH & Co. KG ein von der Schuldnerin aufgenommenes und von\n\nihrem Gesellschafter T. verbürgtes Darlehen lange nach Eintritt\n\nder Krise der Schuldnerin zurückgezahlt. Auf dieses Vorbringen gehe das Be-\n\nschwerdegericht nicht ein (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n2. Diese Rüge eines besonders schwerwiegenden Verfahrensmangels\n\nnötigt zur Annahme der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie\n\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Landgericht.\n\nDer Senat kann dem angefochtenen Beschluß nicht einmal entnehmen,\n\nmit welcher Begründung im einzelnen ein - nur aus der Rechtsbeschwerde zu\n\nerkennender - früherer Eröffnungsantrag gegen die Schuldnerin zurückgewie-\n\nsen worden ist. Demgemäß ist eine Änderung in den damals zugrunde geleg-\n\nten, für die Eröffnung nicht ausreichenden Vermögensverhältnissen der\n\nSchuldnerin derzeit nicht zu beurteilen. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwer-\n\nde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden\n\nwird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen\n\ni.S.v. § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F. versehen (Senatsbeschl. v. 20. Juni\n\n2002 - IX ZB 56/01, z.V.b.).\n\nIII.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Ein rechtskräftig gewordener Beschluß, der einen Eröffnungsantrag\n\nmangels kostendeckender Masse abweist, hindert einen neuen Eröffnungsan-\n\ntrag nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, daß inzwischen ausreichende Vermö-\n\ngenswerte vorhanden sind, welche die Massekosten decken (Heidelberger\n\nKommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 26 Rn. 23 m.w.Nachw.; Kübler/Prüt-\n\nting/Pape, InsO § 26 Rn. 33; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 26 Rn. 68;\n\nMünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 55; vgl. auch § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO\n\nfür die Anordnung einer Nachtragsverteilung). Die Glaubhaftmachung, die für\n\ndie Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nach §§ 14 ff InsO ausreicht, ist i.S.v.\n\n§ 294 ZPO zu verstehen und bedeutet, daß aufgrund liquider Beweismittel die\n\nVoraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt ist. Bei der gebo-\n\ntenen Prüfung, ob das Schuldnervermögen durch Prozeßführung angereichert\n\nwerden kann, ist zu beachten, daß das Insolvenzverfahren nicht an die Stelle\n\neines Erkenntnisverfahrens treten soll, sondern ein Verfahren der Gesamtvoll-\n\nstreckung ist: Insolvenzverfahren fallen in großer Zahl an und sind eilbedürftig.\n\nSie dienen nicht dem Zweck, schwierige materielle Rechtsfragen als Voraus-\n\nsetzung einer Insolvenzeröffnung zu klären.\n\nDie Rechtsbeschwerde hält hier im Hinblick auf verfügbares Vermögen\n\nder Schuldnerin \n\nfür entscheidungserheblich und rechtsgrundsätzlich die\n\nRechtsfragen,\n\na) nach der Fortgeltung oder (stillschweigenden) Aufhebung der Klausel\n\nin einer vorformulierten Grundschuld-Sicherungszweckvereinbarung, wonach\n\nZahlungen des Sicherungsgebers nicht auf die Grundschuld, sondern auf die\n\ngesicherte Forderung anzurechnen sind, nachdem ein Antrag auf Eröffnung\n\ndes Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt und man-\n\ngels Masse abgelehnt worden ist;\n\nb) nach der Zulässigkeit einer lange nach der Zahlung erfolgten Ände-\n\nrung der Tilgungsbestimmung dergestalt, daß die getilgte Forderung ausge-\n\ntauscht wird, und nach den Voraussetzungen an die Feststellung eines derarti-\n\ngen Änderungswillens der Beteiligten;\n\nc) nach den Voraussetzungen, unter denen eine Sicherheit, die bei ei-\n\nnem betriebsaufgespalteten Unternehmen die Besitzgesellschaft zur Absiche-\n\nrung eines Betriebsmittelkredits für die Betriebsgesellschaft gewährt hat, als\n\neigenkapitalersetzende Leistung i.S.d. §§ 32a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 32b\n\nGmbHG anzusehen ist.\n\nDie Klärung derartiger Rechtsfragen ist funktionell dem Prozeßgericht\n\nvorbehalten. Verbleiben im Insolvenzeröffnungsverfahren ernsthafte Zweifel,\n\ndie das Insolvenzgericht nicht auszuräumen vermag, so hat es den Gläubiger\n\nauf den Prozeßweg zu verweisen (so für das Vorliegen eines Eröffnungsgrun-\n\ndes Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO § 16 Rn. 13 a.E.). Das Insolvenz-\n\ngericht braucht nicht im Eröffnungsverfahren den Prozeß hypothetisch im vor-\n\naus zu entscheiden, den im Falle der Verfahrenseröffnung der Insolvenzver-\n\nwalter erst gegen andere mögliche materiell Berechtigte zu führen hätte. Wenn\n\nes ernstlich zweifelhaft ist, ob Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse\n\ngehören, können diese Gegenstände im Rahmen der Prüfung nach § 26 InsO\n\nnicht als Aktiva der Masse zugerechnet werden.\n\nDeshalb ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Be-\n\nschwerdegericht nach Prüfung der glaubhaft gemachten Tatsachen das Vorlie-\n\ngen eines kostendeckenden Schuldnervermögens nicht für hinreichend wahr-\n\nscheinlich hält, weil dessen rechtlicher Bestand von der Klärung offener, strei-\n\ntiger Rechtsfragen oder der Auslegung zweifelhafter Willenserklärungen ab-\n\nhängt, welche vertretbarerweise mehrere Deutungen zulassen.\n\n2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2000 (S. 8 = Bl. 192\n\nGA) hat sich die Gläubigerin \"grundsätzlich\" bereit erklärt, auch einen Masse-\n\nkostenvorschuß zu leisten. Auf die Anforderung des Insolvenzgerichts im Ab-\n\nhilfeverfahren, einen Vorschuß von 5.000 DM einzuzahlen, hat die Gläubigerin\n\njedoch um Überprüfung durch das Landgericht gebeten und hinzugefügt: \"Die\n\nAntragstellerin wird nach der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses\n\ndurch das Beschwerdegericht und nach deren Maßgabe auch gern und unver-\n\nzüglich einen Kostenvorschuß von 5.000 DM erbringen\".\n\nMit diesem Angebot brauchte sich das Beschwerdegericht, entgegen der\n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde, nicht auseinanderzusetzen. Denn die Ein-\n\nzahlung sollte gerade von der vorrangigen Prüfung der Rechtsfragen durch das\n\nBeschwerdegericht abhängen.\n\nZwar können sich die für die frühere Abweisung mangels Masse maß-\n\ngeblichen Umstände auch dadurch ändern, daß nunmehr Gläubiger oder ande-\n\nre dazu Berechtigte einen ausreichenden Kostenvorschuß leisten (vgl. Heidel-\n\nberger Kommentar/Kirchhof, aaO; Hess/Weis/Wienberg, aaO Rn. 72). § 26\n\nAbs. 1 Satz 2 InsO setzt aber jedenfalls für den Regelfall voraus, daß der er-\n\nforderliche Geldbetrag tatsächlich vorgeschossen wird. Ob und in welchen\n\nFällen sich das Insolvenzgericht mit einer Massekostengarantie begnügt (vgl.\n\ndazu MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO Rn. 29), unterliegt seinem Ermessen.\n\nAuf jeden Fall muß das Angebot, einen Massekostenvorschuß zu leisten,\n\nrechtlich bindend und unbedingt sein. Unzulässig ist ein Angebot, das vom Er-\n\ngebnis der das Eröffnungsverfahren abschließenden Entscheidung abhängig\n\ngemacht wird; denn in diesem Verfahren könnte es nicht mehr berücksichtigt\n\nwerden.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nGanter\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-05/ix-zb-51-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-05/ix-zb-51-02","retrieved":"2026-07-10 13:27:08.335639+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-08-05/ix-zb-51-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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