{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"IX ZB 48/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3; InsO §§ 4, 34 a) Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord- nung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) aussetzen. b) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollzie- hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller Re- gel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Be- gründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2002\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nIX ZB 48/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3; InsO §§ 4, 34\n\na) Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-\n\nnung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens) aussetzen.\n\nb) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollzie-\n\nhung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den\n\nanderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest\n\nzweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller Re-\n\ngel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden.\n\nBGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02 - LG Kassel\n\nAG Korbach\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 21. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beteiligten zu 1 auf Aussetzung der Vollziehung\n\ndes Beschlusses des Amtsgerichts Korbach vom 1. Dezember\n\n2001 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Beschluß vom 1. Dezember 2001 hat das Amtsgericht auf Anträge\n\nder Beteiligten zu 1 und 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ge-\n\nmeinschuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Bo. zum Insolvenzverwalter be-\n\nstellt. Der Beschluß ist der Beteiligten zu 1 am 5. Dezember 2001 zu Händen\n\nihrer Geschäftsführerin B. zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß hat die\n\nBeteiligte zu 1, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäfts-\n\nführer A. unter dem 7. Dezember 2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die mit\n\nnäherer Begründung darauf gestützt worden ist, daß es an einer Überschul-\n\ndung der Beteiligten zu 1 mangele. Das Landgericht hat die sofortige Be-\n\nschwerde durch Beschluß vom 30. Januar 2002 zurückgewiesen. Gegen diese\n\nEntscheidung hat die Beteiligte zu 1 mit einem am 28. Februar 2002 beim Bun-\n\ndesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer - beim Bundesgerichtshof zu-\n\ngelassenen - Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt, die\n\nnoch nicht begründet ist.\n\nMit Antrag vom 1. März 2002 beantragen ihre Verfahrensbevollmächtig-\n\nten den Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Vollziehung des\n\nBeschlusses des Amtsgerichts vom 1. Dezember 2001 auszusetzen. Zur Be-\n\ngründung des Antrages führen sie aus, die Aussetzung der Vollziehung sei\n\nnicht nur bei Erfolgsaussicht des Rechtsmittels möglich. Im derzeitigen Stadium\n\nsei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, diese näher zu begründen. Sie\n\nkönne auch nicht darlegen, daß sie im Verfahren der ersten Beschwerde einen\n\nAntrag nach § 572 Abs. 3 ZPO a.F. gestellt habe. Darauf komme es indes nicht\n\nan.\n\nII.\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n1. Die gegen die Entscheidung über die sofortige erste Beschwerde ein-\n\ngelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich nach neuem Ver-\n\nfahrensrecht (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO), weil die angefochtene Entscheidung\n\nnach dem 31. Dezember 2001 erlassen worden ist. Nach der Neuregelung des\n\nRechtsmittelrechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001\n\n(BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum Bundesgerichtshof nach\n\nMaßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluß die\n\nRechtsbeschwerde unter anderem statthaft, wenn dies im Gesetz - wie hier in\n\n§ 6 Abs. 1, § 34 InsO - bestimmt ist. Damit ist dem Rechtsbeschwerdeführer\n\nzugleich die Möglichkeit eröffnet, nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570\n\nAbs. 3 ZPO n.F. um Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Ent-\n\nscheidung nachzusuchen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist dabei nicht auf die\n\nin § 570 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit beschränkt, die Vollzie-\n\nhung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Gerichts\n\nder ersten Beschwerde, auszusetzen. Es kann im Wege der einstweiligen An-\n\nordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO auch die Vollziehung der Entschei-\n\ndung der ersten Instanz aussetzen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 570\n\nRn. 5).\n\n2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige\n\nAnordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die\n\nErfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die ge-\n\nsamte Gläubigerschaft gegeneinander abzuwägen (vgl. MünchKomm-InsO/\n\nSchmahl, § 34 Rn. 18). Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen\n\nEntscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden\n\nist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollzie-\n\nhung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen\n\nBeteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen\n\nMaßnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof,\n\n2. Aufl. § 34 Rn. 22; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 34 Rn. 18a) und die Rechts-\n\nbeschwerde zulässig erscheint. Dies setzt in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1,\n\nAbs. 2 ZPO voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsord-\n\nnung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach § 575\n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Begründung der Rechtsbeschwerde diese Zulässig-\n\nkeitsvoraussetzung darlegen.\n\nNach diesen Grundsätzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-\n\nziehung der das Insolvenzverfahren eröffnenden Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts nicht in Betracht.\n\na) Daß mit der weiteren Durchführung des Insolvenzverfahrens für die\n\nBeteiligte zu 1 überwiegende Nachteile verbunden sind, wird nicht geltend ge-\n\nmacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Ein Vortrag hierzu ist auch nicht\n\nzwingend davon abhängig, daß den Verfahrensbevollmächtigten die Gerichts-\n\nakten zur Einsicht zur Verfügung gestanden haben. Beschwerdeführerin ist die\n\nBeteiligte zu 1, die im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren durch ihre\n\nGeschäftsführer vertreten wird. Es ist nicht erkennbar, wodurch die Geschäfts-\n\nführer gehindert sein könnten, ihre Verfahrensbevollmächtigten über die der\n\nGesellschaft drohenden Nachteile zu informieren.\n\nDie Verfahrensbevollmächtigten haben um Entscheidung über die einst-\n\nweilige Anordnung bereits in dieser frühen Phase des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens gebeten. Die Beteiligte zu 1 muß es deshalb hinnehmen, daß der S e-\n\nnat ohne eine nähere Begründung überwiegende Gründe für die Aussetzung\n\nder Vollziehung nicht feststellen kann.\n\nb) Entsprechendes gilt für die Prüfung der Erfolgsaussichten des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens. Das Landgericht hat den Eröffnungsgrund der\n\nZahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) im Kern mit der Begründung bejaht, die im\n\neinzelnen festgestellten liquiden Mittel der Beteiligten zu 1 reichten offenkundig\n\nnicht aus, die ebenfalls festgestellten fälligen Verbindlichkeiten innerhalb einer\n\nMonatsfrist (zur Monatsfrist vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP\n\n1995, 929, 931; HK-InsO/Kirchhof aaO § 17 Rn. 18) auszugleichen. Diese Be-\n\nurteilung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und erschöpft sich in der\n\nAnwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung ste-\n\nhenden Einzelfall. Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht er-\n\nkennbar. Danach kann auf der Grundlage der Entscheidung des Beschwerde-\n\ngerichts ohne das Vorliegen der noch ausstehenden Begründung der Rechts-\n\nbeschwerde nicht davon ausgegangen werden, daß das Rechtsmittel zulässig\n\nist.\n\nStodolkowitz\n\nKirchhof\n\nFischer\n\n Ganter\n\n Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/ix-zb-48-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/ix-zb-48-02","retrieved":"2026-07-10 12:59:01.099005+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-21/ix-zb-48-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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