{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__39-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"IX ZB 39/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"a) ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1 § 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, daß die Regel- jedenfalls von dem als Jahresmiete oder vergütung des Zwangsverwalters -pacht eingezogenen Betrag (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:9) bis zu 1.500 und von den Beträgen über 1.500 über 3.000 über 4.500 (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:7)(cid:10)(cid:15)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:9) 9 v.H. 8 v.H., 7 v.H., 6 v.H. beträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen. b) ZwVerwVO § 24 Abs. 3, 4 Die Mindestvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO beträgt 90 24 Abs. 4 ZwVerwVO 45 (cid:1)(cid:4)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:19)(cid:24)(cid:23)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:25)(cid:11)(cid:19)(cid:26)(cid:23)(cid:28)(cid:27)(cid:11)(cid:29)(cid:31)(cid:30)! (cid:16)(cid:18)(cid:17) c) ZwVerwVO § 25 (cid:7) § 25 ZwVerwVO greift nur ein, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheiten der Geschäftsführung im Einzelfall diese als entweder besonders schwierig oder aufwendig bzw. als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und des- halb ein Mißverhältnis zur Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO entstehen würde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 39/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. September 2002\n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\na) ZwVerwVO § 24 Abs. 1 Satz 1\n\n§ 24 der Zwangsverwalterverordnung ist in der Weise anzuwenden, daß die Regel-\njedenfalls von dem als Jahresmiete oder\nvergütung des Zwangsverwalters \n-pacht eingezogenen Betrag\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:9)\n\nbis zu 1.500 \nund von den Beträgen\nüber 1.500 \nüber 3.000 \nüber 4.500 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:7)(cid:10)(cid:15)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:9)\n\n9 v.H.\n\n8 v.H.,\n7 v.H.,\n6 v.H.\n\nbeträgt. Eine Erhöhung der Vomhundertsätze bleibt zu prüfen.\n\nb) ZwVerwVO § 24 Abs. 3, 4\n\nDie Mindestvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 Abs. 2 ZwVerwVO beträgt\n90 \n\n 24 Abs. 4 ZwVerwVO 45 \n\n(cid:1)(cid:4)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:19)(cid:24)(cid:23)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:25)(cid:11)(cid:19)(cid:26)(cid:23)(cid:28)(cid:27)(cid:11)(cid:29)(cid:31)(cid:30)! \n\n(cid:16)(cid:18)(cid:17)\n\nc) ZwVerwVO § 25\n\n \n \n \n(cid:7)\n\n§ 25 ZwVerwVO greift nur ein, wenn individuelle, tätigkeitsbezogene Besonderheiten\nder Geschäftsführung im Einzelfall diese als entweder besonders schwierig oder\naufwendig bzw. als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und des-\nhalb ein Mißverhältnis zur Regelvergütung des § 24 ZwVerwVO entstehen würde.\n\nBGH, Beschluß vom 12. September 2002 - IX ZB 39/02 - LG Dortmund\n\n AG Dortmund\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 12. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Januar 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGegenstandswert \n\nfür \n\ndas \n\nRechtsbeschwerdeverfahren:\n\n6.925,93 \n\n(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:15)%(cid:12)(cid:2)(cid:15)\n\n\"$#\n\n(cid:16)’&\n\n DM).\n\nGründe:\n\nA.\n\nMit Beschluß vom 26. April 2000 ordnete das Amtsgericht die Zwangs-\n\nverwaltung des im Eingang benannten Grundstücks an und bestellte den Be-\n\nteiligten zu 2 zum Zwangsverwalter. Auf dem Grundstück in der Innenstadt von\n\nDortmund befinden sich ein Wohn- und Geschäftshaus (mit 12 Wohnungen\n\n(cid:12)\n\nund 2 Gewerbeeinheiten), eine Lagerhalle, zwei Garagen sowie 7 Stellplätze\n\nfür Kraftfahrzeuge.\n\nMit Beschluß vom 5. Juni 2001 hob das Amtsgericht nach Antragsrück-\n\nnahme durch die Gläubigerin die Zwangsverwaltung auf. Daraufhin beantragte\n\nder Beteiligte zu 2 mit seinem Schlußbericht die Festsetzung der Verwalterver-\n\ngütung. Neben Barauslagen (15,31 DM) berechnete er für den Zeitraum vom\n\n28. April bis 31. Dezember 2000 eine Vergütung von 15.123,43 DM und für den\n\nZeitraum vom 1. Januar bis 13. Juni 2001 eine solche von 12.709,69 DM (je-\n\nweils einschließlich Mehrwertsteuer). Der Berechnung hat er einen Zuschlag\n\nvon 100 % der Regelvergütung nach § 24 ZwVerwVO (Verordnung über die\n\nGeschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar\n\n1970 - BGBl. I S. 185) zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Vergütung\n\nantragsgemäß festgesetzt.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Schuldners) hat das\n\nLandgericht die Vergütung des Zwangsverwalters für das Kalenderjahr 2000\n\nauf 3.998,25 \n\n(cid:7)’*\n\n\")(\n\n#+&(cid:8)(cid:16)(cid:10)&\n\n DM) und für das Kalenderjahr 2001 auf 3.306,67 \n\n(6.467,28 DM) - jeweils einschließlich 16 % Mehrwertsteuer - festgesetzt und\n\nden weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat\n\nes im wesentlichen ausgeführt: Dem Zwangsverwalter stehe nur die Regelver-\n\ngütung gemäß § 24 ZwVerwVO, nicht aber eine Erhöhung gemäß § 25\n\nZwVerwVO zu. Insbesondere rechtfertige der Umstand, daß die Vergütungs-\n\nverordnung aus dem Jahre 1970 stamme und die dort als Regelvergütung be-\n\nmessenen Sätze nicht mehr im vollen Umfang angemessen sein dürften, kei-\n\nnen Zuschlag. Denn es lasse sich nicht feststellen, daß die Verordnung den\n\nheutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr gerecht werde. Zwar seien\n\n(cid:9)\n\nseit 1970 die allgemeinen Geschäftskosten gestiegen. Demgegenüber seien\n\naber auch die Miet- und Pachtzinsen, nach deren Höhe die Vergütung des\n\nZwangsverwalters bemessen wird, seit 1970 noch stärker angestiegen als der\n\nallgemeine Lebenshaltungskostenindex.\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Zwangs-\n\nverwalters.\n\nB.\n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, §§ 575, 576 ZPO n.F. zulässige Rechts-\n\nmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDie Rechtsbeschwerde nimmt hin, daß das Landgericht die Vergütung\n\nauf der Grundlage des § 24 ZwVerwVO zutreffend berechnet hat. Sie rügt aber\n\nmit Recht, daß diese Vorschrift nicht mehr uneingeschränkt in der bisherigen\n\nFassung anzuwenden ist.\n\n1. § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO bestimmt, daß der Verwalter bei der\n\nVerwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt\n\nwerden, als Vergütung von dem im Kalenderjahr an Miet- und Pachtzinsen ein-\n\ngezogenen Betrag\n\nbis zu 1.000,-- DM\n\nund von den Beträgen\n\nüber 1.000,-- DM bis 2.000,-- DM\n\nüber 2.000,-- DM bis 3.000,-- DM\n\nüber 3.000,-- DM \n\n9 v.H.\n\n8 v.H.\n\n7 v.H.\n\n6 v.H.\n\nerhält. Diese Beträge sind inzwischen durch Art. 9 des Gesetzes zur Einfüh-\n\nrung des Euro in Rechtspflegegesetzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\n\nS. 3574, 3575 f) auf 500 Euro, bis 1000 Euro und bis 1500 Euro umgestellt\n\nworden. Gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung bestehen keine Bedenken\n\n(BVerfG ZInsO 2001, 463 f). Die darin festgesetzten Beträge sind seit Inkraft-\n\ntreten der Verordnung nicht mehr den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt\n\nworden. Das Gesetz vom 13. Dezember 2001 (aaO) rechnet sie nur - wie in\n\nzahlreichen anderen, neueren Normen auch - im allgemeinen Verhältnis von 2\n\nzu 1 in Euro um.\n\na) Dennoch geht eine weithin vertretene Ansicht in Rechtsprechung und\n\nLiteratur - mit dem Beschwerdegericht - dahin, daß wegen der inzwischen ge-\n\nstiegenen Mieten eine Anpassung nicht geboten sei (OLG Bamberg Rpfleger\n\n2000, 464; LG Göttingen ZInsO 2001, 460 f; LG Bochum Rpfleger 1995, 374 f;\n\nLG Braunschweig Rpfleger 1999, 458 f; LG Essen Rpfleger 1989, 120; LG\n\nHannover Rpfleger 1991, 121 f; LG Kassel KTS 1986, 724 f mit ablehnender\n\nAnmerkung von Bundßei; LG Oldenburg Rpfleger 1994, 78; LG Leipzig\n\nRpfleger 1999, 504; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz 17. Aufl. § 152 a\n\nAnm. 4.8; Wertenbruch KTS 1993, 611, 615 f; Garczynski JurBüro 1998, 452,\n\n454). Dagegen verdoppeln zahlreiche Gerichte die in der Verordnung festge-\n\nlegten Anteile von der Jahresmiete oder -pacht (LG Frankfurt/Main Rpfleger\n\n1991, 333 f; LG Flensburg ZinsO 2002, 423 f; LG Gera ZIP 2002, 1496, 1497 f;\n\nLG Hechingen Rpfleger 1996, 363; LG Mainz Rpfleger 1996, 37 f; LG Potsdam\n\nZInsO 2002, 220 f; im Ergebnis ebenso LG Hamburg Rpfleger 1988, 200, 201;\n\nLG \n\nKrefeld \n\nRpfleger \n\n1991, \n\n121; \n\nzustimmend \n\nHaarmeyer/\n\nWutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, § 24 ZwVerwVO Rn. 27; für eine\n\nErhöhung um 50%: LG Frankental Rpfleger 1997, 399; LG Lüneburg Rpfleger\n\n1999, 34, 35; LG Stuttgart Rpfleger 1997, 399).\n\nb) In der Begründung zu § 14 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsver-\n\nordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205 - InsVV) hatte die Bundesregie-\n\nrung ausgeführt: Vorbild für die Staffelsatzregelung des § 14 InsVV sei in erster\n\nLinie die Vergütung des Zwangsverwalters, für die in § 24 ZwVerwVO ebenfalls\n\ndegressiv gestaffelte Vomhundertsätze vorgesehen seien. Aus der Höhe der in\n\nder Verordnung festgelegten Sätze sowie aus deren Anwendung in der Praxis\n\nergäben sich Anhaltspunkte für die angemessene Höhe der Vergütung auch\n\ndes Treuhänders. Dann heißt es wörtlich (zitiert nach Eickmann, Vergütungs-\n\nrecht 2. Aufl. Anhang I zu § 14, S. 226):\n\n\"Berücksichtigt man einerseits, daß diese Sätze von der Praxis\n\nals unzureichend empfunden werden - häufig wird der dreifache\n\nSatz für ein Normalverfahren bewilligt -, andererseits, daß die Tä-\n\ntigkeit des Zwangsverwalters regelmäßig schwieriger, umfangrei-\n\ncher und verantwortungsvoller ist als die des Treuhänders, so er-\n\nscheint ein Bruchteil von 5 v.H. der eingehenden Beträge als\n\nAusgangssatz für die Vergütung des Treuhänders angemessen.\"\n\nDieser Ausgangssatz beträgt 50.000 DM (25.000 Euro), die weitere Er-\n\nmäßigungsschwelle 100.000 DM (50.000 Euro).\n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zu-\n\nrückgewiesen, die dagegen gerichtet war, daß ein Gericht nur einen Zuschlag\n\nvon 50% auf die Staffelsätze des § 24 ZwVerwVO bewilligt hatte. Zur Begrün-\n\ndung hat es insbesondere ausgeführt (ZInsO 2001, 463, 464): Einer Entschei-\n\ndung stehe die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2\n\nBVerfGG entgegen, weil der Beschwerdeführer Einwände gegen die Verein-\n\nbarkeit der konkreten Vergütungshöhe mit Art. 12 Abs. 1 GG vor den ordentli-\n\nchen Gerichten nicht erhoben habe. Auch sein Vortrag im Verfassungsbe-\n\nschwerde-Verfahren sei nicht ausreichend substantiiert, um zu überprüfen, ob\n\ndie Anwendung der Zwangsverwalterverordnung zur Festsetzung einer aus-\n\nkömmlichen Vergütung geführt habe. Dazu hätte es mindestens der konkreten\n\nDarstellung des erbrachten Aufwandes an Arbeitszeit und der festen Ge-\n\nschäftsunkosten bedurft. Die Praxis zahlreicher Gerichte, den Regelsatz des\n\n§ 24 ZwVerwVO zu vervielfachen und gegebenenfalls zugleich die Erhö-\n\nhungsmöglichkeit des § 25 ZwVerwVO anzuwenden, spreche im übrigen dafür,\n\ndaß die Rechtsprechung einen Weg gefunden habe, die Staffelwerte den zwi-\n\nschenzeitlich eingetretenen Veränderungen anzupassen und auskömmliche\n\nVergütungen festzusetzen.\n\n2. Der Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung folgt nicht erst\n\naus den §§ 23 ff ZwVerwVO. Vielmehr wird er unabhängig davon schon durch\n\ndie §§ 152 a, 153 Abs. 1 ZVG begründet: Die Ermächtigungsgrundlage des\n\n§ 152 a ZVG geht ohne weiteres davon aus, daß dem Zwangsverwalter eine\n\nVergütung zusteht. Allein deren Höhe ist durch die Verordnung zu regeln und\n\nsodann vom Gericht festzusetzen (§ 153 Abs. 1, erster Halbsatz ZVG).\n\n§ 152 a Satz 3 ZVG gibt vor, daß für die Vergütung Mindest- und\n\nHöchstsätze vorzusehen sind; sie sind insbesondere am Umfang der Aufgabe\n\nund an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten (§ 152 a Satz 2 ZVG).\n\na) § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO trägt der Vorgabe in der Weise Rech-\n\nnung, daß von niedrigeren Jahresmieten ein höherer Prozentsatz als Vergü-\n\ntung zu zahlen ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß\n\njede Verwaltung von Miet- oder Pachtverhältnissen jedenfalls ein Mindestmaß\n\nan Aufwand unabhängig davon erfordert, in welcher Höhe ein Entgelt eingezo-\n\ngen wird. Umgekehrt bedingt der Einzug höherer Mieten erfahrungsgemäß\n\nnicht ohne weiteres einen entsprechend größeren Einsatz als derjenige niedri-\n\ngerer Mieten. Dies rechtfertigt die degressive Staffelung der Vergütungssätze\n\nvon 9 auf 6 v.H. der Mieteinnahmen. Aus gleichartigen Erwägungen ist die\n\nVergütung für Treuhänder im Sinne von § 293 InsO durch § 14 Abs. 2 InsVV\n\nauf Sätze zwischen 5 und 1 v.H. der bei ihnen eingehenden Erlöse degressiv\n\nfestgesetzt worden.\n\nb) Das mit § 24 Abs. 1 ZwVerwVO beabsichtigte ausgewogene Verhält-\n\nnis zwischen einer stärker tätigkeitsbezogenen, höheren Vergütung aus einem\n\nverhältnismäßig geringen Sockelbetrag von Mieteinkünften einerseits und der\n\nmehr erfolgsorientierten und deshalb prozentual niedrigeren Vergütung für hö-\n\nhere Mieteinkünfte ist durch die seit 1970 eingetretene Preissteigerung emp-\n\nfindlich gestört worden. Der Anstieg insbesondere der Miet- und Pachtzinsen\n\nhat dazu geführt, daß der Zwangsverwalter in nahezu jedem Vertragsverhältnis\n\nauch auf der Grundlage des niedrigsten Satzes von 6 % abzurechnen hat: Jah-\n\nresmieten von 3.000 DM (1.500 Euro) oder weniger sind für Wohn- oder Ge-\n\nschäftsräume zur seltenen Ausnahme geworden. Das in § 24 Abs. 1 ZwVerw-\n\nVO vorgesehene Degressionsprinzip hat einen wesentlichen Teil seiner Funk-\n\ntion verloren.\n\nDiesen Umstand berücksichtigt die Auffassung nicht, welche jede An-\n\npassung der Staffelsätze ablehnt. Zwar haben die seit 1970 eingetretenen\n\nPreissteigerungen zugleich die Bemessungsgrundlage für die Verwaltervergü-\n\ntung erhöht. Damit wurden aber auch die Bemessungsmaßstäbe verschoben.\n\nc) Der Vorgabe des § 152 a Satz 3 ZVG ist durch eine Auslegung des\n\n§ 24 Abs. 1 ZwVerwVO Rechnung zu tragen, die der allgemeinen Entwicklung\n\nder Mieten und Pachten entspricht und dadurch die Degression der Staffelsät-\n\nze wieder wirksam werden läßt.\n\nSeit 1969 - dem Bemessungsjahr, das der Zwangsverwalterverordnung\n\nzugrunde liegt - hat sich der Index der Wohnungsmieten ausweislich der Stati-\n\nstischen Jahrbücher für die Bundesrepublik Deutschland um knapp 265 % er-\n\nhöht, derjenige der allgemeinen Lebenshaltungskosten um knapp 275 %. Für\n\ndie Geschäftsraummieten sind keine vergleichbaren Zahlen veröffentlicht; sie\n\nsind jedoch erfahrungsgemäß noch stärker angestiegen als die Wohnungs-\n\nmieten, zumal für Geschäftsraummieten keine besonderen gesetzlichen Gren-\n\nzen gelten. Dies rechtfertigt es, die in § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO genann-\n\nten Miet- und Pachtbeträge für die nächste Zeit jeweils zu verdreifachen.\n\nDem entspricht es, daß § 14 InsVV - der dem Vorbild des § 24\n\nZwVerwVO nachgebildet worden ist (s.o. 1 b) - die Degression erst von we-\n\nsentlich höheren Gesamtjahreseinkommen einsetzen läßt: nämlich von mehr\n\nals 50.000 DM (25.000 Euro) bzw. 100.000 DM (50.000 Euro). Solche Grenz-\n\nwerte wären gemäß dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 ZwVerwVO allenfalls noch\n\nbei verwalteten Grundstücken mit mehr als 50 Miet- oder Pachteinheiten zu\n\nerreichen.\n\n3. Danach ist § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Weise anzuwenden,\n\ndaß die Bemessungssätze für die Regelvergütung des Verwalters jedenfalls\n\nvon dem als Jahresmiete oder -pacht eingezogenen Betrag\n\nbis zu 1.500 \n\nv.H.,\n\nvon den Beträgen über 1.500 \n\n(cid:0),(cid:1)\n\n(cid:3)-(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:9)\n\nv.H.,\n\nüber 3.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3).(cid:12)(cid:14)(cid:7)’(cid:15)/(cid:9)(cid:11)(cid:9)\n\nund über 4.500 \n\nbetragen.\n\n9\n\n8\n\n7 v.H.\n\n6 v.H.\n\nAus denselben Gründen sind die Mindestvergütungen nach § 24 Abs. 3\n\nund 4 ZwVerwVO zu verdreifachen. Diejenige nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO für\n\nden Fall, daß der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, beträgt\n\n(cid:19)1(cid:20)(cid:22)(cid:19),(cid:23)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:25)(cid:11)(cid:19)2(cid:23)(cid:28)(cid:27)(cid:11)(cid:29)(cid:31)(cid:30)3 \n\nmithin 90 \n\n(cid:16)0(cid:17)\n\n 24 Abs. 4 ZwVerwVO für den Fall einer Aufhe-\n\n(cid:7)54\n\nbung der Zwangsverwaltung ohne Besitzergreifung 45 \n\nogar diese Werte\n\n \n \n(cid:1)\n\nliegen noch unter der für Treuhänder (§ 293 InsO) durch § 14 Abs. 3 InsVV\n\nvorgesehenen Mindestvergütung von 100 \n\nII.\n\nDamit allein ist dem Antrag des Zwangsverwalters im vorliegenden Fall\n\naber noch nicht voll entsprochen. Vielmehr würde sich danach seine Nettover-\n\ngütung nur auf rund 7.800 DM für das Jahr 2000 und auf rund 6.450 DM für\n\n2001 berechnen.\n\nFür eine weitergehende Erhöhung hat der Zwangsverwalter jedoch bis-\n\nher nicht hinreichend vorgetragen.\n\n1. Allerdings könnte § 24 ZwVerwVO gegen Art. 12 Abs. 1 GG versto-\n\nßen, wenn er die Gerichte nötigte, zu geringe und dadurch die Berufsausübung\n\nbeeinträchtigende Vergütungen festzusetzen. Um ein solches Ergebnis zu ver-\n\nhindern, hätten die Gerichte vorrangig zu versuchen, im Wege verfassungs-\n\nkonformer Auslegung der Norm eine angemessene Vergütung sicherzustellen;\n\ndie Gerichte wären an die Vergütungsregelung einer Verordnung dann nicht\n\nmehr gebunden, wenn sie zu unangemessenen Folgen führte (BVerfG ZIP\n\n1989, 382, 383). Maßstab dafür ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: In\n\ndie Berufsfreiheit könnte insbesondere eingegriffen werden, wenn die festzu-\n\nsetzende Vergütung nicht einmal die Selbstkosten des Berufsangehörigen\n\ndeckte (BVerfGE 85, 329, 334 f.). Die festzusetzende Vergütung soll eine aus-\n\nkömmliche Berufsausübung ermöglichen (vgl. BVerfG ZInsO 2001, 463, 464).\n\n(cid:7)\n\n2. Daß dies mit den angepaßten Sätzen des § 24 Abs. 1 ZwVerwVO\n\n(s.o. I 3) regelmäßig nicht möglich wäre, hat der hier beteiligte Zwangsverwal-\n\nter bisher nicht hinreichend dargetan.\n\na) Er beruft sich im wesentlichen auf erheblich gestiegene Bürounkosten\n\nfür Verwalter, vermehrte haftungsrechtliche Risiken im Hinblick auf mögliche\n\nSchäden durch Altlasten (vgl. dazu Förster ZInsO 2001, 462) sowie auf er-\n\nschwerte rechtliche Rahmenbedingungen für seine Tätigkeit. Diese erblickt er\n\nvor allem darin, daß seit Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung minde-\n\nstens 27 Gesetze oder Verordnungen zum Miet- oder Pachtrecht – vor allem\n\nim Bereich der Wohnungsmiete – erlassen worden seien, die der Zwangsver-\n\nwalter umzusetzen habe (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO § 24\n\nZwVerwVO Rn. 23-25). Zusätzlich habe die Rechtsprechung die Rechte von\n\nMietern stetig gestärkt und damit die Anforderungen an die Tätigkeit des Ver-\n\nwalters ausgeweitet. Im gewerblichen Bereich habe vor allem die Nutzung\n\ndurch Leasing stark zugenommen. Das alles fordere vom Zwangsverwalter ei-\n\nnen gegenüber 1970 unvergleichbar höheren Bearbeitungsaufwand.\n\nb) Damit allein kann ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht begrün-\n\ndet werden. Denn aus den höheren Anforderungen an einen Zwangsverwalter\n\nergibt sich nicht ohne weiteres, daß § 24 Abs. 1 ZwVerwVO keine \"auskömmli-\n\nche\" Vergütung gewähre.\n\nEinerseits werden alle Umstände außer Betracht gelassen, welche in-\n\nzwischen die Verwaltertätigkeit erleichtern. Das betrifft vor allem die weithin\n\neingeführten elektronischen Datenverarbeitungssysteme, die eine rationellere\n\nBearbeitung gerade zahlreicher und häufig wiederkehrender Geschäftsvorfälle\n\nermöglichen.\n\nVor allem fehlt jeder Bezug zur derzeitigen Kostenstruktur der Verwal-\n\ntertätigkeit. Da entscheidend auf die Verhältnismäßigkeit der Vergütung im\n\nVergleich zu der dafür erforderlichen Tätigkeit abzustellen ist (s.o. vor a), muß\n\nauch der erforderliche Aufwand als solcher in nachvollziehbarer Weise darge-\n\ntan werden. Ferner muß wenigstens die Größenordnung der dadurch anfallen-\n\nden Kosten spezifiziert werden. Hierbei ist auf durchschnittliche Werte abzu-\n\nstellen.\n\nc) Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Für die gesamte, vom\n\n26. April 2000 bis 13. Juni 2001 dauernde Tätigkeit steht dem Zwangsverwalter\n\nmindestens eine Nettovergütung von zusammen fast 14.250 DM zu (s.o. vor\n\n1.). Im Monatsdurchschnitt sind das mehr als 1.050 DM. Auf der Grundlage der\n\nhöchst-zulässigen Sachverständigen-Vergütung von 150 DM (78 Euro) \n\nje\n\nStunde gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ZSEG entspräche dem ein Aufwand von sie-\n\nben Stunden. Sogar wenn man dem Zwangsverwalter, wie teilweise vertreten\n\nwird (LG Hanau ZIP 2002, 679 f), einen Stundensatz von 250 DM zubilligt, wä-\n\nre noch eine Arbeitszeit von mehr als vier Stunden abgegolten.\n\nDer Vortrag des hier beteiligten Zwangsverwalters gibt keinen Anhalt\n\ndafür, wieviel Zeit ihn die Verwaltung tatsächlich gekostet hat und wie er die\n\nKosten für eine Arbeitsstunde kalkuliert. Auch wenn die Vergütung gemäß § 24\n\nZwVerwVO nicht unmittelbar vom Zeitaufwand abhängt, sind entsprechende\n\nAngaben unverzichtbar für die im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Be-\n\nurteilung einer \"auskömmlichen\" Vergütung.\n\nd) Der Senat kann hierüber jedoch nicht abschließend entscheiden,\n\nsondern hat dem beteiligten Zwangsverwalter Gelegenheit zu ergänzendem\n\nVortrag zu bieten. Denn das Beschwerdegericht hat aus Anlaß des vorliegen-\n\nden Falles seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, einen Zuschlag auf die\n\nRegelsätze zu gewähren. Dann mußte der Verwalter gemäß § 139 Abs. 1 ZPO\n\nGelegenheit erhalten, Tatsachen zu dem geltend gemachten Verstoß gegen\n\nArt. 12 Abs. 1 GG vorzutragen. Dieser sollte möglichst durch eine verallgemei-\n\nnernde Auskunft der Steuerberaterkammer unterlegt sein.\n\nIII.\n\nDer Vortrag des beteiligten Zwangsverwalters rechtfertigt derzeit auch\n\nkeinen zusätzlichen Zuschlag zu seiner Vergütung gemäß § 25 ZwVerwVO\n\ndurch das Rechtsbeschwerdegericht.\n\n1. Nach dieser Vorschrift ist eine entsprechend geringere oder höhere\n\nVergütung als diejenige nach § 24 festzusetzen, wenn sich im Einzelfall ein\n\nMißverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der regelmäßigen\n\nVergütung ergibt. Diese Abänderungsmöglichkeit knüpft an die besonderen\n\nUmstände des jeweiligen Einzelfalles an, um dafür eine Anpassung der starren,\n\nausschließlich auf den Wert der eingezogenen Mieten und Pachten ausge-\n\nrichteten Regelsätze des § 24 ZwVerwVO zu ermöglichen. Sie greift nur ein,\n\nwenn individuelle, konkret tätigkeitsbezogene Besonderheiten der einzelnen\n\nGeschäftsführung diese als entweder besonders schwierig oder aufwendig\n\nbzw. als ungewöhnlich leicht oder geringfügig erscheinen lassen und deshalb\n\nein Mißverhältnis zur Regelvergütung entstehen würde (vgl. Haarmey-\n\ner/Wutzke/\n\nFörster/Hintzen, aaO § 25 Rn. 1). Entscheidend ist, ob Arbeitsleistung und\n\n-aufwand sowie das Maß der Verantwortung im Einzelfall wesentlich von den\n\ndurchschnittlichen Anforderungen abweichen oder besondere Erschwernisse\n\nzu bewältigen waren (Stöber, ZVG aaO § 152 a Anm. 4.7).\n\nDagegen werden Aufgaben, die typischerweise mit der durchschnittli-\n\nchen Zwangsverwaltung verbunden sind, bereits durch die Regelvergütung des\n\n§ 24 ZwVerwVO abgegolten. Deshalb kann § 25 ZwVerwVO nicht dazu ver-\n\nwendet werden, um eine allgemeine Preissteigerung auszugleichen, welche\n\ntypischerweise jede Zwangsverwaltung trifft (vgl. Riggers JurBüro 1970, 621,\n\n633 f).\n\n2. In dieser Hinsicht hat der hier beteiligte Zwangsverwalter geltend ge-\n\nmacht:\n\na) Der Verwaltungsaufwand in der Anfangsphase eines Verfahrens sei\n\nerfahrungsgemäß mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden; denn er sei da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß alle mit dem Grundstück verbundenen Informatio-\n\nnen, insbesondere über Nutzungen und Lasten des Grundstücks, zu beschaf-\n\nfen seien. Erst danach könnten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstel-\n\nlung einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergriffen werden.\n\nDie Einarbeitung in die Besonderheiten des zu verwaltenden Objekts\n\nwird aber in jedem Falle erforderlich und stellt keine besondere Erschwernis im\n\nSinne von § 25 ZwVerwVO dar. Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn\n\ndie Zwangsverwaltung nur so kurze Zeit dauerte, daß der mit der erstmaligen\n\nEinarbeitung verbundene Aufwand nicht durch später eingehende Mieten oder\n\nPachten ausgeglichen würde, braucht wegen der Dauer der Zwangsverwaltung\n\nhier nicht entschieden zu werden.\n\nb) Nach Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sei – so\n\nmacht der Zwangsverwalter weiter geltend – der bestehende Rahmenvertrag,\n\nin dem mehrere Objekte des Schuldners mitversichert waren, bezüglich der\n\nGebäude- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung aufgehoben\n\nworden; sodann sei ab 1. Januar 2001 ein Einzelversicherungsvertrag abge-\n\nschlossen worden. Demgegenüber hat der Schuldner geltend gemacht, der\n\nVerwalter habe lediglich einen Brief mit der Bitte um Vertragsumstellung an den\n\nVersicherer gerichtet (Schreiben vom 4. September 2001 = Bl. 168 GA).\n\nUnter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn\n\ndas Landgericht im angefochtenen Beschluß keinen außergewöhnlichen Auf-\n\nwand in der dargelegten Tätigkeit gesehen hat (Beschluß S. 8). Denn dem bis-\n\nherigen Vorbringen des Zwangsverwalters ist nicht zu entnehmen, inwieweit mit\n\nder Umstellung von einer Sammel- auf eine Einzelversicherung ein wesentli-\n\ncher Mehraufwand verbunden war.\n\nc) Entsprechendes gilt für den Hinweis des Zwangsverwalters darauf,\n\ndaß während der Dauer der Zwangsverwaltung zwei Wohnungen und ein\n\nStellplatz neu zu vermieten waren. Ein gewisser Wechsel im Bestand von Miet-\n\noder Pachtverhältnissen gehört zu jeder Dauernutzung. Inwieweit das allge-\n\nmein übliche Maß im vorliegenden Einzelfall überschritten wurde, ist auch im\n\nSchriftsatz des Zwangsverwalters vom 4. Oktober 2001 (S. 2 = Bl. 177 GA)\n\nnicht hinreichend dargetan.\n\nd) Die vom Zwangsverwalter veranlaßten Reparaturarbeiten - insbeson-\n\ndere zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung – können\n\nebenfalls nicht ohne ergänzende Angaben zu einem Zuschlag gemäß § 25\n\nZwVerwVO führen.\n\nEntgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Haarmeyer/\n\nWutzke/Förster/Hintzen, aaO § 25 Rn. 5) kann nicht schon jeder Reparatur-\n\naufwand als Abweichung vom Normalfall der Zwangsverwaltung angesehen\n\nwerden. Denn die Zwangsverwaltung bezieht sich typischerweise auf Gebäude\n\nin einem durchschnittlichen Erhaltungszustand, der auch gelegentliche Repa-\n\nraturen im üblichen Umfang erforderlich werden läßt. Ein besonders \"gepfleg-\n\nter\" Zustand entspricht hingegen nicht dem Normalmaß.\n\ne) Die Rechtsbeschwerde stützt sich ferner auf eine in der Literatur\n\n(Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO § 25 Rn. 5) vertretene Auffassung,\n\nschon der Umstand, daß Teile des Grundstücks gewerblich genutzt werden,\n\nrechtfertige ohne weiteres einen Zuschlag, weil Regelfall der Zwangsverwal-\n\ntung ein nicht gewerblich genutztes Objekt sei. Ob und inwieweit ein solcher\n\nErfahrungssatz besteht, bedürfte jedoch der Feststellung.\n\nZwar mag die Verwaltung gewerblich genutzter Grundstücke vor allem in\n\nsteuerlicher Hinsicht (vgl. FG München NJW 1999, 743 f) einen größeren Auf-\n\nwand erfordern. Es steht jedoch zum einen nicht fest, inwieweit dieser Aufwand\n\ngrößer ist als der mit der Vermietung von Wohnraum verbundene, für den be-\n\nsondere gesetzliche Vorschriften gelten. Sogar wenn die Verwaltung von Ge-\n\nwerberäumen arbeitsaufwendiger wäre, könnte dies keinen Zuschlag gemäß\n\n§ 25 ZwVerwVO rechtfertigen, sofern angeordnete Zwangsverwaltungen sich\n\njedenfalls überwiegend zugleich auf gewerblich genutzte Objekte beziehen.\n\nDann wäre der erforderliche Mehraufwand vielmehr schon bei der Bemessung\n\nder gemäß § 24 ZwVerwVO festzusetzenden Regelvergütung zu berücksichti-\n\ngen (s.o. II).\n\nf) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann auch nicht al-\n\nlein die Anzahl der Wohneinheiten in dem beschlagnahmten Gebäude den Zu-\n\nschlag nach § 25 ZwVerwVO rechtfertigen. Hierbei mag es offenbleiben, ob der\n\nRegelfall der Zwangsverwaltung – wie die Rechtsbeschwerde vorbringt – ein\n\nkleines Mehrfamilienhaus mit bis zu fünf Wohneinheiten darstellt. Denn bei\n\ngrößeren Objekten erhöht sich regelmäßig auch die Gesamtmiete als Grundla-\n\nge der Regelvergütung nach § 24 ZwVerwVO.\n\nNur soweit die zu erzielende Miete im Einzelfall außergewöhnlich gering\n\nist, kann ein Zuschlag geboten sein (vgl. auch § 26 ZwVerwVO). Dafür ist hier\n\nnichts dargetan.\n\ng) Ein auf das einzelne Mietverhältnis bezogener Zuschlag gemäß § 25\n\nZwVerwVO könnte allerdings dem Grunde nach durch den Vortrag des betei-\n\nligten Zwangsverwalters gerechtfertigt sein, vom Schuldner (Beteiligten zu 1)\n\nsei eine Nutzungsentschädigung für den diesem überlassenen Stellplatz\n\ndurchweg nur nach mehrfacher Zahlungsaufforderung zu erlangen gewesen\n\n(S. 15 des Schlußberichts des Zwangsverwalters zu Nr. 6 = Bl. 108 GA). Der\n\nSchuldner stellt den erforderlichen Aufwand allerdings geringer dar (S. 3 seiner\n\nEingabe vom 31. August 2001 = Bl. 166 GA). Damit wird sich das Landgericht\n\nbefassen müssen.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Ganter Kayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/ix-zb-39-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-12/ix-zb-39-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__39-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:13.244598+00:00"}}