{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__25-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"IX ZB 25/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 25/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2002\n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser\n\nam 17. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDas Gesuch des Antragstellers um Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung (und Be-\n\ngründung) der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des\n\nLandgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2001 und sein\n\nAntrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelasse-\n\nnen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Antragstellers persönlich auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand und die von ihm selbst eingelegte Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den genannten Beschluß werden als unzulässig\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember\n\n2001, der nach dem 31. Dezember 2001 der Geschäftsstelle übergeben und\n\ndem Antragsteller am 10. Januar 2002 zugestellt wurde, ist die sofortige Be-\n\nschwerde des Schuldners gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Wolfsburg zu-\n\nrückgewiesen worden. Am 11. Februar 2002, einem Montag, hat der Antrag-\n\nsteller durch die Rechtsanwälte S. und H. Rechtsbeschwerde zum\n\nBundesgerichtshof eingelegt und zugleich um Verlängerung der Frist zur Be-\n\ngründung dieser Beschwerde gebeten. Die Begründung ist innerhalb der ver-\n\nlängerten Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen; sie war ebenfalls von\n\nden Rechtsanwälten S. und H. verfaßt. Mit gerichtlichem Schrei-\n\nben an die Rechtsanwälte vom 18. Februar 2002 wurde der Antragsteller unter\n\nHinweis auf Ausführungen von Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 darüber belehrt,\n\ndaß vieles dafür sprechen dürfte, daß die Rechtsbeschwerde durch einen beim\n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müs-\n\nsen. Da der Antragsteller nichts mehr von sich hören ließ, hat der Bundesge-\n\nrichtshof die Rechtsbeschwerde durch Beschluß vom 6. Mai 2002 unter Be-\n\nzugnahme auf seine Entscheidung vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 (veröf-\n\nfentlicht in ZInsO 2002, 425 = ZVI 2002, 123 = ZIP 2002, 1003) als unzulässig\n\nverworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen\n\nRechtsanwalt eingelegt worden war.\n\nMit am 12. Juni 2002 eingegangenem Schreiben vom 11. Juni 2002 hat\n\nder Antragsteller persönlich um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Stellung\n\neines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Einlegung\n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Braunschweig\n\nvom 18. Dezember 2001 nachgesucht. Zugleich hat er zur Fristwahrung selbst\n\neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Rechts-\n\nbeschwerde eingelegt. Ferner hat er beantragt, ihm gemäß § 78 b ZPO einen\n\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.\n\nII.\n\nSämtliche Anträge haben keinen Erfolg.\n\nSie scheitern daran, daß dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO n.F. und der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO)\n\nnicht gewährt werden kann. Er hat diese Frist versäumt, weil er die Rechtsbe-\n\nschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht\n\ndurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt\n\nund nicht innerhalb der bis zum 10. März 2002 vorsorglich verlängerten Frist\n\ndurch einen solchen Rechtsanwalt begründet hat. Es spricht einiges dafür, daß\n\nder Antragsteller diese Fristen schuldhaft versäumt hat, weil die von ihm be-\n\nauftragten Rechtsanwälte, deren Verschulden dem Antragsteller gemäß § 85\n\nAbs. 2 ZPO zuzurechnen ist, damit hätten rechnen können und müssen, daß\n\nRechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen bei die-\n\nsem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden kön-\n\nnen (vgl. in diesem Zusammenhang Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 233 Rn. 23\n\nStichwort: \"Rechtsirrtum\"). Wenn wegen der mit dem neuen Recht zunächst\n\nverbundenen Unsicherheiten ein solches Verschulden zu verneinen sein sollte,\n\nhätte der Antragsteller gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen\n\nnach Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 18. Februar 2002 bei seinen\n\nVerfahrensbevollmächtigten entweder durch einen beim Bundesgerichtshof\n\nzugelassenen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantra-\n\ngen oder um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen solchen Antrag\n\nnachsuchen, gegebenenfalls einen Antrag nach § 78 b ZPO stellen müssen\n\n(§ 234 Abs. 1, 2 ZPO). Mit dem gerichtlichen Hinweis vom 18. Februar 2002, es\n\ndürfte vieles dafür sprechen, daß die Rechtsbeschwerde durch einen beim\n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müs-\n\nsen, war das Hindernis - eine Unkenntnis des Antragstellers und seiner Verfah-\n\nrensbevollmächtigten von der Notwendigkeit der Einschaltung eines beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts - behoben. Seine Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten hatten den Antragsteller darüber zu belehren, wie nunmehr zu\n\nverfahren sei. Auch in diesem Zusammenhang hat der Antragsteller sich ein\n\nVerschulden seiner Bevollmächtigten zurechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nScheidet danach die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand aus, kommt mangels Erfolgsaussicht weder die Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe für einen solchen Antrag (die im übrigen daran scheitert, daß es an\n\nder nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO notwendigen Erklärung fehlt) noch die Beiord-\n\nnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts in Betracht\n\n(§§ 114, 78 b ZPO).\n\nDer vom Antragsteller selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand und die von ihm selbst eingelegte Rechtsbeschwerde sind\n\ngemäß §§ 236, 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 ZPO unzulässig.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Fischer\n\nRaebel\n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__25-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/ix-zb-25-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__25-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__25-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/ix-zb-25-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__25-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:41.177597+00:00"}}