{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__18-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"IX ZB 18/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 Fassung: 27. Juli 2001, § 78 Abs. 1 Fassung: 27. Juli 2001; AVAG § 16 Abs. 1 Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 18/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2002\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 575 Abs. 1 S. 1 Fassung: 27. Juli 2001, § 78 Abs. 1 Fassung: 27. Juli 2001;\n\nAVAG § 16 Abs. 1\n\nRechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zu-\n\ngelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.\n\nBGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Karlsruhe\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nam 21. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br.\n\nvom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.070,83 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf Antrag der Gläubiger hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des\n\nLandgerichts Karlsruhe angeordnet, daß ein Beschluß des Handelsgerichts\n\nWien - mit welchem die Schuldnerin verpflichtet wurde, den Gläubigern jeweils\n\nöS 14.241,60 an Kosten zu ersetzen - mit der deutschen Vollstreckungsklausel\n\nzu versehen ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin\n\nhat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. Januar 2002 zurückgewie-\n\nsen. Gegen diesen ihr am 29. Januar 2002 zugestellten Beschluß hat die\n\nSchuldnerin mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom\n\nselben Tage \"Beschwerde\" eingelegt und darin u.a. ausgeführt: \"... bitte ich die\n\nsofortige Beschwerde zuzulassen, und den oben näher bezeichneten Beschluß\n\nmit sofortiger Wirkung aufzuheben.\" Auf den Hinweis des Senats auf den beim\n\nBundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang hat die Schuldnerin u.a. erwi-\n\ndert:\n\n\"Wir haben den BGH nicht eingeschaltet, sondern das OLG.\n\nKarlsruhe, weil wir gegen eine unsinnige und nicht nachvollzieh-\n\nbare Entscheidung (Beschluß) Beschwerde eingelegt haben. Ein\n\nBeschluß der mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland, nicht in Einklang zu bringen ist.\"\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig.\n\n1. Gemäß § 15 Abs. 1 AVAG findet gegen den Beschluß des Beschwer-\n\ndegerichts - nur - die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\n\nZPO statt.\n\nDas Schreiben der Schuldnerin vom 29. Januar 2002 ist als Rechtsbe-\n\nschwerde anzusehen. Die Schuldnerin hat darin uneingeschränkt und vorbe-\n\nhaltlos gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2002 \"Be-\n\nschwerde\" eingelegt. Ein solches förmliches Rechtsmittel zielt entsprechend\n\nallgemeinem Sprachgebrauch auf eine Überprüfung der Entscheidung durch\n\ndas im Instanzenzug übergeordnete Gericht ab. Diese Auslegung der Rechts-\n\nmittelerklärung stimmt zudem mit dem in der Begründung bezeichneten Ziel\n\ndes Schreibens überein, den angegriffenen Beschluß aufheben zu lassen. Ein\n\nsolches Ziel wäre nach geltendem Recht allenfalls mit der Rechtsbeschwerde\n\nzu erreichen.\n\nDas spätere Schreiben der Schuldnerin vom 26. Februar 2002 ändert an\n\ndieser Auslegung nichts. Die Schuldnerin erklärt darin nur, daß sie sich an das\n\nOberlandesgericht - nicht an den Bundesgerichtshof - gewandt habe. Sie läßt\n\naber nicht erkennen, daß sie ihr zuvor erklärtes Rechtsschutzbegehren etwa\n\nnicht vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgen wolle. Im Gegenteil hält sie\n\nihre Kritik an dem angefochtenen Beschluß als vermeintlich grundgesetzwidrig\n\naufrecht.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim\n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 AVAG in-\n\nnerhalb eines Monats durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof einzulegen. Dies ist wirksam nur durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl.\n\nvor § 574 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 575 Rn. 3, 7; Kirch-\n\nhof ZInsO 2001, 1073; a.M. Pukall/Kießling WM 2002 Sonderbeilage 1, S. 38).\n\nGemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor allen Gerichten\n\ndes höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen\n\nRechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon,\n\nwie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO durch die Mög-\n\nlichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgesehen war, kennt\n\ndas neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Im übrigen bestand sie auch schon\n\nnach früherem Recht gerade für Verfahren aufgrund des Anerkennungs- und\n\nVollstreckungsausführungsgesetzes nicht. Im Gegenteil war für diese Verfah-\n\nren bereits von Anfang an vorgesehen, daß sie wirksam nur durch einen beim\n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden konnten (Se-\n\nnatsbeschl. v. 25. November 1993 - IX ZB 78/93, NJW-RR 1994, 320 im An-\n\nschluß an die amtliche Begründung in BT-Drucks. 11/351, S. 24, zu § 18 AVAG\n\na.F.). Denn sie waren \"entsprechend der Revision im Erkenntnisverfahren\"\n\nausgestaltet (amtliche Begründung, aaO zu § 17).\n\nAn dieser Rechtslage hat die Neufassung des Rechtsbeschwerderechts\n\nnichts geändert. Die neue Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begrün-\n\ndung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz ebenfalls bewußt r e-\n\nvisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294 zu § 574). Auf die in\n\n§ 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die (erste) Beschwerde vorgesehene Möglichkeit,\n\nsich auch durch einen beim Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsan-\n\nwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regeln-\n\nde § 575 ZPO n.F. nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche\n\nLücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbe-\n\nschwerde steht - im Gegensatz zur (Erst-)Beschwerde - nicht die individuelle\n\nBedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fort-\n\nbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung\n\n(amtliche Begründung der Bundesregierung, BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach\n\n§ 574 Abs. 2 ZPO n.F. dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder\n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur\n\nRechtsfortbildung \n\noder\n\n-vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfah-\n\nren bedarf es der besonderen Kenntnis und des Sachverstandes der Rechts-\n\nanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Dementsprechend ist die Form der\n\nRechtsbeschwerde in Anlehnung an die Revisionsvorschriften geregelt (amtli-\n\nche Begründung der Bundesregierung, BR-Drucks. 536/00 S. 296 zu § 575).\n\n3. Soweit die Schuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2002, der\n\nam 27. Februar 2002 - dem Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - eingegan-\n\ngen ist, darauf hingewiesen hat, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht in\n\nder Lage, einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beauftragen, be-\n\ndurfte es eines ergänzenden Hinweises auf die förmlichen Voraussetzungen für\n\ndie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 117 ZPO nicht. Denn das Vor-\n\nbringen der Schuldnerin läßt nicht erkennen, daß zugleich die Voraussetzu n-\n\ngen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt wären, insbesondere daß die Unterlas-\n\nsung der Rechtsverteidigung in ihrem Fall allgemeinen Interessen zuwiderlau-\n\nfen würde.\n\n4. Soweit die Schuldnerin sich während des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens auf ein zu ihren Gunsten ergangenes Teilurteil des Handelsgerichts Wien\n\nvom 3. Januar 2002 berufen hat, wird ihr durch den vom Senat nunmehr erlas-\n\nsenen Beschluß nicht die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage genom-\n\nmen. Die durch § 12 Abs. 1 AVAG eröffneten Einwendungen gegen den zu\n\nvollstreckenden Anspruch selbst können nur vor dem Gericht der Erstbe-\n\nschwerde geltend gemacht werden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können\n\nneu entstandene Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht\n\neingeführt werden. Deren Geltendmachung wird dem Schuldner dadurch um-\n\ngekehrt auch nicht abgeschnitten.\n\nStodolkowitz\n\n Kirchhof\n\n Fischer\n\nGanter\n\nKayser","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__18-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/ix-zb-18-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__18-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__18-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/ix-zb-18-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB__18-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:07.132433+00:00"}}