{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_607-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"IX ZB 607/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 63 Abs. 1 Satz 3; InsVV § 3 a) Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl der Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entspre- chenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat. b) Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurück- bleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 607/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 63 Abs. 1 Satz 3; InsVV § 3\n\na) Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist nicht\nallein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl\nder Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in\nBetracht, wenn die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entspre-\nchenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat.\n\nb) Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags-\noder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung\noder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an\nsich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurück-\nbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung\ngleichwertig erscheinen.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02 - LG Köln\n AG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 24. Juli 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 13. November 2002 wird auf Kosten\n\ndes weiteren Beteiligten zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 37.650,19 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer im Eröffnungsverfahren seit dem 2. Oktober 2000 als vorläufiger\n\nInsolvenzverwalter tätige weitere Beteiligte wurde in dem am 11. Januar 2001\n\neröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zum Ver-\n\nwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners, der die Herstellung und\n\nden Handel von Karnevalsartikeln umfaßte, wurde zunächst in eingeschränk-\n\ntem Umfang weiterbetrieben und schließlich am 24. Februar 2001 eingestellt.\n\nNach dem Schlußverteilungsverzeichnis vom 9. April 2002 bestehen\n\ngegen den Schuldner 32 Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von insge-\n\nsamt 290.083,84 DM sowie zwei Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO\n\nüber zusammen 174,23 DM. Der dem Schuldner gehörende Grundbesitz wurde\n\nfreihändig zu einem Preis von 800.000 DM veräußert. Die Ansprüche von fünf\n\nGrundpfandrechtsgläubigern wurden durch Zahlung von 279.165,02 DM ab-\n\ngelöst. Die voraussichtliche Quote der Insolvenzgläubiger beträgt 100 %.\n\nDer Insolvenzverwalter hat die gemäß § 1 Abs. 2 InsVV maßgebliche\n\nMasse auf 539.667,00 DM beziffert und beantragt, seine Vergütung inklusive\n\nAuslagen und Mehrwertsteuer auf 77.992,46 \n\n(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:10)(cid:19)\n\n(cid:18)(cid:10)(cid:20)(cid:22)(cid:21) DM) festzusetzen. Er\n\nbegehrt einen Zuschlag zur Regelgebühr von 0,5 für die Bearbeitung der Ab-\n\nsonderungsrechte der fünf Grundpfandrechtsgläubiger sowie von jeweils 0,25\n\nwegen fehlender Mitarbeit des Schuldners und wegen fehlender Geschäfts-\n\nund Buchführungsunterlagen. Der Rechtspfleger hat eine Erhöhung der Regel-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:24)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:25)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:4)(cid:3)(cid:31)(cid:30) (cid:28)\"!$#(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)&%(’*) +,(cid:5)-+$(cid:28)(cid:25)(cid:5)\n\ngebühr abgelehnt und diese auf 40.342,27 \n\ndie sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Dieser\n\nverfolgt mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1\n\nund Abs. 2 Nr. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen\n\nErfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat dem weiteren Beteiligten zu Recht eine\n\nErhöhung der Regelvergütung wegen Bearbeitung von Aus- und Absonde-\n\nrungsrechten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV versagt.\n\n(cid:13)\n\na) Nach dieser Bestimmung ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zur\n\nRegelvergütung dann zu gewähren, wenn die Bearbeitung dieser Rechte einen\n\nerheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechen-\n\nder Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist.\n\nDie Literatur will bei Prüfung der Frage, ob die Bearbeitung von Aus-\n\nund Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenz-\n\nverwalters in Anspruch genommen hat, hauptsächlich auf den Anteil der Siche-\n\nrungsgläubiger an der Gesamtzahl aller Gläubiger (Hess, InsVV 2. Aufl. § 3\n\nRn. 42; Nowak in MünchKomm-InsO, § 3 InsVV Rn. 3) oder auf den Anteil der\n\nFremdrechte an der Schuldenmasse (Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 3\n\nInsVV Rn. 15; Haarmeyer/Wutzke/Förster, \n\nInsolvenzrechtliche Vergütung\n\n3. Aufl. § 3 Rn. 13 i.V.m. § 2 Rn. 22; Lorenz in Frankfurter Kommentar, 3. Aufl.\n\n§ 3 InsVV Rn. 10; Haarmeyer ZInsO 1999, 488, 492) abstellen. Demgegenüber\n\nmacht das Beschwerdegericht die Bewilligung eines Zuschlags davon abhän-\n\ngig, daß die dem Insolvenzverwalter in diesem Bereich obliegende Aufgabe bei\n\nwertender Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher\n\noder abwicklungstechnischer Hinsicht eine über das normale Maß hinausge-\n\nhende Bearbeitung erfordert hat (ähnlich Blersch \n\nin Breutigam/Blersch/\n\nGoetsch, Insolvenzrecht § 3 InsVV Rn. 8).\n\nDieser letzteren Auffassung ist im Grundsatz zuzustimmen. Schon der\n\nWortlaut der Bestimmung legt es nahe, dem Verwalter für die Bearbeitung der\n\nAus- und Absonderungsrechte einen Zuschlag allein dann zuzugestehen, wenn\n\ndiese Aufgabe ihn tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch\n\ngenommen hat. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene\n\nArbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. amtl. Begründung zu § 3 InsVV, abge-\n\ndruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO S. 50 f; vgl. auch BGH, Beschl. v.\n\n24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b., zur Frage, wann dem vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter ein Vergütungszuschlag gebührt). Dies schließt es aus, die Er-\n\nhöhung der Vergütung an formale Kriterien zu knüpfen, wie etwa die Zahl der\n\nSicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an der Schuldenmasse.\n\nTrotz hoher Werte in diesen Bereichen kann sich die Prüfung und Abwicklung\n\nder Fremdrechte im Einzelfall einfach und wenig zeitaufwendig gestalten. Die\n\nZahl der Gläubiger mit Sicherungsrechten sowie deren Gesamtwert mögen An-\n\nhaltspunkte für den Umfang der vom Verwalter zu erbringenden Tätigkeit lie-\n\nfern, entbinden den Tatrichter jedoch nicht von der Notwendigkeit, eine umfas-\n\nsende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.\n\nb) Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenz-\n\nverwalters habe in diesem Bereich das im allgemeinen übliche Maß nicht über-\n\nschritten, weil die fünf Absonderungsrechte im wesentlichen vom Käufer des\n\nGrundstücks abgelöst worden seien und nur der fünfte Gläubiger eine Zahlung\n\nvon rund 42.000 DM aus der Insolvenzmasse erhalten habe, ist auf der\n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die\n\nRüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe es versäumt, dem\n\nInsolvenzverwalter durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu einer nä-\n\nheren Darstellung der von ihm erbrachten Tätigkeit zu geben, geht fehl.\n\naa) Zwar hat der Richter die Beteiligten auf die Notwendigkeit der Er-\n\ngänzung ihres Sachvortrages hinzuweisen, wenn sie - selbst unter Berücksich-\n\ntigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen - eine weitergehende\n\nDarstellung nicht als erforderlich anzusehen brauchten (BVerfG NJW 1991,\n\n2823, 2824; 2002, 1334, 1335). Für den Insolvenzverwalter war hier jedoch\n\nschon aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV und im übrigen aus\n\nden Gründen der Entscheidung des Insolvenzgerichts sowie den im Schrifttum\n\nvertretenen unterschiedlichen Meinungen ohne weiteres ersichtlich, daß es auf\n\nArt und Umfang der im einzelnen erbrachten Tätigkeit ankommen konnte.\n\nbb) Davon abgesehen wäre ein Zuschlag für die Bearbeitung der Aus-\n\nund Absonderungsrechte selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die bei einem\n\nHinweis angeblich zusätzlich vorgetragenen Tatsachen einbezogen werden\n\nmüßten.\n\nDer Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, er habe mit zwei Banken-\n\ngläubigern telefoniert und korrespondiert. Mit dem fünften, aus der Insolvenz-\n\nmasse abgefundenen Gläubiger sei wegen der Forderungsrechte und der drei\n\nZwangshypotheken mit neun beiderseitigen Schreiben im Laufe eines halben\n\nJahres korrespondiert worden. Außerdem habe er mit dem Finanzamt die For-\n\nderung erörtert. Schließlich habe sich eine Minderung der Absonderungssum-\n\nme um über 54.000 DM ergeben.\n\nDieser Vortrag belegt ebenfalls nicht, daß die Bearbeitung der Aus- und\n\nAbsonderungsrechte, bezogen auf den Gegenstand und Umfang des gesamten\n\nInsolvenzverfahrens, den Verwalter in erheblichem Maße beschäftigt hat. Aus\n\ndem weitreichenden Aufgabenkreis, der bei der Bearbeitung von Aus- und Ab-\n\nsonderungsrechten zu bewältigen sein kann (vgl. dazu BGHZ 146, 165, 173 f),\n\nist nach der eigenen Darstellung des Verwalters hier nur ein sehr begrenzter\n\nAusschnitt angefallen. Die Rechtsbeschwerde vermag zudem nicht aufzuzei-\n\ngen, daß die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten\n\nbereitet hat. Im übrigen hat die Tätigkeit des Verwalters zu einem nicht uner-\n\nheblichen Mehrbetrag der Masse gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt und\n\ndadurch schon die Höhe der Regelvergütung zu seinen Gunsten beeinflußt.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch dagegen ohne Erfolg, daß\n\ndie Tatrichter dem Insolvenzverwalter weder wegen erschwerter Geschäftsfüh-\n\nrung noch wegen fehlender Geschäftsunterlagen einen Zuschlag zuerkannt\n\nhaben.\n\na) Das Beschwerdegericht hält einen solchen Zuschlag nicht für ge-\n\nrechtfertigt, weil der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters trotz der von ihm\n\ngeltend gemachten Hindernisse überschaubar und verhältnismäßig gering ge-\n\nwesen sei. Dies gelte auch, was die Zahl der Gläubiger sowie die Buchungs-\n\nvorgänge angehe. In die vorübergehende Aufrechterhaltung des Geschäftsbe-\n\ntriebes sei der Verwalter nicht einbezogen worden. Das Grundstück habe sich\n\nohne Schwierigkeiten an einen von Anfang an vorhandenen Interessenten ver-\n\näußern lassen. Der Verwalter habe zudem davon abgesehen, die ihm vom\n\nSteuerberater ausgehändigten ungeordneten Unterlagen nachzuarbeiten, und\n\nauch davon profitiert, daß er zuvor als Sachverständiger und vorläufiger Insol-\n\nvenzverwalter eingesetzt gewesen sei. Diese Erleichterungen seien jedenfalls\n\ngeeignet, die geltend gemachten Erschwernisse zu kompensieren.\n\nb) Diese Würdigung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen; denn\n\nentgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht sind nicht alle\n\ngemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Betracht kommenden Zuschlagstatbestände zu-\n\nnächst isoliert zu prüfen und zu bewerten. Inhalt und Zweck der vom Verord-\n\nnungsgeber getroffenen Regelung stehen einer Gesamtabwägung, wie sie das\n\nLandgericht vorgenommen hat, nicht entgegen.\n\nDem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal-\n\nters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1\n\nSatz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe durch die Be-\n\nnennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz\n\nrechtfertigen. Die Bestimmung liefert damit Maßstäbe für die Festsetzung einer\n\ngerechten Vergütung im Einzelfall. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlags-\n\ntatbestände haben lediglich beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es\n\nzahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzel-\n\nfall Bedeutung gewinnen können (vgl. amtl. Begründung zu § 3 InsVV, aaO,\n\nsowie die Tatbestandskataloge bei Nowak in MünchKomm-InsO, § 3 InsVV\n\nRn. 12 bis 22, 29 bis 31). Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu-\n\nund Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewußt abgesehen, weil für die\n\nFestsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall\n\nin Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Daher ist\n\nder Insolvenzrichter nicht gezwungen, zunächst alle möglichen Zuschlags- und\n\nAbschlagstatbestände einzeln darauf zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie für\n\nsich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Da es allein auf\n\neine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung ankommt, darf er davon ab-\n\nsehen, für einen an sich vorliegenden Erhöhungstatbestand einen bestimmten\n\nZuschlag zu beziffern, wenn diesem mehrere Ermäßigungsfaktoren gegenü-\n\nberstehen, die in ihrer Gesamtheit nicht geringer wiegen. Die Gründe, auf de-\n\nnen die Kompensation beruht, sind in diesem Falle in einer für die Beteiligten\n\nnachvollziehbaren Weise darzulegen. Diesen Anforderungen wird die ange-\n\nfochtene Entscheidung gerecht. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch kei-\n\nne Rügen erhoben.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Kayser Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_607-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-zb-607-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_607-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_607-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/ix-zb-607-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_607-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:50.152431+00:00"}}