{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_599-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-10-16","aktenzeichen":"IX ZB 599/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 6 Abs. 1, § 305 Abs. 3 Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, daß sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 599/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2003\n\nin dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nInsO § 6 Abs. 1, § 305 Abs. 3\n\nTeilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, daß sein Antrag auf Eröffnung des\n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er\n\nunvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden\n\nsei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.\n\nBGH, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02 - LG Köln\n\n AG Köln\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill\n\nam 16. Oktober 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten\n\nder Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 300 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Schuldnerin beantragte am 23. August 2002 die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und stellte den Antrag auf Restschuld-\n\nbefreiung. Dem Antrag fügte sie Anlagen bei, in denen sie - teils unter Verwen-\n\ndung der amtlichen Vordrucke - weitere Angaben machte. Mit Verfügung vom\n\n5. September 2002, die dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am\n\n10. September 2002 zugestellt wurde, teilte das Insolvenzgericht der Schuldne-\n\nrin mit, ihr Eröffnungsantrag sei nicht ordnungsgemäß. Die Bescheinigung\n\nnach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genüge nicht den Anforderungen dieser Vor-\n\nschrift, weil sich aus ihr nur ergebe, daß eine Kopfmehrheit für eine Annahme\n\ndes Schuldenbereinigungsplanes gegeben sei, ihr aber nicht entnommen wer-\n\nden könne, ob eine Summenmehrheit den Plan abgelehnt habe. Ferner fehlten\n\ndas Gläubiger- und das Forderungsverzeichnis, das Vermögensverzeichnis\n\nund der Schuldenbereinigungsplan seien unvollständig. Weiterhin sei die\n\nGläubigerliste nicht auf dem amtlichen Formular hergestellt. Dasselbe gelte für\n\nden besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplanes. Mit Schriftsatz vom\n\n4. Oktober 2002, der per Telefax am 7. Oktober 2002 bei dem Insolvenzgericht\n\neinging, reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin das Gläubiger-\n\nund Forderungsverzeichnis nach. Zu den Anforderungen gemäß § 305 Abs. 1\n\nNr. 1 InsO führte er aus, aus den ihm vorliegenden Unterlagen gehe hervor,\n\ndaß nur einer von acht Gläubigern und nur 5,34 % der Forderungssumme dem\n\nPlan zugestimmt hätten. Ihm sei nicht klar, welche weiteren Angaben fehlten; er\n\nbitte um einen entsprechenden Hinweis. Die Anlage 7 (gemeint: Anlage 7A)\n\ndes Schuldenbereinigungsplans sei nicht benutzt worden, weil die Benutzung\n\nnicht zwingend vorgeschrieben sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 teilte\n\ndas Insolvenzgericht der Schuldnerin mit, daß der Eröffnungsantrag nunmehr\n\nkraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen und\n\ntrotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei (§ 305\n\nAbs. 3 InsO). Insbesondere sei die Bescheinigung nach wie vor nicht ausrei-\n\nchend, weil im gerichtlichen Verfahren ein Schweigen auf die Zustellung des\n\nSchuldenbereinigungsplanes als Zustimmung gewertet werde. Darüber hinaus\n\nbestehe nach Auffassung des Gerichts für einen Schuldenbereinigungsplan,\n\ndessen Inhalt einem der Muster der Anlage 7A entspreche, der Formular-\n\nzwang.\n\nDiese Mitteilung ging der Schuldnerin am 27. Oktober 2002 zu. Sie legte\n\ndaraufhin am 6. November 2002 sofortige Beschwerde ein und führte aus, die\n\nBeschwerde richte \"sich gegen die Entscheidung des Gerichtes\", den Insol-\n\nvenzantrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen anzusehen.\n\nSie wiederholte ihre Auffassung, sie müsse das Formular gemäß Anlage 7A\n\nnicht benutzen, und machte ferner geltend, erst durch die Begründung der Ab-\n\nlehnung sei ihr klar geworden, daß das Insolvenzgericht offenbar auch den\n\nSummenanteil der schweigenden Gläubiger habe wissen wollen; dieser habe\n\n20,1 % betragen. Sie beantragte, \"die angefochtene Entscheidung aufzuheben\n\nund festzustellen, daß der Antrag nicht als zurückgenommen gilt\". Das Insol-\n\nvenzgericht half der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht verwarf sie als un-\n\nzulässig, weil sie nicht statthaft sei. Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterlägen Ent-\n\nscheidungen des Insolvenzgerichts nur in solchen Fällen einem Rechtsmittel,\n\nin denen die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vor-\n\nsehe. Gegen die formlose Mitteilung des Insolvenzgerichts, daß der Eröff-\n\nnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, sei nach der Insol-\n\nvenzordnung ausdrücklich kein Rechtsmittel gegeben. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde beantragt die Schuldnerin, den Beschluß des Landgerichts aufzuhe-\n\nben und das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzu-\n\nverweisen. In der Sache wendet sie sich lediglich dagegen, daß das Insolvenz-\n\ngericht die Verwendung der Anlage 7A der amtlichen Vordrucke verlangt hat.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nicht statthaft. Sie ist daher\n\ngemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-\n\nschluß statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie\n\nin dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Das Beschwerdege-\n\nricht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie\n\nist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthaft, weil die\n\nVoraussetzungen des § 7 InsO im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.\n\n2. Gemäß § 7 InsO findet \"gegen die Entscheidung über die sofortige\n\nBeschwerde\" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-\n\ngen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die\n\nInsolvenzordnung dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Die Rechtsbeschwerde ist\n\nfolglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung über die sofortige Be-\n\nschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur\n\nsofortigen Beschwerde im Streitfall ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. BGHZ\n\n144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, z.V.b.; Kirch-\n\nhof ZInsO 2002, 606, 608; Kübler/Prütting, InsO § 7 Rn. 8; MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, Band 3 § 7 n.F. Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 5).\n\nDas von der Schuldnerin gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts vom\n\n14. Oktober 2002, ihr Eröffnungsantrag gelte kraft Gesetzes als zurückgenom-\n\nmen, eingelegte Rechtsmittel betrifft keinen Fall, in dem die Insolvenzordnung\n\ndie sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO vorsieht.\n\na) Gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den\n\nSchuldner aufzufordern, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn er die\n\ngemäß § 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens oder unverzüglich nach diesem Antrag vorzulegenden Erklärungen und\n\nUnterlagen nicht vollständig abgegeben hat. Kommt der Schuldner dieser Auf-\n\nforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO.\n\nb) Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-\n\nrichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes\n\n(§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) eintretenden Rücknahmewirkung oder gegen eine\n\nden Eintritt dieser Wirkung lediglich wiedergebende Mitteilung des Gerichts an\n\nden Schuldner ein Rechtsmittel vor. Darin liegt, wie das Beschwerdegericht\n\nzutreffend ausgeführt hat, keine Regelungslücke. Die in § 305 Abs. 3 InsO ent-\n\nhaltenen Regelungen dienen nach der Gesetzesbegründung insgesamt der\n\nVerfahrensbeschleunigung und -vereinfachung (Beschlußempfehlung und Be-\n\nricht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzent-\n\nwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/7302, S. 191). Die besonderen An-\n\nforderungen, die gemäß § 305 Abs. 1 InsO an die Antragstellung durch den\n\nSchuldner in Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden, sollen nach der\n\nGesetzesbegründung eine übermäßige Belastung der Gerichte mit solchen\n\nVerfahren verhindern (BT-Drucks. 12/7302, S. 190). Mit diesem Zweck stimmt\n\nes überein, wenn insoweit ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist. Der Verzicht\n\nauf eine generelle Anfechtbarkeit und die Regelung, daß Entscheidungen des\n\nInsolvenzgerichts nur in bestimmten im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen\n\nmit einem Rechtsmittel angefochten werden können, sollen gleichfalls einen\n\nzügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleisten (Begründung zu § 6\n\nAbs. 1 InsO, vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 110). Hat der Gesetzgeber aber be-\n\nwußt von einer Anfechtbarkeit der gerichtlichen Aufforderung gemäß § 305\n\nAbs. 3 InsO sowie des Eintritts der Rücknahmefiktion abgesehen, so ist die\n\nsofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (ebenso Bay-\n\nObLG ZIP 1999, 1767, 1768; OLG Braunschweig DZWIR 2001, 467; OLG Köln\n\nZIP 2000, 1397, 1398; ZIP 2000, 1449, 1450; OLG Naumburg ZInsO 2000,\n\n218; \n\nHK-InsO/\n\nLandfermann, 2. Aufl. § 305 Rn. 34a; für ein weitgehendes Anfechtungsrecht\n\ndagegen Ahrens NZI 2000, 201, 205 f; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 305 Rn. 50b;\n\nNerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 76). Eine analoge Anwendung von § 34\n\nAbs. 1 InsO scheidet mangels einer Regelungslücke ebenso aus wie eine An-\n\nwendung des § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. Kübler/Prütting aaO § 6 Rn. 16c; Uhlen-\n\nbruck/Vallender aaO § 305 Rn. 156 f). Um den mit der Regelung des § 305 In-\n\nsO verfolgten Beschleunigungszweck nicht zu vereiteln, kommt eine Anwen-\n\ndung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner\n\nwie hier auf die Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese\n\naber immer noch nicht den Anforderungen genügen. In diesem Falle tritt\n\ngleichfalls die Rücknahmewirkung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO von Geset-\n\nzes wegen ein. Einer Abweisung des Eröffnungsantrages als unzulässig bedarf\n\nes nicht (anderer Ansicht OLG Frankfurt ZInsO 2003, 567, 568; LG Aachen\n\nZInsO 2003, 572, 574; Kübler/Prütting/Wenzel aaO § 305 Rn. 30). Ob der An-\n\nspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör es gebietet, daß ihm vom Gericht\n\nder Eintritt der Rücknahmefiktion mitgeteilt wird, wenn er auf die gerichtliche\n\nAufforderung in irgendeiner Weise reagiert hat (so LG Aachen aaO), kann da-\n\nhingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall eine solche Mitteilung erfolgt ist.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, daß diese Mitteilung in\n\nForm eines mit Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlusses erfolgen muß.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die aus\n\nArt. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-\n\nven Rechtsschutzes nicht eine Überprüfung in einem Instanzenzug (BVerfG\n\nNJW 2003, 1924). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und\n\nAusgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei\n\neiner Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt und unter\n\nwelchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG aaO). Die in § 305\n\nAbs. 3 InsO vorgesehene Prüfung der Vollständigkeit der von Gesetzes wegen\n\nbei der Stellung des Eröffnungsantrags geforderten Erklärungen und Unterla-\n\ngen durch das Insolvenzgericht genügt den verfassungsrechtlichen Anforde-\n\nrungen. Eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz ist von Ver-\n\nfassungs wegen auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht ge-\n\nboten. Dem Interesse der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Gläubiger,\n\nan einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens steht ein überwiegendes\n\nInteresse des Schuldners an einer Überprüfung des Eintritts der Rücknahme-\n\nfiktion gemäß § 305 Abs. 3 InsO in einem Instanzenzug schon deshalb nicht\n\ngegenüber, weil ihm jederzeit die Möglichkeit offensteht, einen neuen Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (vgl. OLG Köln ZIP 2000,\n\n1449, 1450; HK-InsO/Landfermann aaO § 305 Rn. 34b; Uhlenbruck/Vallender\n\naaO § 305 Rn. 156).\n\nOb ausnahmsweise ein Rechtsbehelf gegeben ist, beispielsweise wenn\n\nin Extremfällen eine mißbräuchliche gerichtliche Aufforderung gemäß § 305\n\nAbs. 3 Satz 1 InsO als Rechtsschutzverweigerung gewertet werden könnte\n\n(vgl. Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zu einem Gesetz\n\nzur Änderung der Insolvenzordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuches und an-\n\nderer Gesetze, Begründung zur Änderung des § 305 Abs. 3, abgedruckt in:\n\nZVI 2003, Beilage 1 zu Heft 4, S. 3, 18), kann hier dahingestellt bleiben, weil\n\nein solcher Rechtsbehelf nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch\n\ndas Zivilprozeßreformgesetz jedenfalls nicht als außerordentliches Rechtsmittel\n\nzum Bundesgerichtshof gegeben wäre (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v.\n\n23. Juli 2003 - XII ZB 91/03 z.V.b.). Das Insolvenzgericht hat hier, wie die\n\nRechtsbeschwerde einräumt, mit seiner Forderung, die Anlage 7A der amtli-\n\nchen Vordrucke zu verwenden, auch keine Ergänzungen verlangt, die die\n\nSchuldnerin nicht beizubringen vermocht hätte. Es kann daher weiter offenblei-\n\nben, ob dann, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubrin-\n\ngenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist, § 34 Abs. 1 InsO analog\n\nanzuwenden sein kann, weil in diesem Fall das Verlangen des Insolvenzge-\n\nrichts einer Ablehnung der Insolvenzeröffnung materiell gleichkommt (vgl.\n\nBayObLG ZIP 2000, 320, 321 f; HK-InsO/Kirchhof aaO § 34 Rn. 6; Küb-\n\nler/Prütting aaO § 6 Rn. 16c). Schließlich braucht nicht erörtert zu werden, ob\n\nEntscheidungen des Insolvenzgerichts, mit denen der Eintritt der Rücknahme-\n\nfiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausgelöst oder festgestellt werden soll,\n\nausnahmsweise dann anfechtbar sind, wenn dem Schuldner Auflagen gemacht\n\nwerden, die über formale Anforderungen hinaus gehen und auf eine inhaltliche\n\nÜberprüfung beispielsweise des Schuldenbereinigungsplans gerichtet sind\n\n(vgl. dazu Uhlenbruck/Vallender aaO § 305 Rn. 159 m.w.N.). Eine solche Aus-\n\nnahme scheidet, wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, je-\n\ndenfalls dann schon von vornherein aus, wenn der Eröffnungsantrag wie hier\n\nlediglich seiner Form nach beanstandet worden ist.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Bergmann Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_599-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zb-599-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":17},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_599-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_599-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-16/ix-zb-599-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_599-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:53.962588+00:00"}}