{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_596-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"IX ZB 596/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR\n\nIX ZB 596/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 20. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2002 wird\n\nauf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 1.066.195,15 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten aus des-\n\nsen früherer Tätigkeit als Konkursverwalter und Sequester Schadenersatz. Die\n\nKlage hatte in der ersten Instanz teilweise Erfolg. Der Beklagte legte gegen das\n\nihm am 29. Juli 2002 zugestellte Urteil am 29. August 2002 Berufung ein. Mit\n\nam 15. Oktober 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sei-\n\nner Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage beantragte er \"hinsichtlich der\n\nVersäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels der Berufung\" die\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung um zwei Monate zu verlängern. Zur Begründung führten die\n\n(cid:0)\n\nProzeßbevollmächtigten u.a. aus, daß sie erst am 1. Oktober 2002 (Dienstag)\n\nfestgestellt hätten, daß der vorbereitete Verlängerungsantrag nicht fristgerecht\n\neingereicht worden sei.\n\nMit Verfügung vom 16. Oktober 2002 beschied der Vorsitzende des Be-\n\nrufungsgerichts den Antrag wie folgt:\n\n\"Über den Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist wird hiermit für den Fall, daß Wiederein-\n\nsetzung zu bewilligen ist, wie folgt entschieden:\n\nDie Frist zur Begründung der Berufung des Beklagten wird ver-\n\nlängert bis 30. November 2002.\"\n\nDurch Beschluß vom 11. November 2002 verwarf das Berufungsgericht\n\nden Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig; mit Schriftsatz seiner Prozeßbe-\n\nvollmächtigten vom 2. Dezember 2002, der am selben Tag beim Oberlandesge-\n\nricht eingegangen ist (Montag), begründete der Beklagte die Berufung.\n\nMit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Ver-\n\nwerfung des Wiedereinsetzungsantrags.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1\n\nund 4 ZPO; vgl. BGHZ 21, 142, 147; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 522\n\nRn. 14). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche\n\nBedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; v. 7. Juni\n\n1999 - II ZR 25/98, DStR 1999, 1119 m. zust. Anm. Goette; jew. m.w.N.), die in\n\nÜbereinstimmung mit der Judikatur anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes\n\nsteht (vgl. BFH GrS BFHE 148, 414, 416 ff; BAG NJW 1996, 1365, 1366\n\nm.w.N.) und auch vom Schrifttum überwiegend geteilt wird (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Feiber, 2. Aufl. § 236 Rn. 18; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 236 Rn. 6;\n\nStein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 236 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl.\n\n§ 236 Rn. 8; a.A.: Ankermann, Alternativkommentar zur ZPO § 236 Rn. 6;\n\nGanter NJW 1994, 164, 167; Vollkommer EWiR 1999, 1085), ist unter der\n\nnachzuholenden Prozeßhandlung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei\n\nVersäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsan-\n\ntrag, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen.\n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt keine erheblichen neuen Gesichtspunkte auf, die\n\neine weitere Grundsatzentscheidung zu diesem Themenkreis erforderlich\n\nmachten. Mit Ausnahme der genannten Stellungnahme von Vollkommer, der im\n\nübrigen an eine eigene ältere Veröffentlichung anknüpft (DRiZ 1969, 244 ff),\n\nsind sämtliche Gegenstimmen vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\nvom 7. Juni 1999 (aaO) veröffentlicht worden. Der Rechtsmittelführer wird\n\ndurch diese Rechtsprechung nicht übermäßig hart getroffen. Für den Fall, daß\n\ner ohne Verschulden gehindert ist die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO\n\neinzuhalten, ist ihm dagegen auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 233\n\nZPO). Im Streitfall ist weder ein solcher Antrag gestellt noch sind die Voraus-\n\nsetzungen für eine schuldlose Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist darge-\n\ntan.\n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Bundesge-\n\nrichtshof habe in der Vergangenheit Ausnahmen von dem Grundsatz zugelas-\n\nsen, daß \"nachzuholende Prozeßhandlung\" nur die Rechtsmittelbegründung\n\nsein kann, mag dies zutreffen (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 4. Dezember\n\n1964 - Ib ZR 151/63, NJW 1965, 585; Beschl. v. 7. Juni 1999 aaO). Die\n\nRechtsbeschwerde rügt aber insoweit nur die Anwendung des Gesetzes in ei-\n\nnem Einzelfall. Sie zeigt auch nicht auf, welche bisher noch nicht bedachten\n\nBesonderheiten gerade im Streitfall eine weitere Ausnahme rechtfertigen\n\nkönnten.\n\nMit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1999 (aaO)\n\nhat sich das Oberlandesgericht im einzelnen auseinandergesetzt. Danach\n\nkonnte im Streitfall - anders als dort - die unter Umständen irreführende Verfü-\n\ngung des Senatsvorsitzenden im Blick auf die bereits abgelaufene zweiwöchige\n\nFrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO den Beklagten nicht mehr davon abhalten,\n\ndas Rechtsmittel rechtzeitig zu begründen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs\n\nvom 4. Dezember 1964 (aaO) betrifft - wie in den Entscheidungsgründen aus-\n\ndrücklich hervorgehoben wird - Besonderheiten einer beim Bayerischen Ober-\n\nsten Landesgericht eingelegten Revision, die hier ersichtlich nicht vorliegen.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nRaebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_596-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/ix-zb-596-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_596-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_596-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/ix-zb-596-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_596-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:13:34.611216+00:00"}}