{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_589-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"IX ZB 589/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV §§ 1, 10, 11 Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung; dazu gehört grundsätzlich auch der Wert der Firma des Schuldnerunternehmens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 589/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsVV §§ 1, 10, 11 \n\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist \n\nder Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens des \n\nSchuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung; dazu gehört \n\ngrundsätzlich auch der Wert der Firma des Schuldnerunternehmens. \n\nBGH, Beschluß vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak \n\nam 8. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden die Be-\n\nschlüsse der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom \n\n4. Dezember 2002, berichtigt durch Beschluß vom 19. Dezember \n\n2002, und des Amtsgerichts Hamburg vom 9. November 2002 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelzüge, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n51.588,78 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDurch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2000 wurde \n\nder Rechtsbeschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustim-\n\nmungsvorbehalt, mit Beschluß vom 14. November 2000 unter gleichzeitiger \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum \n\nInsolvenzverwalter bestellt. Er hat für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenz-\n\nverwalter eine Vergütung in Höhe von 142.008,06 DM zuzüglich 1.000 DM \n\nAuslagen und Umsatzsteuer \n\nin Höhe von 22.881,29 DM, zusammen \n\n165.889,35 DM beantragt. Als Berechnungsgrundlage hat er einen Wert des \n\nverwalteten freien Vermögens von 4.325.403 DM zugrundegelegt und zusätz-\n\nlich zu der Normalvergütung von 25 % des Staffelsatzes in Höhe von \n\n35.502,02 DM einen Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 50 % \n\n(71.004,03 DM) und einen weiteren Zuschlag von 25 % (35.502,02 DM) für die \n\nBearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten, für Sanierungsbemühungen \n\nzugunsten der Schuldnerin unter erheblichem Zeitdruck und die Klärung kon-\n\nzernrechtlicher Fragen verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 64.990,47 DM festge-\n\nsetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag \n\nweiter; er begehrt die Festsetzung weiterer 51.588,78 € als Vergütung für die \n\nTätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 \n\nInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO); es führt zur Aufhebung \n\nder Vorentscheidungen und Zurückverweisung an das Insolvenzgericht. \n\n1. Das Landgericht hat den Firmenwert im Eröffnungsverfahren mit Null \n\nangesetzt, weil zu dieser Zeit die Firma nur einen ideellen Wert gehabt habe \n\nund besondere Aufwendungen mit der Sicherung der Firma nicht verbunden \n\ngewesen seien. Der vom Amtsgericht gewährte Zuschlag von 18 % (25 % von \n\n75 %) sei unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens (mehr als \n\n100 Mitarbeiter) und der kurzfristigen Betriebsfortführung angemessen. Weite-\n\nre Zuschläge seien nicht gerechtfertigt. Die Sanierungs- und Restrukturie-\n\nrungsmaßnahmen hätten erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattge-\n\nfunden und könnten auch erst in diesem Verfahrensabschnitt vergütet werden. \n\n2. Die Frage, ob der Firmenwert bei der Ermittlung der Berechnungs-\n\ngrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berück-\n\nsichtigen ist, war bislang noch nicht Gegenstand der Erörterung in der Recht-\n\nsprechung. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht aus. \n\nDer Firmenwert ist entgegen der Ansicht des Insolvenz- und des Be-\n\nschwerdegerichts bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergü-\n\ntung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. \n\na) Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) ist der Wert der \"Insolvenzmasse\" \n\nbei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung (BGHZ 146, 165, 175; \n\nBGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZInsO 2004, 672, 673). Zu be-\n\nrücksichtigen sind solche Vermögenswerte, die zu dem genannten Zeitpunkt zu \n\ndem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben. Entscheidend ist \n\ndie Zugehörigkeit zur \"Istmasse\", also zu dem vom Insolvenzverwalter in Besitz \n\nzu nehmenden oder sonst für die Masse zu reklamierenden Vermögen (BGHZ \n\n146, 165, 174; BGH, Beschl. v. 29. April 2004 aaO). \n\nb) Die Firma und damit der Firmenwert gehören zu dem von dem vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalter zu sichernden und zu verwaltenden Vermögen. Die \n\nFirma ist nach § 23 HGB mit dem Handelsgeschäft übertragbar. Daher ist sie \n\nMassebestandteil in der Insolvenz (BGHZ 85, 221, 222; 109, 364, 366; Münch-\n\nKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 484; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 35 Rn. 27). \n\nSie kann, weil die Schuldnerin eine GmbH ist und die Firma zudem keine Na-\n\nmensbestandteile enthält, in der Insolvenz ohne Zustimmung der Schuldnerin \n\nveräußert werden (BGHZ 85, 221, 224). \n\nDie Firma gehörte bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung \n\nzur \"Istmasse\". Die Schuldnerin konnte nach Bestellung des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters nicht mehr über die Firma verfügen, weil gemäß § 21 Abs. 2 \n\nNr. 2 InsO ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden war. Mit der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter auch die Firma in \n\nBesitz und Verwaltung zu nehmen, §§ 80, 148 Abs. 1 InsO. \n\nc) Für die Bemessung des Wertes der Firma ist auf den Zeitpunkt der \n\nBeendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung abzustellen. Die Firma ist \n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für 1.495.000 DM verkauft worden. \n\nEntgegen der Auffassung des Insolvenzgerichts ist es unerheblich, daß der \n\nKaufpreis der Masse erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen \n\nist. Mit ihrem Wert war die Firma bereits vorher vorhanden. Die Annahme des \n\nBeschwerdegerichts, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Wert \n\nNull betragen, ist unzutreffend. Bereits in seinem Gutachten vom 12. November \n\n2000 hat der vorläufige Insolvenzverwalter ausgeführt, daß er aufgrund der \n\ngeführten Gespräche hoffe, \n\nim eröffneten Verfahren als Firmenwert \n\n1.495.000 DM zu erzielen. Dies ist später auch gelungen. Schon deshalb liegt \n\nes hier nahe, dem Firmenwert bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwal-\n\ntung einen entsprechenden Wert beizumessen. \n\nWird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben \n\noder durch Einstellung vorzeitig beendet, ist die Vergütung nach dem Schätz-\n\nwert der Masse zu berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Dies gilt gemäß §§ 10, \n\n11 InsVV entsprechend für die Feststellung des Wertes des vom vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter zu sichernden und zu verwaltenden Vermögens. Gegebe-\n\nnenfalls ist der Wert der einzelnen Gegenstände nach den Grundsätzen des \n\n§ 287 ZPO (i.V.m. § 4 InsO) zu schätzen (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 1 \n\nInsVV Rn. 4; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 1 Rn. 47). \n\nZugrunde zu legen ist der Verkehrswert (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO \n\n§ 11 InsVV Rn. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 62; OLG Zwei-\n\nbrücken ZIP 2000, 1306, 1308; OLG Jena ZIP 2000, 1839, 1840; LG Traun-\n\nstein ZInsO 2000, 510). Sind Fortführungswert und Zerschlagungswert unter-\n\nschiedlich hoch, ist entscheidend, welche Werte sich voraussichtlich verwirkli-\n\nchen lassen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 InsVV Rn. 63; Münch-\n\nKomm-InsO/Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 6; OLG Zweibrücken aaO; LG Traun-\n\nstein aaO). \n\nDa der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der Schuld-\n\nnerin fortgeführt hat und in seinem Gutachten vom 12. November 2000 \"zuver-\n\nsichtlich\" war, daß im eröffneten Verfahren eine Veräußerung der Firma der \n\nSchuldnerin kurzfristig möglich sei, kann nicht von Zerschlagungswerten aus-\n\ngegangen werden. Dies hat auch die weitere Entwicklung bestätigt. \n\nDie Erwägung des Beschwerdegerichts, daß besondere Aufwendungen \n\nmit der Sicherung der Firma nicht verbunden gewesen seien, spielt anders als \n\nbei Aus- und Absonderungsrechten (vgl. hierzu BGHZ 146, 165, 176 f) für den \n\nder Vergütungsberechnung zugrunde zu legenden Wert keine Rolle, weil die \n\ninsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung insofern keine Einschränkungen \n\nenthält. \n\n3. Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV \n\nist beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen (BGH, \n\nBeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v. 17. Juli 2003 \n\n- IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Ver-\n\nfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergü-\n\ntung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag auf den Aus-\n\ngangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters (BGH, Beschl. \n\nv. 19. Juli 2003 aaO). Das haben die Ausgangsgerichte zutreffend gesehen. \n\n4. Die Instanzgerichte haben indes übereinstimmend verkannt, daß die \n\nVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich in der Weise zu \n\nberechnen ist, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder \n\nerschweren, unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH, Beschl.v. \n\n18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585). Zwar ist die Vergütung des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV als Bruchteil einer \n\nfiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen. Die Schwierigkeit und die \n\nBedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind jedoch aus sich heraus zu \n\nbewerten. Dies hat dadurch zu geschehen, daß der für die Vergütung des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Ver-\n\nhältnissen des konkreten Einzelfalles verändert wird. Nur hierdurch wird eine \n\nangemessene Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gewährleistet. \n\nWürden Erschwernisse und Erleichterungen in die fiktive Vergütung des end-\n\ngültigen Insolvenzverwalters einfließen, von welcher der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter einen Prozentsatz (von 25 %) erhält, könnte der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter unangemessen benachteiligt oder bevorzugt werden (BGH, Beschl.v. \n\n18. Dezember 2003 aaO S. 586). \n\nDie Berechnungsweise des Insolvenz- wie des Beschwerdegerichts \n\nstimmen hiermit nicht überein. Sie haben vielmehr zunächst einen angemesse-\n\nnen Zuschlag von 75 % für den Insolvenzverwalter festgelegt und sodann hier-\n\nvon 25 % zuerkannt, abgerundet 18 %. Sie hätten statt dessen prüfen müssen, \n\nwelcher Zuschlag beim vorläufigen Insolvenzverwalter unmittelbar angemessen \n\nist unter Berücksichtigung der für ihn maßgebenden Umstände. Entspricht die \n\nzuschlagspflichtige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in vollem Um-\n\nfang einer entsprechenden Tätigkeit des endgültigen Insolvenzverwalters, ins-\n\nbesondere in Aufgaben, Befugnissen, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie \n\nim Haftungsrisiko, ist der Zuschlag wie beim endgültigen Insolvenzverwalter zu \n\nbemessen. Andernfalls sind entsprechend niedrigere oder höhere Prozentzu-\n\nschläge anzusetzen (vgl. MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 16). \n\nIn der Regel wird allerdings der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters, die einen Zuschlag nach § 3 InsVV auslöst, schon in zeitlicher \n\nHinsicht (weit) geringer sein als diejenige des endgültigen Insolvenzverwalters. \n\nDeshalb wird in der Literatur vertreten, daß regelmäßig ein Viertel der für den \n\nVerwalter nach § 3 InsVV empfohlenen Zu- und Abschläge in Anrechnung zu \n\nbringen ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 74). Maßgebend sind \n\njedoch stets die Umstände des Einzelfalles. Die damit vorzunehmende Anknüp-\n\nfung an die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters begegnet \n\nauch der Gefahr, daß das Schuldnervermögen aufgrund pauschaler Vergütun-\n\ngen nicht tätigkeitsbezogener Merkmale schon vor der Verfahrenseröffnung \n\ndurch zu hohe Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erschöpft wird \n\n(BGHZ aaO S. 176; BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 aaO S. 1870). \n\nSoweit bereits die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters Sanie-\n\nrungs- und Restrukturierungsmaßnahmen betraf, ist sie bereits bei dessen Ver-\n\ngütung zu berücksichtigen. Daß die übertragende Sanierung selbst natur-\n\ngemäß erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, \n\nsteht dem nicht entgegen. Diese Tätigkeit scheidet dann aber als Grundlage \n\nder Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters aus; sie kann nur einmal \n\nberücksichtigt werden. \n\n5. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksich-\n\ntigung insbesondere von Art, Dauer und Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters festzusetzen ist, ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Wür-\n\ndigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB \n\n31/02, ZIP 2002, 1459, 1460). Die Beschwerdeentscheidung ist deshalb aufzu-\n\nheben und die Sache insbesondere zur Schätzung des Wertes der \"Insolvenz-\n\nmasse\" bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Festle-\n\ngung der Quote der Staffelvergütung nach §§ 2, 3 InsVV zurückzuverweisen. \n\nDie Zurückverweisung kann an das Ausgangsgericht erfolgen, weil schon die-\n\nses den entsprechenden Fragen hätte nachgehen müssen (BGH, Beschl. v. \n\n29. April 2004 aaO). \n\nKreft Fischer Kayser \n\n Vill Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_589-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/ix-zb-589-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_589-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_589-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/ix-zb-589-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_589-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:49.860149+00:00"}}