{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_586-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"IX ZB 586/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 586/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 10. April 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Gießen vom 11. November 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 300 Euro.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - F. hat durch Beschluß vom\n\n23. Januar 2002 die Anträge der Gläubigerinnen auf Eröffnung eines Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die eine Fachklinik für\n\nOnkologie betrieben hat, gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen.\n\nDas Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der\n\nSchuldnerin durch Beschluß vom 11. November 2002 zurückgewiesen. Dage-\n\ngen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO).\n\nEs ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\n\nhat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung\n\ndes Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, gegen\n\ndie Forderung der Gläubigerin zu 1, einer Allgemeinen Ortskrankenkasse,\n\nwirksam mit Gegenforderungen in übersteigender Höhe aufgerechnet zu ha-\n\nben. Die Gegenforderungen leitet die Schuldnerin aus § 13 Abs. 3 SGB V her,\n\nweil sie als nicht zugelassenes Krankenhaus notfallmäßig Leistungen erbracht\n\nund deshalb Anspruch auf Kostenerstattung habe. Die Rechtsbeschwerde\n\nmacht geltend, die Schuldnerin habe - entgegen der Auffassung des Be-\n\nschwerdegerichts - zur Erbringung solcher Leistungen substantiiert vorgetra-\n\ngen. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbringen hin-\n\nreichend substantiiert ist, sind jedoch typischerweise auf den Einzelfall bezo-\n\ngen und regelmäßig nicht geeignet, als Grundlage zu rechtsgrundsätzlichen\n\nAusführungen zu dienen. Der vorliegende Fall weist insoweit keine Besonder-\n\nheiten auf.\n\n2. Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdegericht gemachte\n\nBemerkung, im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen sei das\n\nInsolvenzgericht \"auch nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet\", mag\n\nzu Bedenken Anlaß geben. Die Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO) greift ein,\n\nwenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschl. v. 12. Dezember\n\n2002 - IX ZB 426/02, ZIP 2003, 358, 359, z.V.b. in BGHZ). Ob die vom Schuld-\n\nner geltend gemachte Aufrechnung gegen die dem Insolvenzantrag zugrunde-\n\nliegende Forderung des Antragstellers die Zulässigkeit des Antrags berührt,\n\nerscheint zweifelhaft. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dies sei erst\n\ndann der Fall, wenn der Schuldner seine Gegenforderung glaubhaft gemacht\n\nhabe (vgl. Haarmeyer, in: MünchKomm-InsO, § 14 Rn. 20). Diese Frage kann\n\njedoch dahinstehen. Denn eine auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforde-\n\nrung bezogene Amtsermittlungspflicht setzt zumindest einen substantiierten\n\nVortrag voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, aaO),\n\nan dem es im vorliegenden Fall nach Meinung des Beschwerdegerichts fehlt.\n\nDer von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1\n\nGG (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) liegt nicht vor, weil das Beschwerde-\n\ngericht den Vortrag der Schuldnerin über die in ihrem Hause durchgeführte\n\n\"notfallmäßige\" Behandlung zur Kenntnis genommen, aber für rechtlich un-\n\nschlüssig gehalten hat. Daß diese Bewertung einer rechtsgrundsätzlichen\n\nÜberprüfung unterzogen werden müsse, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.\n\n3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Feststellung der Zahlungsunfähig-\n\nkeit angreift, geht es ihr darum, ob das Sachverständigengutachten hierfür eine\n\nausreichende Grundlage bot. Das ist wiederum eine tatsächliche Frage des\n\nEinzelfalls.\n\nKreft\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/ix-zb-586-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/ix-zb-586-02","retrieved":"2026-07-10 14:18:44.895494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-10/ix-zb-586-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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