{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_469-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"IX ZB 469/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"KO § 85; KonkVwVerGV §§ 3, 4 Die Regelvergütung des Konkursverwalters stellt auch nach Inkrafttreten der InsVV weiterhin eine Bruttovergütung dar, die im Umfange des ermäßigten Satzes nach § 12 Abs. 2 UStG die von dem Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthält, so daß diesem zusätzlich zu der Regelvergütung als Ausgleich lediglich der Unter- schiedsbetrag zur Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Satz zusteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 469/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. November 2003\n\nin dem Konkursverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nKO § 85; KonkVwVerGV §§ 3, 4\n\nDie Regelvergütung des Konkursverwalters stellt auch nach Inkrafttreten der InsVV\n\nweiterhin eine Bruttovergütung dar, die im Umfange des ermäßigten Satzes nach\n\n§ 12 Abs. 2 UStG die von dem Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthält,\n\nso daß diesem zusätzlich zu der Regelvergütung als Ausgleich lediglich der Unter-\n\nschiedsbetrag zur Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Satz zusteht.\n\nBGH, Beschluß vom 20. November 2003 - IX ZB 469/02 - LG Mönchengladbach\n\n AG Mönchengladbach\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill\n\nam 20. November 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden unter Zu-\n\nrückweisung im übrigen der Beschluß der 5. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Mönchengladbach vom 6. September 2002 und der\n\nBeschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 5. Oktober\n\n2001 teilweise abgeändert.\n\nDie Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 35.585,92 \n\nt-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ngesetzt. Von den Kosten des Rechtsstreites hat der weitere Betei-\n\nligte 23/26 zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:5)(cid:1)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:1)(cid:6)(cid:3)(cid:11)(cid:1)(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:13)(cid:11)(cid:7)(cid:16)(cid:15)\n\nauf 2.820,51 \n\nGründe\n\nI.\n\nMit Schriftsatz vom 31. August 2001 überreichte der Konkursverwalter\n\nseinen Schlußbericht vom 20. August 2001 und beantragte Festsetzung seiner\n\nVergütung in Höhe von 64.200 DM zuzüglich 16% Umsatzsteuer in Höhe von\n\n10.272 DM. Die Vergütung berechnete er in der Weise, daß er bei einer Tei-\n\nlungsmasse von 170.000 DM von einer Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 der\n\nVerordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsver-\n\nwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des\n\nGläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) in der Fassung der Ver-\n\nordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637; im folgenden: VergVO) in Höhe\n\nvon 10.700 DM ausging, diese Regelvergütung wegen des Umfangs seiner\n\nTätigkeit mit dem sechsfachen Satz multiplizierte und sodann die so errechnete\n\nVergütung von 64.200 DM um die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 16%\n\nerhöhte.\n\nDas Amtsgericht setzte mit Beschluß vom 5. Oktober 2001 die Vergü-\n\ntung auf 59.444,44 DM zuzüglich 16% Umsatzsteuer fest. Zur Begründung\n\nführte es aus, in der aus Regelvergütung und Erhöhungsfaktor ermittelten Ver-\n\ngütung von 64.200 DM sei die von dem Konkursverwalter zu zahlende Umsatz-\n\nsteuer zur Hälfte enthalten. Da er Anspruch auf Ersatz der gesamten Umsatz-\n\nsteuer habe, sei zu der Vergütung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ein Um-\n\nsatzsteuerausgleich in Höhe von 0,08/1,08 der Vergütung hinzuzurechnen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Konkursverwalters gegen den Beschluß\n\ndes Amtsgerichts wies das Landgericht zurück. Entgegen der in Rechtspre-\n\nchung und Literatur vertretenen Ansicht sei die Umsatzsteuer nicht auf die ge-\n\nsamte Vergütung des Konkursverwalters mit dem allgemeinen Steuersatz des\n\n§ 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO sei\n\neindeutig. Hinreichende Gründe, entgegen diesem eindeutigen Wortlaut zu-\n\nsätzliche Umsatzsteuer \n\nfestzusetzen, bestünden nicht. Mit \n\nseiner\n\n- zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Konkursverwalter die Fest-\n\nsetzung einer weiteren Konkursverwaltervergütung in Höhe von 2.820,51 \n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, WM 2002, 1806, 1807) und auch im übrigen zuläs-\n\nsige Rechtsbeschwerde ist nur zum Teil begründet. Die Festsetzung der Kon-\n\n(cid:13)(cid:12)(cid:17)(cid:18)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:16)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:20)(cid:25)(cid:26)(cid:15)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)\n\n(cid:31)(cid:6) (cid:4)(cid:19)\"!\n\n(cid:9)(cid:6)(cid:1)(cid:20)(cid:25)# (cid:26)$%(cid:1)&!’ ((cid:7)(cid:28))&!%(cid:1)\n\nkursverwaltervergütung ist um 329,51 \n\nRechtsbeschwerde ohne Erfolg.\n\n1. Das vorliegende Verfahren ist am 31. März 1989 eröffnet worden. Es\n\nhandelt sich um ein Verfahren nach der Konkursordnung, so daß gemäß § 19\n\nder Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998\n\n(BGBl. I S. 2205) die bisherigen Vergütungsvorschriften weiter anzuwenden\n\nsind. Die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers berechnet sich folglich\n\nnach der VergVO.\n\n2. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VergVO erhält der Konkursver-\n\nwalter eine nach der Teilungsmasse berechnete Regelvergütung, die nach den\n\nBesonderheiten der Geschäftsführung des Konkursverwalters erhöht oder ge-\n\nmindert werden kann, § 4 Abs. 1 bis 3 VergVO. In der gemäß § 3 Abs. 1\n\nVergVO - gegebenenfalls i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 VergVO - festgesetzten Ver-\n\ngütung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO die vom Konkursverwalter zu zah-\n\nlende Umsatzsteuer enthalten.\n\n(cid:15)\n\nIn welcher Höhe in der nach diesen Vorschriften festgesetzten Vergü-\n\ntung Umsatzsteuer anteilig enthalten ist, sagt § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO nicht\n\nausdrücklich. Der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO sowie der Entste-\n\nhungsgeschichte des § 4 Abs. 5 VergVO ist jedoch zu entnehmen, daß in der\n\nnach Regelvergütungssätzen bemessenen Vergütung nur die Umsatzsteuer\n\nnach dem ermäßigten Steuersatz enthalten ist.\n\na) § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO gewährt dem Wortlaut nach dem Konkurs-\n\nverwalter einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich aus der\n\nAnwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt,\n\nwenn für die Leistung des Konkursverwalters \"jedoch\" eine Umsatzsteuer nach\n\n§ 12 Abs. 1 UStG erhoben wird. Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1\n\nVergVO geht davon aus, daß auf die (sonstige) Vergütung des Konkursver-\n\nwalters lediglich die ermäßigte Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 UStG entfällt.\n\nWird sie dagegen nach dem allgemeinen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG er-\n\nhoben, soll der Konkursverwalter gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO einen ent-\n\nsprechenden Ausgleich erhalten. Diese Ausgleichsregelung beruht darauf, daß\n\nim Zeitpunkt der Aufnahme der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO durch\n\ndie Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637) § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG in\n\nder damaligen Fassung den ermäßigten Steuersatz für Leistungen \"aus der\n\nTätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs\" vorsah. Bis zur Aufhebung des\n\n§ 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I\n\nS. 1523) war umstritten, ob der Konkursverwalter, der etwa als Rechtsanwalt\n\nmit seiner sonstigen Tätigkeit unter diese Vorschrift fiel, seine Verwaltervergü-\n\ntung dem ermäßigten oder dem allgemeinen Steuersatz unterwerfen mußte\n\n(zum Streitstand vgl. Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs 1988 S. 76 Fn. 257\n\nm.w.N.). Dieser Unsicherheit trug die Regelung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2\n\nVergVO Rechnung: Wurde der Verwalter nicht dem ermäßigten Steuersatz\n\nunterworfen, wovon Satz 1 ausging, erhielt er einen Ausgleich nach Satz 2. Die\n\n\"Vergütung\" nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO stellt nach dem Regelungssystem\n\nder VergVO folglich eine Bruttovergütung dar, die sich aus der Nettovergütung\n\ndes Verwalters sowie aus der auf diese Nettovergütung nach dem ermäßigten\n\nSteuersatz des § 12 Abs. 2 UStG bemessenen Umsatzsteuer zusammensetzt.\n\nb) Daß der Ausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO in der Höhe der\n\nHälfte des Betrages angesetzt ist, der sich aus der Anwendung des allgemei-\n\nnen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt, hat seinen Grund darin,\n\ndaß im Zeitpunkt der Neufassung des § 4 Abs. 5 VergVO durch die Verordnung\n\nvom 11. Juni 1979 der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG 13% be-\n\ntrug, während sich der nach § 12 Abs. 2 UStG ermäßigte Steuersatz auf 6,5%,\n\nalso auf die Hälfte des allgemeinen Steuersatzes belief (Änderung des Steuer-\n\nsatzes zum 1. Juli 1979 durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Steueränderungs-\n\ngesetzes 1979 - StÄndG 1979 vom 30. November 1978, BStBl. I S. 479). Auch\n\nzuvor betrug der ermäßigte Steuersatz jeweils die Hälfte des allgemeinen\n\nSteuersatzes. Erhöhungen des allgemeinen und des ermäßigten Steuersatzes\n\nkam der Verordnungsgeber durch entsprechende Änderungen der VergVO\n\nnach, so bei der Erhöhung der Steuersätze auf 11 % bzw. 5,5 % durch Art. 2\n\nder Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Kon-\n\nkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-\n\nschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 22. Dezember 1967\n\n(BGBl. I S. 1366) und bei der Erhöhung auf 12 % bzw. 6 % durch Art. 1 der\n\nDritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Kon-\n\nkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-\n\nschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 8. Dezember 1977\n\n(BGBl. I S. 2482). Aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 5 VergVO ist\n\nfolglich der Schluß zu ziehen, daß im Ergebnis der Konkursverwalter neben der\n\nNettovergütung die von ihm abzuführende Umsatzsteuer in voller Höhe erhal-\n\nten soll. Mit dem Abstellen auf den hälftigen Betrag gemäß der Verordnung\n\nvom 11. Juni 1979 sollten ersichtlich nur weitere ständige Angleichungen der\n\nVergVO entbehrlich werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist\n\ndaher nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß mit der \"Hälfte\" des\n\nBetrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die\n\nsonstige Vergütung ergibt, der Unterschiedsbetrag zwischen dem ermäßigten\n\nund dem allgemeinen Steuersatz umschrieben ist, obwohl dieser Unter-\n\nschiedsbetrag seit der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes auf mehr als\n\n14 % bei Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % ab dem\n\n1. Januar 1993 durch Art. 12 Nr. 3, Art. 40 Abs. 2 Satz 5 des Steueränderungs-\n\ngesetzes 1992 - StÄndG 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) nicht\n\nmehr die Hälfte beträgt.\n\nc) Bei Anwendung des allgemeinen Steuersatzes des § 12 Abs. 1 UStG\n\n- der nach Wegfall des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG der Regelfall geworden ist und\n\nab 1. April 1998 16 % beträgt (Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen\n\nBundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember\n\n1997, BGBl. I S. 3121) - ist der Ausgleich somit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 UStG\n\nin der Weise zu berechnen, daß zunächst die Nettovergütung (in Satz 2 als\n\n\"sonstige\" Vergütung bezeichnet) durch Herausrechnung des jeweils geltenden\n\nermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 zu ermitteln, sodann darauf der allge-\n\nmeine Steuersatz anzuwenden und der Unterschiedsbetrag zu dem sich aus\n\nder Anwendung des allgemeinen Steuersatzes ergebenden Umsatzsteuerbe-\n\ntrag als Ausgleich zu zahlen ist. Wird ein Vorschuß auf die Konkursverwalter-\n\nvergütung bewilligt, ist entsprechend zu verfahren (vgl. Pape Rpfleger 1996,\n\n438, 439).\n\n3. Dieser Regelung wird die Berechnung der Vergütung durch die Vorin-\n\nstanzen nicht in vollem Umfange gerecht. Sie sind zwar zutreffend davon aus-\n\ngegangen, daß aus dem gemäß § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag von\n\n)+!\n\n(cid:1),)(cid:4)-(cid:20)(cid:19)\"!’(cid:25).(cid:1)(cid:20)(cid:25)((cid:7)/(cid:21)(cid:23)-&$\n\n(cid:7)0(cid:1)(cid:20)(cid:25)(cid:23)(cid:1)213(cid:29)4(cid:3)(cid:11)-(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:13)((cid:3)(cid:8)(cid:7)0(cid:1)(cid:20)(cid:17)(cid:23)(cid:1)(cid:24)(cid:19)5(cid:0)(cid:16)(cid:31)(cid:4)(cid:19)6)&!%(cid:1)879(cid:1)(cid:20)(cid:29)4(cid:1)\n\n64.200 DM (= 32.824,94 \n\ns-\n\nsung des Ausgleichsbetrages gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO herauszurech-\n\nnen ist. Rechtsfehlerhaft ist jedoch ihre Ansicht, in dem nach § 3 Abs. 1\n\nVergVO bemessenen Betrag sei die hälftige Umsatzsteuer in Höhe von 8 %\n\nenthalten. Dieser Betrag enthält vielmehr, wie dargelegt, lediglich den Umsatz-\n\nsteueranteil nach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 % be-\n\nträgt. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbetrages\n\nnach § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist folglich entsprechend zu ändern. Gemäß\n\n§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung der Vergütung\n\nselbst vornehmen. Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO beträgt\n\n32.824,94 \n\n:<; 64.200 DM). Die um den Umsatzsteueranteil von 7 % verrin-\n\ngerte Nettovergütung beläuft sich \n\nfolglich auf 30.677,51 \n\n(cid:15)DCE(cid:1)(cid:24)(cid:29)4F&GIH\n\n(cid:15)(cid:30)?\n\n:(cid:2)=(cid:12)>\n\n>(cid:4)@9A(cid:30)B(cid:12)@ \n\n- 2.147,43 \n\n 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist die Vergütung gemäß § 3\n\nAbs. 1 VergVO um 2.760,98 \n\n:(cid:2)B % von 30.677,51 ) zu erhöhen, so daß sich\n\n(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:9)&!’ ((cid:7)(cid:16)(cid:15)KJL-M)(cid:4)-(cid:4)(cid:3)M(cid:27)N(cid:25)(cid:23)(cid:3)(cid:11)O&$\n\nP((cid:1)(cid:20)(cid:25)((cid:13)((cid:9)(cid:4)(cid:1)(cid:24)(cid:19)Q!%RS(cid:21)((cid:7)T)&!%(cid:1)\n\neine Gesamtvergütung von 35.585,92 \n\nVergütung auf 59.444,44 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (= 9.511,11 DM),\n\n(cid:0)(cid:5)(cid:1)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:1)(cid:6)(cid:3)(cid:11)(cid:1)(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:13)(cid:11)(cid:7)U(cid:21)(cid:23)-(cid:12)(cid:7)\n\n(cid:3)(cid:8)(cid:7)6)+!\n\n(cid:1)WVX(cid:1)\n\nalso auf insgesamt 68.955,55 DM (= 35.256,41 \n\n(cid:13)(cid:12)(cid:17)K(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:16)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:20)(cid:21)(cid:12)(cid:1)(cid:20)(cid:25)(cid:26)(cid:15)\n\nr-\n\ngütung um 329,51 \n\n4. Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, bestehen\n\nfür eine Abweichung von der Regelung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1\n\n*\n*\n*\nA\n!\n\nund 2 VergVO bei der Berechnung der Konkursverwaltervergütung keine hin-\n\nreichenden Gründe.\n\na) Nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom\n\n19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) ist die von dem Insolvenzverwalter zu zah-\n\nlende Umsatzsteuer nunmehr in voller Höhe zusätzlich zu der demnach eine\n\nreine Nettovergütung darstellenden Verwaltervergütung \n\nfestzusetzen, § 7\n\nInsVV. Diese gemäß § 20 InsVV am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Rege-\n\nlung gibt für eine Änderung der nach der VergVO zu bemessenden Konkurs-\n\nverwaltervergütung schon deshalb keinen Anlaß, weil der Verordnungsgeber in\n\n§ 19 InsVV ausdrücklich angeordnet hat, daß auf Verfahren nach der Konkurs-\n\nordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung weiter\n\ndie bisherigen Vergütungsvorschriften anzuwenden sind. Für die Annahme,\n\nvon der Anwendung des bisherigen Rechts sollten die hier in Rede stehenden\n\nVorschriften ausgenommen sein, bestehen keine Anhaltspunkte.\n\nb) Entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Ansicht\n\n(vgl. LG Darmstadt NZI 2000, 440; LG Flensburg NZI 2000, 441; LG Magde-\n\nburg ZIP 1996, 927, 928; LG München II ZInsO 2002, 1179; Schmittmann ZIn-\n\nsO 2002, 971, 972; derselbe NZI 2000, 406 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 63\n\nRdn. 30; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 7 Rdn. 1 m.w.N.) hat die\n\nVergütungsregelung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 VergVO keine ungerechtfer-\n\ntigte Benachteiligung der Konkursverwalter zur Folge. Soweit zur Begründung\n\nfür diese Auffassung angeführt wird, aus der Konkursmasse erhalte der Kon-\n\nkursverwalter lediglich den Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2\n\nVergVO, während er die auf seine Leistung entfallende Umsatzsteuer an das\n\nFinanzamt zahlen müsse, so daß er die Differenz in voller Höhe aus seinem\n\nEinkommen zu tragen habe (vgl. Schmittmann aaO S. 972), wird übersehen,\n\ndaß die Vergütung nach § 3 Abs. 1 VergVO eine Bruttovergütung ist, wie § 4\n\nAbs. 5 Satz 1 VergVO ausdrücklich klarstellt, und der Konkursverwalter den\n\ndem ermäßigten Steuersatz entsprechenden Anteil der von ihm abzuführenden\n\nUmsatzsteuer daher bereits mit der nach § 3 Abs. 1 VergVO berechneten Ver-\n\ngütung erhält (so zutreffend Graeber NZI 2000, 522, 523 f; es handelt sich\n\ndemzufolge um ein Mißverständnis, wenn die Amtliche Begründung zu § 7\n\nInsVV, \"in Zukunft\" solle dem Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer \"voll\" er-\n\nstattet werden, dahin verstanden wird, das bisherige Recht habe eine vollstän-\n\ndige Erstattung nicht vorgesehen). Das für die Bemessung der vom Konkurs-\n\nverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer maßgebliche Entgelt ist lediglich die ge-\n\nmäß § 3 Abs. 1 VergVO berechnete Vergütung abzüglich des in ihr enthaltenen\n\nUmsatzsteueranteils, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG. Der Konkursverwal-\n\nter hat demnach, wenn er in der von ihm der Konkursmasse als der Leistungs-\n\nempfängerin zu erteilenden Rechnung das Entgelt und den auf dieses entfal-\n\nlenden Steuerbetrag ausweist, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG, den in der\n\nFestsetzung der Bruttovergütung enthaltenen Umsatzsteueranteil zunächst\n\nherauszurechnen (zu den anerkannten Berechnungsmethoden vgl. Heidner, in\n\nBunjes/Geist, UStG 7. Aufl. § 12 Allg. Rdn. 9 ff). Da der Konkursverwalter die\n\nvolle ihm zustehende Vergütung sowie die volle darauf entfallende Umsatz-\n\nsteuer erhält, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ferner nicht\n\nzu erkennen, daß die Masse zu Lasten des Konkursverwalters nunmehr einen\n\nungerechtfertigten Sondervorteil erhielte, nachdem der Bundesfinanzhof den\n\nVorsteuerabzug zugunsten der Masse zugelassen hat (ZIP 1986, 517).\n\nc) Ob die (Netto-) Vergütung nach der VergVO möglicherweise geringer\n\nist als diejenige (Netto-) Vergütung, die sich aus einer Berechnung nach den\n\nSätzen der InsVV ergäbe, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil die\n\nWeitergeltung der bisherigen Vergütungsvorschriften für noch nicht abge-\n\nschlossene Konkursverfahren in § 19 InsVV ausdrücklich angeordnet worden\n\nist. Die Regelung des Art. 103 EGInsO, die eine weitere Anwendung der bishe-\n\nrigen gesetzlichen Vorschriften auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstrek-\n\nkungsverfahren anordnet, weil sich wegen der grundlegenden Unterschiede\n\ngegenüber dem alten Recht eine Anwendung des neuen Insolvenzrechts auf\n\nbereits eröffnete oder beantragte Verfahren nicht empfiehlt (BT-Drs. 12/3803,\n\nS. 116), soll durch § 19 InsVV auf den Bereich der Vergütung erstreckt werden\n\nund somit auch insoweit eine einheitliche Abwicklung der noch anhängigen\n\nVerfahren sicherstellen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen\n\nnicht, insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sofern im\n\nEinzelfall die Bemessung der Vergütung nach den Regelsätzen des § 3 Abs. 1\n\nVergVO nicht ausreichend sein sollte, kann eine höhere Vergütung nach Maß-\n\ngabe von § 4 Abs. 1 und 2 VergVO festgesetzt werden. Es besteht jedoch kein\n\nGrund für eine allgemeine Erhöhung der Regelsätze des § 3 Abs. 1 VergVO,\n\nindem die einen Umsatzsteueranteil enthaltende Bruttovergütung grundsätzlich\n\nin eine gleich hohe Nettovergütung umgewandelt wird. Insbesondere ist eine\n\nsolche Umwandlung nicht schon deshalb geboten, weil mit dem Wegfall der\n\numsatzsteuerlichen Privilegierung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG die Notwendig-\n\nkeit einer Aufteilung in einen der ermäßigten Umsatzsteuer entsprechenden\n\nAnteil und einen bei voller Umsatzsteuerpflicht zu gewährenden weiteren Anteil\n\nentfallen ist (vgl. Pape aaO S. 440). Schon vor der Einführung dieser Auftei-\n\nlung in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 VergVO durch die Änderungsverordnung vom\n\n22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1366) war die Regelvergütung nach der\n\nVergVO eine Bruttovergütung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung vom\n\n25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) gehörte die vom Konkursverwalter zu zahlende\n\nUmsatzsteuer zu den mit der Vergütung abgegoltenen allgemeinen Unkosten.\n\nDie Umwandlung der Bruttovergütung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1\n\nVergVO in eine Nettovergütung entsprechend § 7 InsVV hätte daher durch den\n\nnach § 85 Abs. 2 KO, Art. 129 Abs. 1 GG zuständigen Verordnungsgeber er-\n\nfolgen müssen (ebenso Graeber aaO S. 525), der auf eine solche Änderung\n\naber bei Erlaß des neuen Insolvenzrechtes verzichtet hat (§ 19 InsVV).\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Bergmann Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_469-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/ix-zb-469-02","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_469-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_469-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/ix-zb-469-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_469-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:42.456383+00:00"}}