{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_453-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-06-24","aktenzeichen":"IX ZB 453/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV § 11 Abs. 1 a) Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen. Von diesem kommen je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Be- tracht. b) Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 453/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juni 2003\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsVV § 11 Abs. 1\n\na) Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist beim\n\nvorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen. Von diesem\n\nkommen je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Be-\n\ntracht.\n\nb) Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt\n\nnicht generell einen Vergütungszuschlag.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02 - LG Hannover\n\n AG Hannover\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nam 24. Juni 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hannover vom 29. August 2002 wird auf Kosten\n\ndes weiteren Beteiligten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 5.306 \n\nGründe\n\nI.\n\nDer weitere Beteiligte war vom 20. März 2002 bis zum 4. Juli 2002 vor-\n\nläufiger Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.\n\nDer Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit vier Mitarbeitern. Die Verfügungsbe-\n\nfugnis des Schuldners war nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts auf\n\nden weiteren Beteiligten übergegangen. Dieser führte den Betrieb fort und\n\nrichtete ein Sonderkonto ein, über das der Zahlungsverkehr abgewickelt wurde.\n\nDas Insolvenzgericht setzte die Vergütung des weiteren Beteiligten nach\n\neinem Massewert von 41.072,13 \n\n(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:22) % des Regelsatzes gemäß § 2 InsVV\n\n(cid:14)\n\nzuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen, mithin auf den Gesamtbetrag von\n\n5.610,02 \n\n(cid:1)(cid:4)(cid:23)(cid:25)(cid:24)\n\n(cid:1)(cid:29)(cid:11)(cid:31)(cid:30)\n\n(cid:1)$#&%(cid:27)’\n\n(cid:14)(cid:27)(cid:26)(cid:2)(cid:15)(cid:17)(cid:28)\n\n(cid:16)(cid:4) \"!\n\n % für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters und 5 % für die Unternehmensfortführung (Zuschlag analog § 3\n\nInsVV) angesetzt. Den weitergehenden Vergütungsantrag wies das Gericht\n\nzurück. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der weitere\n\nBeteiligte beantragt, seine Vergütung auf 10.916,55 \n\n((cid:10)(cid:16)\n\n *),+(cid:17))\n\n(cid:1)(cid:17)#\n\n(cid:14).-/ 0)(cid:10)(cid:15) t gel-\n\ntend gemacht, die Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters sei\n\nim Regelfall mit 50 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV festzusetzen. Für die\n\nUnternehmensfortführung sei außerdem ein Zuschlag von 10 % zu gewähren.\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit sei-\n\nner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Erhöhungsantrag\n\naus der Beschwerdeinstanz weiter.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 7 und 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO,\n\n§§ 575, 576 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\n1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert zuzusprechen-\n\nde - Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - wegen des begrenzten\n\nzeitlichen und sachlichen Rahmens - einen angemessenen Bruchteil der Ver-\n\ngütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Ergänzend\n\ngelten nach § 10 InsVV die §§ 1 bis 9 InsVV über dessen Vergütung entspre-\n\nchend, d.h. soweit dies mit den Aufgaben und Tätigkeiten des erst vorläufigen\n\nVerwalters vereinbar ist. Den Unterschieden zwischen den beiderseitigen Auf-\n\n(cid:18)\n(cid:1)\n\ngaben- und Pflichtenkreisen ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Festle-\n\ngung des angemessenen Bruchteils der Vergütung, die dem vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter zuzubilligen ist, fällt in den Bereich tatrichterlicher Würdigung\n\n(BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, WM 2002, 1694, 1695). In welcher\n\nHöhe der angemessene Bruchteil analog der Regelvergütung des Verwalters\n\nfür den Regelfall der vorläufigen Verwaltung bestehen soll, sagt § 11 Abs. 1\n\nInsVV - im Gegensatz etwa zu § 12 Abs. 1 InsVV (Vergütung des Sachwal-\n\nters) - nicht.\n\n2. In der Praxis werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Regelfall\n\n25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zugebilligt (OLG\n\nBraunschweig ZInsO 2000, 336; OLG Celle ZInsO 2001, 948, 950; OLG Stutt-\n\ngart ZIP 2001, 2185, 2187; OLG Dresden ZIP 2002, 1365; LG Baden-Baden\n\nZIP 1999, 1138; LG Braunschweig ZInsO 2001, 552; AG Göttingen NZI 1999,\n\n469; Hess, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 9, 15; Blersch, InsVV § 11 Rn. 32). Das ist\n\nauch nach Ansicht des Senats der angemessene Ausgangssatz, von dem je\n\nnach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht\n\nkommen (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f).\n\nUmstritten ist in Rechtsprechung und Schrifttum, ob allein die Bestim-\n\nmung zum starken vorläufigen Verwalter einen prozentualen Aufschlag\n\n- unabhängig von der konkret entfalteten Tätigkeit - rechtfertigt. Teilweise wird\n\ndiese Frage bejaht, wobei unterschiedliche Gesamtprozentsätze (25 % \"Regel-\n\nsatz\" + Zuschlag für starken vorläufigen Verwalter) angegeben werden (OLG\n\nStuttgart ZIP 2001, 2185, 2187: insgesamt 1/3 [für schwachen Verwalter mit\n\nZustimmungsvorbehalt bei faktischer Entsprechung mit den Aufgaben des star-\n\nken Verwalters]; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14: insgesamt\n\n40 %; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2000 Rn. 184: ins-\n\ngesamt 40 %; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 63 Rn. 35: insgesamt 40\n\nbis 50 %; Hess aaO § 11 Rn. 6: wohl insgesamt 50 %). Andere lehnen einen\n\nsolchen generellen Zuschlag ab (OLG Braunschweig aaO; OLG Celle aaO;\n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 32, 33).\n\n3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.\n\na) Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des\n\n§ 11 InsVV, der keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, die Höhe der Vergütung\n\nan eine bloße Rechtsstellung zu knüpfen. In § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist fest-\n\ngelegt, daß Gegenstand der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters\n\nallein dessen Tätigkeit ist. Folgerichtig schreibt § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV vor,\n\ndaß bei der Festsetzung der Höhe Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu be-\n\nrücksichtigen sind.\n\nb) Der Systematik einer solchen Tätigkeitsvergütung (vgl. Haarmeyer\n\nZInsO 2001, 577) entspricht es, für die Bemessung der Vergütung darauf ab-\n\nzustellen, welche konkreten Tätigkeiten der vorläufige Insolvenzverwalter im\n\nRahmen der gerichtlichen Bestellung tatsächlich wahrgenommen hat (vgl.\n\nHaarmeyer ZInsO 2000, 317, 319). Mit der Bestellung zum starken vorläufigen\n\nInsolvenzverwalter sind zwar eine größere Handlungsbefugnis und ein höheres\n\nHaftungsrisiko verbunden. Dieses gesteigerte Handlungspotential hat jedoch\n\nfür sich gesehen keine unmittelbaren gebührenrechtlichen Konsequenzen.\n\nDiese treten erst ein, wenn sich die weiterreichende Rechtsmacht in konkreten\n\nTätigkeiten niederschlägt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß die Vergü-\n\ntung des starken vorläufigen Verwalters höher zu bemessen ist als die eines\n\nschwachen. Umgekehrt kann aber die Vergütung eines schwachen vorläufigen\n\nVerwalters die eines starken übersteigen, wenn die von ihm entfaltete Tätigkeit\n\numfangreicher war (vgl. Haarmeyer ZInsO 2000, 320).\n\nZum Haftungsrisiko hat der weitere Beteiligte nicht dargetan, daß seine\n\nStellung als starker Insolvenzverwalter zu erhöhten Aufwendungen, insbeson-\n\ndere zu gesteigerten Versicherungsprämien geführt hat. Deshalb braucht hier\n\nnicht entschieden zu werden, ob eine solche Mehrbelastung bei der Höhe der\n\nVergütung oder im Rahmen von § 4 Abs. 3 InsVV zu berücksichtigen ist.\n\nc) Die Anknüpfung an die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters begegnet der mit der Gegenmeinung verbundenen Gefahr, daß das\n\nSchuldnervermögen aufgrund pauschaler Vergütung nicht tätigkeitsbezogener\n\nMerkmale schon vor der Verfahrenseröffnung durch eine zu hohe Vergütung\n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters erschöpft wird (vgl. dazu BGHZ aaO 176).\n\nd) Die Amtliche Begründung zu § 11 InsVV (abgedruckt bei Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster aaO vor § 1 InsVV) steht dem nicht entgegen. Hier heißt es\n\nzwar: \"Neben der Dauer und dem Umfang ist insbesondere die Art der Tätigkeit\n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters von Bedeutung. In der Höhe der Vergü-\n\ntung sollte sich auch widerspiegeln, daß zwischen einem vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und einem solchen\n\nohne diese Kompetenz unterschieden werden muß. Erster ist für die Fortfüh-\n\nrung des Geschäfts verantwortlich und trägt insgesamt ein deutlich höheres\n\nHaftungsrisiko. Dies muß sich auch vergütungserhöhend auswirken\". Daß sich\n\ndas höhere Handlungs- und Haftungspotential des starken vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters vergütungsrechtlich auch dann auswirken soll, wenn es sich\n\nnicht in konkreten Tätigkeiten verwirklicht hat, ist der Begründung aber nicht zu\n\nentnehmen. Der Verzicht des Verordnungsgebers auf Festsetzung einer be-\n\nstimmten Regelvergütung bei der vorläufigen Insolvenzverwaltung darf nicht\n\ndadurch unterlaufen werden, daß für eine bestimmte Art der vorläufigen Insol-\n\nvenzverwaltung - losgelöst von der konkret entfalteten Tätigkeit - pauschal ein\n\nbestimmter Regelsatz angenommen wird.\n\n4. Danach ist die dem weiteren Beteiligten hier bewilligte Vergütung\n\nnicht zu beanstanden. Gegen die Bewilligung von insgesamt nicht mehr als\n\n30 % der Staffelvergütung des § 2 InsVV (25 % für die Tätigkeit als vorläufiger\n\nInsolvenzverwalter und 5 % für die Fortführung der Arztpraxis) ist aus Rechts-\n\ngründen nichts einzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde für die Fortführung\n\ndes Betriebes weitere 5 % begehrt, hat sie nicht aufgezeigt, daß das Landge-\n\nricht bei seiner Entscheidung den ihm als Tatsachengericht eingeräumten\n\nSpielraum zur Beurteilung des angemessenen Bruchteils der Vergütung nicht\n\neingehalten hat.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Begmann \n\n(cid:0)1(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/ix-zb-453-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-24/ix-zb-453-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_453-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:25.232319+00:00"}}