{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_430-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"IX ZB 430/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihrer Be- gründung nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen der angefoch- tenen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 430/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 \n\nEine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihrer Be-\n\ngründung nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen der angefoch-\n\ntenen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - LG Kiel \n\n AG Kiel \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 29. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kiel vom 5. August 2002 wird auf Kosten des \n\nSchuldners als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner war nach einer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer seit \n\n1998 arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Am 5. November 1999 eröffnete \n\ndas Amtsgericht auf den Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über \n\nsein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Im April 2000 nahm der Schuldner \n\nunter Begründung eines zweiten Wohnsitzes in Berlin eine selbständige Tätig-\n\nkeit auf. Das Arbeitsamt gewährte hierfür Überbrückungsgeld auf die Dauer \n\nvon sechs Monaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 57 SGB III). \n\nDer eingesetzte Treuhänder beanstandete mit seinem Schlussbericht \n\nvom 2. Februar 2001, dass der Schuldner über seine selbständige Tätigkeit \n\nnoch nicht die angeforderte Rechnung gelegt habe. Am 23. Februar 2001 ü-\n\nbersandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und \n\nsandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und \n\nAusgaben für das Geschäftsjahr 2000, die er aufgrund noch ausstehender Prü-\n\nfung durch seinen Steuerberater als vorläufig bezeichnete. Diese Rechnung \n\nenthielt auch die ausgezahlten und vom Schuldner in das neue Unternehmen \n\neingelegten, jedoch anschließend wieder entnommenen Überbrückungsgelder. \n\nDer Treuhänder beanstandete nunmehr diese Entnahmen und regte an, dem \n\nSchuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen. \n\nAuf Antrag mehrerer Gläubiger hat das Amtsgericht die Versagung der \n\nRestschuldbefreiung ausgesprochen, weil durch die Privatentnahmen zum \n\nNachteil der Gläubiger Vermögen verschwendet worden sei (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 \n\nInsO) und der Schuldner dem Treuhänder nicht laufend und unaufgefordert \n\nRechnung über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit gelegt habe \n\n(§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der \n\nSchuldner die von dem Steuerberater am 17. September 2001 gefertigte Ge-\n\nwinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt, die für das Rumpfgeschäftsjahr \n\n2000 einen vorgetragenen Gewinn von 13.824,56 DM auswies. Der Schuldner \n\nhat ferner geltend gemacht, seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch \n\nVorlage der Kontenblätter und der steuerlichen Überschussermittlung genügt \n\nzu haben. Zumindest sei ihm wegen seines Verhaltens keine grobe Fahrlässig-\n\nkeit vorzuwerfen, weil der Treuhänder auf das Schreiben vom 13. Januar 2000 \n\nnicht reagiert und vor dem Februar 2001 keine Beanstandungen erhoben habe. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der \n\nBegründung zurückgewiesen, dieser habe nach den zutreffenden Ausführun-\n\ngen des Amtsgerichts jedenfalls seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ver-\n\nletzt. Die Mitteilungen über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit an \n\nden Treuhänder seien verspätet erfolgt. Sie seien auch inhaltlich unzurei-\n\nchend, weil sich aus den eingereichten Kontenblättern und der Gewinnermitt-\n\nlung nicht ergebe, welche Beträge der Schuldner aus welchen Rechtsgeschäf-\n\nten erworben habe. \n\nII. \n\nDagegen wendet sich der Schuldner mit seiner kraft Gesetzes statthaf-\n\nten (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechts-\n\nbeschwerde, die gemäß § 575 Abs. 1 und 2 ZPO auch frist- und formgerecht \n\neingelegt worden ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzu-\n\nlässig. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde sieht als grundsätzlich die Frage nach dem \n\nUmfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§ 97, \n\n290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an. Sie meint, dies gelte insbesondere für die Frage, ob \n\ndie Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann versagt \n\nwerden müsse, wenn der Schuldner kein Vermögen gegenüber den Insolvenz-\n\ngläubigern oder dem Treuhänder verheimlicht, sondern es allenfalls unterlas-\n\nsen habe, die Einnahmen und Ausgaben aus einem selbständigen Erwerbsge-\n\nschäft im Einzelnen zu erläutern, ohne dass die Gläubiger im Ergebnis beein-\n\nträchtigt worden seien. \n\n2. Einen Rechtssatz zum Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflich-\n\nten des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren stellt die Beschwerde-\n\nentscheidung zwar auf. Es handelt sich hierbei aber nur um eine von zwei selb-\n\nständig tragenden Begründungen für die Versagung der Restschuldbefreiung \n\ngemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Denn die Beschwerdeentscheidung wird allein \n\nschon durch den vom Landgericht gebilligten Rechtssatz des Amtsgerichts ge-\n\ntragen, der Schuldner müsse dem Treuhänder bei Aufnahme einer selbständi-\n\ngen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens laufend und unaufgefordert \n\nRechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen. \n\nDieser Rechtssatz bezieht sich nicht auf den Umfang, sondern auf die \n\nArt und die zeitgerechte Erteilung der dem Schuldner gesetzlich abverlangten \n\nAuskunft. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechts-\n\nfrage nach dem Umfang der Auskunftspflicht kann für die Beschwerdeent-\n\nscheidung hinweggedacht werden. In einem solchen Fall hätte der Berufungs-\n\nrichter die Revision nur zuzulassen, wenn sowohl für die eine als auch für die \n\nandere Begründung seiner Entscheidung ein Zulassungsgrund bestünde (vgl. \n\nBVerwG Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 287; § 132 Nr. 2 Ziff. 1 Nr. 4; \n\nWeyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde \n\nin der \n\nRechtsprechung der obersten Bundesgerichte 1971, Rn. 127 m.w.N.; Kummer, \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde 1990 Rn. 101 m.w.N.). Insoweit gelten für die \n\nZulässigkeitsprüfung des Bundesgerichtshofs bei der kraft Gesetzes statthaften \n\nRechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO die gleichen Grundsätze wie bei \n\nder Zulassung von Revision oder Rechtsbeschwerde durch den judex a quo. \n\nErforderlich war somit, dass die Rechtsbeschwerde gegenüber beiden selb-\n\nständig tragenden Begründungen des Landgerichts für die Versagung der \n\nRestschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO einen Zulässigkeitsgrund \n\ngeltend machte. Daran fehlt es. \n\n3. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bun-\n\ndesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbe-\n\ngründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt \n\nhat (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f; 153, 254, 255, sämtlich zur Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde). \n\nEs kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde diesen Anforderungen \n\ngenügt, soweit ein Zulassungsgrund im Hinblick auf den Umfang der vom \n\nSchuldner zu erteilenden Auskünfte geltend gemacht worden ist. Zur Versäu-\n\nmung einer zeitgerechten Unterrichtung des Treuhänders über die selbständi-\n\nge Tätigkeit des Schuldners und dessen Verpflichtung zu (unaufgefordertem) \n\nBericht, der zweiten Begründung des Landgerichts, rügt die Rechtsbeschwerde \n\nnur, der Schuldner habe die Verwaltungsbefugnis des Treuhänders, die sich \n\nnach § 292 Abs. 2 InsO beurteilen soll, nicht unterlaufen. Der Schuldner habe \n\nseiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht schon durch die Vorlage des Jahres-\n\nabschlusses genügt; der Mitteilung monatlicher, hier sehr unterschiedlicher \n\nBetriebsergebnisse, habe es nicht bedurft. Dies gelte umso mehr, als der Treu-\n\nhänder auf die Nachfrage des Schuldners, wie in der Angelegenheit zu verfah-\n\nren sei, nicht reagiert habe. \n\nMit dieser Begründung zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungs-\n\ngrund für den Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, dass der Schuldner bei \n\nAufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des vereinfachten Insolvenz-\n\nverfahrens dem Treuhänder unaufgefordert und laufend Rechnung über die \n\nErgebnisse dieser Tätigkeit legen müsse und nicht erst - wie geschehen - nach \n\nAbschluss des Geschäftsjahres. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit \n\nlediglich auf Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO hier nicht ankommt. \n\n4. Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde bedarf es \n\ngemäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensge-\n\nbühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Ent-\n\nscheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung \n\nalten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1 \n\ndes Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) \n\nnur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zb-430-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zb-430-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2002/IX_ZB_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:21.307628+00:00"}}